Impressum: Radeburger Anzeiger, seit 1876, 126. (13.) Jahrgang, neu begründet auf Anregung des Runden Tisches 1990 von Frau Kerstin Fuhrmann und Herrn Pfarrer i.R. Martin Koch, Amtsblatt der Stadt Radeburg, unabhängige Zeitung und Bekanntmachungsblatt für Radeburg (mit Bärwalde,Bärnsdorf, Berbisdorf und Volkersdorf und Großdittmannsdorf,), mit dem Amtsblatt der Gemeinde Ebersbach (mit Beiersdorf, Bieberach, Cunnersdorf, Ermendorf, Freitelsdorf, Hohndorf, Kalkreuth, Lauterbach, Marschau, Naunhof, Reinersdorf und Rödern), Steinbach, Tauscha (mit Dobra, Kleinnaundorf, Würschnitz und Zschorna)sowie dem Informationsblatt für Medingen. Herausgeber, Layout und Satz: Werbung und Kommunikationsdesign Klaus-Dieter Kroemke, August-Bebel-Str. 2, Tel. (035208) 80810. Verantwortlicher Redakteur: Klaus-Dieter Kroemke, August-Bebel-Str. 2, Tel. (035208)80810, Fax: 80811, Internet: http://www.radeburger-anzeiger.de und info@radeburger-anzeiger.de, e-Mail: werbung@radeburg.de;Verantwortlich für die amtlichen Teile: Für Amtsblatt der Stadt Radeburg: Bgmst. Dieter Jesse, für Amtsblatt der Gemeinde Ebersbach: Bgmst. Margot Fehrmann, für Amtsblatt des AZV „Steinbach-Kalkreuth", Margot Fehrmann, Vorsitzende des AZV und für den AZV „Trinkwasserschutzzone Radeburg" Wolfgang Hofmann, Vorsitzender des AZV. Verantwortliche für den Anzeigenteil: Monika Kroemke, August-Bebel-Str. 2, 01471 Radeburg, Tel.: (035208) 80810, Fax. 80811. Der Radeburger Anzeiger erscheint i.d.R. 14-tägig, die enthaltenen Amtsblätter mindestens 1 x im Monat. Anzeigenschluß ist am letzten Freitag vor dem jeweiligen Ausgabetag. Spätere Annahme auf Anfrage. Preise und Rabatte laut gültiger Preisliste: Nr. 3/1995, Mediadaten werden auf Wunsch zugesandt. Ortspreis 0,70 Euro/mm, für private Anzeigen 0,35 Euro/mm. Für die Gemeindeverwaltungen der o.g. Gemeinden, gemeinnützige Vereine und nichtkommerzielle Veranstaltungen kostenlose Veröffentlichungsmöglichkeit, bei mit Einnahmen verbundenen Veranstaltungen 0,35 Euro/mm. Rechte: Nachdruck, auch auszugsweise, oder Kopie, auch von Teilen, einschließlich Teilen aus Anzeigen, nur mit schriftlicher Genehmigung der Redaktion und der Urheber. Verstöße werden nach dem Urheberrechtsgesetz geahndet. Namentlich gekennzeichnete Beiträge müssen nicht mit der Meinung der Redaktion übereinstimmen. Dies gilt auch für Leserzuschriften. Leserzuschriften werden als zur Veröffentlichung bestimmt angesehen, wenn nichts Gegenteiliges ausdrücklich vermerkt ist und können ohne Rücksprache mit dem Verfasser gekürzt werden.

zum 75. Geburtstag

am 27.11.03 Marianne Weser Moritzburger Str. 4

am 01.12.03 Helmuth Nicklich Siedlungsstr. 6

OT Berbisdorf

am 06.12.03 Elsbeth Reinke Schulstr. 2A

zum 80. Geburtstag

am 27.11.03 Gerhard Schwan Hospitalstraße 16

am 03.12.03 Valerie Minks Meißner Berg 83a

am 04.12.03 Gertraud Richter Großenhainer Str. 70

zum 85. Geburtstag

am 29.11.03 Dora Naumann Hauptstr. 19

OT Bärnsdorf

zum 90. Geburtstag

am 05.12.03 Ingeborg Hofmann Lindenallee 4

zum 91. Geburtstag

am 01.12.03 Hedwig Reichenbach Hospitalstr. 16

zum 94. Geburtstag

am 27.11.03 Erna Berndt Alte Poststraße 37

Dem Ehepaar Ursula und Joachim Linke aus Radeburg gelten

unsere nachträglichen Glückwünsche anläßlich Ihrer

Diamantenen Hochzeit am 20. November 2003.

Herzliche Glückwünsche übermittelt

die Stadtverwaltung Radeburg

KOMMT GRATULIEREN

21.11.03 - 28.11.03

Frau Dr. Herrmann, Riesa, (03525) 892075

28.11.03 - 05.12.03

Herr Dr. Goldberg, Coswig, (0171) 4201714

05.12.03 - 12.12.03

Herr Dr. Otto, Meißen, (03521) 734788 o. (0173)3540081

Zahnärztlicher Notdienst

Radeburg / Moritzburg

An Samstagen, Sonntagen, Feiertagen

jeweils von 9 - 11 Uhr.

22./23.11. Dr. T. Gross Radeburg (035208) 2041

29./30.11. DS Schee Moritzburg (035207) 82382

06./07.12. Dr. T. Gross Radeburg (035208) 2041

13./14.12. Dr. Belke Moritzburg (035207) 81453

Apotheken in Großenhain und Radeburg in Dienstbereitschaftswochen alle Tage 18 - 20 Uhr, sonn- u. feiertags 10 - 12 und 18 - 20 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten Rufbereitschaft an der Sprechanlage der Apotheke oder über Telefon.

22.11.- 29.11.03,

Hirsch-Ap., Moritzburg, Schlossallee 20, 035207/81911

Mohren-Ap., Großenhain, Beeth.-Allee 111, 03522/51170

29.11.- 06.12.03,

Ap. am Kupferberg, Großenhain, Rostiger Weg 5, 03522/310020

06.12.- 13.12.03,

Stadt-Ap., Großenhain, Siegelgasse 13, 03522/51560

Großenhain, Radeburg und Umgebung

Apothekenbereitschaftsplan

Augenärztlicher Notdienst

Dienstbereitschaft: werktags: 19 - 7 Uhr;

Wochenende u. Feiertage von 7 - 7 Uhr

Montag, den 24.11.03

13.30 Uhr Spiel- bzw.

Wanderrunde

Dienstag, den 25.11.03

13.00 Uhr Handarbeitszirkel

14.00 Uhr Seniorensport

anschl. Vorstellung von Geschenkideen für den Haushalt

Mittwoch, den 26.11.03

13.45 Uhr Seniorensport

anschl. Vorstellung von Geschenkideen für den Haushalt

15.30 Uhr Seniorensport

in der Zille-Schule

Donnerstag, den 27.11.03

14.30 Uhr Vorstellung von Geschenkideen für den Haushalt

Freitag, den 28.11.03

9.30 Uhr Seniorenschwimmen

in Meißen

Montag, den 01.12.03

14.00 Uhr Stadtweihnachtsfeier

in der Gaststätte „Zum Hirsch"

Dienstag, den 02.12.03

13.00 Uhr Handarbeitszirkel

13.30 Uhr Karten- u. Spielrunde

Mittwoch, den 03.12.03

14.30 Uhr Seniorensport in

Großdittmannsdorf, anschl. Vortrag „Rund um den Tee"

Donnerstag, den 04.12.03

14.30 Uhr Seniorentreff mit Reise-nachmittag und Adventsprogramm

Freitag, den 21.11.03

9.30 Uhr Seniorenschwimmen

in Meißen

Veranstaltungen November/Dezember

Bereitschaftszeiten:

Montag, Dienstag, Donnerstag:

19.00 7.00 Uhr

Mittwoch: 14.00 7.00 Uhr

Freitag:14.00 8.00 Uhr

Sonnabend:

08.00 8.00 Uhr

Sonntag u. Feiertag:

8.00 8.00 Uhr bzw. 7.00 Uhr

Rettungsstelle Meißen:

Die Vermittlung des diensthabenden Bereitschaftsarztes erfolgt in dieser Zeit über die

Notdienste

Ärztlicher Notdienst

03521-73 85 21

Ev.-Luth. Kirche Radeburg

Seniorenclub Radeburg

Stadtverwaltung Radeburg - Bauamt

OT Berbisdorf

Anbau/Bärwalder Straße

Die Baumaßnahmen zur Verlegung von Schmutz- und Trinkwasser erfolgen bis Ende Oktober in der Anbaustraße unmittelbar hinter der Brücke. Die Kreuzung und die Anbaustraße 1 - 11 sind voll gesperrt.Die Anbaustraße wird Sackgasse. Die Zufahrt zum Wohngebiet Anbau I und II - Weinbergstraße, Am Wald, Wiesenweg, Argenbühler Straße, kann in dieser Zeit nur über Radeburg, Bahnhofstraße und Berbisdorfer Straße erfolgen. Die Bärwalder Straße wird Sackgasse. Die Zufahrt kann nur aus Richtung Bärwalde erfolgen.

OT Berbisdorf/Dammweg

Die Baumaßnahme zum Ersatzneubau der Brücke und die Baumaßnahme zum Neubau der Teichmauer und der Fußgängerbrücke am Schafsteich werden zur Zeit ausgeführt. Es kommt zu starken Behinderungen des Anliegerverkehrs, Fahrten mit Pkw sind aber in Abstimmung mit der Baufirma möglich. Die Anwohner werden gesondert informiert.

,,Nicklichs Gasse" ist für Fußgänger voll gesperrt, der Dammweg zwischen Haus-Nr. 8 und 10 ebenso. Die Bauarbeiten erfolgen bis Anfang November.

S177 - Fahrbahnerneuerung Großdittmannsdorf - Radeburg

Im Auftrag des Straßenbauamtes Meißen wird die S 177 von der A13-Auffahrt Richtung Berlin bis Ortseingang Großdittmannsdorf im Zeitraum November erneuert. Durch eine halbseitige Sperrung kann es zu Behinderungen kommen.

Unser nächster LSM-Lehrgang (Lebensrettende Sofortmaßnahmen) für Führerscheinbewerber findet am Montag, dem 06. Oktober und am Dienstag, dem 07. Oktober von 17.00 bis 20.30 Uhr in Radeburg, Lindenallee 8b statt.

Die Teilnahme an beiden Tagen ist erforderlich.

Anmeldung unter Telefon: 035208/81032

An alle Führerscheinbewerber!

Verkehrsbehinderungen durch Kanal- und Straßenbaumaßnahmen

Stadtratssitzung

20. November, 19.30 Uhr

im Ratssaal Radeburg

Erscheinungs-

tag:

21.11.2003

Recycling

Hausmüllentsorgung

_ schwarze Tonne

OT Beiersdorf, Ermendorf,

Hohndorf, Lauterbach, Marschau Donnerstag, 27.11.03

Gemeinde Ebersbach außer o.g. OT

Freitag, 28.11.03

Entsorgung Pappe/Kartonagen _ Bündelsammlung

OT Beiersdorf, Ermendorf,

Hohndorf, Lauterbach, Marschau

Sonnabend, 27.12.03

Gemeinde Ebersbach außer o.g. OT

Sonnabend, 29.11.03

Leichtstoffentsorgung _

gelbe Säcke/blaue Tonne

OT Beiersdorf, Ermendorf,

Hohndorf, Lauterbach, Marschau Donnerstag, 18.12.2003

OT Bieberach, Cunnersdorf,

Kalkreuth, Göhra

Freitag, 12.12.03

OT Ebersbach, Freitelsdorf

Freitag, 28.11.03

OT Naunhof, Reinersdorf, Rödern

Freitag, 19.12.03

Annahme von Grünschnitt

Mittwoch, 26. November 2003 von 13.00 - 17.00 Uhr

an den Oxydationsteichen am Wetterberg

Ev.-Luth. Kirche Rödern

Sonntag, 30. November

10.00 Uhr in Reinersdorf Familiengottesdienst

14.00 Uhr in Naunhof Familiengottesdienst

Sonntag, 07. Dezember

08.30 Uhr in Reinersdorf Predigtgottesdienst

10.00 Uhr in Steinbach Predigtgottesdienst

Alle weiteren Gemeindeveranstaltungen entnehmen Sie bitte unserem GEMEINDEBRIEF.

Kirchgemeinde Steinbach -

Naunhof - Reinersdorf

Nr. 21/2003

127.(14.) Jahrgang

nächste Ausgabe: 05.12.2003

Ausgabetag: 21.11.2003

Katholische Kirche Radeburg

Kapelle zum Heiligen Kreuz . An der Promnitz 2

Jeden Sonntag findet unser Gottesdienst

um 10.45 Uhr statt.

Ansprechpartnerin:

Frau Weiß, Bärwalder Str. 12, Radeburg, Telefon:035208/80799

Bereitschaftsplan vom 24.11.2003 - 08.12.2003

Bereitschaftsbeginn: Mo. 15.30 Uhr; -ende: Mo. 7.00 Uhr

24.11. _ 01.12.2003 Herr Schulze

01.12. _ 08.12.2003 Herr Petersohn

Zur Bereitschaftsdienstzeit 16.00 Uhr bis 7.00 Uhr und an den

Wochenenden erreichbar über Telefon 0172/3649819.

Abwasserzweckverband „Steinbach-Kalkreuth"

Die Region im Internet:

www.dresden-land.de

Tipps

24.11. Vortrag über die Würfelnatter in Meißen

28.11. 16.00 Uhr Adventssingen der Kindergärten

„Haselnußspatzen" und „Sophie Scholl"

im „Hirsch" Radeburg

22./23.11. „Sternstunden" im Blumenfachgeschäft Puhane

22./23.11. „Adventsausstellung" in der Gärtnerei Habelt

29./30.11. 28. Schwepnitzer Weihnachtsmarkt

29./30.11. „Weihnachtlich geschmückt" im Blumen-

fachgeschäft Kunath in Volkersdorf

06.12. 28. Weihnachtskonzert der Musikschule Fröhlich

in der Kirche in Dobra

29.11.-21.12. Großenhainer Weihnachtsmarkt

30.11.-21.12. Weihnachtsausstellung im

Heimatmuseum Radeburg

Sonntag, 23. Nov. 9.00 Uhr Abendmahlsgottesdienst

Gedenken an die Verstorbenen

gleichzeitg Kindergottesdienst

13.30 Uhr bläst der Posaunenchor auf dem Neuen Friedhof

Sonntag, 30. Nov. 9.00 Uhr Familiengottesdienst

(anschl. lädt der Eine-Welt-Basar für 1 Stunde zum Schauen, Stöbern

und Kaufen ein)

Sonntag, 07. Dez. 9.00 Uhr Predigtgottesdienst

gleichzeitig Kindergottesdienst

Bibelstunden: 19.30 Uhr jeden Mittwoch

Junge Gemeinde: 19.00 Uhr jeden Mittwoch

Frauenkreis: 14.30 Uhr Dienstag, den 02.12.

Mutti-Kind-Kreis: 09.00 Uhr Dienstag, den 02. und 16.12.

Mütterkreis: 19.30 Uhr Donnerstag, den 27. 11.

Vorschulkreis: 09.30 Uhr sonnabends

Johann Sebastian Bach WEIHNACHTSORATORIUM

Kantataen 1-3 für Soli, Chor und Orchester

am 3. Advent, dem 14. Dezember um 16.00 Uhr in der Kirche

Karten im Vorverkauf ab 1.12.03 für 5,00; 8,00 und 10,00 Euro

an der Abendkasse 6,00; 9,00 und 11,00 Euro (2,00 Euro Ermäßigung für Kinder und Schüler)

Sprechzeit Pfr. Seifert: dienstags 17 - 18 Uhr oder nach

Vereinbarung! Telefon: 035208 349617

Im Namen der Kirchvorsteher und Mitarbeiter grüßt Sie herzlich

Ihr Pfarrer Frank Seifert

Sonntag, 23. Nov. 10.30 Uhr Abendmahlsgottesdienst

m.Gedenken an die Verstorbenen

gleichzeitig Kindergottesdienst

Sonntag, 30. Nov. 10.30 Uhr Familiengottesdienst

Kurrende: 15.00 Uhr jeden Freitag

(außer in den Ferien)

Frauenkreis: 14.30 Uhr Donnerstag, den 11.12.

Weihnachtsoratorium siehe Kirche Radeburg

Sprechzeit Pfr. Seifert: dienstags 17 - 18 Uhr in Radeburg oder nach Vereinbarung! Telefon: 035208 349617

Im Namen der Kirchvorsteher und Mitarbeiter grüßt Sie herzlich

Ihr Pfarrer Frank Seifert

Radeburger Volkskarneval

http://www.

dresden-land.de

Den Radeburger Anzeiger mit der

Anzeigenannahme erreichen Sie unter

Telefon: 035208/80810 sowie

e-mail: werbung@radeburg.de

Gemeinde Ebersbach

Gemeinde Ebersbach

Anzeigenannahme unter:

Telefon 035208/80810 · Fax 035208/80811

e-mail werbung@radeburg.de

Heimatmuseum

Kreissparkasse Meißen

Gemeinde Tauscha

Schützenverein Sacka 1888 e.V.

Stadtverwaltung Radeburg

Sehr geehrte Wasserkunden,

Ab 24. November 2003 werden Wasserzählerablesebriefe durch die Stadtverwaltung Radeburg versandt. Bitte lesen Sie bis zum 08. Dezember 2003 die Zähler ab und tragen Sie den Stand ein.

Für die Rücksendung benutzen Sie bitte den städtischen Briefkasten im Eingangsbereich des Rathauses in Radeburg, Heinrich-Zille-Straße 6 oder die in den Ortsteilen vorhandenen Briefkästen der Stadtverwaltung Radeburg.

Eine Übermittlung der Daten per Fax: 035208-96125 oder e-mail: rathaus@radeburg.de ist ebenfalls möglich. Für Rückfragen steht Ihnen Frau Behrisch unter ( 035208-96122) zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stadtverwaltung Radeburg

Bekanntmachung Wasserzähler-Ablesung

Kundeninformation für Radeburg,

Bärwalde und Großdittmannsdorf

Fußballverein Motor Medingen e.V.

Heimatverein

Musikschule Fröhlich

Eine-Welt-Basar, Kirchplatz 4

Veränderte Öffnungszeiten vom 1.12. - 24.12.2003

Montag 14.30 - 18.00 Uhr

Dienstag 9.30 - 12.00 Uhr 14.30 - 18.00 Uhr

Mittwoch 9.30 - 12.00 Uhr 14.30 - 18.00 Uhr

Donnerstag 9.30 - 12.00 Uhr 14.30 - 18.00 Uhr

Freitag 9.30 - 12.00 Uhr 14.30 - 18.00 Uhr

Sonnabend 9.30 - 11.30 Uhr

Mo und Di, den 22. u. 23. 12.von 9.30 - 12.00 Uhr, 14.30 - 18.00 Uhr

Mittwoch, den 24.12. von 9.00 -12.00 Uhr

Technischer Ausschuß

25.November, 19.00 Uhr

im neuen Ratssaal

TSV 1862 Radeburg e.V.

TSV 1862 Radeburg e.V. · Abteilung Handball

Regionale Wirtschaft

Am 30.November von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr findet unser öffentliches Stollenschießen statt, teilnehmen kann selbstverständlich jeder der über 18 Jahre alt ist.

Der zu treffende Punkt wird vom Sieger des Vorjahres festgelegt, die vorgelochte Zielscheibe wird für jeden sichtbar im Schützenhaus ausgehangen. Geschossen wird mit Vorderladergewehren, Nachkauf ist möglich! Sollte ein Stechen erforderlich sein, entscheidet ein Schuß den Wettbewerb, welcher die höchste Ringzahl aufweist. Das Startgeld beträgt 3,00 Euro. Gut Schuß!

Der Ebersbacher Schützenverein feierte sein 13. Schützenfest im 130. Jubiläumsjahr vom 19.09. bis 21.09.03. Die Zahl 13 kann man dabei als absolute Glückszahl bezeichnen, denn Petrus meinte es ausgesprochen gut mit uns und bescherte den Schützen und ihren Gästen herrliches Sommerwetter über alle drei Tage hinweg. Der Freitag begann traditionell mit Bieranstich und Trainingsschießen. Der anschließende Lampionumzug für die Kleinen hatte als Höhepunkt zum Abschluß ein Höhenfeuerwerk, welches regen Zuspruch fand. Die Freitagnacht gehörte voll und ganz der Jugend, die bis in die Morgenstunden im Festzelt feierte. Der Sonnabend ist für die Schützen der absolute Höhepunkt, er beginnt damit, den Schützenkönig des Vorjahres abzuholen. Gemeinsam mit den Delegationen unserer befreundeten Schützenvereine und den Westernreitern, startet der Festzug, bestehend aus ca. 120 Personen und 20 Pferden von der „Scharfen Ecke" aus. Vom Schützenkönig des Jahres 2002 Hans-Henning Ritter wurden wir würdig begrüßt und bewirtet. Nach einigen heftigen Salutsalven und gut gestärkt, setzte sich der Festumzug unter Begleitung des Spielmannszuges Ortrand in Richtung Schützenhaus in Bewegung. Dort angekommen eröffnete Hans-Henning Ritter das Königsschießen des Jahres 2003. Während dessen die Ebersbacher Schützen ihren König ausschossen, war das Westernfest in vollem Gange. Herrliche Countrylivemusik, Westerntanz, Westernstände, Trapper- und Westernmännerlager, Bogenschießen, Goldwäsche, Bierglasschieben und Hufeisenwerfen und vieles mehr sorgten für die richtige Stimmung und den passenden Rahmen. Einer der Höhepunkte des Westernfestes war natürlich wieder die nachgestellten Bürgerkriesszenen mit viel Pulverdampf und Kanonendonner, gestaltet von der Virginia Kavallerie und den Westernreitern aus Liegau-Augustusbad. Nachdem der Pulverdampf abgezogen war, bereitete man sich langsam aber sicher auf den abendlichen Schützenball vor. Bei dem die Kapelle Oberland für die richtige Stimmung sorgen sollte und das auch tat. Natürlich waren alle Anwesenden sehr gespannt, wer denn nun den goldenen Schuß gemacht hat. Die Anspannung war besonders den Schützen des Ebersbacher Schützenvereins anzumerken. Denn bis zur Bekanntgabe am Abend wissen nur 4 Personen den Namen des neuen Schützenkönigs. Die Freude war riesengroß als der Name Michael Wirthgen fiel, dass war dann auch ein guter Grund bis in die Morgenstunden zu feiern. Der Sonntag begann 9.00 Uhr mit dem Zeltgottesdienst, welcher gut besucht war und hoffentlich zur guten Tradition wird. Ab 10.00 Uhr kämpften 15 Feuerwehren im Löschangriff um den Pokal des Ebersbacher Schützenvereins. Sieger wurden die Kameraden von Ebersbach II. In Ebersbach zum Schützenfest nahmen mehr Feuerwehren teil, als beim Kreisausscheid in Tauscha. Wir freuen uns schon auf das nächste Jahr und wollen allen Teilnehmern auf diesem Wege noch mal danken, insbesondere den Kameraden aus Ebersbach.

Aber auch Oldtimerfans kamen auf ihre Kosten, denn das Oldtimertreffen stand auf dem Plan, von Lanz Bulldog über BMW bis AWO gab es alles mögliche zu sehen, das gab reichlich Gesprächsstoff und Fachsimpelei. Im Festzelt lief am Nachmittag bei Kaffee und Kuchen ein Kulturprogramm mit Musik, Humor und Artistik welches das Schützenfest zum Schluß abrundete. Doch richtig Schluß war erst am Sonntagabend 0.00 Uhr, nachdem im Schützenhaus der Holzmichel von den Randfichten zum 120mal gespielt wurde und die Rockerrentner sich zur Ruhe begaben. Die Schützen des Ebersbacher Schützenvereins möchten sich auf diesem Wege noch mal bei allen Sponsoren und Helfern bedanken. Ohne die dies alles nicht möglich wäre! Ganz besonderer Dank gilt unseren Frauen für die kulinarischen Spezialitäten die sie uns über 3 Tage geboten haben.

Mädels ihr wart Spitze!

Steffen Nagler

Unser Kindergarten wird im nächsten Jahr „50 Jahre" alt. Aus diesem Anlass wollen wir eine Reise in die Vergangenheit unternehmen.

Dazu benötigen wir die Hilfe der ehemaligen Mitarbeiter, Kindergartenkinder und deren Eltern. Es wäre schön, wenn Sie uns mit Fotos, Zeitungsausschnitten oder anderen Erinnerungsstücken unterstützen würden.

Wer helfen möchte, meldet sich bitte im Kindergarten „Röderspatzen", Kirchgasse 1 in Rödern bei Frau Wende.

A. Wende/Leiterin

Gemäß § 33 Abs. 1 Sächsisches Meldegesetz vom 11.04.1997 (GVBl. S. 377), geändert durch Gesetz vom 16.03.2000 (GVBl. S. 89) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit der bevorstehenden Kommunalwahl- und Europawahl am 13.06.2004 Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen.

Dabei erstreckt sich die Auskunft auf die Übermittlung nachfolgender Daten einzelner bestimmter Bürger: - Familiennamen, - Vornamen, - Doktorgrad und Anschriften. Daten von Wahlberechtigten werden im öffentlichen Interesse übermittelt und unterliegen der strengen Zweckbindung.

Bürger der Gemeinde Ebersbach, die Weitergabe ihrer Daten nicht wünschen, haben das Recht, dem zu widersprechen. Der Widerspruch ist dem Einwohnermeldeamt, Am Bahndamm 3 in 01561 Ebersbach, persönlich oder schriftlich bis zum 12.12.2003 mitzuteilen.

Fehrmann/Bürgermeisterin

Sehr geehrte Einwohner,

zu der am Donnerstag, 27. November 2003, 19.00 Uhr im Sitzungssaal der Gemeindeverwaltung Ebersbach stattfindenden öffentlichen Gemeinderatssitzung möchte ich Sie recht herzlich einladen.

Die Tagesordnung wird Ihnen ortsüblich bekanntgegeben.

Fehrmann/Bürgermeisterin

Nächster Termin des DRK-Blutspendedienst Sachsen:

Montag, 08. Dezember 2003, 14.30 18.30 Uhr

in der Mittelschule Ebersbach

Aufgrund der §§ 2 und 9 Abs. 1 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 16.06.1993 (GVBL. S. 502), geändert durch Gesetz vom 19.10.1998 (GVBL. 19/1998, S 505), vom 28.06.2001 (GVBl. S. 426), vom 28.06.2002 (GVBl. S. 205); der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (GVBl. S. 55, ber. S. 159); des § 15 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 27.11.2001 (GVBl. S 705), geändert durch Gesetz vom 11.12.2002 (GVBl. S. 312), durch Verordnung vom 10.04.2003 (GVBl. S. 94) hat der Gemeinderat Ebersbach am 23.10.2003 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Die in § 3 Gebührenhöhe Abs. 1 und Abs. 2 benannte Anlage zur Gebührenhöhe wird laut Anlage geändert.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.12.2003 in Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist;

3. der Bürgermeister dem Beschluß nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat;

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannte Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat, oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formschrift gegenüber der Gemeinde

unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden , so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ebersbach, den 24.10.2003

Fehrmann/Bürgermeisterin

Sicherlich können sich noch viele daran erinnern als es letztes Jahr in der Turnhalle der Mittelschule Ebersbach hieß: „Herzlich Willkommen zur Talenteshow"!

Auch in diesem Jahr haben sich die Schüler auf Talentesuche begeben. Das Ergebnis können sie am 27.11.2003 um 17 Uhr in unserer Schule bewundern. Dazu sind alle Schüler, Eltern, Großeltern und Verwandte herzlich eingeladen.

Wir würden uns über zahlreiche Zuschauer sehr freuen.

Klasse 10a der MS Ebersbach

nicht öffentlicher Hauptausschuss

136/10/2003 bis 136a/10/2003 Beschlüsse zu Personalangelegenheiten in der Gemeinde Ebersbach

Technischer Ausschuss

137/10/2003 bis 142/10/2003 Beschlüsse zu Bauvorhaben, Bauvoranfragen und Vorkaufsrecht von Bürgern der Ortsteile sowie von Betrieben und Institutionen

Gemeinderat

143/10/2003

Beschluss zur 1. Änderungssatzung der Gemeinde Ebersbach über Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen einschließlich Hort

144/10/2003

Der Gemeinderat beschließt in der Sitzung vom 23.10.2003 nach pflichtgemäßer Ausübung der im Kommunalabgabengesetz vorhandenen Ermessungsspielräume die Gebühren ab 01.01.2004 wie folgt:

- Schmutzwassergebühr:

3,00 EUR/m³

- Gebühr für Entsorgung aus Klein-

kläranlagen: 32,34 EUR/m³

- Gebühr für Entsorgung aus abflusslosen Gruben: 9,89 EUR/m³.

145/10/2003

Beschluss zur öffentlichen Wahl eines Gemeinderates für die Vereidigung und Verpflichtung der Bürgermeisterin

146/10/2003

Der Wahl des an Lebensjahren ältesten Gemeinderates, Herrn Werner Lösche, zur Vereidigung und Verpflichtung der Bürgermeisterin wird zugestimmt.

Öffentliche Bekanntmachung

zu Gruppenauskünften an Parteien und Wählergruppen zur Kommunalwahl- und Europawahl 2004

Gemeindeverwaltung Ebersbach

der Gemeinde Ebersbach über Gebühren für die

Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen einschließlich Hort

1. Änderungssatzung

Beschlüsse der Gemeinde Ebersbach

In der nicht öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses am 01.10.2003, der öffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses am 23.10.2003 und des Gemeinderates am 23.10.2003 wurden nachstehende Beschlüsse gefaßt:

Einladung zur Gemeinderatssitzung

Blutspendedienst

Auf Grund von § 63 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 54), der §§ 4,14 und 124 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55) und des § 47 Abs. 2 i.V. m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49,54) in Verbindung mit den §§ 2,9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 205, 206) sowie § 23 Abs. 1 der Verbandssatzung in der Fassung vom 12. August 2003 (SächsABl. S. 930) hat die Verbandsversammlung des AZV „Steinbach-Kalkreuth" am 20.11.2003 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeines

§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1) Der Zweckverband betreibt die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Schmutzwassers im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 SächsWG als eine öffentliche Einrichtung. Die Beseitigung des Niederschlagswassers wurde dem Zweckverband nicht übertragen (§ 4 Verbandssatzung).

(2) Als angefallen gilt Schmutzwasser, das über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentlichen Schmutzwasseranlagen gelangt oder das in abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen gesammelt wird.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Schmutzwasseranlagen besteht nicht.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Abwasser im Sinne des § 62 Abs. 1 SächsWG ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser aus Niederschlägen (Niederschlagswasser) sowie das sonstige in Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließende Wasser.

(2) Öffentliche Schmutzwasseranlagen haben den Zweck, das im Verbandsgebiet angefallene Schmutzwasser zu sammeln, den Schmutzwasserbehandlungsanlagen zu zuleiten und zu reinigen. Öffentliche Schmutzwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Prüf- und Kontrollschächte, Schmutzwasserpumpwerke und Klärwerke sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung dienen. Zu den öffentlichen Schmutzwasseranlagen gehören auch die Grundstücksanschlüsse im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze (Anschlusskanäle im Sinne von § 11).

(3) Grundstücksentwässerungsanlagen für Schmutzwasser sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung bis zur öffentlichen Schmutzwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder Fundamentbereich verlegt sind und das Schmutzwasser dem Anschlusskanal zuführen (Grundleitungen) sowie Prüfschächte und, solange keine Anschlussmöglichkeit an einen Kanal oder ein Klärwerk besteht, auch abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen.

II. Anschluss und Benutzung

§ 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Schmutzwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Schmutzwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Schmutzwasser dem Zweckverband im Rahmen des § 63 Abs. 5 SächsWG zu überlassen soweit der Zweckverband zur Schmutzwasserbeseitigung verpflichtet ist (Anschluss- und Benutzungszwang). Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.

(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.

(3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Schmutz-wasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Schmutzwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.

(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.

(5) Schmutzwasser, das auf Grundstücken anfällt, die nicht an die öffentlichen Schmutzwasseranlagen angeschlossen sind, hat der nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete dem Zweckverband oder dem von ihm beauftragten Unternehmer zu überlassen (Benutzungszwang).

(6) Bei Grundstücken, die nach dem Ausbauprogramm des Zweckverbandes nicht oder noch nicht an einen öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen werden können, kann der Grundstückseigentümer den Anschluss seines Grundstücks verlangen, wenn er den für den Bau des öffentlichen Kanals entstehenden Aufwand übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet. Einzelheiten, insbeson-dere die Frage, wer den Unterhaltungs- und Erneuerungsaufwand trägt, werden durch Vereinbarung geregelt.

§ 4 Anschlussstelle, vorläufiger

Anschluss

(1) Wenn der Anschluss eines Grundstückes an die nächste öffentliche Schmutzwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Schmutzwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Schmutzwasseranlage nachteilig wäre, kann der Zweckverband verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen wird.

(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Schmutzwasseranlage noch nicht erstellt, kann der Zweckverband den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Schmutzwasseranlage gestatten oder verlangen.

§ 5 Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang

Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung und von der Verpflichtung zur Benutzung deren Einrichtungen ist der nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines, die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Schmutzwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.

§ 6 Allgemeine Ausschlüsse

(1) Von der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, das Material der öffentlichen Schmutzwasseranlagen angreifen, ihren Betrieb, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Schmutzwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.

(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:

1. Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand -, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öf-fentlichen Schmutzwasseranlagen führen können (z.B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut und Lederabfälle);

2. feuergefährliche, explosible, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle und dgl.), Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und radioaktive Stoffe;

3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;

4. faulendes und sonst übelriechendes Schmutzwasser (z.B. Überläufe aus Abortgruben, milchsaure Konzentrate, Krautwasser);

5. Schmutzwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;

6. farbstoffhaltiges Schmutzwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist;

7. Schmutzwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht.

8. Schmutzwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage I des Arbeitsblattes A 115 der abwasserwassertechnischen Vereinigung (ATV) in der jeweils gültigen Fassung liegt.

(3) Der Zweckverband kann im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Schmutzwasseranlagen erforderlich ist.

(4) Der Zweckverband kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt.

(5) § 63 Abs. 6 SächsWG bleibt unberührt.

§ 7 Einleitungsbeschränkungen

(1) Der Zweckverband kann im Einzelfall die Einleitung von Schmutzwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Schmutzwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.

(2) Solange die öffentlichen Schmutzwasseranlagen nicht bedarfsgerecht ausgebaut sind, kann der Zweckverband mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde Schmutzwasser, das wegen seiner Art oder Menge in den vorhandenen Schmutzwasseranlagen nicht abgeleitet oder behandelt werden kann, von der Einleitung befristet ausschließen (§ 138 Abs. 2 SächsWG).

(3) Die Einleitung von Schmutzwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und von sonstigem Wasser, bedarf der schriftlichen Genehmigung des Zweckverbandes.

§ 8 Eigenkontrolle

(1) Der Zweckverband kann verlangen, dass auf Kosten des Grundstückseigentümers oder des Besitzers Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Schmutzwässer zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.

(2) Der Zweckverband kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuches verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und dem Zweckverband auf Verlangen vorzulegen.

§ 9 Schmutzwasseruntersuchungen

(1) Der Zweckverband kann bei Bedarf Schmutzwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.

(2) Wenn bei einer Untersuchung des Schmutzwassers Mängel festgestellt werden, hat der Grundstückseigentümer oder der Besitzer diese unverzüglich zu beseitigen.

§ 10 Grundstücksbenutzung

Die Grundstückseigentümer sind im Rahmen der Vorschrift des § 109 SächsWG verpflichtet, hier für Zwecke der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Schmutzwasser über ihre Grundstücke gegen Entschädigung zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden.

III. Anschlusskanäle und Grundstücksentwässerungsanlagen

§ 11 Anschlusskanäle

(1) Anschlusskanäle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) werden von dem Zweckverband hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.

(2) Art, Zahl und Lage der Anschlusskanäle sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von dem Zweckverband bestimmt.

(3) Der Zweckverband stellt im Rahmen seines Ausbauprogrammes die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Anschlusskanäle bereit. Jedes Grundstück erhält mindestens einen Anschlusskanal.

(4) In besonderes begründeten Fällen (z.B. bei Sammelgaragen, Reihenhäusern) kann der Zweckverband den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal vorschreiben oder auf Antrag zulassen.

(5) Die Kosten der für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Anschlusskanäle (Abs. 3 und 4) sind durch den Beitrag nach §§ 20 und 33 abgegolten.

§ 12 Sonstige Anschlüsse, Aufwandsersatz

(1) Der Zweckverband kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Anschlusskanäle sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlusskanäle gelten auch Anschlusskanäle für Grundstücke, die nach Entstehen der erstmaligen Beitragspflicht (§ 34 Abs. 1

Nr. 1 bis 3) neu gebildet werden.

(2) Den tatsächlich entstandenen Aufwand für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Abs. 1 genannten Anschlusskanäle und Anschlüsse trägt der Grundstückseigentümer im Zeitpunkt des Abs. 3.

(3) Der Anspruch auf Ersatz des Aufwandes entsteht mit der Herstellung des Anschlusskanals, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.

(4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig.

§ 13 Genehmigungen

(1) Der schriftlichen Genehmigung des Zweckverbandes bedürfen:

1.die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen für Schmutzwasser, deren Anschluss sowie deren Änderung;

2.die Benutzung der öffentlichen Schmutzwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung.

Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder

befristet ausgesprochen.

(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z.B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen für Schmutzwasser) gleich.

(3) Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten die Vorschriften der Bauvorlagenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Kanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei dem Zweckverband einzuholen.

§ 14 Regeln der Technik für Grundstücksentwässerungsanlagen für Schmutzwasser

Grundstücksentwässerungsanlagen für Schmutzwasser sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Schmutzwasseranlagen.

§ 15 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen für Schmutzwasser

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen für Schmutzwasser (§ 2 Abs. 3) sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf gründlich zu reinigen.

(2) Der Zweckverband ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit dem Bau der Anschlusska-näle einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen für Schmutzwasser, einschließlich der Prüf- bzw. Kontrollschächte herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist dem Zweckverband vom Grundstückseigentümer zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) Der Grundstückseigentümer hat die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen für Schmutzwasser mit den öffentlichen Schmutzwasseranlagen im Einvernehmen mit dem Zweckverband herzustellen. Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Schmutzwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 18) wasserdicht ausgeführt sein.

(4) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen für Schmutzwasser sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge oder Art des Schmutzwassers dies notwendig machen.

(5) Änderungen an einer Grundstücksentwässerungsanlage für Schmutzwasser, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer zu vertretenden Änderung der öffentlichen Schmutzwasseranlagen notwendig werden, führt der Zweckverband auf seine Kosten aus, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderung oder Stilllegung der Grundstücksentwässerungsanlage dem erstmaligen leitungsgebundenen Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage dient.

(6) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage für Schmutzwasser - auch vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann der Zweckverband den Anschlusskanal verschließen oder beseitigen. Der Aufwand ist vom Grundstückseigentümer zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Der Zweckverband kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer übertragen.

§ 16 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte

(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Schmutzwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Schmutzwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei Säumnis ist er dem Zweckverband schadenersatzpflichtig. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallbeseitigung.

(2) Der Zweckverband kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Schmutzwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Schmutzwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen bei Grundstücken, die an Schmutzwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 14 bleibt unberührt.

(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dgl. dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.

§ 17 Toiletten mit Wasserspülung, Kleinkläranlagen

(1) Auf Grundstücken, die an die öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen mit zentraler Reinigung angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Toiletten mit Wasserspülung zulässig (§ 48 Abs. 2 Sächsische Bauordnung).

(2) Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist. Den Aufwand für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer.

§ 18 Sicherung gegen Rückstau

Schmutzwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, z.B. Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dgl., die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Schmutzwassers zu sorgen. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 19 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen für Schmutzwasser, Zutrittsrecht

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage für Schmutzwasser darf erst nach Abnahme durch den Zweckverband in Betrieb genommen werden.

Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage für Schmutzwasser befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.

(2) Der Zweckverband ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen für Schmutzwasser zu prüfen. Den mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen ist zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlagen für Schmutzwasser Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Schmutzwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen für Schmutzwasser Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.

IV. Beitrag

§ 20 Erhebungsgrundsatz

(1) Der Zweckverband erhebt zur angemessenen Ausstattung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung mit Betriebskapital einen Beitrag.

(2) Die Höhe des Betriebskapitals wird auf 8.798.075,00 EUR festgesetzt.

(3) Durch Satzung können zur angemessenen Aufstockung des nach Abs. 2 festgesetzten Betriebskapitals gemäß § 17 Abs. 2 SächsKAG weitere Beiträge erhoben werden.

§ 21 Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der erstmaligen Beitragspflicht im Sinne von § 20 Abs. 1 unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können.

Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Schmutzwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es den Beitragspflichten auch dann, wenn die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind.

(3) Grundstücke im Sinne der Abs. 1 und 2, die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits an die öffentlichen Schmutzwasseranlagen angeschlossen sind, unterliegen der erstmaligen Beitrags-pflicht gemäß § 20 Abs. 1 . Voraussetzung ist, dass das Schmutzwasser behandelt wird und die Schmutzwasseranlagen den rechtlichen Anforderungen genügen.

(4) Grundstücke im Sinne der Abs. 1 bis 3, für die schon ein erstmaliger Beitrag nach den Vorschriften des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen entstanden ist, unterliegen einer weiteren Beitragspflicht, wenn dies durch Satzung (§ 20 Abs. 3) bestimmt wird.

§ 22 Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist an Stelle des Eigentümers Beitragsschuldner.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner; entsprechendes gilt für sonstige dingliche Nutzungsrechte.

(3) Mehrere Beitragsschuldner nach Abs. (1) und (2) haften als Gesamtschuldner.

(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht oder sonstigen dinglichen Nutzungsrecht, im Falle das Abs. 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum; entsprechendes gilt für sonstige dingliche Nutzungsrechte.

§ 23 Beitragsmaßstab

Maßstab für die Bemessung des Beitrages ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 24) mit dem Nutzungsfaktor (§ 25).

§ 24 Grundstücksfläche

(1) Als Grundstücksfläche gilt:

1. Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zu Grunde zu legen ist;

2. Bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Bereich eines Bebauungsplanes, der die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, liegen, die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zu Grunde zu legen ist.;

3. Bei Grundstücken, die teilweise in den unter Ziff. 1. oder 2. beschriebenen Bereichen und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebliche Fläche.

4. Bei Grundstücken, die mit Ihrer gesamten Fläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder auf Grund § 21 Abs. 2 beitragspflichtig sind, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebliche Fläche.

(2) Die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG vorgesehene Abgrenzung geschieht nach den Grundsätzen für die grundbuchmäßige Abschreibung von Teilflächen unter Beachtung der baurechtlichen Vorschriften ohne die Möglichkeit der Übernahme einer Baulast.

§ 25 Nutzungsfaktor

(1) Der Nutzungsfaktor bemisst sich nach den Vorteilen, die den Grundstücken nach Maßgabe ihrer zulässigen baulichen Nutzung durch die Einrichtung vermittelt werden. Die Vorteile orientieren sich an der Zahl der zulässigen Geschosse. Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne der Sächsischen Bauordnung.

(2) Der Nutzungsfaktor beträgt im Einzelnen:

1. In den Fällen des § 29 Abs. 2 0,2

2. In den Fällen des § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 4 0,5

3. bei 1-geschossiger Bebaubarkeit 1,0

4. bei 2-geschossiger Bebaubarkeit 1,5

5. bei 3-geschossiger Bebaubarkeit 2,0

6. bei 4-geschossiger Bebaubarkeit 2,5

7. bei 5-geschossiger Bebaubarkeit 3,0

8. bei 6-geschossiger Bebaubarkeit 3,5

9. für jedes weitere, über das 6. Geschoss hinausgehende Geschoss eine Erhöhung um 0,5

§ 26 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt

(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zu Grunde zu legen.

(2) Überschreiten Geschosse nach Abs. 1 die nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5 , mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(3) Sind in einem Bebauungsplan über die bauliche Nutzung eines Grundstückes mehrere Festsetzungen (Geschosszahl, Gebäudehöhe, Baumassenzahl) enthalten, so ist die Geschosszahl vor der Gebäudehöhe und diese vor der Baumassenzahl maßgebend.

§ 27 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt

(1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder die Höhe der baulichen Anlagen, sondern durch Festsetzung einer Baumassenzahl, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5 ; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(3) § 26 Abs. 3 ist anzuwenden.

§ 28 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt

(1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder Baumassenzahl, sondern durch die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen, so gilt als Geschosszahl

1. bei Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe, die festgesetzte maximale Gebäudehöhe geteilt durch 3,5;

2. bei Festsetzung der maximalen Wandhöhe, das festgesetzte Höchstmaß der Wandhöhe baulicher Anlagen entsprechend der Definition des § 6 Abs. 4 Satz 2 SächsBO, geteilt durch 3,5 , zuzüglich eines weiteren Geschosses, wenn gleichzeitig eine Dachneigung von mindestens 30 ° festsetzt ist; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(2) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 in eine Geschosszahl umzurechnen.

(3) § 26 Abs. 3 ist anzuwenden.

§ 29 Stellplätze, Garagen, Gemeinbedarfs- und sonstige Flächen

(1) Grundstücke, auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, gelten als eingeschossig bebaubar. Als Geschosse gelten, neben Vollgeschossen im Sinne der SächsBO, auch Untergeschosse in Garagen- und Parkierungsbauwerken. Die §§ 26, 27 und 28 finden keine Anwendung.

(2) Auf öffentlichen Gemeinbedarfs- und Grünflächengrundstücken, deren Grundstücksflächen auf Grund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder), wird ein Nutzungsfaktor von 0,2 angewandt. Die §§ 26, 27 und 28 finden keine Anwendung.

(3) Für Grundstücke in Kleingartenanlagen gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5.

(4) Für Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 26, 27, 28 und der Absätze 1 bis 3 nicht erfasst sind (z.B. Lagerplätze), gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5 , wenn auf ihnen keine Gebäude errichtet werden dürfen.

§ 30 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Bebauungsplanfestsetzungen im Sinne der §§ 26 - 29 bestehen

(1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 26 bis 29 entsprechenden Festsetzungen enthält, ist bei bebauten und unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung zulässigen Geschosse maßgebend. Ist eine größere Geschosszahl vorhanden, so ist diese zu Grunde zu legen.

(2) Im Außenbereich (§ 35 BauGB) und bei Grundstücken, die nach § 21 Abs. 2 beitragspflichtig sind, ist bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse maßgebend. Bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, gilt die Zahl der genehmigten Geschosse. Bei unbebauten Grundstücken, Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken mit nur untergeordneter Bebauung gilt ein Nutzungsfaktor von 1,0.

(3) Als Geschosse nach den Absätzen (1) und (2) gelten Vollgeschosse im Sinne des § 2 Abs. 6 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO). Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss im Sinne der SächsBO ergibt sich die Geschosszahl aus der tatsächlich vorhandenen Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5. Überschreiten Geschosse, die nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerkes geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5 . Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(4) Soweit die Absätze (1) bis (3) keine Regelungen enthalten, ist § 29 entsprechend anzuwenden.

§ 31 Erneute Beitragspflicht

(1.) Grundstücke, für die bereits ein Beitrag nach § 21 entstanden ist, unterliegen einer erneuten Beitragspflicht, wenn

1. sich die Fläche des Grundstücks vergrößert (z.B. durch Zukauf) und für die zugehende Fläche noch keine Beitragspflicht entstanden war.

2. sich die Fläche des Grundstücks vergrößert und für die zugehende Fläche eine Beitragspflicht zwar schon entstanden war, sich jedoch die zulässige bauliche Nutzung der zugehenden Fläche durch die Zuschreibung erhöht.

3. sich die Verhältnisse, die der Abgrenzung gemäß § 24 Abs. 1 zu Grunde lagen, geändert haben,

4. allgemein oder im Einzelfall ein höheres Maß der baulichen Nutzung zugelassen wird oder

5. ein Fall des § 26 Abs. 2 oder ein Fall, auf den die Bestimmung kraft Verweisung anzuwenden ist, nachträglich eintritt.

(2) Der erneute Beitrag bemisst sich nach den Grundsätzen des § 25. In den Fällen des Abs. 1 Ziffer 2, 4 und 5 bemisst sich der erneute Beitrag nach der Differenz zwischen den der bisherigen Situation und der neuen Situation entsprechenden Nutzungsfaktoren; wenn durch die Änderung der Verhältnisse der jeweilige Rahmen des § 25 Abs. 2 nicht überschritten wird, entsteht keine erneute Beitragspflicht. Im übrigen gelten die Bestimmungen des 4. Teils dieser Satzung entsprechend.

§ 32 Zusätzlicher Beitrag von Großverbrauchern

Für Grundstücke, die die Einrichtung nachhaltig nicht nur unerheblich über das normale Maß hinaus in Anspruch nehmen, kann der Zweckverband durch besondere Satzungsregelung zusätzliche Beiträge gem. § 20 SächsKAG erheben.

§ 33 Beitragssatz

Der Beitrag beträgt 1,86 EUR je m² Nutzungsfläche.

§ 34 Entstehung der Beitragsschuld

(1.) Die Beitragsschuld entsteht:

1. In den Fällen des § 21 Abs. 3 mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung,

2. In den Fällen des § 21 Abs. 1, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann.

3. In den Fällen des § 21 Abs. 2 mit der Genehmigung des Anschlussantrages.

4. In den Fällen des § 21 Abs. 4 mit dem In-Kraft-Treten der Satzung (-sänderung) über die Erhebung eines weiteren Beitrags.

5. In den Fällen des § 31 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 mit der Eintragung der Änderung im Grundbuch.

6. In den Fällen des § 31 Abs. 1 Ziff. 3, 4 und 5 mit dem Wirksamwerden der Rechtsänderungen oder, soweit die Änderungen durch Baumaßnahmen eintreten, mit deren Genehmigung; soweit keine Genehmigung erforderlich ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Zweckverband Kenntnis von der Änderung erlangt.

(2) Absatz 1 gilt auch für mittelbare Anschlüsse (§ 13 Abs. 2).

§ 35 Fälligkeit der Beitragsschuld

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

§ 36 Entstehung und Fälligkeit von Vorauszahlungen

(1) Der Zweckverband erhebt Vorauszahlungen auf den nach § 20 Abs. 1 voraussichtlich entstehenden Beitrag in Höhe von 40 vom Hundert, sobald mit der Herstellung des öffentlichen Schmutzwasserkanals begonnen wird.

Die Vorauszahlung wird auch für Grundstücke erhoben, die bereits an einen öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen sind, soweit der Beitrag nicht mit In-Kraft-Treten dieser Satzung, entstanden ist, weil die öffentlichen Schmutzwasseranlagen nicht den Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 entsprechen; die Vorauszahlung wird in diesen Fällen mit dem In-Kraft-Treten der Satzung erhoben.

(2) Die Vorauszahlungen werden jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides fällig.

(3) Vorauszahlungen werden beim Wechsel des Eigentums nicht erstattet, sondern später auf die endgültige Beitragsschuld angerechnet, auch wenn der Vorauszahlende nicht Beitragsschuldner wird.

(4) § 22 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

§ 37 Ablösung des Beitrags

(1) Der erstmalige Beitrag im Sinne von § 21 Abs. 1 bis 3 kann vor Entstehung der Beitragsschuld abgelöst werden. Der Betrag der Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.

(2) Die Ablösung wird im Einzelfall zwischen dem Zweckverband und dem Grundstückseigentümer oder dem Erbbauberechtigten oder dem sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten vereinbart.

(3) Weitere, erneute und zusätzliche Beitragspflichten (§ 21 Abs. 4, §§ 31 und 32) bleiben durch Vereinbarungen über Ablösungen des erstmaligen Beitrages unberührt.

(4) Weitere, erneute und zusätzliche Beiträge können nicht abgelöst werden.

§ 38 Anrechnung von Erschließungsleistungen auf den Beitrag

Der von Dritten gemäß § 25 Abs. 2 SächsKAG übernommene Erschließungsaufwand wird im nachgewiesenen beitragsfähigen Umfang auf die Beitragsschuld der erschlossenen Grundstücke angerechnet.

V. Gebühren

§ 39 Erhebungsgrundsatz

Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der öffentlichen Schmutzwasseranlagen Gebühren.

§ 40 Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist an Stelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner.

(2) Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 41 Abs. 3 ist derjenige, der das Schmutzwasser anliefert.

(3) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner.

§ 41 Gebührenmaßstab

(1) Die Gebühr wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Schmutzwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt. (§ 42 Abs. 1).

(2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 7 Abs. 3) bemisst sich die Gebühr nach der eingeleiteten Wassermenge.

(3) Wird Schmutzwasser zu einer öffentlichen Schmutzwasserbehandlungsanlage gebracht, bemisst sich die Gebühr nach der Menge des angelieferten Schmutzwassers.

(1) Für Schmutzwasser, das aus abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen entnommen wird (§ 1 Abs. 2), bemisst sich die Gebühr nach der Menge des entnommenen Schmutzwassers.

§ 42 Schmutzwassermenge

(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 47 Abs. 2) gilt im Sinne von § 41 Abs. 1 als angefallene Schmutzwassermenge

1. bei öffentlicher Wasserversorgung der der Entgeltberechnung zu Grunde gelegte Wasserver-brauch;

2. bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge und

3. das auf Grundstücken anfallende Niederschlagswasser soweit es als Brauchwasser genutzt wird.

(2) Auf Verlangen des Zweckverbandes hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen (§ 7 Abs. 4) oder bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) oder bei Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten.

(3) Ein Pauschalsatz von 34 m³ pro Person und Jahr (entspricht dem durchschnittlichen Trinkwasserverbrauch im Verbandsgebiet) ist anzusetzen, wenn:

1. Eine Berechnung der Wassermenge nicht möglich ist,

2. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder

3. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht oder

4. eine Prüfung des Wasserzählers ergibt, dass die nach den jeweiligen Bestimmung über das Mess- und Eichwesen zulässige Fehlergrenze überschritten wird oder

5. Wasser aus eigenen Gewinnungsanlagen verwendet wird.

§ 43 Absetzungen

(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Schmutzwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Gebühr abgesetzt.

(2) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen Wasser-zählers erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Schmutzwasser nach § 6, insbesondere Abs. 2 Nr. 3, ausgeschlossen ist.

(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messung nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1:

1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern,

Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³/Jahr

2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten gem. § 51 des Bewertungsgesetzes (i. d. Fassung der Bekanntmachung v. 1. Februar 1991 BGBl. 1991 I S. 230 zuletzt geändert am 15. Dezember 1995 BGBl. 1995 I S. 1783) ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Diese pauschal ermittelte, nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge im Sinne von § 42 abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufgehalten hat, mindestens 34 m³/Jahr betragen. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist die Absetzmenge entsprechend zu verringern.

(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

§ 44 Gebührenhöhe

Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser

(1) für Schmutzwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird 3,00 EUR,

(2) für Schmutzwasser, das aus Kleinkläranlagen entnommen, abgefahren und in einem Klärwerk gereinigt wird 27,91 EUR,

(3) für Schmutzwasser, das von abflusslosen Gruben entnommen, abgefahren und in einem Klärwerk gereinigt wird 14,84 EUR,

(4) der Zuschlag für die Auslegung zusätzlicher Saugschlauchlängen über 20 m vom Saugfahrzeug zur Abwasseranlage beträgt pro zusätzlichen Meter Saugschlauch 0,33 EUR,

(5) für die Entsorgung abflussloser Gruben mit einem geringeren Inhalt als 8 m³ wird ein Mindermengenzuschlag (Transportkostenausgleich) pro Leerung erhoben in Höhe von 30,00 EUR

§ 45 Starkverschmutzerzuschläge

Starkverschmutzerzuschläge werden erhoben soweit eine Überschreitung der Werte von häuslichem Schmutzwasser vorliegt (s. Anlage I des Arbeitsblattes A 115 der abwassertechnischen Vereinigung ATV in der jeweils gültigen Fassung)

§ 46 Verschmutzungswerte

(1) Verschmutzungswerte (Schwellenwerte) werden festgesetzt:

- Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) sedimentiert 750 mg/l

- Biologischer Sauerstoffbedarf (BSB5) 400 mg/l

- Stickstoff (N) gesamt 12 mg/l

- Phosphor (P) gesamt 12 mg/l

- abfiltrierbare Stoffe (AFS) 300 mg/l

- an Aktivkohle adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AXO) 0,2 mg/l

(2) Dem Zweckverband ist unverzüglich anzuzeigen, wenn Schmutzwasser eingeleitet wird, das einen oder mehrere der in Absatz 1 festgesetzten Schwellenwerte überschreitet.

(3) Für die überschrittenen Schadstofffrachten ergeben sich folgende Entgelte für erhöhten Aufwand:

AFS 0,46 EUR/kg

CSB 0,42 EUR/kg

BSB5 0,21 EUR/kg

Nges 1,43 EUR/kg

Pges 7,16 EUR/kg

§ 47 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Veranlagungszeitraum

(1) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, frühestens jedoch mit der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen oder dem Beginn der tatsächlichen Nutzung.

(2) Die Gebührenschuld entsteht

1. in den Fällen des § 44 Nr. 1 jeweils zum Ende eines Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) und

2. in den Fällen des § 44 Nr. 2 und 3 mit der Erbringung der Leistung.

(3) Die Schmutzwassergebühren nach Abs. 2 Nr. 1 sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. In den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 wird die Gebühr mit der Anforderung fällig.

§ 48 Vorauszahlungen

Jeweils zum 31. März, 30. Juni und 30. September eines jeden Jahres sind Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach § 44 Nr. 1 zu leisten. Der Vorauszahlung ist jeweils ein Viertel der Schmutzwassermenge des Vorjahres zu Grunde zu legen. Fehlt eine Vorjahresabrechnung, oder bezieht sich diese nicht auf ein volles Kalenderjahr, wird die voraussichtliche Schmutzwassermenge geschätzt.

VI. Anzeigepflicht, Haftung,

Ordnungswidrigkeiten

§ 49 Anzeigepflicht

(1) Binnen eines Monats ist dem Zweckverband anzuzeigen:

1.der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Schmutzwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks;

2.die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung vorhandenen abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen.

Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.

(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums hat der Gebührenpflichtige dem Zweckverband anzuzeigen:

1. die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage (§ 42 Abs. 1 Nr.2),

2. die Menge der Einleitung aufgrund besonderer Genehmigung (§ 7 Abs. 3) und

3.das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser verwendete Niederschlagswasser (§ 42 Abs. 1 Nr. 3).

(3) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen dem Zweckverband mitzuteilen:

1. Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Schmutzwassers;

2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Schmutzwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist;

(4) Der Entleerungsbedarf der abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen ist unverzüglich bei dem vom Zweckverband beauftragten Entsorgungsunternehmen anzumelden. Die Meldepflicht wird auch durch Mitteilung an den Zweckverband erfüllt.

(5) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Anschlusskanal rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.

§ 50 Haftung des Zweckverbandes

(1) Werden die öffentlichen Schmutzwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die der Zweckverband nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen, Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Schmutzwasserablauf verursacht werden, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.

(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 18) bleibt unberührt.

(3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet der Zweckverband nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

§ 51 Haftung der Benutzer

Der Grundstückseigentümer und die sonstigen Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben den Zweckverband von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.

§ 52 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i. S. v. § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 das Schmutzwasser nicht dem Zweckverband überläßt;

2. entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Schmutzwasseranlagen einleitet oder die vorgeschriebenen Grenzwerte für einleitbares Schmutzwasser nicht einhält;

3. entgegen § 7 Abs. 1 Schmutzwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Schmutzwasseranlagen einleitet;

4. entgegen § 7 Abs. 4 sonstiges Wasser oder Schmutzwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung des Zweckverbandes in öffentliche Schmutzwasseranlagen einleitet;

5. entgegen § 12 Abs. 1 einen vorläufigen oder vorübergehenden Anschluss nicht von dem Zweckverband herstellen läßt.

6. entgegen § 13 Abs. 1 einen Anschluss an die öffentlichen Schmutzwasseranlagen ohne schriftliche Genehmigung des Zweckverbandes herstellt, benutzt oder ändert;

7. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 14 und des § 15

Abs. 3 Satz 2 und 3 herstellt;

8. die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlage mit der öffentlichen Schmutzwasseranlage nicht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Zweckverband herstellt;

9. entgegen § 16 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt;

10. entgegen § 16 Abs. 3 Zerkleinerungs- oder ähnliche Geräte an eine Grundstücksentwässerungsanlage anschließt;

11. entgegen § 19 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor Abnahme in Betrieb nimmt;

12. entgegen § 49 seinen Anzeigepflichten gegenüber dem Zweckverband nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Ordnungswidrig i. S. v. § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer seinen Anzeigepflichten nach § 49 nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(3) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.

VII. Übergangs- und Schluss-

bestimmungen

§ 53 Unklare Rechtsverhältnisse

Bei Grundstücken die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZGO) v. 22. März 1991 (BGBl. I., S. 766) i. d. Fassung v. 03. August 1992 (BGBl. I., S 1464) / § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung v. 29. März 1994 (BGBl. I., 1994, S. 709).

§ 54 In-Kraft-Treten

(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht auf Grund des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen bereits entstanden sind, gelten an Stelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.

(2) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung des AZV „Steinbach-Kalkreuth" vom 04.02.1998, geändert am 15.03.2000 und geändert 28.03.2001 außer Kraft.

Ebersbach, 21.11.2003

Fehrmann/Verbandsvorsitzende

Ebersbacher Schützenverein

Einladung zum

Stollenausschießen

Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

(Abwassersatzung - AbwS)

Fortsetzung auf Seite 12

Liebe Seniorinnen und Senioren von Radeburg, Großdittmannsdorf, Berbisdorf, Bärnsdorf, Volkersdorf und Bärwalde,

wir laden sie zu unseren Weihnachtsfeiern in Radeburg und den Ortsteilen recht herzlich ein und freuen uns, wenn Sie teilnehmen. Die Weihnachtsfeiern finden am

Montag, 1.12.03, 14.00 Uhr,

Radeburg, Gaststätte Hirsch

Montag. 8.12.03, 14.30 Uhr,

OT Großdittmannsdorf,

Gasthof Strauß

Montag, 15.12.03, 14.30 Uhr,

OT Berbisdorf, Gasthof Wetzig

Mittwoch, 17.12.03,

OT Bärnsdorf und OT Volkersdorf, Gaststätte Naumann statt.

Unser Bürgermeister wird die Weihnachtsfeiern eröffnen. In Radeburg wird das Künstlerensemble Dresden ein weihnachtliches Konzert veranstalten. Das gemütliche Beisammensein wird durch die „Hektik Diskothek Herrmann" schon seit vielen Jahren gut umrahmt. Im OT Großdittmannsdorf spielt das „Trio Harmonie", in den OT Berbisdorf und Bärnsdorf spielt das „Krohnenberg Quartett".

In den 3 Ortsteilen wird das gemütliche Beisammensein durch den Kindergarten Großdittmannsdorf und die Grundschule Berbisdorf umrahmt.

Die Senioren von Bärwalde werden mit dem Citybus der Stadt Radeburg am 1.12.03, 13.00 Uhr, an der Bushaltestelle in Bärwalde abgeholt und gegen 18 Uhr wieder zurückgebracht.

Linienbusverbindungen von Volkersdorf nach Bärnsdorf: 14.33 Uhr ab Volkersdorf

zurück von Bärnsdorf nach Volkersdorf: 17.32 Uhr ab Bärnsdorf

Stadt Radeburg und

Sozialausschuß

Senioren

Seniorenweihnachtsfeier

Ebersbacher Schützenverein

Tolles Fest,

und Mädels die Spitze waren

Kindergarten „Röderspatzen"

50 Jahre und kein bisschen alt!

Mittelschule Ebersbach

„Herzlich Willkommen zur Talenteshow"

BARMER

Die Vereinsmitglieder treffen sich am 04. 12. 2003, 19.30 Uhr, das letzte Mal in diesem Jahr zur Vereinsversammlung in der ehemaligen Gemeindeverwaltung. Interessierte Bürgerinnen und Bürger sind recht herzlich eingeladen.

Herbstputz im OT Medingen

Am 08. 11. 2003 fand im OT Medingen der Herbstputz statt. Vielen Dank an die fleißigen Helfer!

Einladung zum DIA-Vortrag

Am 05. 12. 2003, 19.00 Uhr, findet in der Mehrzweckhalle ein Vortrag über Madera statt. Dieser wird durch Herrn Jan Hübler durchgeführt. Entsprechende Informationen werden noch gesondert im Ort ausgehängt.

Auch hier würden wir uns über eine große Besucherzahl sehr freuen.

Weihnachtsfeier

Am 18. 12. 2003, 19.30 Uhr, findet unsere diesjährige Weihnachtsfeier im Gasthof Medingen statt. Vereinsmitglieder sind hierzu recht herzlich eingeladen.

Termine und Treffpunkte

Leserzuschrift

Zu Ehren der Medinger, die im 2. Weltkrieg gewaltsam ihr Leben verloren, soll in Medingen auf dem alten Friedhof an der Kirche ein Denkmal entstehen.

Gerade in diesen Monaten gehen die Gedanken vieler Menschen zurück. In der Erinnerung an den Krieg und die Not in der Nachkriegszeit ziehen heute viele Menschen Bilanz eine persönliche Bilanz und eine Bilanz unserer Geschichte.

Viele, viel zu viele Menschen bezahlten die Irrtümer und Verbrechen der Politik im 20. Jahrhundert mit ihrer Gesundheit oder mit ihrem Leben. Auch die Opfer in Ihrer Familie gehören dazu.

Und heute? Die Mahnung zum Frieden ist dringender denn je. Wenn wir zurückschauen, dann erinnern wir uns an viele wichtige Stationen unseres Lebens. Erlebnisse in der Kindheit und Jugend, die erste Liebe, der Schritt ins Berufsleben gehören zu den wichtigsten Erfahrungen. Den jungen Menschen, die damals im Krieg starben, war es nicht vergönnt, ihr Leben zu leben. Viele gingen freiwillig in den Krieg, doch viele wurden auch durch Befehle herausgerissen aus ihrer Lebensbahn. Krieg und Tod machten keinen Unterschied.

Wenn wir heute an die Gefallenen zurückdenken, dann immer auch mit dem schmerzlichen Gefühl des Verlustes. Wir können nur ahnen, was sie uns alles hätten geben können und ohne den Krieg könnten viele sogar heute noch unter uns sein. Sie hätten uns auf unserem eigenen Lebensweg begleiten können.

Das Denkmal soll Anlass sein, die Menschen, die im 2. Weltkrieg und durch Gewalttaten umkamen, in unserem Rückblick in die Erinnerung einzubeziehen.

Nach dem Krieg hatten viele die Hoffnung, ein geliebter und vermisster Mensch möge heil und gesund zurückkehren. Der Gedenkstein soll ein würdiger Ort sein, für unsere immer noch gefühlte Trauer.

Gedenksteine sind unübersehbare Zeichen der Mahnung. Sie helfen den Menschen im Gedenken an die Opfer von Krieg und Gewalt. Dafür sind wir sehr dankbar.

Lassen Sie uns gemeinsam zeigen, dass unsere Kriegstoten nicht vergessen sind. Helfen Sie uns durch Ihre finanzielle Unterstützung das Werk zu vollenden. Für die Spenden ein herzliches Dankeschön im voraus.

Für die Spenden steht das

Konto 30000 95 518 bei der

Sparkasse Elbtal-Westlausitz

BLZ 850 503 00 unter dem

Verwendungszweck „Denkmal für die Opfer des 2. Weltkrieges" bereit.

Für Ihre Spende stellt der Verein für Heimatgeschichte und Dorfentwicklung Medingen e.V. auf Wunsch eine Spendenquittung zur Vorlage beim Finanzamt aus.

Elfriede Krauße

im Namen des Vereins für

Heimatgeschichte und Dorf-

entwicklung Medingen e. V.

Denkmal für die Gefallenen des 2. Weltkrieges

Müsste man ein Sprichwort für diese Anlage bemühen, so könnte dies eigentlich nur „Gut Ding will Weile haben" heißen.

Schon in den 70er Jahren hatte unser Verein begonnen einen Trainingsplatz zu bauen. Heute ist er endlich fertig.

Warum dieser notwendig ist kann man sehen, wenn man sich heute den Rasenplatz anschaut. Dieser ist im übrigen unser nächstes Objekt.

Damals wie heute mit viel Enthusiasmus von Seiten der Mitglieder angegangen. Beim ersten Versuch scheiterte man an bürokratischen und materiellen Hürden.

Die bürokratischen Stolpersteine waren und sind heutzutage gewiss nicht kleiner, aber die Notwendigkeit eines Trainingsplatzes war aufgrund der verstärkten Jugendarbeit nun ungleich höher als damals.

Da der Umbau der Sportbaracke noch nicht abgeschlossen war, sollte ursprünglich nur der vorhandene Bolzplatz etwas kultiviert werden. Die Prämisse des damaligen Vereinspräsidenten lautete: „Ihr könnt alles machen, aber es darf den Verein nichts kosten!", da der Verein durch den Barackenumbau finanziell schon auf dem Zahnfleisch kroch.

Natürlich hat der Platz was gekostet. Aber die laut Projekt für die Erweiterung des Schulsportplatzes geplanten 100.000,- Euro waren natürlich utopische Zahlen.

So wurde in den letzten zwei Jahren mit Hilfe einiger Sponsoren und in vielen freiwilligen Stunden der Vereinsmitglieder, vor allem der Alten Herren, diese Anlage errichtet.

Hervorheben muss man natürlich das Engagement der Firma Heinz Lange Bau, ohne die es diesen Platz nicht gäbe. Dabei konnten wir von der hohen Sachkompetenz eines jeden Beteiligten profitieren.

Aber auch alle anderen Firmen wie Franke Maschinenbau, LTW Medingen, Garten & Landschaftsbau Röhrmann, Schrotthandel Udo Pesteritz,

Bauservice Mathias Behrisch, Baubetrieb Udo Bock, und nicht zuletzt

unser Planer Herr Förster von der Firma Bauring Dresdner Land hatten immer ein offenes Ohr für unsere Probleme und halfen diese zu lösen.

Und als uns kurz vor Schluss wieder finanziell die Puste ausging, half die Gemeinde Ottendorf-Okrilla mit der Finanzierung der Deckschicht.

Ungeachtet dessen, daß jetzt rundherum noch nicht alles fertig ist, werden wir den Platz nach dieser Einweihung ab nächste Woche in Beschlag nehmen, und hoffen natürlich, daß sich die verbesserten Trainingsbedingungen demnächst in spielerischer Klasse niederschlagen.

Einweihung Kleinfeldplatz FV Motor Medingen e.V.

Viel spielerische Offenbarung gab es beim 3 : 2 Auswärtssieg in Oßling wiederum nicht zu sehen, aber Motor nahm die erwarteten drei Auswärtspunkte verdient mit nach Hause. Tore durch Christoph Behrisch und zweimal „Waldi" Naumann.

Beim Tabellennachbarn SV St. Marienstern sahen die mitgereisten Zuschauer die schwächste Saisonleistung der Medinger. Bereits nach einer halben Stunde stand es 3 : 0 für die Panschwitzer-Kuckauer! Dies war auch der Stand zum Abpfiff einer peinlichen 1. Halbzeit. In der 2. Hälfte stellte man sich etwas besser auf Platz und Gegner ein, und kam durch ein Eigentor der Gastgeber zum 1:3. Im Gegenzug bekamen die Klosteraner einen Elfmeter geschenkt, welcher auch verwandelt wurde.

So konnten Jörn Hantzsche und Christoph Behrisch mit ihren Toren kurz vor Schluss das Spiel nicht mehr herumreißen. Fazit des Spiels: Zu spät aufgewacht und damit musste man die erste Saisonniederlage hinnehmen. Das Derby gegen Ottendorf sollte eigentlich einiges an Kampfkraft freisetzen, die in den letzten Spielen so vermisst wurde. Ottendorf spielte anfangs nicht besser, aber engagierter. Zur Halbzeit stand es 2 : 0 für die Gäste und der Kampfgeist kam bei MoMe leider erst nach dem Pausentee. So reichte es nur noch zum Anschlusstreffer durch Mario Naumann. Das Auswärtsspiel bei Sokol Ralbitz-Horka war wieder mal eins der „besseren Sorte".

Die Gastgeberführung konnte „Atze" Reißmann noch in der ersten Halbzeit egalisieren. Auch in der zweiten Halbzeit waren beide Mannschaften gleichwertig. Ein Elfmeterpfiff des Unparteiischen, den keiner nachvollziehen konnte, entschied kurz vor Schluss das Match zugunsten der Ralbitzer. 3 Niederlagen in Folge! Damit ist MoMe in´s Mittelfeld abgerutscht. In den nächsten Spielen sollte man an die Leistung von Ralbitz anknüpfen, dann kann man auch wieder Siege „einfahren".

 

Die nächsten Termine:

1. Männer

22.11., 13:30 Uhr

MoMe SV Haselbachtal

29.11., 13:30 Uhr

MoMe SV Grün-Weiß Schwepnitz

06.12., 13:30 Uhr

MoMe FSV Bretnig-Hauswalde

B-Junioren

23.11., 11:30 Uhr

MoMe SG Nebelschütz

30.11., 10:30 Uhr

SV Liegau-Augustusbad MoMe

07.12., 13:00 Uhr

SV Grün-Weiß Schwepnitz - MoMe

HR

Fußballverein Motor Medingen e.V.

Erfolgsserie ist gerissen!

Werte Grundstückseigentümer unserer Ortsteile Würschnitz, Klein-naundorf und Tauscha,

die Ablesung des Trinkwasserverbrauchs für das Jahr 2003 erfolgt durch die Mitarbeiter der Gemeinde, welche sich mit einer Vollmacht ausweisen. Bitte ermöglichen Sie deshalb am Donnerstag, 27. November 2003, Freitag, 28. November 2003 und Sonnabend, 29. November 2003 - ganztägig - ungehinderten Zugang zu den Wasserzählern.

Die Endabrechnungen zum Trinkwasserverbrauch für das Jahr 2003 erhalten Sie bis zum 31.01.2004. Die Höhe der Vorauszahlungen für das Jahr 2004 ersehen Sie auf dieser Endabrechnung.

Mit freundlichem Gruß

Blatzky/Bürgermeister

Ortsübliche Bekanntgabe

Am 08.11.2003 führte der Schützenverein Sacka 1888 e. V. eine Schützenvereins-Feier mit Kirmestanz im gut gefüllten Speisesaal in Sacka durch.

Mehrere Schützenvereine und geladene Gäste aus der Gemeinde und den Nachbargemeinden nahmen an der Feier teil. Fünf amtierende Schützenkönige gaben der Feier einen würdigen Rahmen. Besonders erfreulich war, dass auch Eltern der jugendlichen Vereinsmitglieder anwesend waren.

Außerdem konnten wieder zwei Jugendliche in den Verein aufgenommen werden. Dadurch hat der Verein nun eine starke Jugendmannschaft. Geehrt wurden zuerst die Vereinsmeisterinnen und Vereinsmeister, welche mit der Luftpistole und dem Luftgewehr bereits im August ermittelt wurden. Es zeugt von der guten Jugendarbeit, dass der noch jugendliche Ron Zahour Gesamtvereinsmeister wurde. Durch den Schützenkönig der Großenhainer Freischützengesellschaft wurde der diesjährige Schützenprinz geehrt. Diesen Sieg konnte Georg Wübken nach einem Probe- und einem Wertungsschuss mit dem Luftgewehr am 06.11.2003 erringen.

Der amtierende Schützenkönig des Schützenvereins Höckendorf übernahm die Ehrung des neuen Schützenkönigs des Schützenvereins Sacka 1888 e.V., welcher am 01.11.2003 auf dem Schießstand in Großenhain mit einem Probe- und einem Wertungsschuss mit dem Vorderlader ermittelt wurde. Der bisherige Schützenkönig Gotthard Ringel reichte die Königskette an den neuen Schützenkönig Jens Kühnel weiter, welcher dann den Saal zu entsprechendem Umtrunk einlud.

Der folgende Kirmestanz wurde durch einige Darbietungen ausgeschmückt. So gab es sehr viel Gelächter beim nicht ganz ernst gemeinten Auftritt der „Hurricans" mit Gesang und Ballett, der „Schönheitskönigin" und bei der Scherz-Tombola.

Die Feier erreichte ihren Höhepunkt, als der „Holz-Michel" mit viel Schwung die Axt führte, so dass die Späne nur so flogen und alle Anwesenden zum Tanz um den Michel verleitet wurden. Ein reichhaltiges Getränke- und Speisenangebot rundete die Veranstaltung ab.

Die Feier fand erst dann ein Ende, als die von allen gelobte Live-Musik nach Zugaben den Schluss herbei-führte.Viele Anwesende bekundeten bereits jetzt ihr Interesse zum Kirmestanz 2004.

Alois Langwieser

1. Vorsitzender

Schützenvereins - Feier mit Kirmestanz

v. li. : Neuer Schützenkönig Jens Kühnel und der Vereinsvorstand

Alois Langwieser, Gotthard Ringel und Steffi Leonhardt

Wir laden Sie recht herzlich ein zum Weihnachtskonzert am Samstag, den 6.12.03, um 15.00 Uhr in die Kirche zu Dobra. Es spielt für Sie das Nachwuchsorchester der Happy Musik Band der Musikschule Fröhlich. Wir möchten für sie die Adventszeit mit alten und neuen Weihnachtsmelodien noch besinnlicher machen, und wünschen allen ein friedliches und schönes Weihnachtsfest.

Weihnachtskonzert

Senioren

Liebe Rentnerinnen und Rentner,

mit großen Schritten nähert sich das Jahresende 2003 und mit ihnen das Weihnachtsfest, welches wir alle in Frieden und Geborgenheit verleben wollen. Auch in diesem Jahr möchte die Gemeinde einen kleinen Beitrag dazu leisten und lädt Sie alle recht herzlich zu unserer traditionellen Weihnachtsfeier ein.

Sie findet statt in der Mehrzweckhalle Tauscha Anbau

am Montag, 15. Dezember 2003, Beginn wird 15.30 Uhr sein.

Liebe Rentnerinnen und Rentner, um den Organisatoren die Vorbereitung zu erleichtern bitten wir Sie, uns Ihre Teilnahme bis zum 05. Dez. 2003 mitzuteilen.

Auch in diesem Jahr wird Sie das Busunternehmen Stülpner an den Bushaltestellen unserer Ortsteile abholen und wieder zurückbringen. Die Abfahrtszeiten werden Ihnen durch Aushang rechtzeitig bekannt gegeben. Die Organisatorinnen wünschen sich eine zahlreiche Teilnahme von Ihnen und dass wir Sie an diesem Tag wenn es Ihre Gesundheit erlaubt - mit Frohsinn und guter Laune begrüßen können.

Ihr Bürgermeister

Dietmar Blatzky

Traditionelle Weihnachtsfeier

Vor Kurzem war die Kreissparkasse Meißen anlässlich ihres Jubiläumsjahres Gastgeber der offiziellen Monatsauslosung November im PS-Lotterie-Sparen. Die Sparkasse präsentierte in der Börse Coswig ein buntes Showprogramm mit Comedy, Artistik und zauberhafter Magie. Die Moderation des Abends lag in den Händen von Andreas Trillhase, einem Entertainer der Spitzenklasse. Und das Schauorchester „Ungelenk" präsentierte als Highligth des Abends sein neues Programm und sorgte so für tolle Stimmung und tosenden Applaus.

Im Rahmen dieser Unterhaltungsshow wurden außerdem die aktuellen Gewinner der November-Auslosung ermittelt. So kamen vier Kunden der Meißner Sparkasse in den Genuss von jeweils 500 Euro bzw. 5.000 Euro.

Besonders überrascht wurde an diesem Tag Frau Sylvia Hirsch aus Radeburg, die letztendlich vor mehr als 550 Gästen einen 5.000 Euro-Gewinn mit nach Hause nehmen konnte. Der „Geldsegen" ist ein willkommener Zuschuss, der nun die Erfüllung manches Wunsches - speziell auch vor dem Weihnachtsfest - ein Stück näher bringt. Glückwünsche gab`s selbstverständlich vom Vorstandsvorsitzenden der Meißner Sparkasse Herrn Waldemar Habicht sowie von den Damen und Herren der Lotteriegesellschaft der Ostdeutschen Sparkassen mbH.

Rechenschaftslegung und Neuwahl des Vorstandes standen auf der Tagesordnung der jüngsten Mitgliederversammlung des CDU-Stadtverbandes Radeburg. Die Vorsitzende Sylvia Schmidt verwies in Anwesenheit des CDU-Kreisgeschäftsführers Kletzka auf vielfältige Aktivitäten und das breitgefächerte Engagement der Unionsfreunde.

Es waren vor allem praxisnahe Themen, wie Natur- und Heimatschutz in Verbindung mit einer Exkursion in die Großdittmannsdorfer Waldmoore, das know how der Biotechnik oder die Entwicklung des ländlichen Raumes sowie aktuelle Aufgaben und Probleme der Landwirtschaft.

Gewürdigt wurde die Arbeit der Mitglieder und Mandatsträger, die als Stadträte Verantwortung tragen oder die in Vereinen, Verbänden und Einrichtungen das gesellschaftliche Leben in den Ortsteilen wesentlich mitgestalten.

Bestimmend für den politischen Arbeitskalender des Stadtverbandes waren u. a. die von der Union in unserem Wahlkreis gewonnenen Wahlen zum Deutschen Bundestag und die Landratswahlen.

Als Vorsitzende des Vorstandes wurde Sylvia Schmidt wiedergewählt. Ihr zu Seite stehen als stellvertretender Vorsitzender Sven Wehnert, Christian Damme als Schatzmeister und Gabriele Klinger als Schriftführerin. Günter Andrä wurde als Beisitzer für Öffentlichkeitsarbeit bestätigt.

„Zwei Aufgaben, die uns besonders am Herzen liegen, stehen für die nächste Zeit ganz oben an", betonte Sylvia Schmidt im Schlußwort. „Unser Ziel muß es sein, bei den Kommunalwahlen im nächsten Jahr wieder die Mehrheitsfraktion zu stellen. „Und ganz wichtig in diesem Zusammenhang", hier nimmt sich die Vorsitzende selbst in die Pflicht, „ist die weitere Verbesserung der Zusammenarbeit insbesondere des Ortsverbandsvorstandes mit den Mitgliedern der CDU-Fraktion im Radeburger Stadtparlament". Sch

„Du schreibst ja auch immer nur das selbe," sagte mir jemand aus dem närrischen Gefolge. „Naja," sage ich, „es ist ja auch immer das Selbe oder nicht," erwiderte ich.

Na klar. Es ist der 11.11., 11.00 Uhr. Wie immer beginnt in 11 Minuten die 5. Jahreszeit. Also legen wir mal Wert auf die Feinheiten: Gute-Laune-Giese vom Hitradio wirkt noch etwas müde. „Wo ist er denn, der Elferrat? Ach der steht dort an der Apotheke…" Es hätte ein Gag werden können, aber die Stimmungs-Endorphine sind noch tiefgefroren. Erst fangse janz langsam an…

1111 Pfannkuchen soll es geben. Das ist nun aber wirklich was Neues. Die Besucherzahlen auf dem Marktplatz hat das glatt verdoppelt. Naja. Vielleicht 555 und ein halber sind es schon. Könnte jeder zwei Stück abbekommen. Das sind noch nicht die Zahlen, die dem Markt dann wieder zu den tollen Tagen blühen werden.

Taratata, taratata, da kommen sie auch schon anmarschiert: angeführt von unseren schicken Gardemädels folgen brav die männlichen Vertreter der närrischen Zunft: der Elferrat, die Zickezackejungs von der Narrenpolizei.

Dann ist es also so weit. 11.11 Uhr. Hebt an das Gewehr. Der Schützenverein versucht den Salut. Na das ist doch wirklich wie immer. Halt nein. Ladehemmung. Verdammt. Es schlägt schon nicht gleich 13, aber wenigstens 11.13 Uhr. Was soll das für ein Fasching werden? Einer wie immer? Na, die sind ja jetzt schon urlaubsreif! Ach, na hallo! Die Saison heißt ja auch: RaBu macht Urlaub!

Der erste, der in die Ferien geschickt wird, ist Bürgermeister Dieter Jesse. Dabei scheint er von allen da auf der Bühne am besten drauf zu sein. Er schwenkt den Rathausschlüssel und den kleinen Nachschlüssel für den Berbisdorfer Carnevals Club. Er hängt den großen dem Präsidenten des Elferrats um. Das ist also nun wirklich wie immer. Bei den Berbisdorfern muß man zunächst klären, wer ihn haben will. Von Christfried Herklotz wird dann eine Eleve demokratisch ausgewählt. Ja, es gibt doch Unterschiede, mein Lieber. Man muß nun wirklich nicht immer dasselbe über dasselbe schreiben…

Da ist sie also nun ausgebrochen, die siebenundvierzigste aller Saisonen von RaBu, die erste Urlaubssaison. Der Bürgermeister ist er etwa schon weg? Nein, er hat sich nur die Schürze umgebunden für den Bierfaßanstich! Freiberger Freibier, auch wie immer. Und den Anstich kriegt der Bürgermeister auch auf Anhieb hin, wie immer. „Becher, wir brauchen Becher!" ruft Christian Giese, „bringt uns mal paar Becher!" Also das hat schon besser geklappt. Die Becher sind heute pfandpflichtig. Das ist doch ganz was Neues! Und es hat den Vorteil, daß es nach dem Abmarsch der 555,5 Zuschauer auf dem Markt wie geleckt aussah na, fast…

Jedenfalls wurden jetzt erst mal die 1111 Pfannkuchen unter die Leute gebracht. Anke Neumann vom Hitradio hat sie verteilt. Anke Neumann, die bei mir arbeitet und diesen Radeburger Anzeiger satztechnisch in das Korsett von 12 Seiten pressen muß, hat drei abbekommen. Ich finde das ungerecht, Anke und Anke! Schöner wäre es gewesen mit einer Polonaise über den Markt, die am Pfannkuchenstand vorbei diffundiert. Ach was, ich wollte ja gar keinen Pfannkuchen haben. Ooch Nöööö.

Dann startete fast unbemerkt - das Kindergartenprogramm. Früher haben sich Kindergärtnerinnen darum gekümmert, jetzt sind Ines Mehnert, Ines Naujokat und Katja Schmidt diejenigen, die mit den Knirpsen die Programme sozusagen „nach Feier-abend" einstudieren. Das ist natürlich für alle sehr schwierig, noch dazu, weil sie die Kinder auf zwei Höhepunkte vorbereiten müssen. So lief die Modenschau neben der Bühne und am Publikum vorbei. Das haben nur die fünfzig Leute in der ersten Reihe richtig mitbekommen. Wird man im nächsten Jahr besser machen. So was nimmt ja auch keiner übel. Aber als der Kindergartenelferrat schließlich auf die Bühne trat und von allen gesehen wurde, das war dann auch wieder eine Augenweide. Wie drollig sie doch sind! Und dann die Kindergartengarde erst in ihren Puppenkleidern. Aller liebst!

Endlich der Höhepunkt der Mittagsstund: das Kindergartenprinzenpaar: Prinzessin Lena II, ein selbstbewußtes Energiebündel, zog den zunächst etwas schüchternen Prinzen Marius I auf die Bühne. Der dann aber doch ganz selbstbewußt zu seiner „Schwäche" stand: „Im Elferrat bin ich immer hinterhergerannt. Da geh ich jetzt lieber gleich auf die Bühne!" Marius I stammt aus dem alten Radeburger Adelsgeschlecht der „Rollis" von und zu Mehnert. Lena II stammt vom Berbisdorfer Gute der Zscheuschlers, jetzt im Ebersbacher Exil lebend. Und das ist ja nun auch nicht wie immer, liebe Narren!

Acht Stunden und Achtundfünfzig Minuten nach dem Närrischen Salut wiederholte sich die Eröffnungszeremonie. Einige Highlights wurden ausgetauscht: Die privilegierten Schützen gegen die Partyband, das Hitradio gegen Elsas Enkel & Co, Christian Giese gegen einen Überraschungsgast und das Freibier gegen Speis und Trank a la Carte.

Und schon klappte das Kindergartenprogramm wie am Schnürchen, mitsamt der Modenschau, aus der jetzt aha! Marius I und Lena II hervorgezaubert wurden. Zauberhaft blieb es dann auch, denn eine Sänfte aus dem Hause de la Motte wurde hereingetragen, aus der geschwind Überraschungsgast Rainer König hervortrat, der von Olaf Häßlich auf der Stelle zum Ehrenmitglied des RCC ernannt wurde und zum Dank einen noch nie dagewesenen Zaubertrick vorführte: Er zauberte das Prinzenpaar der 47. Saison hervor. Mit Hokus Pokus Klick und Klack verwandelte sich die Sänfte in Ihre Lieblichkeit Prinzessin Michaela I und seine närrische Hoheit Prinz Heiko I. Der Saal war ein einziger Überraschungsschrei. Wieder einmal war es gelungen, alle Prinzenpaartips in die Mülltonne zu versenken. Den Jackpot hat wieder keiner geknackt. Der Fleischermeister Klotsche in der Prinzenrolle das hätte niemand gedacht. Daß mal wieder da jemand auf der Bühne stehen würde, der mit dem Radeburger Karnevalsadel engst verschwippt und verschwägert ist, damit rechnete man schon, aber ausgerechnet... Nicht einmal die engsten Angehörigen hatten einen blassen Schimmer.

Heiko erzählt in der Programmpause: seine Eltern (Bernd und Heidi) sitzen zu Hause und Heiko kommt rein: „Ich muß Euch was sagen, es ist wegen Mischi und mir. Ihr wißt ja, das ist mit uns nicht immer so einfach gewesen." Die beiden denken natürlich in eine ganz andere Richtung. Meingott, was soll jetzt aus den vier Kindern werden, und so… Dann verrät Heiko, daß sie jetzt als Prinzenpaar auf den „Hirsch" gehen… Eine Minute Stille. Plötzlich sagt Bernd: „Hol mal `n Schnaps…" Von wegen: immer dasselbe!

Und natürlich war auch beim Programm nichts dabei, was je hier schon gezeigt wurde. Gleich neue Gesichter bei der Anmoderation einer der schwersten Parts überhaupt: den lauten, murmelnden, vertieften Saal zur Ruhe zu bringen: André Ruhland und Niels Scheidweiler in Touri-Costumage machten sich auf die Suche nach einem neuen Reisebüro: RaBu-Tours.

„Sind die eingekauft?" fragte mich Herr Müller aus Reinersdorf über den Tisch. Na, wenn das kein Kompliment ist… Und so begann das längste Programm aller Zeiten. Zur „Verlängerung" kam es vor allem wegen der eingespielten Videoclips, die den Zuschauer in die wunderbare Welt der Reise und Erholung entführten. Das Reisebüro RaBuTours zauberte mit dem Urlaub auf „Kasis Bauernhof", der Safari im Wildgehege Moritzburg, der Trauminsel im Radeburger Stausee und dem Skiurlaub auf den Gipfeln des Haselnußberges auf etwa 50 Quadratkilometern ein komplettes Welttourismusprogramm zusammen, gewürzt mit erotischen Vögeln, Feinripp und anderen edelsatirischen bis derbkomischen Zutaten. Wegen der Länge gäbe es Vorschläge zu kürzen. Ja, aber was? Vielleicht paßte die Supersparnummer nicht ganz zum Thema. Ja, aber der Küblböck war doch genial, oder? Naja, manche singen Karaoke, manche Playback, manche können noch nicht mal mit dem Mund wackeln. Das müßte man doch besser hinkriegen.

„Nun, das mag schon alles richtig sein, sagt Olaf Häßlich zu solchen Überlegungen und fügt ganz unaufgeregt an: „Es müssen aber auch erst mal gestandene Künstler schaffen, einen ganzen Saal zu Standing Ovations zu bringen."

Recht hat er, denn der Spaß an der Sache ist das Maß der Dinge und am besten, wenn den Spaß alle auf ihrer Seite haben das Publikum und die auf der Bühne. Und so ist bereits zweitrangig, ob es nun das beste Programm war, das sie je gezeigt hatten. „Jedenfalls: es war das beste Programm, das die je gezeigt hatten!" „Ja klar, das beste, wie immer." „Eben nicht wie immer. Es war wirklich das Beste!" „Sag ich ja."

K. Kroemke

Weitere Faschingsbilder im Internet unter: http://www.radeburg.de/rcc

Im Namen der Landestalsperrenverwaltung Sachsen ist die Consulting und Engineering GmbH Chemnitz als Projektsteuerer für die Erstellung von Hochwasserschutzkonzepten zur Verbesserung des präventiven Hochwasserschutzes beauftragt worden. Zur Erstellung der Hochwasserschutzkonzepte ist es erforderlich, vorab terrestrische Vermessungen sowie Befliegungen durchzuführen. Diese werden umgehend beginnen und etwa Ende Januar abgeschlossen sein.

Stadtverwaltung Radeburg

Ordnungsabteilung

In der Zeit vom 24.11.03 bis 19.12.03 beseitigt die Fa. Alpine Bau Deutschland GmbH im Auftrag der Landes-talsperrenverwaltung und der Stadt Radeburg die Hochwasserschäden an der Promnitz im Ortsteil Bärnsdorf und Radeburg.

Im Selgros-Markt gibt es „Weihnachtszubehör" schon seit August, im September ziehen die Einzelhandelsketten nach. Spätestens im Oktober sind die Weihnachtsangebote flächendeckend, die Regale mit einschlägigen Produkten proppevoll. Die Werbespots in den Medien schwenken bereits „Richtung Weihnachten" ein, die Worte „schenken", „Geschenk" und „Überraschung", „Freude bereiten" usw. deuten dezent an, daß man Weihnachten im Auge hat, ohne daß man es schon direkt nennt. Wer zu spät kommt, den bestraft der Kunde, denn der Kunde entscheidet, wann es „zu spät" ist. Nämlich dann, wenn er seine Weihnachtseinkäufe endgültig getätigt hat und bestraft ist derjenige, der verpaßt hat, rechtzeitig sein Angebot abzugeben. Also gibt jeder sein Angebot so zeitig wie möglich ab. Fast vergessen scheinen allerdings die Zeiten, wo der Totensonntag, der dieses Jahr auf dem 23. November fällt, oder gar der erste Advent, abgewartet wurden. Zu hart scheint der Konkurrenzkampf, zu unerbittlich die Marktgesetze. Wer fragt den Sieger im Wettbewerb nachher noch nach der Einhaltung der Regeln. Maradona machte mit unfairem Handspiel Argentinien zum Fußballweltmeister. Er „schob" den bewußten Regelverstoß auf „die Hand Gottes"…

Apropos Gott…

Die beiden großen Kirchen sehen in dem „Regelverstoß" der endlosen Vorverlegung des weihnachtlichen Treibens mit wachsender Mißbilligung. Wo die Geschäfte vorpreschen, ziehen die Stadtverwaltungen schon nach - die Weihnachtsdekoration wird immer früher installiert. Die Essener Innenstadt steht seit Ende Oktober im Zeichen der «Essener Lichtwochen». Großformatige Weihnachtsbilder aus Glühbirnen - Engel, Weihnachtsmänner in Schlitten prägen die City und tauchen sie bereits Wochen vor dem 1. Advent in weihnachtlichen Glanz. In Düsseldorf startet der Weihnachtsmarkt dieses Jahr bereits am 20.11.

Die Evangelischen Kirchen in Deutschland (EKD) sprechen sich entschieden gegen die «Vergeschäftlichung» des Weihnachtsfestes aus, bei dem der Sinn und Zweck von Weihnachten völlig aus dem Blick geraten. „Advent ist mehr als nur schnöder Kaufrausch und Konsum", sagte Hannes Schoeb, ein Sprecher der EKD, gegenüber AP und warnt vor dem drohenden Kulturverlust, den Kindern werde die Vorfreude genommen, der Spannungsbogen falle weg. Bei Erwachsenen stelle sich ein Ermüdungseffekt ein.

Dieser „Ermüdungseffekt" ist letztlich auch wieder schädlich für den Markt. Wider besseres Wissen sind die Wettbewerber gezwungen, das „Spiel" mitzumachen. Der Borkenkäfer frißt und frißt, bis er mangels Bäumen selber ausstirbt. Einsicht ist kein Naturgesetz und auch kein Marktgesetz. Weder bei den Anbietern, noch bei den Verbrauchern. Würden die Kunden sich nicht von den vor-vorweihnachtlichen Angeboten locken lassen, wäre eine Ausdehnung der „Vorfreude" in Richtung Ostern undenkbar. Aber so funktioniert es eben leider nicht.

Die Bischöfin der Evangelischen Landeskirche von Hannover, Margot Käßmann, führt Gespräche mit Vertretern von Gewerkschaften und Verbänden, um dem frühen Beginn entgegenzusteuern. Von ihr wurde auch eine Kampagne unter dem Motto «Alles hat seine Zeit - Advent ist im Dezember» gestartet. Die Initiative soll dazu anregen, über Sinn und Ziel, Sitten und Gebräuche der Advents- und Weihnachtszeit nachzudenken und die Vorfreude wieder in den Mittelpunkt stellen.

Vergleichsweise resigniert zeigt sich die Katholische Kirche. «Wir können das nicht verhindern, es hat keinen Zweck, einen Feldzug zu inszenieren», sagte der Sprecher der Deutschen Bischofskonferenz, Rudolf Hammerschmidt gegenüber AP. Der frühe Beginn sei Zeichen einer zunehmenden Säkularisierung (Trennung von Kirche und Staat d. Red.), bei der die eigentliche Bedeutung des Weihnachtsfests immer mehr verloren gehe. Die Kirche sei nicht grundsätzlich gegen das Emotionale, aber die eigentliche Bedeutung von Weihnachten dürfe davon nicht überlagert werden.

Statt Resignation ist Margot Käßmanns wohl der richtigere Weg. Nur wird sie nun leider wieder von einigen Eiferern dazu benutzt, das Kind mit dem Bade auszuschütten. Leider wirken diese nun auch wieder bei uns in Radeburg. Künftig soll unterbunden werden, daß die Weihnachtsbeleuchtung in Radeburg bereits am Freitag und Sonnabend vor Totensonntag angebracht wird. Aus Rücksichtnahme hatte die Firma Trepte bisher diese Termine gewählt, um die Girlanden auf der Hauptverkehrsstraße zu einer verkehrsschwachen Zeit aufzuhängen und sicher zu gehen, daß im Falle eines Defektes trotzdem gewährleistet werden kann, daß zum 1. Advent alle Lichter angehen. Bis jetzt hatte man sich an die Regel gehalten, diese Girlanden zwar aufzuhängen, aber sie eben außer zum Probebetrieb, versteht sich - erst am 1. Advent einzuschalten. So halten es übrigens die meisten Städte. In Großenhain hängen die Girlanden schon seit Anfang November (freilich ohne Licht). In Berlin steht der große Weihnachtsbaum ebenfalls schon. Und selbst in Käßmanns Stadt Hannover stehen schon zahlreiche Bäume. Auch hier ist man sich einig, diese erst nach Totensonntag zu illuminieren. So hätte man es auch in Radeburg weiter halten können. „Ich bin es leid, wegen einiger Leute mich über so was rumzustreiten," polterte Bürgermeister Jesse jüngst und will nun nach dem Motto „der Klügere gibt nach" ab nächstes Jahr das Aufhängen der Girlanden vor Totensonntag untersagen. Das Problem ist nur: es besteht dann das Risiko, daß zum 1. Advent die Lichter eben nicht brennen, so lange, bis alle Mängel behoben sind oder bis Herr Trepte einen Steiger bekommt. Solche Geräte sind direkt vor dem 1. Advent nur schwer zu kriegen. „Am Ende kann es passieren, daß die Stadt dafür mehr bezahlen muß oder den Auftrag eben nach Außerhalb vergibt," sagt Dieter Jesse. Hier erreicht Radeburg das Niveau von Schilda. Noch eins drauf? Eine unserer Kindertagesstätten meldet den Veranstaltern, daß die Kinder dieses Jahr keine Weihnachtslieder singen können. Wieso das? Man ist dort auf die „Idee" gekommen, daß vor Totensonntag keine Weihnachtslieder gesungen werden sollen, weshalb man auch nicht üben könne und folglich könne man zum Weihnachtsmarkt so was auch nicht vortragen. Hier droht Kulturverlust! Daß es sich nicht gehört, vor Totensonntag mit Weihnachtsliedern öffentlich aufzutreten, versteht sich wohl. Aber ebenso versteht es sich, daß man diese Lieder vorher bereits erlernen muß. Genauso macht es übrigens auch unsere Radeburger Kirchgemeinde, die jetzt schon fleißig für das Weihnachtsoratorium am 3. Advent übt und dieses bereits in einer Anzeige in dieser Ausgabe ankündigt.

Das evangelische Magazin chrismon veröffentlichte am vergangenen Wochenende eine Anzeige der Evangelischen Akademie zu Adventsveranstaltungen und eine Anzeige „Wertvolle Klänge zu Weihnachten", mit der für eine verlagseigene CD geworben wird. Halten die sich auch alle nicht an die eigenen Regeln? Oder sind sie nur nicht so verbissen?

K.Kroemke

United Colors of Beneton waren die ersten, denen es auffiel: Negativwerbung ist wirksamer als 0815-Gutwerbung. LIDL scheint jetzt auf diesen Zug aufgesprungen zu sein. Jedenfalls habe ich noch niemanden gehört, der dieses Monstrum für gelungen gehalten hätte, aber jeder weiß nun: LIDL kommt tatsächlich. Zwar singen es gerade nicht die Spatzen von den Dächern, aber der Elferrat trällert ein Lidl vom neuen Ortsnamen LIDLburg. Darauf ein dreifach donnerndes Li-Bu! Li-Bu! Li-Bu!

„Wer genehmigt so was?" war die meistgehörte Frage, in der die Hoffnung mitschwang, dass es wohl niemand gewesen sei und eine Chance bestünde, diese stadtgestalterische Schandtat beseitigen zu lassen. Doch die Anlage wurde genehmigt. Vom Technischen Ausschuß. Nun, leider sieht es auf dem Papier eben etwas „harmloser" aus, als dann in Wirklichkeit. Die Phantasie war anscheinend überfordert. RAZ fragte auch noch mal beim Bürgermeister nach. Weder die Sondernutzungssatzung noch die Gestaltungssatzung der Stadt sind außer Kraft. Ja dürfen die das dann überhaupt? Sie dürfen. Allenfalls die Gestaltungssatzung untersagt solche Anlagen, aber die greift hier nicht, weil diese außerhalb des Geltungsbereichs liegt. Für die Sondernutzung der Fläche könnte die Stadt Geld verlangen. Dieses hat aber Lidl schon in der Form gezahlt, das es den Kreisverkehr finanziert hat und dazu dann auch noch das Wappen auf der Säule. KR

Die Dresdner Christine Nacke und Detlef Gellrich gründeten im Herbst 1993 den Studiertreff ++ Mit derzeit 57 Kursstätten gehört das Unternehmen mit zu den führenden Nachhilfeunternehmen in Sachsen ++ engagierte NH-Lehrer in fachbezogenen Minigruppen von 3-5 Schülern ++ individueller und schulbegleitender Unterricht ++ Lerntechniken u. -methoden in angenehmer Atmosphäre ++ Bisher mehr als 6000 geförderte Schüler mit über 90prozentiger Erfolgsquote ++ gutes Preis-/ Leistungsverhältnis

Für die bisherige gute Zusammenarbeit möchten wir uns bei allen Eltern, Schülern und Lehrern recht herzlich bedanken. Zum Jubiläum freuen wir uns einen Preisnachlass von 60 EUR für alle Anmeldungen im Gruppenunterricht anbieten zu können.

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Der Dienstleister scheint mit der neuen Situation ebenso überfordert wie die Anwohner.

Noch immer denken viele Anwohner des Bereiches Lindenallee / Moritzburger Straße, daß die Container auf dem Lindenplatz wegen des LIDL-Marktbaus nicht mehr dort stehen, oder sie haben sich jetzt mit dem Standort Sinter „angefreundet". Jedenfalls reichen die Container am Sinter nicht mehr aus, während die am Lindenplatz nicht einmal halb gefüllt sind.

Diese Bilder sind neu und Sie werden es nicht glauben: der Platz war vor einer Woche blitzeblank. So kann natürlich ein Beschäftigungsprogramm auch aussehen. Für die ABM gibt es jedenfalls schon wieder eine Menge zu tun, denn der umherfliegende Müll hat sich bereits über den Kreisverkehr hinaus bis zum Kriegerdenkmal „verbreitet". KR

Auch in diesem Jahr findet im Heimatmuseum wieder eine kleine Weihnachtsausstellung vom 30.11. bis 21.12.2003 statt.

Gezeigt wird eine Sammlung von Ben Hürrich (11 Jahre) „Rund um die Feuerwehr" sowie technisches Spielzeug. Geöffnet ist das Heimatmuseum am Dienstag, Donnerstag und Freitag von 10.00 16.00 Uhr sowie an allen Adventssonntagen von 10.00 16.00 Uhr. Die Märchenstunde im Heimatmuseum ist am Weihnachtsmarkt-Sonnabend (6.12.) von 14.30 bis 15.30 Uhr.

K. Hartmann

Am Donnerstag, dem 27.11.2003 findet um 19.30 Uhr im Sportcasino an der Friedrich-Ludwig-Jahn-Kampfbahn die ordentliche Jahreshauptversammlung 2003 der TSV 1862 Radeburg e.V. statt. Gemäß §7 der Satzung ist der Vorstand bei dieser Versammlung neu zu wählen.

Tagesordnung:

TOP 1: Begrüßung

TOP 2: Feststellung der

Tagesordnung

TOP 3: Wahl des Präsidiums

TOP 4: Jahresbericht der 1. Vorsitzenden Frau Koch

TOP 5: Berichte der Abteilungen

TOP 6: Bericht der Kassenprüfer

TOP 7: Aussprache zu den Berichten

TOP 8: Entlastung des Vorstandes

TOP 9: Vorschläge und Wahl der Wahlkommission

TOP 10: Vorschläge für den TSV-Vorstand

TOP 11: Wahl des TSV-Vorstands

TOP 12: Ehrungen

TOP 13: Schlußwort

Christina Koch

Vorsitzende

Liebe Eltern der Schulanfänger 2004!

Wir bitten Sie folgende Information der Grundschule Radeburg bezüglich der Schulanmeldung entgegenzunehmen: Laut Schulgesetz § 3 sind alle Kinder, die bis zum 30.06.2004 das 6. Lebensjahr vollendet haben, durch die Erziehungsberechtigten in der Grundschule ihres Schulbezirkes anzumelden. Dabei ist die Geburtsurkunde vorzulegen. Die Anwesenheit des Kindes ist nicht erforderlich. Listen mit den Terminen für die schulärztliche Untersuchung im Januar liegen ebenso aus. Eltern zurückgestellter Kinder, auch die der Vorbereitungsklasse, werden gebeten, die Anmeldung zu erneuern. Grundschule Radeburg, Meißner Berg 80, Tel. 035208-2306

Montag, 15.12.03

von 8.00 17.00 Uhr

Dienstag, 16.12.03

von 8.00 18.00 Uhr.

Sollten sie verhindert sein, ist eine telefonische Anmeldung möglich.

Die Schulleitung der GS Radeburg

Auch im November hat unser Familiencafé im Freizeitbereich des Mohrenhauses für alle Kinder, Eltern, Großeltern und alle anderen Verwandten und Freunde geöffnet.

Am Sonntag, den 30.11.2003 möchten wir uns mit euch und Ihnen in unserem Adventscafé bei gedämpftem Licht, Kaffee und Kuchen auf die Weihnachtszeit einstimmen. An diesem Nachmittag werden wir gemeinsam Kerzen gestalten, denn es heißt ja, „Wenn ein Lichtlein brennt..."

Wir freuen uns jetzt schon auf diesen schönen Nachmittag mit euch!

Das Mohrenhaus-Team

In den kommenden Wintermonaten führt der AV „Radeburg 1931"e.V. wieder einen Vorbereitungslehrgang zur Erlangung der fischereilichen Sachkunde nach §30 des sächsischen Fischereigesetzes durch. Dieser Lehrgang ist laut Gesetz notwendig, um im Frühjahr 2004 eine staatliche Fischereischeinprüfung ablegen zu können. Alle interessierten Angelfreunde, die nicht im Besitz eines staatlichen Fischereischeines sind und den Angelsport in der Zukunft ausüben möchten, sollten sich bis zum 15. Dezember 2003 unter folgender Anschrift melden: Maik Hillig, Großenhainer Str. 37, 01471 Radeburg, Tel. 035208-30801.

Der AV „Radeburg 1931" e.V. mit seinen 150 Mitgliedern würde Sie gern als neues Vereinsmitglied in seinen Reihen begrüßen. Der Vorstand

Der Kultur- und Heimatverein Radeburg lud am Dienstag, dem 4. November 2003 Musikfreunde ein zur „Hausmusik im Heimatmuseum". Unter der musikalischen Leitung von Frau Ute Kleinschmidt zeigten siebzehn Schülerinnen und Schüler aller Altersgruppen der Musikschule Meißen auf den verschiedensten Instrumenten ihr beeindruckendes Können.

Zum Thema „Alte und neue Tänze" nahmen die jungen Künstler das Publikum mit auf eine musikalische Zeitreise. Es erklangen Stücke von J. S. Bach, W. Fr. Bach, C. Evans, W. W. van Nieuwerk, M. Zahnhausen, J. Ferrer und F. Dartmann. So waren neben klassischen, beschwingten Melodien auch erstaunliche moderne Flötentöne zu hören. Tango und in die Seele wie auch in die Beine gehende Klezmerklänge vollendeten einen wunderschönen und abwechslungsreichen Abend, der bei einem Glas Wein ausklang. Die jungen Künstler erhielten zum Dank für ihre musikalischen Darbietungen den Heinrich-Zille-Adventskalender. J.B.

Der Kultur- und Heimatverein Radeburg lud am Samstag, 15. November zu seinem nunmehr bereits dritten künstlerischen Workshop zum Thema Holzschnitt ein. Unter der künstlerischen Leitung von Frau Jana Starbatti-Antoniou gestalteten die Teilnehmer sehr stimmungsvolle, meist vorweihnachtliche Motive. Die Handdrucke wurden farbig und schwarz-weiß ausgeführt. Die jugendlichen und erwachsenen Teilnehmer verbrachten einen sehr kreativen Nachmittag im Heimatmuseum. Die Qualität der Holzschnitte wird von Jahr zu Jahr hochwertiger, weil einige Teilnehmer bereits „Dauergäste" sind. Sicherlich werden sich einige Eltern oder Großeltern über die eigenen Kunstwerke ihrer Kinder unter dem Weihnachtsbaum freuen können. Sie können zum Heinrich-Zille-Weihnachtsmarkt Originaldrucke aus dem Workshop am Stand des Kultur- und Heimatvereines erwerben.

Fleischermeister in Prinzenrolle

Hausmusik im Heimatmuseum

Michaela I. und Heiko I. mit ihrem närrischen Hofstaat

Marius I. und Lena II. - die Kindergartentollitäten

Studiertreff

Auf gehts zur Talenteshow in die Mittelschule Ebersbach

10 Jahre Studiertreff

Nachhilfe • Prüfungsvorbereitung

Kleine Gruppen ermöglichen einen individuelleren Unterricht

Mohrenhaus

Familiencafé im Mohrenhaus Radebeul

Information

Hochwasserschutzkonzeptionen für

die Fließgewässer I. Ordnung (Große Röder) und

II. Ordnung (Promnitz)

Grundschule Radeburg

Anmeldung der Schulanfänger 2004

AV „Radeburg 1931" e.V.

Fischereischeinlehrgang

Beseitigung von Hochwasserschäden

Regionale Wirtschaft

LIDLstadt Radeburg

Heimatmuseum

Weihnachtsausstellung im Heimatmuseum

Künstlerischer Workshop Heimatmuseum

Sophie Höfig und Anne König beim Herstellen ihrer Holzschnitte

Das Jahr 2003 neigt sich langsam dem Ende und es naht der Zeitpunkt an dem, wie jedes Jahr, die Zählerstände der Wasseruhren für die Jahresgebührenabrechnung abgelesen werden. Das betrifft alle vom AZV „TWSZ Radeburg" verplombten Uhren von privaten Wasserversorgungsanlagen und allen anderen Wasseruhren deren Verbrauch absetzbar ist.

Diese Ablesung soll in der Zeit vom 08.12. 2003 19.12. 2003 erfolgen und wird durch unseren Techn. Mitarbeiter Herrn Krüger durchgeführt. Wir bitten ihm den Zutritt zu den Wasseruhren bzw. Wasserversorgungsanlagen zu gewähren, damit die Ablesung reibungslos ablaufen kann.

Die Reihenfolge der Abarbeitung in den einzelnen Ortschaften sieht wie folgt aus: 08.12. Schönfeld, 09.12. Schönborn, Thiendorf, 10.12. Thiendorf, Welxande, 11.12. Liega, Stölpchen, 12.12. Sacka ,13.12. Tauscha, 16.12. Kleinnaundorf, Würschnitz, 17.12. Lötzschen, Zschorna, 18.12. Dobra, 19.12. Rest.

Schönfeld, 03. November 2003

gez. Creutz

Geschäftsführer des AZV

„Trinkwasserschutzzone Radeburg"

AZV „Trinkwasserschutzzone Radeburg"

Ablesen der Wasseruhren

Der Verein „Freunde der Meißner Würfelnatter e.V." lädt gemeinsam mit dem Staatlichen Umweltfachamt Radebeul, Abteilung Naturschutz, und dem Landratsamt Meißen als untere Naturschutzbehörde alle interessierten Bürgerinnen und Bürger zu einer öffentlichen Informationsveranstaltung am Montag dem 24. November 2003 um 18.00 Uhr, ein. Die Veranstaltung findet im Großen Saal des Landratsamtes Meißen, Loosestraße 17/19 in Meißen statt.

In den Jahren 1999 und 2000 wurde durch Aussetzung die Würfelnatter am ehemaligen Vorkommensort an der Elbe im Bereich des Knorrefelsens bei Meißen wieder angesiedelt. Das Aussetzungsgebiet wurde vom Augusthochwasser 2002 völlig überflutet. In diesem Jahr wurde durch den Freistaat Sachsen, vertreten durch das Staatliche Umweltfachamt Radebeul, eine Kontrolluntersuchung veranlasst, Frau Dr. Sigrid Lenz von der Deutschen Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde e.V., welche die Untersuchungen durchführte, wird über das Ergebnis in Wort und Bild berichten.

Wie geht es der Würfelnatter nach dem Elbhochwasser des Jahres 2002?

Natur

An folgenden Messpunkten werden voraussichtlich Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt. Situationsbedingt können aber auch andere Standorte angefahren werden. Unabhängig davon finden außerdem Geschwindigkeitsüberwachungen durch die Polizei statt. In der Zeit bis 22.11.03: z.B. Radeburg/Moritzburg Einsatz mit der Polizei. In der Zeit bis 29.11.03: z.B. Radeburg-Großdittmannsdorf, S 177

Landratsamt Meißen

Bekanntgabe der Mess-Stellen

PS-Lotterie-Monatsauslosung mit

Show und Entertainment

Gewinnerin Frau Sylvia Hirsch aus Radeburg

Kommentar

Jegliches hat seine Zeit…

…aber Eiferei gefährdet Weihnachtsmarkt

CDU

Mitgliederversammlung

CDU- Stadtverband Radeburg

Radeburg

Wer macht so was? III.

Saustall am Sinter

Haselnußspatzen

Im Oktober veranstalteten die beiden Kindertagesstätten des DKSB „Haselnussspatzen" und „Sophie Scholl" einen Familienwandertag.

Eine wunderschöne Fahrt mit der Kleinbahn führte ins Moritzburger Waldgebiet. Die Wanderung verlief bei strahlendem Sonnenschein und herbstlich geschmückter Landschaft von Cunnertswalde zum Fasanenschlößchen und nach Bärnsdorf. Für die freundliche Unterstützung möchten sich alle Wandergesellen recht herzlich bei der DB Service Südost GmbH bedanken.

Ein großes Dankeschön an die DB Service Südost GmbH

Einladung zur Mitgliederversammlung

Dunkle Wolken brauen sich über Radeburgs touristischer Zukunft zusammen. Die zarte Pflanze „Tourismusstandort Radeburg" droht in der Eiseskälte kommerzieller Erwägungen, unglücklicher Konstellationen und Umstände, Desinteresse und vielleicht auch einer Portion Unwilligkeit oder Überforderung zu erfrieren.

Während sich Gewerbestammtisch und Kultur- und Heimatverein redlich bemühen, das Image einer Zille-Stadt zu entwickeln, während man hier vor Ort dabei ist, langsam (zu langsam?) aber sicher mit den bescheidenen eigenen Kräften die zweifellos vorhandenen touristischen Potentiale urbar zu machen, drohen gerade diese Potentiale, eines nach dem anderen, wegzubrechen.

Als vor anderthalb Jahren Radeburg aus der Europäischen Initiative zur Vernetzung wirtschaftlicher Strukturen auf dem Lande (LEADER+) ausgeschlossen wurde, wurde zur Begründung noch angeführt, daß Radeburg so starke Entwicklungspotentiale habe, daß eine EU-Förderung hier nicht nötig sei.

Das zweifellos touristisch bedeutendste Potential ist nach wie vor die Schmalspurbahn. Udo Niehoff, Geschäftsführer des Tourismusverbandes sächsisches Elbland und Dr. Holm Große, Geschäftsfüher der Marketinggesellschaft Oberlausitz betonten kürzlich in einem Gespräch die wichtige Rolle, die die Schmalspurbahn für die touristische Erschließung des Raumes zwischen Großenhain und Kamenz hat. Freilich hat Radeburg in der Vergangenheit daraus noch nichts gemacht. Die Touristen, die von der Bahn, und insbesondere vom rührigen Radebeuler Traditionsbahnverein in Radeburg auskippt wurden, trafen meist auf eine Stadt mit sonntags hochgeklappten Bürgersteigen. Immerhin profitierte das Gastgewerbe einwenig von den Optimisten, die nicht schon in Moritzburg dem Lößnitzexpress entstiegen. Aber immerhin, das Potential war (ist noch) auf Achse, und die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt. Während das Wirtschaftsministerium sich kürzlich noch einmal dazu bekannte, die touristische Infrastruktur rund um die sächsischen Schmalspurbahnen stärken zu wollen, sieht die Praxis momentan ganz anders aus.

Wo Attraktionen fehlen, fahren keine Touristen hin. Der Schülerverkehr zu den Gymnasien in Radebeul wurde wegen der geburtenschwachen Jahrgänge ebenfalls immer geringer. Mit einer Stunde Fahrzeit auf den 16 Kilometern war die Bahn für Berufspendler schon lange unattraktiv geworden. Die Deutsche Bahn AG wollte sich bereits 1998 von den beiden unrentablen Schmalspurbahnen in Radeburg und Freital trennen. Nahezu in letzter Minute entschloß sich die Bahn jedoch, den Betrieb doch weiterzuführen und teilte die Bahn auf diverse Tochtergesellschaften auf. Der Zweckverband »Verkehrsverbund Oberelbe« (VVO) mit staatlichen und kommunalen Partnern wurde zum Besteller der Dienstleistungen auf den beiden Schmalspurstrecken nach Radeburg undKipsdorf. 2001 übernahm die heutige DB Services Südost GmbH die Betriebsführung der beiden Schmalspurbahnen und konnte man staune - wachsende Fahrgastzahlen, vor allem aus dem Tourismussektor verzeichnen. Dann kam das Hochwasser…

Die an einer raschen Schadensbeseitigung hoch interessierte und sehr engagierte DB Services Südost GmbH, die für die 20 Millionen Euro aus dem Hochwasserhilfsfonds beantragt hat, wurde von der eigenen Zentrale überraschend kalt gestellt. Seit dem Frühjahr verhandeln VVO und Wirtschaftsministerium mit der BVO Bahn GmbH, einer anderen Bahn-Tochter, um die künftige Betriebsführung der beiden Schmalspurbahnen. Nicht nur die vom Tourismus an den Strecken lebenden Gewerbetreibenden stehen im Nebel, sondern selbst das Bahnpersonal. Niemand weiß, wie es weiter geht. Bis heute kennen nicht mal Angestellte den Fahrplan ab 14. Dezember. Nur: die VVO soll ihn längst in der Tasche haben. Während nach dem alten Fahrplan mindestens sieben, werktags acht Züge täglich von und nach Radeburg rollten, sollen es künftig nur noch zwei sein. Das wäre der Anfang vom endgültigen Aus für die Schmalspurbahn in Radeburg, denn wo nur noch zwei Züge fahren, wird bald der Streckenunterhalt unerschwinglich. Statt Lösungen zu suchen, die die Strecke wieder attraktiv machen, legt man den Rückwärtsgang ein. Statt Wirtschaftsförderung Infrastruktur-Rückbau.

Dabei gibt es die Lösungsansätze schon längst. Die Dresdner Dampfeisenbahn AG, die Anfang 2000 den seit einem Jahr geschlossenen Bahnhof erworben hat, hier einen Modellbaubetrieb und eine Ausstellungshalle bauen will und sogar den Bahnbetrieb ab 2010 zu übernehmen bereit ist, hat sie in der Schublade. „Wo Attraktionen fehlen, fahren keine Touristen hin", war damals schon der rettende Gedanke des Vorstandsvorsitzenden Andreas Börnig, in dessen Gefolge das Konzept „Stadtmodell Dresdens in den 20er Jahren" auf den Tisch kam. Doch trotz eines nahezu risikofreien Finanzierungskonzeptes findet sich in der gegenwärtigen Rezession keine Bank, die für dieses Investment bereit ist. Zuletzt scheiterten Verhandlungen mit der Sparkasse Meißen, trotz Unterstützung durch die Wirtschaftsförderung Region Meißen GmbH (WRM). Die Kreissparkasse Meißen unterstützt auf der anderen Seite gemeinsam mit der Ostdeutschen Sparkassenstiftung im Freistaat Sachsen das Anliegen der Traditionsbahner, die Bahn zu erhalten. Wäre es da nicht auch eine strategische Entscheidung, den Bahnhof Radeburg als Tourismusmagnet wieder zu beleben, noch dazu mit einem so risikolosen Konzept? Ist es nicht and er Zeit, daß sich DB, BVO, VVO, WRM und wie sie alle heißen, einmal gemeinsam mit dem Wirtschaftsministerium an einen Tisch setzen und das Thema Schmalspurbahn mal strategisch zu betrachten, statt sich immer nur im Teufelskreis sinkende Einnahmen Rückbau weiter sinkende Einnahmen weiterer Rückbau zu bewegen und damit das sich gerade bildende, noch schwache Netz am Tourismus Interessierter wieder zu zerschlagen?

K.Kroemke

Wo Attraktionen fehlen, fahren keine Touristen hin

Wird Radeburg

touristische Einöde?

Auch im Heimspiel gegen den Topfavoriten der Bezirksliga, den SSV Lommatzsch mit seinen Stars Mikhail Verbitzky und Robert Gwosdz, blieben die Männer des TSV in der Sporthalle am Meißner Berg ungeschlagen. Damit können sie weiterhin auf eine makellose, verlustpunktfreie Bilanz in den Heimspielen der diesjährigen Meisterschaft verweisen.

In der Anfangsphase des Spiels taten sich die Gastgeber noch schwer, schafften es nicht, den Abwehrriegel der durchweg großgewachsenen Lommatzscher Spieler zu knacken und gerieten in einen 1:3 Rückstand. Erst mit der Einwechslung von Lars-Göran Kitsch wurde die Angriffseffektivität verbessert, indem dadurch Mario Scholz und Falko Sommer mehr Freiräume hatten. Im Ergebnis dieser Maßnahme wurde dann auch beim 6:6 in der 21. Minute der Gleichstand erreicht. Ganz bedrohlich wurde die Situation für die Radeburger, als in der 24. Minute zeitgleich drei Spieler auf die Strafbank wegen „Meckerei" mußten. Diese Phase nutzten die Lommatzscher, zogen bis auf 10:6 davon und die Vorentscheidung schien gefallen. Nach einer Auszeit in der 28. Minute kämpften die Radeburger aufopferungsvoll um eine Resultatsverbesserung bis zur Halbzeit. Und dieser Kampf wurde belohnt: Halbzeitstand 10:11. Die zweite Halbzeit wurde dann zu einem Handballfest. Angefeuert vom Radeburger Fanblock in der gut gefüllten Sporthalle wurde das Spiel bis zur 46. Minute offen gehalten: Spielstand 17:17. Danach explodierten die Radeburger. Mit einer super Teamleistung, bei der Torwart Holger Schumann und Mannschaftskapitän Mario Scholz noch herausragten, wurde bis zur 52. Minute mit 22:17 ein 5-Tore-Vorsprung herausgespielt, der dann in den turbulenten Schlußminuten (2 rote Karten für Lommatzsch und 4-Minuten-Strafe für Robby Wiedemann) auch verteidigt wurde. Selbst Torwart Holger Schumann mußte im gesamten Spielverlauf von den rigoros agierenden Schiris zwei Zeitstrafen in Kauf nehmen, während derer er aber von Marcel Börner hervorragend vertreten wurde.

Mit dieser Spitzenpartie in der Bezirksliga wurde in der Radeburger Sporthalle feinster Handballsport geboten, der wohl allen Zuschauern Appetit auf „Mehr" gemacht haben dürfte. Wünschen wir den Schwarz-Gelben vom TSV auch für die nächsten Spiele solch gute Leistungen. Mit 10:2 Punkten sind sie nun in der Tabelle der Bezirksliga Sachsen-Mitte Zweiter und haben im nächsten Heimspiel am 30. November den Tabellenführer, die Oberligareserve des HSV Dresden, zu Gast.

Eberhard Kitsch

2. Mannschaft

Auch ihren zweiten Heimkampf der Saison in der 2. Kreisliga gewann die 2. Mannschaft der TSV am 15.11.03 auf der Kegelbahn im Lindengarten. Gegen den Eisenbahner SV Meißen wurde trotz mäßiger Leistung am Ende ein Sieg mit 91 Holz erkegelt. Damit besitzt die Mannschaft ein jetzt ausgeglichenes Punktverhältnis von 4 : 4. Bester Radeburger war diesmal Andreas Lochmann mit 400 Holz. Endergebnis: TSV 1862 Radeburg 2., 2298 Holz, Eisenbahner SV Meißen 2207 Holz. Radeburg trat in folgender Reihenfolge an: H. Müller 392 Holz, A. Lochmann 400 Holz, H. Mönnich 384 Holz, G. Mrozinski  368 Holz, L. Messerschmidt 389 Holz, H. Kaden 365 Holz. H.M.

3. Mannschaft

In ihrem 2. Heimsieg empfing die 3. Mannschaft auf ihrer Anlage am ehemaligen Lindengarten die SSV Planeta Radebeul 3.

Durch eine gute und vor allem geschlossene Mannschaftsleistung mit 2272 Holz konnte der Gegner, der 2240 Holz erreichte, mit einer Differenz von 32 Holz bezwungen werden. Grundlage dieses erneuten Erfolges waren die sehr guten Leistungen im Abräumspiel, mit einer Leistung von 721 Holz (Durchschnitt je Spieler mit angeführten Einzelleistungen im Einsatz: M. Lucke 361, A. Keilig 402, P. Schmiedgen 377, R. Wittke 363, St. Tittmann 387, G. Bienert 377 Holz.

E.G.

Makellose Heimbilanz der 1. Männer

Bezirksliga Männer

TSV 1862 Radeburg SSV Lommatzsch 28:23 (10:11)

TSV 1862 Radeburg e.V. · Abteilung Kegeln

Weltweit ist Diabetes die häufigste Einzelursache für Nierenversagen. Soweit muss es aber nicht kommen- wenn Patienten und Ärzte rechtzeitig handeln. Doch dazu muss der Diabetes erst einmal erkannt werden. „Typ-2-Diabetes, der so genannte Alterszucker, kann jahrelang eine schweigende Krankheit sein und Nierenschäden verursachen erst dann Beschwerden, wenn sie nicht mehr rückgängig zu machen sind. Je später die Diagnose des Diabetes, desto schlechter für die Nieren. Etwa 3,8 Mio. Menschen in Deutschland sind diagnostizierte Typ-2-Diabetiker. Mindestens 2 Mio. Menschen leben mit der Krankheit ohne es zu wissen.

Die typischen Anzeichen darunter Schlappheit, häufiges Wasserlassen, Gewichtsabnahme, Sehstörungen, trockene Haut oder Hautjucken werden oft anderen Ursachen zugeschrieben. Die sicherste Methode zur Früherkennung sind regelmäßige Gesundheitschecks, die gesetzlich Krankenversicherte ab dem vollendeten 35. Lebensjahr alle zwei Jahre kostenlos in Anspruch nehmen können. Regelmäßige Urinuntersuchungen, ein gut eingestellter Blutzucker und ein eher niedriger Blutdruck können Nieren- und andere Folgeschäden verhindern oder hinauszögern. Doch Diabetes-Patienten dürfen nicht allein auf Medikamente vertrauen. Bluthochdruck und Diabetes, die oft gemeinsam auftreten und sich in ihren negativen Folgen verstärken, zählen zu den Zivilisationskrankheiten. Mit viel Bewegung, normalem Gewicht und Nikotin-Verzicht lassen sie sich entweder verhindern oder Komplikationen hinauszögern.

Um sicherzustellen, dass Diabetes-Patienten besser informiert und eingebunden werden und alle beteiligten Therapeuten optimal zusammenarbeiten, bietet die BARMER ihren Versicherten das strukturierte Behandlungsprogramm Diabetes Typ-2 an. Dabei verpflichten sich die behandelnden Ärzte, wissenschaftlich gesicherte Behandlungsempfehlungen zu berücksichtigen sowie Therapieziele, Untersuchungsergebnisse und Behandlungsschritte zu dokumentieren.

Es tut erst weh, wenn es zu spät ist

Eltern, Kinder und Erzieher auf „großer" Fahrt