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RAZ Seite _

Nr. 03/2006

130.(17.) Jahrgang

nächste Ausgabe: 21.04.2006

Ausgabetag: 24.03.2006

Radeburger Volkskarneval

Westlausitzer Heidebogen

Dank des Prinzenpaares

„Mensch ärgere dich nicht,
die 50, die ist schon in Sicht!“

Am 29. April wird unser Touristisches Wegenetz in Betrieb genommen

– radeln Sie mit!

Nach vier Jahren unermüdlicher Arbeit ist es nun endlich so weit. Am 1. März wurde an das in der Oberlau­sitz ansässige Schilderwerk Beuta der Zuschlag für die Beschilderung des Touristischen Wegenetzes erteilt. So der Boden irgendwann auftaut, werden die Schilder aufgestellt.

Mit einem großen Fahrrad-Event, dem 1. Lausitzer Anradeln, wird am Wochenende vor dem 1. Mai das Wegenetz der Öffentlichkeit übergeben. Damit ist ein wichtiger Meilenstein bei der Vernetzung der Radwege zwischen Elbe und Spree geschafft.

Das blaue Band zur Eröffnung wird am 29. April um 9 Uhr auf dem Königsbrücker Marktplatz von pro­minenter Hand durchschnitten.

Danach nehmen die Radtouristen die rund 60 km lange Tour auf dem Rundweg Königsbrücker Heide und dem Heidebogen in Angriff. Eine knapp einstündige Rast ist in Zeis­holz geplant. Ziel der Tour, die über Bulleritz ins Haselbachtal führt, ist der „Laußnitzer Hof“.

Um 13 Uhr starten drei weitere Rundfahrten für Wochenend-Radler. In Ebersbach an der Bockwindmühle startet die Mühlentour, am Radler­treff in Bulleritz die Fahrt auf dem Schönteichenrundweg und am Rit­tergut Reichenau die Granittour. Die Mühlentour ist 45 km in hügeligem Gelände, die 36 km lange Schöntei­chentour verläuft in überwiegend flachem Gelände. Bergig ist es auf der 31 km langen Granittour.

Der Sonntag ist dann den Radsport­lern vorbehalten. Besonderer Höhe­punkt ist der „Lausitzer 100er“ ein Straßenradrennen für Jedermann mit Zeitmessung. Angemeldete Teilneh­mer können in verschiedenen Ka­tegorien an den Start gehen – etwa beim Firmencup, beim Familiencup oder beim Schülercup. Staffelfahrten sind erlaubt. Den Gewinnern winken attraktive Preise. Start und Ziel ist in Kamenz.

Das Lausitzer Anradeln wird be­gleitet von einem umfangreichen Rahmenprogramm.

Open-Air-Kino, Gelenauer Musik­tage, Livekonzerte, Veranstaltungen in der Kulturmühle Bischheim, Museums- oder Kirchenangebote gehören dazu. Mit einem Valpur­gisfeuer und Maibaumstellen geht es dann in den Feiertag.

Träger der Veranstaltung ist der Westlausitzer Heidebogen e.V., der die Planung und Herstellung des Wegenetzes sowie das 1. Lausitzer Anradeln mit Fördermitteln der EU aus dem Programm LEADER+ finanziert hat.

Als Veranstalter des 1. Lausitzer Anradelns konnte die Agentur M Plus aus Dresden gewonnen werden, die bereits große Erfahrung mit Rad-Events hat.

Die Anmeldung zur aktiven Teil­nahme sind über die Webseite

www.lausitzer-anradeln.de

möglich.

Anmeldeformulare erhalten Sie auch in den Gemeindeverwaltungen der beteiligten Gemeinden oder beim Management des

Westlausitzer Heidebogen e.V.

Am Bahndamm 3

01561 Ebersbach

Tel.: 03 52 08 /3 47 81

Fax: 03 52 08 / 3 47 82

oder in der Werbung Kroemke

01471 Radeburg

August-Bebel-Str. 2

Tel. 035208/80810

K. Kroemke

Findet Ihr nicht auch, etwas frischer Lack tat der 49. Saison gut.

Wir hoffen und wünschen, daß es Euch so viel Spaß gemacht hat wie uns und daß Ihr die Saison vor dem großen Jubiläum in schöner Erinnerung behaltet.

Euer Prinzepaar

Heiko II und Sandra I

…titelte vielsagend die Gruppe um Ronald Partuscheck aus Kalkreuth.  Schade, daß es schon wieder vorbei ist? Nein! Doch ehe sich nun alle Blicke auf die kommende, die Jubiläums-Saison richten, werfen wir einen letzten Blick zurück auf die vergangene 5. Jahreszeit, die am 11.11. auf dem Markt mit der Übergabe des Rathausschlüssels an den närrischen Rat begann, die mit Prinz Heiko II und Ihrer Lieblich­keit, Prinzessin Sandra I, wieder ein tolles Prinzen­paar hatte, wo es eine Prunksitzung gab, bei der Gags mit Bezug auf Radeburger Themen mal wieder Lokalko­lorit verströmten. Eine Saison in der vieles von weitem nach professioneller Routine aus­sieht ob Megazelt, Umzug oder Feuerwerk.

Doch war auch in dieser Saison nicht alles, was danach aussah, ein Selbstläufer. In Abwandlung eines faustischen Spruchs muß man sich gewärtigen: nur der verdient sich Frohsinn wie das Leben, der täglich ihn erobern muß.

An die 1000 Leute im Hintergrund sorgten dafür, daß alles „seinen Gang“ geht – ob Ordner am Zeltein­gang oder Drucker an der „Rolle“, ob Megazelt-Monteur oder Mobil­toiletten-Fahrer,  ob Verkehrsan­lagen-Installateur oder Popcorn-Verkäufer, ob Kameramann oder Kartenverkäufer – eine vollständige Liste wäre schier endlos.

Die 88 Umzugsgruppen haben im Schnitt 250 Stunden an ihren Wagen gebaut, an Kostümen genäht und Masken gebildet – das ist (bemes­sen nach dem sächsischen Durch­schnitts-Bruttoeinkommen von 11 € pro Stunde) eine Wertschöpfung von 242.000 Euro, die für einige Stunden an die 100 000 Augen zum Glänzen bringt.

Was bleibt davon in Erinnerung? Manche sagen (was sie immer sagen): die Saison, das war die größte, die beste. Manche sagen: beim Umzug fehlten die ganz beson­deren Highlights. Nun ja, aber man muß sich auch vor zu viel Profes­sionalität in Acht nehmen, denn Spaß soll es machen, sonst macht es keinen Spaß. Und da hat vor allem der närrische Nachwuchs enorm aufgeholt. Zwischen die „alten Hasen“ schiebt sich immer mehr die nächste Generation – ob als Köche, die das Glück in die Pfanne hauen, als Glückspilze, Kobolde oder Fuß­ball-Wettkönige. Aber die „alten Hasen“ hielten zumindest dagegen -  z. B. mit einer überdimensionier­ten Kaffeekanne, aus der sich echter Bohnenkaffee ergießt, mit gelben Monkeys aus Madagaskar oder den vielen schweren LOSen… Da trug zum Beispiel einer sein schweres BartLOS, war ganz und gar nicht bartlos und ein anderer zog das KraftLOS also er mußte permanent Gewichte stemmen. Da fühlt man sich wirklich HilfLOS – aber dieses Los haben ja schon die Ärzte… Die Jury wird bestätigen: es war selten so schwer…

 

„Die Zeltparty war diesmal endlich so rund, wie ich mir das immer gewünscht habe,“ zeigt sich Präsi­dent Olaf Häßlich sichtlich zufrie­den. Klar gibt es immer mal ein, zwei Nörgler: Warum dürfen immer die Firebirds am Sonnabend spielen? „Die sollen doch lieber am Freitag spielen, wenn nicht so viele Leute da sind.“ Zur Erinnerung: der „Unter­schied“ von Freitag zu Sonnabend belief sich auf rund 50 Karten – also 2450 hier 2500 da. Olaf Häßlich dazu: „Das Interessante ist, daß die gleichen Leute, die mich letztes Jahr bedrängt haben, doch nicht immer die Firebirds zu nehmen, mir in diesem Jahr auf die Schulter geklopft haben: bei den Firebirds ist doch einfach die beste Stimmung!“

„Rausgerissen“ hat die Parties in diesem Jahr wieder mal die Nar­renpolizei. Mit dem spektakulären „Summer-of -69-Lumineszenz-Theater“ setzten sie als „Fliegende Musikanten“ oder „Musizierende Skelette“ das Top-Highlight der beiden Abende im Mega-Zelt, gefolgt von der „Travestieshow“ der 11er-Räte, den „Jamba-Frö­schen“ und den Gardemädels als „Stewardessen-Schwarm“, der über seine einzigen beiden Fluggäste herfällt: das Prinzenpaar… Nicht so der Brüller war „Brunn’ Watch“. Zu den Prunksitzungen noch der absolute Hit, funktionierte der Film im Zelt nicht. Mag es daran liegen, daß „Kino“ im Zelt generell nicht ankommt oder weil den vielen Ortsfremden im Zelt einfach der lokale Bezug fehlt. Man wird das auswerten müssen.

 

 

Das war sie also, die 49. Saison. Wir dürfen nun gespannt sein, was uns ab dem 11.11.2006 erwartet – und erst zum Umzug im kommenden Jahr. Viele „Veteranen“ des Karnevals wollen es noch mal wissen, finden sich zusammen und wollen nach zehn, zwanzig, dreißig Jahren Pause wieder beim Umzug mitmachen. Das kann ja heiter werden. Soll es auch.

K. Kroemke

Fachärztliche Versorgung

Ärzte – nicht ohne Grenzen

Radeburg war im Fernsehen. Nein, nicht nur wegen Karneval, sondern wegen des Radeburger Modells.

Radeburg liegt an drei Kreisgrenzen und (unglücklicherweise) im Land­kreis Meißen, der als „fachärztlich überversorgt“ gilt wegen des überversorgten Elbtales, zu dem wir in versimpelnder Beamtenarithmetik nun leider gerechnet werden.

Für Dr. Klaus Heckemann, den Vor­sitzenden der Kassenärztlichen Verei­nigung (KV), der sich vor die Kamera wagte, war das „Radeburger Modell“ nur ein Wisch. Was interessiert den Mann, der seine Statistik hat, daß die Kleinstadt Radeburg ein „medi­zinisches Einzugsgebiet“ von 20 000 – 22 000 Menschen hat und die Zahl der Patienten, die die Außenstelle der Fachärzte aufsuchen, kontinuierlich von Jahr zu Jahr steigt? Allein die Sta­tistik zählt für ihn – und die wird nun mal im Kreismaßstab erhoben – und in Radebeul, Coswig und Meißen gibt es, ich bitte Sie, nun wirklich genug Ärzte. Die reichen auch für Radeburg, Lommatzsch und Nossen.

Nein, einer der vielen Einladungen nach Radeburg zu folgen das hat der Herr Doktor nicht nötig. Es ist ihm wahrscheinlich zu weit – zufäl­lig fast genau die Entfernung, die er künftig Alten und Kranken, die obendrein wahrscheinlich auf öffent­liche Verkehrsmittel angewiesen sind, zumutet.

Auch zu der Beratung am 15.3. ließ er sich nicht blicken. Dabei war die „Besetzung“ der Runde so, daß er viel hätte erfahren können. Herr Pichler vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales war dabei; Rainer Striebel, Geschäfts­bereichsleiter Gesundheitspartner der AOK Sachsen von dem Dr. Heckemann hätte erfahren können, daß die Kassen an seinen Verein in diesem Jahr 80 Millionen Euro mehr überweisen als 2004;  Herr Nikolai, Vorsitzender des Landesausschus­ses der Ärzte- und Krankenkas­sen sowie Ulrike Elsner, Leiterin der Landesvertretung Sachsen der Ersatzkassenverbände, von der zu erfahren war, daß die Ärzte von der KV seit Einführung des neuen Punk­tesystems noch keine Abrechnung erhalten haben und bis heute nicht wissen, was sie 2005 verdient haben. Nicht zu vergessen die Einladenden – Landtagsabgeordneter Dr. Matt­hias Rößler, Bürgermeister Dieter Jesse und Hans-Theodor Dingler als Vertreter einer 1500 Unterschriften starken Bürgerinitiative für die Sicherung der fachärztlichen Versor­gung in Radeburg und die Vertreter der Radeburger Fachärzteschaft, die ziemlich verblüfft waren, daß ihnen der Kollege Dr. Heckemann die Honorare vorenthält, obwohl er nicht weniger Geld, sondern 80 Millionen Euro mehr zur Verfügung hat.  Für Hans-Theodor Dingler und die Fachärzte steht inzwischen fest, daß am  1. April – und das ist kein Scherz definitiv Schluß ist mit der fachärztlichen Versorgung in Radeburg.

 

Bürgermeister Dieter Jesse konnte ein durchaus noch dramatischeres Bild für das rein statistisch über­versorgte Radeburg liefern. Die schlechte Nahverkehrs-Anbindung Radeburgs an das meißnische Elbtal macht es für die oft verkehrsuntüch­tigen Kranken zu einer Tagessauf­gabe, den nächstbesten  Facharzt zu erreichen. Die Situation wird noch dramatischer, wenn in den nächsten Jahren eine ganze Reihe niedergelas­sener Ärzte in den Ruhestand geht.

An die anwesenden Vertreter der verschiedenen Institutionen gewandt sagte Jesse: „Es kann nicht unser und nicht ihr Wille sein, daß künftig alle nach Dresden fahren, um einen Arzt zu besuchen.“

 

Hans-Theodor Dingler nannte das treffend „teuren Patiententouris­mus“, den die KV durch ihre „recht­lich bedenkliche Landkreisstatistik“ billigend in Kauf nimmt.

 

Dr. Rößler mahnte an: „Man muß das, was man in Radeburg hat, erhalten. Wenn das Kind erst in den Brunnen gefallen ist, muß man alles neu aufbauen, “ und er fragte in die Runde: „Gibt es eine Möglichkeit, diese Struktur zu stabilisieren, um ein Wegbrechen zu verhindern?“

 

Man wurde sich relativ schnell über zwei Dinge einig:

1., daß Patiententourismus nicht hinnehmbar ist

2., daß eine Lösung ohne die KV gefunden werden muß.

Die Lösung soll nun so aussehen, daß das Radeburger Modell durch die Kassen direkt finanziert werden soll. Dazu schickt die AOK an Herrn Dingler einen Katalog, um alle Daten zu erfassen, die für die Bewertung des Vorhabens notwen­dig sind.

Bis Ende April soll dann Klarheit bestehen, wie es mit dem Rade­burger Modell weitergehen kann und wie es gegebenenfalls konkret aussehen soll.

HNO und Neurologie wollen nun noch bis Ende Juni weiterarbeiten. Ein Jahr lang wurde geredet. Geän­dert hat sich nichts. Auch die Geduld der Ärzte ist nicht ohne Grenzen.

KR

Fortsetzung auf Seite 9

Tipp:

08.04.2006

                Auszeichnungsveranstaltung                   RCC im Hirsch in Radeburg

10.04.06

                Frühlingsfest für die
                Senioren
von Radeburg
                und
seinen Ortsteilen

13.04.06

                Osterfeuer in Rödern,                                              18.30 Uhr

14.04.06

                Osterfeuer in Naunhof

                19.30 Uhr

29.04.06

                Anradeln im Westlausitzer                                      Heidebogen

Bürgermeisterwahl Radeburg 2006

Wahl als Denkanstoß verstehen

•  Jesse mit bestem Wahlergebnis seiner Amtszeit •

• Hübler führte professionellen Wahlkampf •

• Wahlbeteiligung 10% höher als bei Kommunalwahl •

Jesse 79% - Hübler 21%. Dieter Jesse hat das „Ding“ gemacht, so klar, wie es wohl die meisten bei Bekanntgabe der Bürgermeisterkan­didaten vermutet hatten. Herzlichen Glückwunsch, Herr Jesse, zur klaren Wiederwahl!

Zwischenzeitlich sah das allerdings auch anders aus, denn dem alten und neuem Bürgermeister fällt es schwer, sich zu verkaufen: „Soll ich mich hinstellen und mich selber loben?“ fragte er im Rathaus. Und da ist vermutlich schon das Hauptproblem unser Stadt und seiner Verwaltung genannt: es ist ein Vermittlungs­problem.

Ein solches hat Andreas Hübler nicht. Er zog einen Wahlkampf auf, als ob er schon seit Jahren geübt darin wäre. Er analysierte die „Schwachpunkte“ des Amtsinhabers ganz genau. Zum Teil kennt er sie aus der Arbeit als Stadtrat, zum Teil sind es aber eben auch nur schein­bare Schwachpunkte, die durch Defizite in der Öffentlichkeitsarbeit entstehen. Jesse klappert zu wenig bei seinem Handwerk. Andreas Hübler baute darauf seine Besuche bei Firmen, bei Kirchgemeinden, bei den Jugendklubs, bei den Vereinen und den Feuerwehren auf, auch seinen Flyer, seine ganze eigene Öffentlichkeitsarbeit. Dazu gehörten auch „Schachzüge“. Am 4. März lud er die Einwohner von Bärnsdorf zur Vorbereitung der 700-Jahrfeier ein.  Nun will man nicht so weit gehen zu unterstellen als er überraschend die Nachfolge von Dr. Marianne Risch-Stolz im Kultur- und Heimatverein übernahm, daß dies schon mit dem Kalkül geschah sich in Radeburg-City bekannt zu machen, aber die Plazierung einer Veranstaltung mit Regierungspräsident Dr. Henry Hasenpflug dann kurz vor der Wahl – da hörte der eine oder andere dann schon mal Nachtigallen trapsen.

Und wie es sich für einen moder­nen Wahlkämpfer gehört, fehlte auch der Infostand auf dem Markt nicht – und die eigene Internetseite, auf der er seine vielen Gespräche auswertete, und die in der Tat eine Fundgrube sind. Die Bürger hatten ihm viel zu sagen. Das hat mit den wirklich drückenden Schuhen unserer Stadt zu tun, aber eben auch mit „Vermittlungsproblemen“ des Amtsinhabers.

Da heißt es zum Beispiel in seinem Wahltagebuch unter E(intrag)12: „So richtig hatte man kein Ver­ständnis, dass für das ca. 150 T€ teure H(och)W(asser)-Konzept erst Fördermittelzusagen abgewartet werden, bevor man es erstellen lässt. Da geht einfach zu viel Zeit verloren.“ Hier hätte er mit seinem Wissen als Kreis- und Stadtrat schnell aufklären können, daß laut Gesetz der Beginn einer geförderten Maßnahme vor der Zusage von För­dermitteln nicht zulässig ist, denn: was ist, wenn der Fördermittelantrag abgelehnt wird?

Aber dann gibt es eben auch die Vorbereitungen zu den Dorffesten 650 Jahre Großdittmannsdorf und 700 Jahre Bärnsdorf, die in der Stadtverwaltung - zumindest nach öffentlicher Wahrnehmung - über­haupt keine Rolle spielen.

Insgesamt verdient die Professiona­lität, mit der Andreas Hübler seinen Wahlkampf führte, gute Noten. Wie kam es dann, daß er noch weniger Stimmen bekam als Christian Creutz vor 7 Jahren? Creutz holte von den 6224 Wahlberechtigten immerhin 1090 Stimmen, Andreas Hübler kam nur auf  750 Stimmen – bei mittler­weile 6607 Wahlberechtigten.

Entscheidender Schwachpunkt war höchstwahrscheinlich Andreas Hüblers Flyer. „Was man schwarz auf weiß besitzt, kannst man getrost nach Hause tragen“, läßt schon Goethe den Mephistopheles sagen. Nicht ohne Grund, denn an seinen Versprechen kann man sich ja später messen lassen. Doch fand der ver­blüffte Leser unter der Überschrift „Über meine Ziele“ eine Aufli­stung von Dingen, die schon längst beschlossene (Haushalts-)Sache sind oder zum Teil sogar schon realisiert werden. Wo er sich vom Amtsin­haber aber deutlich unterscheiden könnte, bleibt er vage: Kooperation mit den Kirchgemeinden und Ver­einen oder die interkommunale Zusammenarbeit etwa. Die Darstel­lung seiner Arbeitsschwerpunkte ist zwar originell, aber eben auch zu „allgemeinkonkret“, als daß man den Kandidaten irgendwann einmal daran ernsthaft messen könnte.

Immerhin gewann Andreas Hübler „seinen“ Wahlkreis Bärnsdorf. Hier war die Wahlbeteiligung die zweit­höchste (58%) dieser Wahl, höher war sie nur in Bärwalde. Während in Bärwalde die Wahlbeteiligung schon immer hoch ist, ließ sich bei der letzten Wahl noch nicht einmal jeder zweite Bärnsdorfer hinterm Ofen vorlocken. 172 (53%) der Bärnsdorfer trauten diesmal dem ehemaligen Bärnsdorfer Bürgermei­ster zu, auch das Amt in Radeburg führen zu können – 154 waren der Meinung, Jesse könne es trotzdem besser. Da Jesse damit das Bärns­dorfer Ergebnis der letzten Wahl (151 Stimmen) faßt genau getroffen hat, konnte Hübler offenbar vor allem damalige Nichtwähler für sich gewinnen. Nur in Volkersdorf konnte er dem Amtsinhaber auch Stimmen abjagen. Kernproblem ist hier offenbar, daß eine Anzahl von Bürgern der Lösung am Mühlteich kritisch gegenübersteht. Hier wartet auf Jesse anscheinend noch viel Überzeugungsarbeit. Man sieht aber auch: es sind konkrete Dinge, von denen Bürger ihre Wahlentschei­dung abhängig machten.

 

Deutliche „Wählerwanderungen“ ins Nichtwählerlager gab es, trotz städtebaulichem Sanierungspro­gramm, vor allem in der Radeburger Innenstadt. Den vielen sanierten Gebäuden stehen schlechte Straßen und Gehwege gegenüber. Die teure, aber qualitativ nicht befriedigende Pflasterung der Fahrbahnen wird inzwischen auch von Dieter Jesse selbst kritisch gesehen. Über die glatten Granitplatten und das grobe Pflaster auf Gehwegen stöhnen vor allem ältere Menschen. Für Verär­gerung sorgt auch, daß die Umge­hungsstraße im jetzigen Zuschnitt zu Spitzenzeiten kaum zu spüren ist. Zeitweise ist es nach wie vor schwierig, die Straße gefahrlos zu überqueren.

Ein großes Ärgernis stellt die feh­lende Gehweg-Anbindung der Märkte am Stadtrand dar. Hier wurde die Geschwindigkeitsbegren­zung (30 km/h) entfernt, obwohl immer noch in  dem sehr gefähr­lichen Bereich der Einmündung  Promnitz / Großenhainer Straße von Fußgängern auf der Straße gelaufen wird. Die Gründe für diesen Zustand sollten hinlänglich bekannt sein, man merkt aber an den Diskussio­nen, daß es manchem an diesem Wissen fehlt. Das Vermittlungspro­blem. Fakt ist, daß die Zustimmung der Wähler in der Innenstadt bei über 80% liegt, trotzdem blieb in der Innenstadt wieder die knappe andere Hälfte der Wähler zu Hause – in absoluten Zahlen sogar noch ein paar mehr als bei der letzten Wahl. Der Herausforderer hat hier die Unzufriedenen auch nicht erreichen können, der Wahlsieger sollte es spätestens jetzt tun.

Die größte Zustimmung für den Amtsinhaber gab es auf dem Meiß­ner Berg. Zwar stellten sich sowohl Hübler als auch Jesse vorbehaltlos hinter die Bürgerinitiative, der Unterschied ist aber, daß man Hübler hier als Bauland-Vertreter eher in der Pflicht sieht, weil die Bauland seinerzeit den Bauwilligen erklärt hatte, daß die Ställe an der Meißner Landstraße nicht mehr in Betrieb seien. Jesse hat hier in mehreren Ratssitzungen deutlich erkennen lassen, daß er nicht wackelt und erklärte ja in der letzten Ratssitzung, daß er gegebenenfalls auch gegen den Bescheid des Regierungspräsi­diums klagen wird.

Das Problem für den Herausfor­derer war offensichtlich, daß der Amtsinhaber so viele Fehler nicht gemacht zu haben scheint. Bürger­meister Dieter Jesse hat, wie die stabilen absoluten Zahlen belegen, seine „Stammwählerschaft“. Den einzigen wirklich deutlichen Zulauf hatte Jesse übrigens in Großditt­mannsdorf, wo er fast doppelt so viele Wähler gewinnen konnte wie bei der letzten Wahl. Das ist sicher damit zu erklären, daß sein letzter Gegenkandidat, Christian Creutz, hier damals mit dem Heimbonus punkten konnte so wie Hübler jetzt in Bärnsdorf.

Daß sich sonst relativ wenig bewegt hat, liegt vor allem auch daran, daß es inzwischen anscheinend eine „Stamm-Nichtwählerschaft“ gibt. Daß Jesse mit 79% sein allerbestes Wahlergebnis einfahren konnte, stimmt nur bei den relativen Zahlen. In absoluten Zahlen ausgedrückt blieb die Zahl der Zustimmenden in etwa konstant. Zwar lag die Wahl­beteiligung diesmal um 10% höher als bei der durchaus vergleichbaren Kommunalwahl, aber wiederum 5% niedriger als bei der letzten Bürgermeisterwahl zulasten des Herausforderers. Die Hoffnung, daß sich durch die bloße Anwesenheit eines Gegenkandidaten mehr Leute motivieren lassen, hat sich anschei­nend nicht erfüllt.

Ob sich noch deutlich mehr Nicht­wähler hätten aktivieren lassen, wenn nicht die Stasi wieder mal unrühmlich Einfluß genommen hätte, vermag man nicht zu sagen. Es bleibt im Nachhinein unver­ständlich, was die „Wahlhelfer“ von Andreas Hübler geritten hat, wegen der bloßen Existenz einer ihn betreffenden Stasiakte in die Medien zu gehen – wo die „Stasi-Debatte“ dann auch hängengeblieben ist. Vor Ort spielte das Thema jedenfalls keine Rolle. Daß man Andreas Hübler kaum mehr vorwerfen kann, als daß er halt in der DDR gelebt hat, ist wohl sehr schnell klar gewesen. Um es auch deutlich zu sagen: Es war auch nicht, wie vereinzelt kolportiert wird, Dieter Jesse, der im „passenden Moment“ die Akte auf den Tisch legte. Im Gegenteil. Nachdem sich 2004 der Stadtrat konstituierte, verpflichteten sich die Stadträte auf Vorschlag von Chri­stian Damme (CDU), sich erneut auf Stasi-Mitarbeit überprüfen zu lassen. Jesse zuckte damals nur mit den Schultern: „Wenn Sie meinen, daß das nach so vielen Jahren noch nötig ist…“

Man versäumte damals allerdings, eine Bewertungskommission zu berufen und nun trafen die Unter­lagen der Birthlerbehörde ausge­rechnet mitten im Wahlkampf ein. Die neutrale Person, an die das Schreiben zu richten war, war der Bürgermeister denn der ist kein Stadtrat. Was sollte er tun? Sollte er sein Wissen bis nach der Wahl zurückhalten? Würde man ihm dann vielleicht vorwerfen, er habe Hübler damit erpressen wollen? „Eine Sch…Situation,“ bestätigte Jesse gegenüber RAZ auf Anfrage. Wäre es nach Jesse gegangen, wäre das Thema im nichtöffentlichen Teil des Stadtrates geblieben – da ja offensichtlich nicht wirklich etwas vorlag. Pikant: Michael Beleites, der Landesbeauftragte der Birth­ler-Behörde, schreibt in seinem Gutachten zu der Akte, diese hätte gar nicht an die Stadt Radeburg herausgegeben werden dürfen, weil es sich nicht um eine Akte im Sinne des Stasiunterlagengesetzes handelt. Ganz offensichtlich ein Fehler seiner Behörde. Nicht auszudenken, wenn dieser Fehler bei einem knappen Ergebnis wahlentscheidend gewe­sen wäre.

Übrigens: das Gutachten kann im Wortlaut auf der Homepage www.andreashuebler.de nachgelesen werden wie auch manche Anre­gung für die Zukunft unserer Stadt und der Dörfer, die sich in dem umfangreichen „Wahltagebuch“ finden läßt.

Was zur allgemeinen Überraschung relativ wenig Bedeutung für die Wah­lentscheidung hatte, ist die Frage der Wirtschaftsförderung. Hier hat sich Andreas Hübler für eine bessere Vermarktung des Gewerbegebietes stark gemacht und damit ein interes­santes Thema auf die Tagesordnung gesetzt. Der Gewerbestammtisch beschloß daraufhin die Gründung einer Arbeitsgruppe Stadtmarke­ting in der mitzuarbeiten sich Dieter Jesse sodann bereiterklärte. Allerdings: der am Stammtisch geäußerte Wunsch nach Erwerb des Gewerbegebietes durch die Stadt zu dem Zweck, daß die Stadt es dann potenten Unternehmen für 1 € anbietet – das wird wohl ein from­mer Wunsch bleiben, denn die Stadt darf ihre Grundstücke nicht unter Wert veräußern, also wäre die ein­zige Möglichkeit: die Gewerbegrund verkauft es auch für einen Euro an die Stadt. Die Gewerbegrund und die Bauland - bei letzterer ist Andreas Hübler beschäftigt - gehören beide der Bayerischen Landesbank und arbeiten eng zusammen. Bei Ver­handlungen zur Ansiedlung von Unternehmen war Andreas Hübler immer zugegen. Vielleicht kann er auch darauf Einfluß nehmen, daß der Stadt eine „marktfähige“ Offerte gemacht wird.

 

K.Kroemke

Stadt Radeburg - Bauamt

Stadt Radeburg

Stadt Radeburg -

Ordnungsamt

Verkehrsbehinderungen
durch Baumaßnahmen

Öffentliche Bekanntmachung

des Wahlergebnisses
der Bürgermeisterwahl in der Stadt Radeburg am 12. März 2006

Durchführung der Gewässer­schau nach § 98 Sächsisches Wassergesetz für die Prom­nitz zwischen Volkersdorf und Radeburg am Dienstag, dem 11.04.2006

Die Stadt Radeburg als Träger der Unterhaltungslast für die Promnitz als Gewässer Zweiter Ordnung, führt am Dienstag, dem 11.04.06 ab 09.00 Uhr die Gewässerschau, beginnend mit dem Mühlteich Volkersdorf, durch.

Die Gewässerschau wird unter Lei­tung der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Meißen durch­geführt. Beteiligt werden ebenfalls die untere Naturschutzbehörde, die höhere Wasserbehörde, die zuständige Landwirtschaftsbe­hörde sowie die zuständige Forst­behörde.

Im Rahmen der Schau ist die Schau­kommission laut § 95 Sächsisches Wassergesetz unter Hinzuziehung der Eigentümer befugt, Grund­stücke und Anlagen zu betreten.

Die Grundstückseigentümer sind zudem verpflichtet, der Kommis­sion auf Anfrage Auskünfte zu erteilen.

Stadtverwaltung Radeburg

Ordnungsabteilung

Zur Information-Radeburg, Bahnhofstraße-Vollsperrung

Voraussichtlich vom 29.-31. März 2006 erfolgen private Erschließungs-
arbeiten am Grundstück Nr. 12. Zur Medienverlegung
muß die Bahnhof­straße zwischen Bahnhofsvorplatz und Eichenstraße voll gesperrt werden. Eine Umleitung über Bär­walder Straße, Gartenstraße, Frei­heitsstraße wird ausgewiesen.

 

Radeburg-An der Promnitz/Ber­bisdorf-Hauptstraße/Großditt­mannsdorf-Bodener Straße

Im Rahmen von Mängelbeseiti­gungen erfolgen Ausbesserungen im Fahrbahnrandbereich. Es kann zu kurzzeitigen Behinderungen kommen.

 

Berbisdorf-Ortslage und

Volkersdorf-Ortslage

Der Energieversorger realisiert die Netzerneuerung in der gesam­ten Ortslage. Dabei wird auch teilweise die Straßenbeleuchtung erneuert. Für eventuelle Ausfälle bitten wir um Verständnis.

 

Zur Information-Volkersdorf

Volkersdorf-Dammsanierung Mühlteich: seit September 2005 erfolgt in Volkersdorf die Damm­sanierung am Mühlteich

 

Berbisdorf-Anbaustraße

Auf ca. 450m befindet sich im Abschnitt Mitte bis voraussichtlich Juni 2006 nur eine provisorische Schotterdecke. Der Deckenbau kann erst nach Zuweisung der Fördermittel vollendet werden. Wir bitten um Verständnis und eine dem Zustand angepaßte Fahr­weise.

 

Radwegebau zwischen

Berbisdorf und Bärnsdorf

Je nach Wetterlage beginnt der Radwegebau zwischen Berbisdorf und Bärnsdorf. Es ist ein Teil­abschnitt des Zilleradweges, der demnächst ausgeschildert wird.

Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13. März 2006 das Wahlergebnis festgestellt.

 

I. Ergebnis der Bürgermeister­wahl in der Stadt Radeburg

                1.             Zahl der Wahlberechtigten:                                                                      6.607

                2.             Zahl der Wähler:      3.621

                3.             Zahl der ungültigen

                                Stimmen:      18

                4. Zahl der insgesamt abgege-
                    benen gültigen Stimmen:    
                                                3.603

                5.             Zahl der für die einzelnen                                                        Bewerber abgegebenen                                                           gültigen Stimmen

                                Jesse, Dieter           2.853

                                Bürgermeister

                                Berbisdorfer Straße 19a,                                                         01471 Radeburg

                                Hübler, Andreas      750

                                Diplomingenieur

                                Hauptstraße 7,

                                01471 Radeburg,

                                OT Bärnsdorf

                6.             Zum Bürgermeister wurde                                                    Herr Dieter Jesse gewählt.

 

II. Gegen die Wahl kann gemäß § 25 Abs.1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen ( Kommunalwahlgesetz - KomWG) Einspruch erhoben werden. Dieser kann von jedem Wahlberechtigten, jedem Bewer­ber und jeder Person, auf die bei der Wahl Stimmen entfallen sind, innerhalb einer Woche nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe des Grundes bei der Rechtsaufsichtsbehörde

                Landratsamt Meißen                                                Rechts- und Kommunalamt

                Brauhausstraße 21

                01662 Meißen

erhoben werden. Nach Ablauf der Frist können weitere Ein­spruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Der Einspruch eines Einsprechenden, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm entsprechend § 25 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlbe­rechtigte, beitreten.

 

Radeburg, den 17.03.2006

 

 

gez. J e s s e

Bürgermeister

Autobahnamt Sachsen

Bekanntmachung

BAB A13, Abschnitt 3, Neubau PWC-Promnitztal,
Bau-km 143+850 bis Bau-km 144+800

Rentenberatung

Hier: Vorarbeiten auf Grund­stücken

Die Sächsische Straßenbauverwal­tung bearbeitet derzeit den Neubau der PWC-Anlage Promnitztal im 3. Abschnitt der A13.

Um das Bauvorhaben ordnungsge­mäß planen zu können, müssen auf verschiedenen Grundstücken der Gemarkung Radeburg, Großditt­mannsdorf und Berbisdorf in der Zeit vom 13.03.2006 bis zum 30.05.2006 Vorarbeiten durchgeführt werden. Hierbei handelt es sich um Vermes­sungsarbeiten. Zur Durchführung der Arbeiten müssen die Grundstücke durch Bedienstete der Straßenbau­verwaltung oder deren Beauftragte betreten und befahren werden.

Eine zusammenfassende Auflistung der betroffenen Flurstücke der o.g. Gemarkungen ist zu den Öffnungs­zeiten in der Stadtverwaltung Rade­burg, Bauamt einzusehen.

Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, hat das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) die Eigentümer und sonsti­gen Nutzungsberechtigten verpflich­tet, diese Arbeiten zu dulden (§ 16a FStrG). Die von der Vermessung in Anspruch genommenen Flä­chen werden schonend behandelt. Etwaige durch diese Vorarbeiten entstehende unmittelbare Vermö­gensnachteile werden in Geld ent­schädigt. In diesem Fall wird um baldmöglichste Benachrichtigung an folgende Anschrift gebeten:

                Autobahnamt Sachsen,

                Postfach 10 07 63,

                01077 Dresden.

Sollte eine Einigung über eine Ent­schädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt das Regie­rungspräsidium Chemnitz auf Antrag der Straßenbaubehörde die Entschädigung fest.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb zwei Wochen nach Bekanntgabe Widerspruch erho­ben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Autobahnamt Sachsen in 01077 Dresden, Postfach100763 oder 01099 Dresden, Bautzner Str. 19 (Hausanschrift) einzulegen.

Strobel

Präsident

Kostenfreie

Rentenberatung

der Deutschen

Rentenversicherung Bund

Sprechstunde in Radeburg:

jeden 2. Dienstag im Monat von
14-16 Uhr

in der Stadtverwaltung,

01471 Radeburg,

Heinrich-Zille-Straße 11, Erdg.

Rentenberater Anton Kursawe

Großenhainer Straße 136

01662 Meißen

Schuldnerberatung

am Dienstag, den 25. April 2006 von 14.00-17.00 Uhr im Rathaus

Technischer Ausschuß am

11.04.2006, 19.00 Uhr im Ratssaal der Stadt Radeburg

Stadt Radeburg - Ordnungsamt

A c h t u n g !

Aktionswochen zum großen Früjahrsputz 2006

In der Stadt Radeburg, den Orts­teilen Großdittmannsdorf, Volkers­dorf, Bärnsdorf, Berbisdorf und Bärwalde führt die Stadt Radeburg von Montag, dem 03.04.06 bis Donnerstag, dem 13.04.06 die Aktionswochen zur Streusandbe­räumung durch.

Hiermit wird allen Grundstücks­eigentümern kostenfrei die Mög­lichkeit geboten, im Rahmen der Anliegerpflichten, Kehricht und Streugut zu entsorgen.

Je nach den persönlichen Mög­lichkeiten kann das zusammen­gefegte Streugut selbst im Bauhof Radeburg, Am Schlosspark in Ber-
bisdorf
abgekippt werden, oder durch den Bauhof abgeholt werden lassen.

 

Stadt Radeburg:

Ansprechpartner sind alle Kollegen des Bauhofes zwischen 7.00 und 16.00 Uhr, besondere Absprachen sind im Bauhof zwischen 8.45 und 9.45 Uhr sowie 12.30 und 13.30 Uhr möglich.

Telefon:   035208 / 4543 oder

                0172 / 9704815.

 

Großdittmannsdorf:

Ansprechpartner Herr Zschaschel und Bauhof zwischen 7.00 und 16.00 Uhr.

 

Volkersdorf, Bärnsdorf und Berbisdorf:

Ansprechpartner Bauhof Radeburg zwischen 7.00 und 16.00 Uhr

 

Bärwalde:

Ansprechpartner Bauhof Radeburg zwischen 7.00 und 16.00 Uhr.

 

Selbstverständlich kann die Stra­ßenreinigung auch ab sofort, mit Streugutabgabe im Bauhof, durch­geführt werden.

Im Sinne eines sauberen Stadtbil­des unserer Orte bitten wir Sie, von der Möglichkeit zum kosten­freien Frühjahrsputz Gebrauch zu machen.

Ordnungsabteilung

der Stadt Radeburg

Stadt Radeburg

Beschlüsse des Stadtrates -

Zur 20. Beratung des Stadtrates am 16. Februar 2006

In öffentlicher Sitzung

Beschluss Nr. 01 – 20./4.

Kauf des Flurstückes 822 der Ge­markung Berbisdorf

 

Beschluss Nr. 02 – 07 – 20./4.

Zuschlagserteilung „Neubau
Feuerwehr
Volkersdorf“, LOS 3 – LOS 9

Beschluss Nr. 08 11 20./4.

Zuschlagserteilung „Erweiterung Mittelschule“, LOS 1 bis LOS

 

Beschluss Nr. 12 – 20./4.

Außerplanmäßige Ausgabe für den Kauf einer TS 8/8 (Tragkraftsprit­ze) für die Feuerwehr Großditt­mannsdorf

Zur 21. Beratung des Stadtrates am 22. Februar 2006

In öffentlicher Sitzung

Beschluss Nr. 01 – 21./4.

Einlegung Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid des RP Dresden vom 09.02.2006

 

Der vollständige Wortlaut der ge­fassten Beschlüsse in öffentlicher Sitzung kann im Sekretariat des Bürgermeisters, Rathaus, zu den üblichen Öffnungszeiten eingese­hen werden.

 

gez. J e s s e, Bürgermeister

Landratsamt Meissen

Neuer Service bei Kfz-Zulassung

Seit kurzem besteht für die Ein­wohner unseres Landkreises die Möglichkeit, Zulassungen von Kraftfahrzeugen per Internet von zu Hause aus vorzubereiten. Interessen­ten klicken unter

www.kreis-meissen.de

das Feld „Online-Zulassung“ an und werden von da aus weiter­geleitet. Während des interakti­ven Zulassungsvorganges ist auch Gelegenheit, ein Wunschkennzei­chen auszusuchen. Bei eventuellen Schwierigkeiten gibt ein „Hilfe-Button“ die nötige Unterstützung.

 

Die Online-Zulassung kann genutzt werden bei Neuzulassung, Umschrei­bung und Abmeldung eines Fahr­zeuges sowie zur Wiederzulassung und zur Änderung der persönlichen Daten des Halters.

Der Weg zur Behörde bleibt dem Bürger wegen entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen leider nicht erspart, aber die Wartezeiten bei der Erledigung des Vorganges verkürzen sich ganz wesentlich. Voraussetzung ist, dass zum ver­einbarten Termin die notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen.

 

„Die langen Wartezeiten in unserem Verkehrsamt gehören aufgrund der von uns durchgeführten strukturellen Veränderungen und der erweiterten Öffnungszeiten bereits der Vergan­genheit an. Der neue Online-Service ist ein weiterer Beitrag zur Verbes­serung der Bürgerfreundlichkeit“, erklärt Landrat Arndt Steinbach.

Landratsamt Meissen

Überprüfung von Heizölverbraucher-
anlagen durch Sachverständige

Gemäß §§ 21 und 25 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang mit wasser­gefährdenden Stoffen (SächsVAwS) haben Betreiber von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Heizöl) durch anerkannte Techni­sche Sachverständige überprüfen zu lassen:

-            oberirdische Anlagen

              außerhalb von Schutz-/Über-                                schwemmungsgebieten:         

                              ab einer Größe von über
                              10.000 Liter: vor Inbetrieb-
                              nahme und wiederkehrend
                              alle 5 Jahre

              innerhalb von Schutz-/Über                  schwemmungsgebieten:         
                              ab einer Größe von über
                              1.000 Liter: alle 5 Jahre
                              wiederkehrend

- unterirdische Anlagen:

              außerhalb von Schutz-/Über-
              schwemmungsgebieten:         
              ab einer Größe von über
              1.000 Liter: alle 5 Jahre
              wiederkehrend

              innerhalb von Schutz-/Über-
              schwemmungsgebieten:         
              ab einer Größe von über
              1.000 Liter: alle 2,5 Jahre
              wiederkehrend

Mit Datum vom 27.05.2000 trat die Anlagenverordnung in Kraft.

Für Anlagen, welche vor diesem Datum errichtet wurden, besteht ab einer Größe von über 1.000 Liter weiterhin die Pflicht zur erstmaligen Überprüfung durch einen anerkann­ten Technischen Sachverständigen fort.

Auf die Betreiberpflichten (ord­nungsgemäßer Zustand der Heizöl­verbraucheranlage, sowie Prüfung durch Sachverständige) wird hin­gewiesen. Es besteht weiterhin die Pflicht zur Anzeige für die Errich­tung, Veränderung oder Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen ab 1.000 Liter bei der unteren Was­serbehörde nach § 53 Sächsisches Wassergesetz.

 

Sollte die erstmalige Prüfung bisher durch einen anerkannten Techni­schen Sachverständigen noch nicht erfolgt sein, ist dies bitte umgehend nachzuholen.

 

Anschriften von Sachverständigen­organisationen können in der unte­ren Wasserbehörde beim Landrat­samt Meißen (Tel.: 03521/725761) erfragt werden.

 

 

Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen

Ev.-Luth. Kirche Radeburg

Haushaltsbefragung - Mikrozensus 2006

Wie in jedem Jahr werden auch 2006 im Freistaat Sachsen wie im gesamten Bundesgebiet wieder der Mikrozen­sus und die EU-Arbeitskräftestich­probe durchgeführt.

Der Mikrozensus (,,kleine Volkszäh­lung“) ist eine gesetzlich angeordnete Stichprobenerhebung, bei der ein Pro­zent der sächsischen Haushalte (rund 20 000 Haushalte) zu Themen wie Haushaltsstruktur, Erwerbstätigkeit, Arbeitsuche, Besuch von Schule oder Hochschule, Quellen des Lebens­unterhalts usw. befragt werden. Der Mikrozensus 2006 enthält zudem noch Fragen zur Wohnsituation der Haushalte. Neben der Wohnfläche und dem Baualter der Wohnung werden unter anderem die Heizungs­art und die Höhe der Miete sowie der Nebenkosten erhoben.

Mit der seit 2005 stattfindenden unter­jährigen (wöchentlichen) Befragung der Haushalte können Veränderungen der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse schneller festgestellt werden. Insgesamt trägt der Übergang zur Unterjährigkeit der Erhebung einem zunehmenden Bedarf aus Politik, Verwaltung und Wissen­schaft nach immer aktuelleren Daten adäquat Rechnung. Des Weiteren wird der Forderung der Europäischen Union nach international vergleichba­ren Arbeitsmarktdaten (lLO-Erwerbs­losenzahlen) entsprochen.

Die Auswahl der rund 20 000 zu befragen-
den
Haushalte in Sachsen erfolgt nach
den
Regeln eines objektiven mathema-tischen Zufallsverfahrens. Dabei wer-
den
nicht Personen, sondern Wohnun­gen ausgewählt. Die darin lebenden Haushalte werden dann in vier aufein­ander folgenden Jahren befragt.

Die Haushalte können zwischen der zeitsparenden Befragung durch die Erhe-
bungsbeauftragten und einer schriftli­chen Auskunftserteilung direkt an das Statistische Landesamt wählen.

Die Erhebungsbeauftragten des Statisti-
schen
Landesamtes können sich mit ei-
nem Sonderausweis legitimieren. Sie werden
durch eine intensive Schulung auf ihre Aufgabe vorbereitet. Die Erhe-
bungsbeauftragten sind zur Geheim­haltung aller ihnen bekannt werden­den
Informationen verpflichtet. Alle erfragten Daten werden ausschließlich für Statistische Zwecke verwendet.

Bei Fragen z. B. zur Auskunftspflicht oder zum Datenschutz steht beim Sta­tistischen Landesamt des Freistaates Sachsen Frau Ina Helbig, Telefon 03578 33-2140, zur Verfügung.

Sonntag, den 26. März           9.00 Uhr                  Predigtgottesdienst mit Pfr. i.R. Merkel
                                gleichzeitig Kindergottesdienst

Sonntag, den 02. April            9.00 Uhr                  Jugendgottesdienst,

                                Die Junge Gemeinde lädt Alt und Jung
                                ganz herzlich ein

                                gleichzeitig Kindergottesdienst

Sonntag, den 09. April            9.00 Uhr Passionsmusik

                                gleichzeitig Kindergottesdienst

Karfreitag, den 14. April       9.00 Uhr                  Abendmahlsgottesdienst                                                                     

Ostersonntag, den 16. April   9.00 Uhr  Familiengottesdienst

Ostermontag, den 17. April    9.00 Uhr  Festgottesdienst mit Pfr. i. R. Hänsel

Bibelstunden:           19.30 Uhr                jeden Mittwoch

Junge Gemeinde:     18.00 Uhr                jeden Mittwoch

Frauenkreis:             14.30 Uhr                Dienstag, den 04. April

Kreis der Mitte:        19.30 Uhr                Dienstag, den 28. März 

Mutti-Kind-Kreis:      9.00 Uhr                Dienstag, den 28. März,

                                                                                11. und 25. April

Babytreff:                9.30 Uhr  Dienstag, den 04. und 18. April

Mütterkreis:             19.30 Uhr                Dienstag, den 28. März

Vierzig-Plus-Minus:                 19.30 Uhr                Dienstag, den 28. März u. 25. April

Vorschulkreis:          9.30 Uhr  sonnabends, außer in den Ferien

Psychosomatik SHG:                17.00 Uhr                Mittwoch, den 29. März u. 26. April

Herzlich laden wir ein zur

PASSIONSMUSIK
mit Posaunen- und Kirchenchor

       am Sonntag, dem 09. April 2006 – 9.00 Uhr

in der Radeburger Kirche

Sprechzeit Pfr. Seifert: dienstags 17 18 Uhr oder nach Vereinbarung!

Telefon:  035208/349617

                Im Namen der Kirchvorsteher und Mitarbeiter

grüßt Sie herzlich Ihr Pfarrer Frank Seifert 

 

Seniorenbetreuung

An alle Führerscheinbewerber!

 

Montag, 27.03.

13.00 Uhr Spiel u. Wanderrunde; 14.00 Uhr Treff am Stausee zum Nordic Walking

Dienstag, 28.03.

10.00 Uhr Gesundheits-

gymnastikrunde;

13.00 Uhr Handarbeitszirkel;

13.30 Uhr Seniorensport

in Bärwalde

Mittwoch, 29.03.

14.00 Uhr Seniorentreff in Groß­dittmannsdorf mit Vorstellung von Wellness u. Vitalschmuck;

16.00 Uhr Seniorensport in der

H.-Zille-Schule

Donnerstag, 30.03.

14.30 Uhr Seniorentreff mit Vorstel­lung von Wellness u. Vitalschmuck

 

Freitag, 31.03.

9.45 Uhr Abfahrt zum Senioren­schwimmen in Meißen

Montag, 03.04.06

14.00 Uhr Geburtstagsrunde der Monate Januar, Februar, März

Dienstag, 04.04.06

8.00-12.00 Uhr Fußpflege

für Senioren;

10.00 Uhr Gymnastikrunde;

13.00 Uhr Handarbeitszirkel

u. Spielrunde;

14.30 Uhr Treff am Stausee

zum Nordic Walking

Mittwoch, 05.04.06

13.45 Uhr Seniorensport in Groß­dittmannsdorf; 16.00 Uhr Senioren­sport in der H.-Zille-Schule

Donnerstag, 06.04.06

14.30 Uhr Seniorentreff mit Dia-Vortrag: „Die Schönheiten von Wien u. Schloß Schönbrunn“

Freitag, 07.04.06

9.45 Uhr Treff zum Senioren­schwimmen in Meißen

Montag, 10.04.06

14.00 Uhr Frühlingsfest für

Senioren, gestaltet von der

Stadt Radeburg im

Radeburger Hof

Dienstag, 11.04.06

10.00 Uhr Gymnastikrunde;

13.00 Uhr Handarbeits- und

Spielrunde;

14.00 Uhr Seniorentreff in Bär­walde mit musikal. Umrahmung zum bevorstehenden Osterfest

Mittwoch, 12.04.06

14.00 Uhr Seniorentreff in Groß­dittmannsdorf mit Frühlingspro­gramm vom Kindergarten Groß­dittmannsdorf;

16.00 Uhr Seniorensport in der

H.-Zille-Schule

Donnerstag, 13.04.06

14.30 Uhr Seniorentreff mit musi­kal. Umrahmung zum bevorstehen­den Osterfest

Dienstag, 18.04.06

Fahrt ins Frankenland mit Besich­tigung der Osterbrunnen (Abfahrts­zeit s. Aushang am Club)

Mittwoch, 19.04.06

13.45 Uhr Seniorensport in Groß­dittmannsdorf;

16.00 Uhr Seniorensport in der

H.-Zille-Schule

Donnerstag, 20.04.06

14.30 Uhr Seniorentreff mit Video­vortrag vom ADAC

Unser nächster LSM-Lehrgang (Lebensrettende Sofortmaßnahmen) für Führerscheinbewerber findet am Montag, dem 03.04.2006 und am Dienstag, dem 04.04.2006 von 17.00 - 21.00 Uhr in Radeburg, ASB-Sozialstation, Lindenallee 8b statt.

Die Teilnahme an beiden Tagen ist erforderlich.

Vorherige Anmeldung unter Telefon: 035208/81032

Die Friedhofsverwaltung informiert:

Arbeitsaufträge für Grabbepflan­zungen u.a. nimmt Herr Guller am

                Donnerstag, dem 30. März 06                              15.00 - 16.00 Uhr,

                Freitag, den 31. März 06                       15.00 – 16.00 Uhr und                                            Sonnabend, den 01. April 06                               14.00 – 16.00 Uhr

                sowie montags 03. April,
                10. April und 24. April 2006

jeweils von 15.00 bis 16.00 Uhr

im Büro auf dem Neuen Friedhof entgegen.

Apothekenbereitschaftsplan

KOMMT GRATULIEREN

Bereitschaftszeiten:

- tägl. von 8 Uhr bis zum nächsten Tag 8 Uhr

- zusätzl. Spätdienste Mo-Fr von 18 Uhr - 20 Uhr

- zusätzl. Dienste an Sonn- u. Feiertagen von 10 - 12 Uhr, 17-19 Uhr

Herzliche Glückwünsche  übermittelt

die Stadtverwaltung Radeburg

25.03.            Triebischtal-Apo. Meißen; Mohren-Apo. Großenhain 17-19

26.03.            Spitzgrund-Apo. Coswig; Löwen-Apo. Radeburg; Mohren-Apo. Großenhain 10-12 & 17-19

27.03.            Sonnen-Apo. Meißen; Stadt-Apo. Großenhain 18-20

28.03.            Neue Apo. Coswig; Löwen-Apo. Radeburg; Stadt-Apo. Großenhain 18-20

29.03.            Markt-Apo. Meißen; Löwen-Apo. Großenhain 18-20

30.03.            Rathaus-Apo. Coswig; Apo. am Kupferberg Großenhain

31.03.            Elbtal-Apo. Meißen; Apo. am Kupferberg 18-20

01.04.            Regenbogen-Apo. Meißen; Apo. am Kupferberg Großenhain 17-19

02.04.            Hahnemann-Apo. Meißen; Stadt-Apo. Großenhain 10-12 17-19

03.04.            Rinck`sche Apo. Meißen; Marien-Apo. Großenhain 18-20

04.04.            Regenbogen-Apo. Meißen; Mohren-Apo. Großenhain 18-20

05.04.            Alte Apo. Weinböhla; Löwen-Apo. Großenhain 18-20

06.04.            Triebischtal-Apo. Meißen; Stadt-Apo. Großenhain 18-20

07.04.            Kronen-Apo. Coswig; Marien-Apo. Großenhain

08.04.            Apo. Im Kaufland Meißen; Stadt-Apo. Großenhain 17-19

09.04.            Neue Apo. Coswig; Löwen-Apo. Radeburg; Löwen-Apo. Großenhain 10-12 17-19

10.04.            Hahnemann-Apo. Meißen; Marien-Apo. Großenhain 18-20

11.04.            Apo. im Kaufland Meißen; Mohren-Apo. Großenhain 18-20

12.04.            Spitzgrund-Apo. Coswig; Apo. am Kupferberg Großenhain

13.04.            Moritz-Apo. Meißen; Stadt-Apo. Großenhain 18-20

14.04.            Kronen-Apo. Coswig; Apo. am Kupferberg Großenhain

15.04.            Markt-Apo. Meißen; Marien-Apo. Großenhain 17-19

16.04.            Regenbogen-Apo. Meißen; Stadt-Apo. Großenhain 10-12 17-19

17.04.            Spitzgrund-Apo Coswig; Löwen-Apo. Großenhain

18.04.            Rathaus-Apo. Weinböhla; Apo. am Kupferberg Großenhain 18-20

19.04.            Alte Apo. Weinböhla; Marien-Apo. Großenhain 18-20

20.04.            Regenbogen-Apo. Meißen; Mohren-Apo Großenhain 18-20

21.04.            Rathaus-Apo. Coswig; Stadt-Apo. Großenhain

22.04.            Sonnen-Apo. Meißen; Apo. am Kupferberg Großenhain 17-19

23.04.            Kronen-Apo. Coswig; Löwen-Apo. Großenhain

zum 75. Geburtstag

am 26.03.06            Lotte Schlums       Hauptsraße 52a      

                                                OT Berbisdorf

am 28.03.06            Edith Ziesche         Dorfstraße 4b

                                                OT Bärwalde

am 04.04.06            Karl Janke             Kleiberweg 11

am 05.04.06            Gerda Beeg            Großenhainer Straße 36

am 11.04.06            Ruth Laqua           Meißner Berg 76

am 14.04.06            Irene Stannck        Meißner Berg 76

am 18.04.06            Regina Bachmann                Hauptstraße 63

                                                OT Berbisdorf

 

zum 80. Geburtstag

am 04.04.06            Elsbeth Geisler      Meißner Berg 47

am 07.04.06            Gerda Tietze          Marktstraße 5

am 09.04.06            Traude Umlauft    Hauptstraße 40b

                                                OT Berbisdorf

 

zum 85. Geburtstag

am 25.03.06            Heinz Schütze        Zum Spitzberg 7

                                                OT Volkersdorf

am 27.03.06            Elsa Zinßmann     Hospitalstraße 16

am 29.03.06            Gretchen Döring   Querweg 5

                                                OT Großdittmannsdorf

am 01.04.06            Gerhard Zschaschel              Hauptstraße 84

                                                OT Großdittmannsdorf

 

zum 90. Geburtstag

am 05.04.06            Hellmut Dittebrandt             Heidestraße 4

                                                OT Großdittmannsdorf

 

zum 91. Geburtstag

am 18.04.06            Ilse Weber              Meißner Berg 47

 

zum 94. Geburtstag

am 06.04.06            Kurt Wählte          Radeberger Str. 27

 

zum 95. Geburtstag

am 21.04.06            Johanna Sperling  Carolinenstraße 18                 

Ärztliche Notdienste

Rettungsstelle Meißen:

Die Vermittlung des diensthaben­den Bereitschaftsarztes erfolgt in dieser Zeit über die

Bereitschaftszeiten:

Mo, Di, Do: 19.00 – 7.00 Uhr

Mi: 14.00 – 7.00 Uhr

Fr: 14.00 – 8.00 Uhr

Sa: 08.00 – 8.00 Uhr

So u. Feiertag:        

8.00 – 8.00 Uhr bzw. 7.00 Uhr

03521-73 85 21

Zahnärztlicher Notdienst

Radeburg / Moritzburg

An Samstagen, Sonntagen, Feiertagen jeweils von 9 - 11 Uhr

25./26.03.                Frau Dr. Sachse      Radeburg, Lindenallee 4 a                

                                Tel.: 035208 / 2737, mobil: 0173-3640769

01./02.04.                Frau DS Schee        Moritzburg, Zillerstr.3                          

                                Tel.: 035207 / 82382

 08./09.04.               Herr Dr. Zimmer    DD-Weixdorf, Schönburgstr. 21a                    

                                Tel. 0351 / 8804921; priv. 8804202

14./15 04.                Frau Dr. Sachse      Radeburg,  Lindenallee 4 a                                                                                      Tel.: 035208 / 2737; mobil:  0173-3640769

16. 04.           Herr ZA Schmidt              Ottendorf- Okrilla, Auenstr. 1              

Ostern                     Tel.:  035305/ 54346; priv:   035795/ 32297

17. 04.                     Frau Dr. Sachse      Radeburg, Lindenallee 4 a          

Ostern                     Tel.:  035208 / 2737; mobil: 0173-3640769

22./23.04.                Herr Dr. Träber     DD/Langebrück, Badstr. 12                    

                                Tel.: 035201 / 70416

Impressum: Radeburger Anzeiger,  seit 1876, 129. (16.) Jahrgang, neu begründet auf Anregung des Runden Tisches 1990 von Frau Kerstin Fuhrmann und Herrn Pfarrer i.R. Martin Koch, Amtsblatt der Stadt Radeburg, unabhängige Zeitung und Bekanntmachungsblatt für Radeburg (mit Bärwalde, Bärnsdorf, Berbisdorf, Volkersdorf und Großdittmannsdorf), mit dem Amtsblatt der Gemeinde Ebersbach (mit Beiersdorf, Bieberach, Cunnersdorf, Ermendorf, Freitelsdorf, Hohndorf, Kalkreuth, Lauterbach, Marschau, Naunhof, Reinersdorf und Rödern), Steinbach, Tauscha (mit Dobra, Kleinnaundorf, Würschnitz und Zschorna)sowie dem Informationsblatt für Medingen. Herausgeber, Layout und Satz: Werbung und Kommunikationsdesign Klaus-Dieter Kroemke, August-Bebel-Str. 2, Tel. (035208) 80810. Verantwortlicher Redakteur: Klaus-Dieter Kroemke, August-Bebel-Str. 2, Tel. (035208)80810, Fax: 80811, Internet: http://www.radeburger-anzeiger.de und raz@dresden-land.de, e-Mail: werbung@radeburg.de;Verantwortlich für die amtlichen Teile: Für Amtsblatt der Stadt Radeburg: Bgmst. Dieter Jesse, für Amtsblatt der Gemeinde Ebersbach: Bgmst. Margot Fehrmann, für Amtsblatt des AZV „Gemeinschaftskläranlage Kalkreuth“, Margot Fehrmann, Vorsitzende des AZV. Verantwortliche für den Anzeigenteil: Monika Kroemke, August-Bebel-Str. 2, 01471 Radeburg, Tel.: (035208) 80810, Fax. 80811. Der Radeburger Anzeiger erscheint i.d.R. monatl., die enthaltenen Amtsblätter mindestens 1 x im Monat.  Anzeigenschluß ist am letzten Freitag vor dem jeweiligen Ausgabetag. Spätere Annahme auf Anfrage. Preise und Rabatte laut gültiger Preisliste: Nr.1/2005, Mediadaten werden auf Wunsch zugesandt. Ortspreis 0,70 Euro/mm, für private Anzeigen 0,35 Euro/mm. Für die Gemeindeverwaltungen der o.g. Gemeinden, gemeinnützige Vereine und nichtkommerzielle Veranstaltungen kostenlose Veröffentlichungsmöglichkeit, bei mit Einnahmen verbundenen Veranstaltungen 0,35 Euro/mm. Rechte: Nachdruck, auch auszugsweise, oder Kopie, auch von Teilen, einschließlich Teilen aus Anzei­gen, nur mit schriftlicher Genehmigung der Redaktion und der Urheber. Verstöße werden nach dem Urheberrechtsgesetz geahndet. Namentlich gekennzeichnete Beiträge müssen nicht mit der Meinung der Redaktion übereinstimmen. Dies gilt auch für Leserzuschriften. Leserzuschriften werden als zur Veröffentlichung bestimmt angesehen, wenn nichts Gegenteiliges ausdrücklich vermerkt ist und können ohne Rücksprache mit dem Verfasser gekürzt werden.

TSV 1862 Radeburg - Abteilung Fußball

Der Winter lässt grüßen - Spielausfälle im Überfluss,
nur B-Junioren und 1. Männer bestritten Pflichtspiele

König Winter schwenkt dieses Jahr überlang sein Zepter, in Radeburg ver­hindert besonders die überdimensionale Eisschicht auf dem Platz einen regulä­ren Spielbetrieb. Daß es anderswo auch nicht viel besser ist zeigt die Anzahl der wenigen Auswärtspartien die Radeburger Mannschaften bestreiten konnten. So traten die B 2-Junioren bei der SV Dresden-Neustadt an und siegten da nach verteilter 1. Halbzeit noch sicher mit 3:1. Tony Janke 2 x und Tordebütant André Zimmerling trafen da für Rabu. Aber auch Torwart Martin Preiß hatte mit seiner absoluten Ruhe eine dicke Aktie am Erfolg. Zwei Auf­tritte hatten die B 1-Junioren, beide wurden in souveräner Manier gelöst. Bei der SpG Possendorf begnügte man sich mit einer guten Halbzeit um den 3:0 Sieg sicher zustellen. Goals hier von „Coco“ Frohmader (2) und Paul Sperling. In Heidenau ließ man es nicht ganz so gemächlich angehen, 6:0 da der Endstand für Rabu. Der beste Mann auf dem Platz, Tommy Gommlich, erzielte 3 Treffer, 2 x schlug Alexander Kreutz zu und einmal ließ es sich Paul nicht nehmen einzu­netzen. Da hatten es die 1. Männer schon schwerer, wurden aber auch in ihren zwei Auswärtsbegegnungen von argen Aufstellungsproblemen geplagt. In Coswig unterlag man mit 0:1, wobei weniger die Heimmannschaft sondern mehr der vorrangegangene Faschings­zeltabend der größte Gegner war. Beim Radebeuler BC 2. teilte man sich nach zwei verschiedenen Halbzeiten gerecht mit 1:1 die Punkte. Andreas Thieme sorgte mit einem im Nach­schuss verwandeltem Elfmeter für das erste Tor in der Rückrunde. Das war’s dann auch schon mit der Radeburger Fußballherrlichkeit in der Rückrunde, nun können dieses Jahr die Ostereier für die Kicker auf dem Fußballplatz gesucht werden (Nachholspiele). Einen Hallengig hatten die E-Junioren noch aufzuweisen, beim Meißner Cup des Rates der Stadt mit 6 Mannschaften belegte man den 2. Platz. Verlor nur gegen Turniersieger SG Weixdorf, stellte aber mit Tim Müller (9 Goals) den Torschützenkönig des Events. Drit­ter hier die Großenhainer Sportfreunde.  Nun hofft die Kickergemeinde auf den Wettergott, daß wenigstens ab diesem Wochenende der Ball in der Zillestadt wieder rollen kann, denn der Sitz auf dem heimischen Fernsehsessel bekommt langsam eine ganz tiefe Kuhle.

RaWe

Wahlaufruf

Am Freitag den 07.04. 2006 19.00 Uhr findet im Sportcasino die Wahl des neuen Vorstandes der Abteilung Fußball des TSV 1862 Radeburg statt. Alle Mitglieder der Abteilung ab 16 Jahre sind wahlberechtigt. Erscheinen ist Pflicht.

Wer Interesse an einer Mitarbeit in der Leitung hat meldet sich bitte bei Wolfhard Richter, Radeburg Bärwalder Str. 9                       Der Vorstand

TSV 1862 Radeburg - Abteilung Handball

Beide Radeburger Teams
mit Aufstiegschancen

Bezirksklasse  - Männer

TSV 1862 Radeburg -

HSV Dresden III     29:24 (12:11)

Die Radeburger Männer überraschen 2006 mit einer makellosen Siegesserie. Noch im vergangenen Herbst arbei­teten Übungsleiter Thomas Gneuß und seine Männer daran, nach dem Bezirksligaabstieg im Frühjahr 2005 die Zugehörigkeit zur Bezirksklasse zu sichern. Und nun, ein paar Monate später, bilden sechs Siege in Folge (davon vier auswärts) die Grundlage für den derzeitigen 2. Tabellenplatz. Erkämpft hat sich die Mannschaft diesen Platz letzten Sonntag im Heim­spiel gegen den bisherigen Zweiten, die dritte Garnitur des HSV Dresden.

Die Radeburger waren gewillt, nach zweimonatiger Pause in der eigenen Halle, ihrem Anhang einen guten Auftritt gegen die routinierten Dresd­ner zu bieten und wurden diesem Anspruch auch phasenweise gerecht. So zu Beginn des Spiels, indem man gleich die Initiative auf dem Parkett übernahm und 2:0 in Führung ging. Bei beiderseitigem schwungvollen Spiel wurde diese Führung auf 12:8 bis kurz vor der Halbzeitpause ausgebaut. Die Dresdner Antwort darauf war eine härtere Gangart in der Abwehr, die zwangsläufig zu zwei Zeitstrafen für Dresden führte. Und nun, in der per­sonellen Überzahl, riß der Spielfaden der Gastgeber. Statt den Vorsprung zu festigen, kam bei den Akteuren unverständliche Hektik auf und die Dresdner konnten in Unterzahl spie­lend in den letzten zwei Minuten der ersten Halbzeit noch drei Tore zum Halbzeitstand von 12:11 erzielen. Auch nach Wiederbeginn zur zweiten Halbzeit hatten die Radeburger noch ihre Schwierigkeiten, besonders mit dem Dresdner Rechtsaußen, dem Linkshänder Marko Baumgarten, der im Verlauf des gesamten Spiels 11 Tore warf. Eine Wiederholung der Hektikphase aus der ersten Halbzeit boten die Radeburger in der 43. und 44. Minute. Wiederum mit zwei Mann in Überzahl spielend wurde ein 18:16-Vorsprung verspielt und die Männer vom HSV Dreden gingen sogar mit 19:18 in Führung. Erst sieben Minuten vor Spielende beim Stand von 23:23 fanden die Radeburger zu ihrem Spiel zurück. Gute Paraden von Holger Schumann im Tor waren die Grundlage für einen furiosen Endspurt in dem die Radeburger ihre konditionelle Über­legenheit in die Waagschale werfen konnten und noch einen klaren 5-Tore-Sieg mit 29:24 erzielten.

Bereits am nächsten Sonntag, dem 26. März 2006, können die Radeburger im Nachholespiel zu Hause gegen SG Klotzsche ihre Chance nutzen zum Spitzenreiter SV Rähnitz aufzu­schließen, gegen den es dann am 9. April 2006 zu einem echten Endspiel in der Radeburger Sporthalle um den Aufstieg zur Bezirksliga kommen könnte.

Für Radeburg spielten:

Marcel Börner, Holger Schumann, (Markus Ebmeier); David Nitz (1), (Lars Ziesche), Lars-Göran Kitsch (4/1), Henrik Franz (2), Ringo Tietze (1), Robby Wiedemann (2), Michael Tietze (8), Nico Freyer (6/5), Markus Pietzsch (5), (Sven Seifert), (Rene Damast)

 

Bezirksklasse - Frauen

TSV 1862 Radeburg - Sport­freunde 01 Dresden  19:22 ( 8:15)

Auch die Radeburger Frauen haben ihre Chance für einen Aufstieg zur Bezirksliga gewahrt, indem sie nach der bereits abgeschlossenen Meister­schaft in der Bezirksklasse Sachsen-Mitte den 2. Tabellenplatz innehaben. Daran hat auch die Niederlage gegen den Spitzenreiter, Sportfreunde 01 Dresden, der die Tabelle verlustpunkt­frei anführt, nichts geändert. Ob aus der Chance praktische Wirklichkeit werden kann hängt vom Auf- und Abstiegsprozedere der höheren Spiel­klassen ab, deren Meisterschaften noch im vollen Gange sind. Hier heißt es also abwarten und Daumen drücken.

Im Heimspiel gegen den Spitzenreiter konten die Radeburger Frauen strec­kenweise durchaus mithalten. So in den ersten 15 Minuten bis zum 5:5 und auch in der zweiten Halbzeit, die sogar mit 11:7 gewonnen wurde. Aber von der 16. bis zur 30. Minute in der ersten Halbzeit hat sich das Team von Übungsleiter Jost Ruhland verspeku­liert, indem man sich auf einen offenen Schlagabtausch mit dem Gegner ein­ließ und im praktizierten Konterspiel ganz klar das Nachsehen hatte. Die Quittung war ein Halbzeitrückstand von 8:15. Bis auf 2 Tore beim Stand von 15:17 konnten sich die Radeburger in der zweiten Halbzeit herankämpfen, das Spiel aber noch zu drehen, dazu reichten die Kräfte und auch die spie­lerischen Mittel nicht mehr aus und die Sportfreunde aus Dresden kamen so zu einem ungefährdeten 22:19-Erfolg.

Für Radeburg spielten:

Sabine Hahn; Sandra Meinig (1), Manuela Kusnierz, Anja Küttner (3), Caroline Treffs (2), Anne Feuker (1), Vivian Ueberall (1), Ines Kitsch (3), Anja Eckart (4/4), Raina Wiede- mann (3) , Madeleine Zötzsche (1)

 

Eberhard Kitsch

TSV 1862 Radeburg - Abteilung Volleyball

TSV 1862 Radeburg - Abteilung Kegeln

Erstes Heimspiel für
unsere Volleyballmädchen

 2. Mannschaft mit Heimniederlage

und Auswärtssieg

Am 04.03.2006 verlor die Zweite ihren Heimkampf gegen Motor Sörnewitz 2.  Nach spannenden Kampf , bei dem auf Radeburger Seite einige Kegler nicht ihr wahres Leistungsvermögen erreichten, musste man am Ende den Sörnewitzern mit 16 Holz den Vortritt lassen.

Endergebnis :

TSV 1862 Radeburg 2.            2248 Holz

SV Motor Sörnewitz 2.            2264 Holz

Radeburg trat in folgender Reihen­folge an:

H. Mönnich 369 Holz, A. Keilig 384 Holz, G. Mrozinski  345 Holz, St. Dittrich 378 Holz, H. Müller
411 Holz, H. Kaden  361 Holz.

Diesen Punktverlust wollte die Mann­schaft im Auswärtsspiel am18.03.2006 in Weinböhla unbedingt wieder gut machen. Gegen die 3. Mannschaft der TuS Weinböhla gelang dies durch eine geschlossene Mannschaftsleistung mit einem überzeugenden Sieg. Vom ersten Kegler an mit 6 Holz in Führung liegend bauten die Radeburger ihren Vorsprung bis zum 6. Kegler auf  104 Holz aus. Vor dem Abschlussturnier in Priestewitz  steht die Zweite somit an der Spitze der 1. Kreisklasse mit 2 Punkten Vorsprung vor Planeta Radebeul 3.

Endergebnis :

TuS Weinböhla 3.    2209 Holz

TSV 1862 Radeburg 2.            2313 Holz

Radeburg trat in folgender Reihen­folge an:

A. Keilig 402 Holz, H. Mönnich 398 Holz, G. Mrozinski 387 Holz,  H. Kaden 363 Holz,      H. Müller 368 Holz, St. Dittrich 395 Holz.

HM

Am 6. März hatten die Mädchen der Volleyball B-Jugend ihr erstes Heimspiel.

Die Gegner SV Lampertswalde und SC Riesa zählen zu den Besten in unserer Staffel. Aus verletzungsbe­dingten Gründen konnte SC Riesa nicht antreten. Im ersten Satz gegen SV Lampertswalde konnten die guten Trainingsleistungen umgesetzt werden. Ein Erfolg mit 25:18 für Radeburg. In Satz 2 konnte nicht an die Leistung des ersten Satzes angeknüpft werden und ging mit 16:25 verloren. Im Ent­scheidungssatz konnte eine knappe Führung nicht gehalten werden und SV Lampertswalde gewann diesen mit 11:15. Trotz dieser Niederlage sind die Trainer mit der gezeigten Leistung zufrieden. Vor 10 Monaten erst, hatten wir unser 1. Freundschaftsspiel gegen eben diese Mädchen noch klar verlo­ren. Nach der Hälfte der Saison liegen wir auf Platz 7. Bis zum Ende wollen wir uns um einen Platz verbessern.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir uns für die Unterstützung durch unseren neuen Sponsor Ralf Kluge bedanken. Durch ihn ist es möglich gewesen die Mädchen mit Hemden in den Farben des TSV Radeburg auszu­statten (siehe Foto). Gefreut hat uns auch das Interesse der Zuschauer, wel-
ches
wir sonst im Volleyball nur selten haben. Die nächsten Heimspiele der B-Jugend weiblich sind am 27.März und 10. April jeweils um 17 Uhr in der Turnhalle am Meißner Berg. Training ist immer Montag 17-19 Uhr, auch für die B-Jugend männlich.

Die 1. Männermannschaft hat ihre nächsten Heimspiele am 20.März, 3. April und 24. April jeweils um 19:30 Uhr ebenfalls in der Turnhalle am Meißner Berg.                Udo Fischer

Kultur- und Heimatverein Radeburg

Vor 200 Jahren starb

Christiana Carolina Lauterbach (Teil 1)

Kindertagesstätte

Haselnussspatzen

Liebe Eltern der Vorschüler 2006!

Unsere Carolinenstraße führt ihren Namen schon sehr lange, mindestens seit 1863, zunächst vom Großen­hainer Platz bis zum Bahnhof. 1935 wurden einige Straßennamen umbe­nannt, bis zur Marktstraße blieb es bei Carolinenstraße, von da ab Alte Poststraße.

Ein Radeburger Bürger rief uns im Januar nach seinem Sonntagsspazier­gang an und machte uns auf das Stra­ßenschild an der Carolinenstraße auf­merksam - „verstorben am 26.April 1806“. Vielleicht wäre uns das Datum beim ersten Stadtrundgang im Mai aufgefallen, vielleicht auch nicht ... Routine ... Wir bedanken uns sehr herzlich für den Tipp! Und hatten noch genügend Zeit für Recherchen, die sich gelohnt haben.

Über Caroline Lauterbach persön­lich fanden wir fast nichts, aber über die „Caroline Lauterbach`sche Armenstiftung“, von der sie selber vermutlich nichts wusste. Es war eine große Liebeserklärung an sie fast sieben Jahre nach ihrem Tod.

Bei unseren Nachforschungen fand sich eine Vielzahl von Stiftungen Radeburger Bürger. Über Jahrhun­derte hinweg waren vermögende Bürger bereit, ärmeren mit Zuwen­dungen in ihrer Not zu helfen. Motive für solche Spenden waren sicher sehr unterschiedlich. Oftmals gab der Glaube Anstoß, etwas Gutes zu tun. Manchmal war es Dank­barkeit dafür, dass es einem selbst gut ging. Oder es gab keine Erben und man wollte, dass der Staat das Vermögen nicht bekommt, dass der eigene Name nicht so schnell in Vergessenheit gerät ... Vielfältige Anlässe, aber immer die gleiche Zielstellung, gemeinnützig und mildtätig zu wirken, Armut und Elend zu lindern, besonders für Witwen oder Alleinstehende mit Kindern. Für die Anlage von Stiftun­gen galten strenge gesetzliche Vor­schriften. Sie musste zu Lebzeiten in schriftlicher Form niedergelegt und bestätigt werden.

Eine Stiftung ist eine mit einer juri­stischen Person ausgestattete Orga­nisation, um festgelegte Zwecke zu verwirklichen. Dafür wird ein Vermögen durch eine Stiftungsur­kunde bestimmt. Dieses Vermögen wird im allgemeinen angelegt und der Gewinn zweckentsprechend verwendet. Die Anordnung der Ver­waltung der Stiftung erfolgt durch den Stifter.

Im März 1855 sind die „Admini­stratoren“ der Lauterbach-Stiftung Oberpfarrer Zeidler, Apotheker Friedrich Wilhelm Lauterbach und Armen-Cassen-Einnehmer Christian Gottlieb Kramher. Im Kirchen- und im Stadtarchiv fanden wir Unter­lagen, die beglaubigte Kopie der Stiftungsurkunde, Einnahmen und Ausgaben der Stiftung, Namen der Empfänger von Hilfen seit 1866 – die letzten Angaben aus dem Jahr 1936. Im April werden wir uns zu Caroline Lauterbach und der Stiftung mit ihrem Namen weiter äußern. Sie ist es wert, sich ihrer und ihrer Familie zu erinnern.

 

Teil 2 werden Sie in der nächsten Ausgabe des RAZ lesen können.

 

Kultur- und Heimatverein Rade­burg e.V. – Arbeitsgemeinschaft Stadtgeschichte

Ihre Kinder gehen im September zur Schule, worauf sie sich schon sehr freuen. Unsere Kindertagesstätte des Deutschen Kinderschutzbundes
OV Radebeul e.V. bietet Ihnen in Radeburg
noch freie Hortplätze an.

 

Über Ihr Interesse würden wir uns sehr freuen.

Frau Hartmann und das Team der Kindertagesstätte „Haselnussspat­zen“, Gartenstraße 7 in Radeburg, Tel. 035208-2700 oder 2676

Die Kindertagesstätte des Deut­schen Kinderschutzbundes OV
Radebeul
e.V. sucht ab Mai 2006 für die Kindertagesstätte in Radeburg einen

Zivildienstleistenden.

Interessenten melden sich bitte bei Frau Hartmann in der Kinder-
tagesstätte „Sophie Scholl“,

Tel. 03 52 08 - 26 76.

Kultur- und Heimatverein Radeburg

Die Bevölkerungsentwicklung
im Freistaat Sachsen

Am 3. März 2006 fand die zweite diesjährige Veranstaltung des Kultur- und Heimatvereins im gut besuchten neuen Ratssaal statt. Dr. Henry Hasenpflug hielt einen inter­essanten und sehr aktuellen Vortrag zum Thema: „Die Bevölkerungs­entwicklung im Freistaat Sachsen.“ Nachdem Dr. Henry Hasenpflug den Zuhörern seine Funktion und seinen Tätigkeitsbereich im Regierungsprä­sidium näher erläutert hatte, begann er sich dem oben genannten Thema mit praktischen Beispielen sowie bildlichen und grafischen Darstel­lungen zu nähern, um eventuelle Unklarheiten, die bei dem einen oder anderen Zuhörer sicherlich zu diesem Thema bestanden haben, zu beseitigen. Die komplexe Wirkung des fehlenden Bevölkerungszuwach­ses auf fast alle Lebensbereiche wurde deutlich.

 

Zum Ende des Vortrages von Dr. Hasenpflug sprach der Vorsitzende des Kultur- und Heimatvereins, Andreas Hübler, noch einige zusam­menfassende Worte aus seiner Sicht zu diesem Thema. Danach wurde die Diskussion eröffnet, an der sich auch sehr viele Anwesende beteiligten.

Um einige Erkenntnisse über unsere Zukunft reicher, verließen die mei­sten Zuhörer diese informative Veranstaltung.

Kerstin Hartmann

Vereinsleben

Auch beim Kaninchenzüchterverein
wurde gewählt

Für die Radeburger Kaninchenzüch­ter stand bei der Jahreshauptver­sammlung im Februar turnusmäßig die Wahl des Vorstandes an. Für die nächsten vier Jahre teilen sich folgende Züchter die Verantwortung für den Verein:

Vorsitzender:           Adolf Treffs

Stellv. Vorsitzende:                                                 Sylvia Schmidt

Schatzmeister/ Kassierer:       

                                Bernd Schmidt

Zuchtwart:               Enrico Hähne

Schriftführerin:        Kerstin Schuster

 

Nach jahrzehntelanger Tätigkeit als Zuchtwart hat Hans Lindner sein Amt an einen jüngeren Kollegen übertragen. Wir möchten ihm an dieser Stelle herzlich für seine geleistete Arbeit, die stets im Sinne des Vereines und Züchter war, herzlich danken und wir wünschen ihm und uns, dass er noch viele Jahre aktiver Kaninchenzüchter bleiben wird. Ebenfalls hat unser Tätowiermeister Peter Rauscher sein Amt aufgegeben. Er ist mit Leib und Seele Züchter und wird uns im Verein auch weiterhin unter­stützen. Ihm nochmals herzlichen Dank für seine Arbeit. Mit Jens Böttger der neben der Aufgabe des „Zeug- und Käfigwarts“, die bisher ebenfalls Hans Lindner inne hatte, nun auch gleich noch die Aufgabe als Tätowierer übernommen hat, haben wir einen guten Nachfolger gefunden. Unser Zuchtfreund Sieg­fried Grosche musste sein Amt als Tätowierer vorerst gesundheitsbe­dingt aufgeben. Wir wünschen ihm schnelle Genesung, damit er bald wieder aktiv im Verein mitarbeiten kann. Als dritter Tätowierer, der die Züchter im Radeburger Umland betreut, wird weiterhin Andreas Hahm tätig sein.

Der Verein ist damit gut aufgestellt und kann die Aufgaben, die er sich selbst gesetzt hat, angehen. So steht in diesem Jahr die alljährliche Radeburger Ausstellung an, die wiederum eine Kreisjungtierschau sein wird. Außerdem präsentiert sich der Verein am kommenden Wochen­ende (30.03 – 02.04.2006) bei der Messe „Dresdner Ostern“ und auch beim Vogelscheuchenfest werden die Radeburger Kaninchenzüchter wieder mit einem Stand dabei sein. Für neue Züchter steht der Verein stets offen. Wer Interesse an einer Mitarbeit hat, sollte sich nicht scheuen, die Vorstandsmitglieder oder auch andere bekannte Züchter des Vereins anzusprechen.

S. Schmidt

 

Bärwalde

Zwei Schülerinnen aus Brasilien
in Radeburg

Grundschule Radeburg

Schulfasching im Hirsch

Meine Enkeltöchter Eliseba (11) und Abia Dantas (8) sind zwar in Dres­den geboren, leben aber in Brasilien. Sie haben beide schon mehrmals die Radeburger Schulen besuchen dürfen und davon großen Nutzen beim Erlernen ihrer ,,Mutter“-Spra­che und bei der Integration in das deutsche Schul- und Erziehungs-
system gehabt.

In Brasilien sind die großen Schulfe­rien wie bei uns zur Zeit der größten Sommerhitze, die ist in Südamerika aber eben im Dezember bis Februar. In dieser Zeit konnten die beiden Mädchen auch diesmal wieder mit großer Unterstützung der Pädagogen und Schüler der Radeburger Schulen am Unterricht und für Abia auch an der Hortbetreuung teilnehmen und eine frohe und glückliche Zeit verbringen.

Mit vielen Geschenken traten sie allein den Heimflug an.

Für alle Hilfe möchte ich mich auch im Namen der Familie Dantas recht herzlich bedanken, besonders auch bei den Familien Böhme in Radeburg und Naumann in Großdittmannsdorf, die den Mädchen das Gefühl gegeben haben, in Deutschland willkommen und angenommen zu sein.

Christa Hofmann

Großdittmannsdorf

Wie jedes Jahr feierte die Grund­schule am Faschingsdienstag im „Hirsch“ Karneval.

Ein großes Dankeschön an alle Mitglieder des Radeburger Karn­valsvereins für die gelungene Veran­staltung. Besonderer Dank gilt dem Moderator, Herrn Jentzsch und dem Mann an der Musik, Herrn Garden. In bewährter Weise gestalteten sie das Programm, so das 240 Kinder und ihre Lehrerinnen kräftig feiern konnten.

Im Namen aller Kinder

und Lehrerinnen

der Grundschule Radeburg

Bärwalde

2. Ostalgie Fahrradrennen

Am Sonntag, dem 5. März 2006 fand in Bärwalde das 2. Ostalgie Fahr­radrennen statt. Hauptorganisator war hier, wie schon im Jahr zuvor, der Jugendclub Bärwalde. Schon um 13.00 Uhr waren alle Fahrer im Fahrerlager am Jugendclub versammelt.

Voraussetzung für die Teilnahme war ein Fahrrad der DDR Marken Mifa und Diamant, selbstverständlich mußten alle Teile wie  Vorder- und Rücklicht funktionieren, was durch einen provisorischen TÜV kon­trolliert wurde. Zusätzlich war das Tragen eines nostalgischen Helms Pflicht. Nach diesen Formalitäten wurde die Qualifikation durchgeführt. Mit Hilfe dieses Ergebnisses wurde die Startaufstellung ausgerichtet. Wie schon im Jahr 2005 wurden auch dies­mal 24 Runden um die Kirche und das so genannte Nadelöhr gefahren. Sieger war hier ein Dittsdorfer Fahrer mit dem Fahrernamen „Zuckner“. Durch die Namensgebung der Fahrer wurden unter anderem zeitpolitische Themen verarbeitet, beispielsweise nahm der Fahrer den Namen „H5N1-Eule“ an. Der Spaß und die Unterhal­tung stehen bei dieser Veranstaltung immer im Vordergrund und zu lachen wird es auch nächstes Jahr wieder genug geben.

Auf diesem Wege möchten wir uns als Jugendclub Bärwalde bei der Frei­willigen Feuerwehr Bärwalde für die Absicherung der Rennstrecke, sowie bei Herrn Matuszek dem Leiter des Polizeiposten Radeburg und der Stadt Radeburg für die gute Zusammenar­beit recht herzlich bedanken.

JC Bärwalde

Fachärztliche Versorgung

Naturschutz

 Ein Vogelschutzgebiet

mit Parkplatz für LKW?

Ärzte – nicht ohne Grenzen

Fortsetzung von Seite 1

Vor den Toren der Landeshauptstadt Dresden und in unserer unmittel­baren Umgebung liegt das Land­schaftsschutzgebiet „Moritzburger Kleinkuppenlandschaft“. Dieses bietet aufgrund seiner vielgestalti­gen Landschaft ein buntes Mosaik verschiedener Biotope und Land­schaftsstrukturen. Blickt man von einer der zahlreichen trockenwar­men bewaldeten Kuppen, die der Landschaft ihren Namen gaben, in die Umgebung, so findet man neben Feldern auch feuchte Wiesen, flache Höhenrücken mit Trockenrasen, eine Streuobstwiese oder einen sich schlängelnden mit Hecken bestan­denen Feldweg.

Doch so selbstverständlich ist dies alles nicht. Viele Menschen haben sich in der Vergangenheit für diese schützenswerte Landschaft enga­giert und tun es heute noch. So wurde gleich nach der Wende der Bau eines Güterverkehrszentrums bei Weixdorf verhindert. Die Mars­dorfer Bürgerinitiative kämpfte energisch und letztlich erfolgreich um den Erhalt des Buckenbergs. Sie brachten auch mit anderen Natur­freunden zusätzlich Baumreihen und Hecken in ihre Feldflur, die jetzt die Landschaft bereichern. Mehrere Landwirte führen auf Teilstücken eine naturschutzgerechte Bewirt­schaftung durch, diese sind Oasen für die Tiere in einer ansonsten inten­siv bewirtschafteten Feldlandschaft. Naturschützer pflegten gemeinsam mit Eigentümern und ABM-Kräften viele Feldhecken und stellten Teiche wieder her. Kinder und Jugendliche pflegen jedes Jahr eine Ackerterrasse bei Bärnsdorf und sind auch sonst noch an vielen Aktionen zum Erhalt eines natürlichen Lebensraums für Tiere und Pflanzen beteiligt.

Wir alle können stolz sein, denn die Mühen haben sich gelohnt. Große Teile der Feldlandschaft zwischen Radeburg, Großditt­mannsdorf, Medingen, Marsdorf, Bärnsdorf und Berbisdorf wurden inzwischen sogar international gewürdigt und als Europäisches Vogelschutzgebiet (SPA = Special Protected Areas) ausgezeichnet. Dieses Gebiet wählte der Freistaat Sachsen aus, weil bestimmte europa­weit äußerst gefährdete Vogelarten, wie z. B.  Neuntöter, Gartenammer, Baumfalke und Rotmilan hier noch brüten. Mit diesem noch vorhande­nen Reichtum vor unserer Haustür sollten wir pfleglich und behutsam umgehen.

Jedoch handelt es sich bei einem SPA-Gebiet nicht um einen Natio­nalpark, sondern um eine intensiv genutzte Kulturlandschaft. Die oben aufgezählten Vogelarten der Feldlandschaft, so wie auch Kiebitz, Wiesenralle, Schafstelze u. a. haben es auch hier zunehmend schwerer, auf den intensiv bewirtschafteten Flächen Lebensraum und Nahrung zu finden. Durch das von der EU vorgegebene Preisgefüge muss auch der Landwirt um das Überleben kämpfen und die Bewirtschaftung danach richten. Ein Ergebnis davon sind zum Beispiel die überdimen­sionalen Mais- und Rapsfelder, die fast der ganzen Lebewelt den Kampf ansagen. Auf dem unbestellten Acker haben die Kiebitze bereits zu brüten begonnen, wenn im April das Feld gegüllt und der Mais eingesät wird, so hat die erste Brut kaum eine Überlebenschance. Auch als Nah­rungsquelle für Störche, Greifvögel, Eulen und Krähenvögel fallen diese Felder wegen der Hochwüchsigkeit der Halme beizeiten weg. Hohe Stickstoffgaben (Gülle!) sind auf Maisfeldern unerlässlich mit einer hohen Nitratbelastung als Folge. Einzig die Wildschweine fühlen sich hier noch wohl.

Um so wertvoller ist es, dass land­wirtschaftliche Betriebe wie die
Agrargenossenschaft
Radeburg, die Johne & Lorenz GbR Volkersdorf,  die Cunnersdorfer Agrar GmbH & Co KG sowie die   Landwirtschafts­betriebe Günther in Bärnsdorf und Pschorn in Marsdorf hier auch Ver­antwortung übernehmen. Sie führen auf Teilflächen naturschutzgerechte Acker- bzw. Wiesenbewirtschaftung durch und  leisten so einen maß­geblichen Beitrag zur Sicherung der Artenvielfalt in der Agrar­landschaft. In SPA-Gebieten wird weiterhin gewirtschaftet, jedoch sind  Eingriffe, die den Lebensraum europäisch bedeutsamer Vogelarten nachteilig verändern untersagt bzw. bedürfen einer erneuten Prüfung.

Unverständlich ist deshalb, dass trotz bestehendem  SPA- und Land­schaftsschutzgebiet mit dem Bau eines Parkplatzes für 60 LKW innerhalb des Schutzgebietes in der Nähe der Autobahnabfahrt Radeburg begonnen wurde. Die Notwendigkeit eines LKW-Rastplatzes wird damit begründet, dass an den Autobah­nen alle 15 bis 20 km eine solche Anlage errichtet werden müsse. Eine sehr fragwürdige Regelung, die man doch bitte nicht in einem Vogelschutzgebiet umsetzen sollte, zumal in Thiendorf und am Dresdner Tor solche Rastmöglichkeit bereits vorhanden sind! Schon allein aus Kostengründen ist dieses Projekt in Zeiten knapper Kassen zu hinterfra­gen. Ganz abgesehen davon, dass hier die Vogelschutzbelange völlig unbeachtet blieben. Denn gerade in diesem Gebiet befinden sich ein Massenrastplatz nordischer Gänse und ein Brutgebiet des Kiebitzes, dessen  Vorkommen in Deutsch­land rapide zurückgeht. Gegenüber einem weiteren, ebenfalls in Planung befindlichen Parkplatz mit WC in Richtung Dresden (im Anschluss an das Gewerbegebiet Radeburg) gibt es keine Bedenken.

Deshalb wäre im o. g.  Fall die Aufhebung des Planfeststellungs­beschlusses ein Zeichen in die richtige Richtung und würde ledig­lich die Umsetzung bestehender Rechtsnormen bedeuten. Denn auch die entsprechenden Behörden und Entscheidungsträger sollten sich unserem wertvollen Naturerbe verpflichtet fühlen.

Weitere Informationen über die Moritzburger Kleinkuppenland­schaft finden Sie unter www.fg-grossdittmannsdorf.de.

Betina Umlauf

 

 

 

Gesundheitserhaltung

Zu schwere Schulranzen?

Jedes dritte Schulkind weist schon im Grundschulalter Haltungsfehler auf oder klagt über Kopf- und Rücken­schmerzen was der Konzentration und Aufnahmefähigkeit im Unter­richt sicher nicht zuträglich ist.

Deshalb sollte in diesem Alter be-
sonderes
Augenmerk auf die Hal­tungsentwicklung der Kleinen gelegt werden.

Gefördert von Bewegungsmangel und
zu
schweren Schulranzen ist der Bewe-
gungsapparat
gerade im Wachstum häufig überfordert, was Fehlhaltun­gen provozieren und längerfristig zu Wirbelsäulenschäden führen kann.

Deshalb ist die richtige Ranzenwahl wichtig um Haltungsschäden vor­zubeugen.

 

Hier einige Kriterien:

-            Nehmen sie ihr Kind zum Ran-                               zenkauf mit, denn er soll von                  ihm gern „getragen“ werden

-            Achten sie darauf, daß nicht zu                               kindliche Motive das gute                       Stück zieren, denn was jetzt                    fetzt ist in 2-3 Jahren schon                         lange nicht mehr cool

-            Der Ranzen sollte sich dem                     Rücken anpassen können, nicht                              umgekehrt und leer nicht mehr                                als 1,5 Kg wiegen

-            Die Tragegurte sollten minde-                 stens 4 cm breit und gut gepol-                               stert sein

-            ein Bauchgurt bzw. Beckengurt                              nimmt Last von den Schultern

-            Das Gesamtgewicht des voll-
              gepackten Ranzen sollte nicht
              mehr
als 10% des Körperge-                   wichts des Kindes betragen -
              also alle überflüssigen Sachen                                 raus

-            Floureszierende und reflektie-
              rende Flächen sind wichtig um                                auch bei Dunkelheit gut gese-
              hen zu werden

-            Beim Packen ist darauf zu                       achten, daß schwere Gegenstän-
              de an die Rückenwand und lei-
              chte weiter nach vorn kommen

-            Modelle mit Rädern zum hin-
              terher ziehen (wie viele Reise-
              koffer) sind sicher auch eine                   Alternative

 

Natürlich könnte man noch viel mehr Ratschläge geben, denken wir nur an die häuslichen Arbeitsplätze

der Kinder.

 

Um dem viel zitierten Bewegungs­mangel bei Kindern(und auch Er-
wachsenen) zu begegnen sollten sie mal
ihre Freizeitgestaltung unter die Lupe nehmen und sich über lokale Sport- und Trainingsangebote informieren. Natürlich stehen auch Ärzte oder Physiotherapien mit kompetentem Rat und Angeboten zu ihrer Verfügung.

 

 Ihr Praxisteam

Physiotherapie Mösch

Michael Mösch

 

Medinger Ortschaftsrat

Einladung zur

Ortschaftsratssitzung

Die nächste Beratung des Medinger Ortschaftsrates findet am

Mittwoch, dem 29. März 2006

um 19.30 Uhr in der Grundschule Medingen, Speiseraum (Kellerge­schoss) statt.

 

Auf der Tagesordnung stehen u. a. Informationen zum weiteren Ausbau der Schmutzwasserkanalisation in Medingen und der Sachstand zum Vereinshaus.

Medinger Ortschaftsrat

Ein Wort (nicht nur) in Medinger Sache …

Mit großem Interesse haben die örtlichen Medien die Vorbereitung zu den Bürgermeisterwahlen in Ottendorf-Okrilla verfolgt. Zuletzt hatte ich den Eindruck, sie waren fast ein wenig enttäuscht, dass es so ruhig und unspektakulär ablief, „entspanntes Schaulaufen“ titulier­te es die SZ am 18.03.06. Nun ja, jeder hat versucht, sich auf seine Weise den Wählern zu präsentieren, ohne großes Hauen und Stechen. Dabei konnten wir den großen Poli­tikern und Wahlkampfprofis einmal zeigen, wie es auch gehen kann. Wählerforen wurden von allen drei Kandidaten angeboten, das Interesse der Bürgerschaft hielt sich leider in Grenzen. Trotzdem Dank an alle, die da waren und die Gelegenheit noch einmal genutzt haben, sich zu informieren. 

Das Ziel meiner Kandidatur bestand darin, mehr Bürgernähe, mehr Of­fenheit und mehr Akzeptanz für die Belange der Ortsteile durchzusetzen. Das ist nach den bisherigen Erkennt­nissen nur mit einem Wechsel an der Führungsspitze im Rathaus machbar. Diesen Zielen hat sich auch der Kandidat des Parteienbündnisses Michael Langwald mit ganzer Kraft verschrieben. Die Wählerschaft folgte mit großer Mehrheit seinen Argumenten und stimmte eindeutig zu seinen Gunsten. Dieses Ergebnis erkenne ich voll und ganz an und sehe darin den Wunsch nach einem Wechsel an der Führungsspitze im Rathaus bestätigt. Um dieses Ziel nicht zu gefährden, werde ich mich wahrscheinlich aus dem weiteren Wahlgeschehen diskret zurück­ziehen, möchte Sie aber hiermit ganz herzlich bitten, den zweiten Wahltag am 2. April 2006 noch einmal zu nutzen. Wenn auch Sie einen Wechsel in der kommunalen Führungsebene in Ottendorf-Okrilla und damit ein besseres Miteinander in und zwischen den Ortsteilen wün­schen, geben Sie Ihre Stimme Herrn Michael Langwald.

 

Ich für meinen Teil möchte allen ganz herzlich danken, die mich bei meiner Kandidatur unterstützt und begleitet haben, sei es durch ihre Unterstützungsunterschrift, diskrete Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und vor allem auch für die vielen guten Wünsche und natürlich ganz besonders für Ihre Stimme am 19. März 2006.

Ich danke Ihnen für Ihr Verständ­nis und hoffe auf eine mindestens ebenso gute Wahlbeteiligung wie am ersten Wahltag.

Ihre

Birgit Pfützner

Ausgabe:

03/2006

Erscheinungstag:

24.03.2006

Seniorenbetreuung Ebersbach

Beschlüsse der Gemeinde Ebersbach

Zum Seniorennachmittag im

Gemeindehaus Reinersdorf zu Gast

In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 23.02.2006 und der öffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses am 01.03.2006 wurden nachstehende Beshlüsse gefasst:

Gemeinderat

10/02/2006              Beschluss zur Haushaltssatzung 2006 der Gemeinde Ebers-                  bach mit den dazugehörigen Anlagen

11/02/2006              Beschluss zur Feuerwehrsatzung der Gemeinde Ebersbach                    mit eingebrachter Änderung

Technischer Ausschuss

12/03/2006  Beschlüsse zu Bauvorhaben, Bauvoranfragen und Vorkaufs­bis        recht von bis Bürgern der Ortsteile sowie von Betrieben 17/03/2006     und Institutionen                           

KOMMT GRATULIEREN

Winter mach dem Frühling Platz...

Die Bürgermeisterin und der Gemeinderat Ebersbach gratulieren den Jubilaren recht herzlich und wünschen weiterhin Gesundheit und Wohlergehen.

...doch der hielt sich hartnäckig und behauptete auch  zum angeraumten Frühlingsfest unserer Senioren aus Freitelsdorf, Cunnersdorf, Bieberach und Rödern am 15. März 2006 seine volle Breite. Aber wir waren diesem Leid und schlugen ihm ein Schnipp­chen - mit einem sprichwörtlich „zauberhaften“ Nachmittag, zu Gast war ein echter Magier, und einem spritzigen Auftritt der Ebersbacher Jazztanzmädchen. Kaffee und Ku­chen, eine angeregte Unterhaltung über dies und jenes, wann trifft man denn sonst mal so viele Bekannte, rundeten diesen Nachmittag ab. Es mußte sich auch keiner Sorge um die Hin- und Rückfahrt machen, mit dem Bustransfer kamen alle sicher nach Hause. Dafür vielen Dank, ebenso allen, die zum Gelingen dieses Nachmittags beitrugen.

 

Was Wann Wo:

 

Bitte vormerken!

Donnerstag 30. März 2006   „Günter`s Volksmusikschänke“ Bad Schmiedeberg,

„Monika Herz & David“ mit Mu­sikanten, Abfahrt 9.30 Uhr, Mittag, Kaffee, Programm anschl. Unterhal­tungsmusik – 48,00 Euro/Pers.

Montag   03. April 2006 – Senio­renschwimmen in Bad-Liebenwerda  Dienstag 11. April 2006 – Bowling in Beiersdorf, Beginn 14.00 Uhr Mittwoch 10. Mai  2006 – Besuch Konzert der „Saaletaler“

Alle Interessenten sind herzlichst eingeladen. Bei Bedarf bitten wir um Anmeldung – Sen.-betreuung

Gemeinde Ebersbach

(Tel. 035208-9550).

 

Ganz herzlich möchten wir Sie alle wieder zu den beliebten Kaffee­kränzchen in den Orten:

Freitelsdorf, Mittwoch, 05. April 2006, 14.00 Uhr im Jugendclub 

 

Cunnersdorf, Montag, 10. April 2006,  14.00 Uhr in der Cunners­dorfer Agrar

 

Rödern, Mittwoch, 19. April 2006, 14.00 Uhr im „Heidehof“

 

Bieberach, Mittwoch, 26. April 2006, 14.00 Uhr im Gasthof

einladen.

Wir hoffen, wie immer, auf eine rege Beteiligung und freuen uns auf Ihr Kommen.         

Seniorenbetreuung

Frau Scheinpflug und Frau Wehner

Ortsteil Ebersbach

Schimetzki, Anna     An der Mart 8          11.04.      92 Jahre Pfützner, Erna            Hauptstr. 147           17.04.      91 Jahre

 

Ortsteil Beiersdorf

Köckritz, Alfons      Hopfenbachstr. 36   05.04.      75 Jahre

 

Ortsteil Bieberach

Richter, Gertrud       Cunnersdorfer Str. 14              02.04.      85 Jahre

Leuschner, Frida      An der Landstr. 5     06.04.      96 Jahre

 

Ortsteil Kalkreuth

Wuschick, Hildegard                Großenhainer Str. 27               26.03.      80 Jahre

Böhme, Erhard        Großenhainer Str. 21               07.04.      75 Jahre

 

Ortsteil Naunhof

Fischer, Margot        Alte Dorfstr. 49        07.04.      80 Jahre

Förster, Inge            Schulstr. 22              07.04.      75 Jahre

Gebauer, Joachim    Alte Dorfstr. 33        17.04.      75 Jahre

 

Ortsteil Rödern

Uebigau, Manfred    Dorfstr. 6 19.04.      75 Jahre

 

Senioren-Pflegeheim der AWO Rödern

Feller, Elisabeth       Ebersbacher Weg 1b                07.04.      95 Jahre

 

Außerdem gratulieren wir:

• dem Ehepaar Werner und Inge Quittel im Ortsteil Kalkreuth,

Reinersdorfer Str. 2  am 21.04.2006 recht herzlich

zur Goldenen Hochzeit.

Gemeinde Ebersbach

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung des Regierungs­präsidiums Dresden zur Planfest­stellung für das Straßenbauvorhaben „B 169 Verlegung Salbitz – Riesa, 2. BA: B 6 – Rostocker Straße von NK 4745109, Station 1,178 bis NK 474541, Station 0,432“ gemäß § 17 FStrG i.V.m. § 1 SächsVwVfG, §§ 72 ff VwVfG und § 9 UVPG

Sehr geehrte Einwohner,

wir möchten Ihnen mitteilen, dass zu oben genanntem Anhörungsverfah­ren ein Erörterungstermin stattfindet. Die Bekanntmachung erfolgt dazu ab 27. März 2006 in den Schaukäs­ten der Gemeinde Ebersbach.

 

Fehrmann/Bürgermeisterin

Gemeinde Ebersbach

Einladung zur Gemeinderatssitzung

Sehr geehrte Einwohner,

 

zu der am Donnerstag, 30. März 2006, 19.00 Uhr, im Sitzungssaal der Gemeindeverwaltung Ebersbach stattfindenden öffentlichen Gemein­deratssitzung möchte ich Sie recht herzlich einladen.

Die Tagesordnung wird Ihnen orts­üblich bekanntgegeben.

Fehrmann

Bürgermeisterin

Seniorenbetreuung Ebersbach

Ev.-Luth. Kirche

Rödern

„Mit Hartig-Reisen in die Mitternachtssonne“,

dazu werden alle Rentnerinnen und Rentner aus Ebersbach herzlichst eingeladen. Die unverwechselbare Kulisse der Fjorde und die zerklüf­tete Inselwelt Norwegens können Sie haut nah erleben. Ohne Streß und Kofferpacken, nämlich per Dia - Vortrag am Mittwoch, 29. März 2006 um 14.00 Uhr im Gasthof Freund. Und wem das Fernweh nicht packt, der möchte sich schon jetzt auf einen „Ausflug mit der Kräu­terfrau“ vorbereiten, am Mittwoch, 31. Mai 2006 um 14.00 Uhr ist diese zu Gast zum Rentnernachmittag ebenfalls im Gasthof Freund.

Reservieren Sie diese Nachmittage und wir freuen uns auf Ihr Kom­men.

Ihr Ebersbacher Seniorenteam

Gemeinde Ebersbach

Amtliche Bekanntmachung

1. Zahlungserinnerung für den Monat März 2006 31.03.2006

2. Aufforderung zur Zahlung der Hundesteuer

Sonntag, den 02. April            10.30 Uhr                Predigtgottesdienst

                                gleichzeitig Kindergottesdienst

Freitag, den 14. April             10.30 Uhr                Abendmahlsgottesdienst

Karfreitag                               

Sonntag, den 16. April            10.30 Uhr                Familiengottesdienst

Ostersonntag                           

Frauenkreis:           14.30 Uhr                Dienstag, den 25. April

 

Sprechzeit Pfr. Seifert: dienstags 17  - 18 Uhr in Radeburg  oder nach

Vereinbarung!  Telefon:  035208 349617

Im Namen der Kirchvorsteher und Mitarbeiter grüßt Sie herzlich

Ihr Pfarrer Frank Seifert

Abschlag für Trinkwasser

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeindekasse bei verspäteten Zahlungen Säumniszuschläge und Mahngebühren erheben muss.

Um dies zu vermeiden, bitten wir Sie am Lastschrift-Einzugsverfahren teilzunehmen. Bei Überweisungen wird um die Angabe des Buchungs­zeichens gebeten, um Ihre Zahlung richtig zuordnen zu können.

Bankverbindung der Gemeinde: Kreissparkasse Riesa-Großenhain

Konto-Nr.:              3046000056, 

BLZ:        85050200

Im Amtsblatt Januar ist die Hunde­steuerfestsetzung für 2006 bekannt gemacht.

Nach Prüfung der Zahlungseingänge zur Fälligkeit der Hundesteuer am 15.02.2006 wurde festgestellt, dass viele Barzahler die Hundesteuer nicht bezahlt haben.

Bevor wir das Mahnverfahren ein­leiten, haben Sie die Möglichkeit, bis zum 31.03.2006 Ihrer Zahlungs­verpflichtung nachzukommen.

 

Fehrmann

Bürgermeisterin

AZV ”Gemeinschaftskläranlage Kalkreuth“

03522/ 38920

Bereitschaftsdienst in der Zeit von  16.00 Uhr bis 7.00 Uhr und an den Wochenenden erreichbar über Telefon 0172/ 3649819. 

Dorfclub Beiersdorf

Gemeindebibliothek

Ebersbach

· Achtung · Achtung · Achtung ·

                Das geplante Skattur-
                nier
am 01.04.2006 (das
                ist
kein Aprilscherz)
               
im Gemeindehaus Bei-
                ersdorf
kann aus orga­nisatorischen Gründen leider nicht stattfinden. Wir bitten um Beach­tung. Der Termin für das Skatturnier im Herbst wird Ihnen rechtzeitig bekanntgegeben.

 

Das geplante Osterbasteln findet am 04.04.2006 um 19:00 Uhr im Gemeidehaus statt.

 

Dorfclub Beiersdorf e.V.

Information der Gemeinde-

bibliothek Ebersbach

Liebe Besucher der Bibliothek in Ebersbach,

 

die Bibliothek ist ab 19. April 2006  

wieder wöchentlich von 14.00 – 18.00 Uhr geöffnet.

 

Ihre Bibliothek Ebersbach

I. Lösche

Mittelschule Ebersbach

Bekanntmachung der Gemeinde Ebersbach

Populärste Sportler

der MS Ebersbach ermittelt

Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Übungsgelände

Hundesportplatz Ermendorf“

Zum dritten Mal wählten in den vergangenen Tagen die Schüler und Bewohner von Ebersbach und Umgebung die aktivsten und popu­lärsten Sportler des Jahres 2005 der Mittelschule Ebersbach. Ziele dieser Aktion sind, die vielen guten sport­lichen Leistungen der letzten Saison noch einmal in Erinnerung zu rufen und den in vielen Sportarten aktiven Schülern einen würdigen Auftritt in der Öffentlichkeit zu verschaffen.

Nach der Ausgabe der Halbjahres­zeugnisse wurden neben den besten Schülern auch die Preisträger der Schulsportlerumfrage geehrt. Schul­cross-Siegerin Annemarie Kulke sammelte 62 Stimmen und wurde damit knapp vor Franziska Jähnig und Franziska Pady (Orientierungs­lauf) mit 58 Stimmen Schulsportle­rin des Jahres. Als erfolgreichster Sportler konnte Cross-Bezirksmeis­ter Rudolf Wirthgen (55), als Zwei­ter Schulsportfestsieger Tim Rogge (Leichtathletik, 53) geehrt werden. Auch auf den folgenden Plätzen waren die Stimmen gut verteilt. Die Wahl der populärsten Mannschaft fiel mit über 100 Stimmen Vorsprung auf die Fußball-Schulauswahl, in der 15 Schüler der Klassen 7-10 mitspie­len und die den zweiten Platz beim Regionalschulamtsfinale „Jugend trainiert für Olympia“ belegte.

 

Unter Assistenz von Stellvertreter Toni Drobisch, der die Umfrage wesentlich mit vorbereitete, über­rreichte Schülersprecherin Sindy Telschow den Siegern die Preise. Als Karate-Landesmeisterin stimmen­gleich mit Linda Ottlinger (Fußball) Umfragedritte, konnte Sindy die Leistungen der Geehrten selbst am besten würdigen. Die Preise wurden vom Schulförderverein für die ersten zwei Jungen und Mädchen und die beste Mannschaft gestiftet. Aber auch unter den 330 Abstimmenden, darunter etwa 240 Schüler, wurden drei von der Schulleitung bereit­gestellte Preise verlost. Sie gingen an Martin Born/Göhra, Johanna Schimetzki/Ebersbach und Katrin Lotzmann/Schönborn.     

Der  von der Gemeinde Ebers­bach am 22.11.2004 als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Übungsgelände Hundesportplatz Ermendorf“  in der Fassung vom 06.04.2004 wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 24.05.2005,

Az.: 51 D-2511.40/85

Ebersbach 05,  gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB unter Auflage Nr. 1.1 und 1.3 und redaktionellen Ände­rungen 2.1 bis 2.3  genehmigt.

 

Der vorhabenbezogene Bebau­ungsplan tritt mit dieser Bekannt­machung in Kraft. Die Satzung  bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und der Zeichenerklärung kann bei der Gemeindeverwaltung Ebersbach, Am Bahndamm 3, 01561 Ebersbach während der Dienststunden

 

Montag    9.00 bis 15.00 Uhr

Dienstag 9.00 bis 18.00 Uhr

Mittwoch                 9.00 bis 13.00 Uhr

Donnerstag 9.00 bis 15.00 Uhr

Freitag     9.00 bis 12.00 Uhr

eingesehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangt werden.

Gemäß § 215 Abs. (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass bei Ver­letzung der in § 214 Abs. (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. (2) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flä­chennutzungsplanes und nach § 214 Abs. (3) Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur be­achtlich sind, wenn sie innerhalb von 2 Jahren seit dieser Bekannt­machung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Ver­letzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

Fehrmann

Bürgermeisterin

Das Evang.-Luth.

Kirchspiel

Bärnsdorf-Naunhof

lädt herzlich ein.

Sportverein Naunhof

Naunhofer Radballer sagen “Danke”

Sonntag, 26. März Lätare

09.00 Uhr                Naunhof  Gottesdienst  mit Vorstellung der

                                                                Konfirmanden

10.15 Uhr                Berbisdorf               Gottesdienst 

Sonntag,                 02. April Judika

09.00 Uhr                Naunhof  Posaunengottesdienst

10.15 Uhr                Bärwalde Gottesdienst

16.30 Uhr                Bärwalde Geistliche Chormusik

Sonntag,                 09. April Palmarum

10.00 Uhr                Bärnsdorf                Konfirmationsgottesdienst mit Feier des                                                                                 Heiligen Abendmahles

Freitag,   14. April Karfreitag

09.00 Uhr                Naunhof  Gottesdienst

10.15 Uhr                Bärwalde Gottesdienst

14.00 Uhr                Berbisdorf               Gottesdienst

15.00 Uhr                Bärnsdorf                Gottesdienst

Sonntag,                 16. April Ostersonntag

05.15 Uhr                Bärnsdorf                Mette

05.30 Uhr                Naunhof  Mette

09.00 Uhr                Bärnsdorf                Familiengottesdienst

10.30 Uhr                Steinbach Gottesdienst

Montag, 17. April Ostermontag

09.00 Uhr                Bärwalde Familiengottesdienst

10.15 Uhr                Berbisdorf               Gottesdienst

10.30 Uhr                Naunhof  Familiengottesdienst

Sonntag,                 23. April Quasimodogeniti

10.00 Uhr                Naunhof  Konfirmationsgottesdienst mit Feier des                                                                                 Heiligen Abendmahles

Recycling

Die Nacht zum 23. Januar sollte das “Aus” für den Sportverein der Naunhofer Radballer sein. Der Temperatursturz auf minus 20° C wurde vom Verantwortlichen der Heizungsanlage in der Turnhalle Lauterbach unterschätzt. Durch die ungedämmten Betonwände drang der Frost ins Gebäude ein. In nur einer Nacht waren sämtliche Heiz­körper nicht nur eingefroren sondern zerfroren. Ein Schock für alle, kurz vor der neuen Punktspielsaison kein Training mehr.

Es ist unserer sportbegeisterten Bürgermeisterin zu verdanken, dass es weitergehen sollte. In mühevoller Arbeit wurden die Heizkörper aus der geschlossenen Grundschule in die Turnhalle eingebaut. Die Räume wurden neu gemalert und Holzver­kleidungen angebracht. Pünktlich zu unseren Heimspielen war dann alles fertig. Im Namen unseres Sportvereins möchte ich mich bei der Gemeinde und Ihren fleißigen Mitarbeitern bedanken.

D. Schulze

Hausmüllentsorgung - schwarze Tonne

OT Beiersdorf, Ermendorf, Hohndorf, Lauterbach, Marschau, Göhra

Dienstag, 28.03. und Montag 10.04.06               

Gemeinde Ebersbach außer o.g. Ortsteile

Montag, 27.03. und Sonnabend 08.04.06

OT Beiersdorf, Ermendorf, Hohndorf, Lauterbach, Marschau, Göhra

                Dienstag, 04.04.06

OT Bieberach, Cunnersdorf, Kalkreuth, Freitelsdorf                Montag, 27.03.06       

OT Naunhof, Reinersdorf, Rödern, Ebersbach         Donnerstag, 30.03.06  

OT Beiersdorf, Ermendorf, Hohndorf, Lauterbach, Marschau, Göhra

                Dienstag, 04.04.06

OT Bieberach, Cunnersdorf, Kalkreuth, Freitelsdorf                Montag, 27.03.06

OT Ebersbach, Naunhof, Reinersdorf, Rödern         Dienstag, 28.03.06

Bieberach, Cunnersdorf, Kalkreuth, Freitelsdorf, Göhra, Naunhof,

Reinersdorf, Rödern, Ebersbach               Sonnabend, 25.03.2006

für alle Ortsteile der Gemeinde Ebersbach am 29.03.2006 von

13.00 – 17.00 Uhr an den Oxydationsteichen am Wetterberg

Leichtstoffentsorgung - gelbe Säcke

Entsorgung - blaue Tonne

Gemeinde Ebersbach

Frühjahrsputz in der Gemeinde Ebersbach

Bündelsammlung/ Altkleider

Sehr geehrte Einwohner,

wenn sich in diesem Jahr auch der Winter nicht so recht vertreiben lässt, so hoffen wir doch, dass die wärmenden Sonnenstrahlen bald den letzten Schnee zum Schmelzen bringt. Um unsere Gemeinde dann vom winter­lichen Schmutz zu befreien, wollen wir wie jedes Jahr einen Frühjahrsputz durchführen.

Durch die Mitarbeiter des Bauhofes wird die Entsorgung des Straßendrecks wie folgt vorgenommen:

Ortsteile Ebersbach, Naunhof, Reinersdorf und Göhra

Sonnabend, 01.04.2006 von 9.00 – 16.00 Uhr

 

Ortsteile Ebersbach, Rödern, Freitelsdorf, Cunnersdorf, Bieberach, Kal­kreuth, Lauterbach, Hohndorf, Ermendorf, Beiersdorf, Marschau

Sonnabend, 08.04.2006 von 09.00 – 16.00 Uhr

 

Bitte kehren Sie die Schnittgerinne vor Ihren Grundstücken. Die Beräu­mung des Streugutes wird dann vorgenommen. 

                            

    Mit freundlichen Grüßen

Fehrmann/Bürgermeisterin

Annahme von Grünschnitt

VORINFORMATION

Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
für alle Ortsteile der Gemeinde Ebersbach

Ab 24. März 06 haben Sie die Möglichkeit, Ihre Elektro- und Elektronikgeräte bei den Firmen:

                - ROMONDIS Elbe-Röder GmbH, Mühlbacher Weg 3 in Quersa

                - Dieter Moys GmbH,  Auenstraße 2a in Großenhain

zu den Annahmezeiten laut Abfallkalender 2006 und im

                - Bauhof der Gemeinde Ebersbach (hinter der Mittelschule Ebersbach)

                   jeden 3. Mittwoch im Monat, erstmalig am 19. April 06, 

                   in der Zeit von 13.00 – 16.00 Uhr kostenlos  abzugeben.

www.radeburg.de

Später erlebten wir in der Bäckerei Boeltzig, wie aus dem Korn-Mehl schließlich das Brot hergestellt wird. Das kleine Brot, welches wir selbst aus Teig geknetet und geformt hatten, verzehrten wir zum Abendbrot mit unseren Eltern. Vielen Dank an die Bäckerei Boeltzig und alle Mitarbeiter für diesen tollen Tag.

Kindertagesstätte Ebersbach

Rückblick auf das Jahr 2005

Was man auf dem Bauernhof  so alles erleben kann, bekamen alle Kinder und Eltern am Kindertag zu spüren, denn gemeinsam sollten sie z.B. Kartof­feln ernten, die Kuh melken oder typische Düfte des Bauernhofes erraten. Es war schön anzusehen, welchen Spass es bei der Arbeit geben kann.

Besuch der Bäckerei „Boeltzig“

„Reise durch die Elemente“ - Element Stein -

Auf dem Wetterberg

Zu einem gemütlichen Nachmittag hatten wir unsere Großeltern in das Schützenhaus eingeladen, um uns bei ihnen zu bedanken, sind sie doch diejenigen, die immer da sind, wenn wir sie brauchen. Auch dieses Jahr füllten sie unsere Spendenbox reichlich –Dankeschön!

Bedanken möchten wir uns ebenso bei den Vereinen unserer Gemeinde, welche uns ihre Räume stets gern zur Verfügung stellen.

Wieder liegt ein ereignisreiches Jahr hinter uns, auf das wir gerne Rück­schau halten. Zahlreiche fleißige Hände trugen zum Gelingen unserer Aktivitäten und Höhepunkte bei. Dafür möchten wir uns auf diesem Wege nochmals herzlich bedanken. Unser Dank gilt allen Sponsoren, Eltern und Großeltern.

So begaben wir uns im Sommer gemeinsam auf eine „Reise durch die Elemente“ (Luft, Wasser, Erde, Steine, Feuer, Licht).Dabei be­suchten wir u. a. den Wetterberg, die Feuerwehr Ebersbach sowie die rekonstruierte Bockwindmühle und sammelten unvergessliche Eindrü­cke und Erlebnisse.

Oma- und Opa-Tag

Wir pressen den Saft aus den Äpfeln

Aber nicht nur die „Ernte“ konnten wir miterleben, auch die Weiterver­arbeitung von Obst, Gemüse und Getreide. In Zusammenarbeit mit der Kelterei Walther konnten die Kinder ihre mitgebrachten Äpfel pressen und den frischen Saft verkosten. Er sah zwar nicht so klar aus wie aus dem Tetra-Pack, schmeckte aber vorzüglich.

Durch die Unterstützung des Land­wirtschaftsamtes konnten wir auch an einer Haferquetsche tätig wer­den.

„Reise durch die Elemente“

- Element Luft - unsere

Bockwindmühle in Ebersbach

Feuerwehr Ebersbach

Feuerwehrsatzung der Gemeinde

Ebersbach

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345) in Verbindung mit § 15 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brand­schutz, Rettungsdienst und Katastro­phenschutz (SächsBRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. Nr. 9) hat der Gemeinderat am 23.02.2006 die nachfolgende Satzung beschlossen.

§ 1

Name und Gliederung der

Feuerwehr

 

(1) Die Freiwillige Feuerwehr, in der Satzung Feuerwehr genannt, ist eine ge­meinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde Ebersbach ohne eigen Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Feuerwehr besteht als Gemein­defeuerwehr aus:

1. der aktiven Abteilung in Ebersbach, Ortsteil Ebersbach

der aktiven Abteilung in Ebersbach, Ortsteil Rödern

der aktiven Abteilung in Ebersbach, Ortsteil Freitelsdorf

der aktiven Abteilung in Ebersbach, Ortsteil Cunnersdorf

der aktiven Abteilung in Ebersbach, Ortsteil Bieberach

der aktiven Abteilung in Ebersbach, Ortsteil Kalkreuth

der aktiven Abteilung in Ebersbach, Ortsteil Göhra

der aktiven Abteilung in Ebersbach, Ortsteil Reinersdorf

der aktiven Abteilung in Ebersbach, Ortsteil Beiersdorf

der aktiven Abteilung in Ebersbach, Ortsteil Naunhof

2. Alters- und Ehrenabteilung  der unter (2) genannten Ortsteile der Gemeinde Ebersbach

3. der Jugendfeuerwehr der unter (2) genannten Ortsteile der Gemeinde Ebersbach

§ 2

Aufgaben der

Gemeindefeuerwehr

 

(1) Die Gemeindefeuerwehr hat die Pflichten

-               Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen

-               Technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen im Rahmen des Ret­tungsdienstes und der Beseitigung von Umweltgefahren zu leisten

-               nach Maßgabe der §§ 22 und 23 SächsBRKG Brandverhütungsschauen und Brandsicherheitswachen durchzu­führen.

(2) Der Bürgermeister oder sein Beauf­tragter kann die Gemeindefeuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen

(3) In Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr insbesondere

1. die aktiven Angehörigen der Ge­meindefeuerwehr nach den jeweiligen Vorschriften aus- und weiterzubilden. Es sollen mindestens 40 Ausbildungs­stunden für Feuerwehren mit Lösch­fahrzeug und 24 Ausbildungsstunden für Feuerwehren mit TSA/TS8 im Jahr durchgeführt werden

2. die Ausbildung in Erster Hilfe zu fördern

3. vom Bürgermeister können der Feuer­wehr andere Aufgaben, die dem Schutz von Leben und Eigentum der Bürger dienen, übertragen werden.

 

§ 3

Aufnahme in die Feuerwehr

 

(1) Voraussetzung für die Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Feuerwehr ist:

1. Vollendung des 16. Lebensjahres

2. die Erfüllung der gesundheitlichen An­forderungen an den Feuerwehrdienst

3. die charakterliche Eignung

4. eine Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit

5. die Bereitschaft zu der Teilnahme an der Ausbildung

 

Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne des § 18 (3) SächsBRKG sein. Bei  Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen.

(2) Die Bewerber sollen in der Gemeinde wohnhaft und in keiner anderen Hilfsor­ganisation tätig sein.

(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu richten, über die Aufnahme entscheidet der Gemeinde­wehrleiter nach Anhörung des Ortsfeu­erwehrausschusses. Neu aufgenommene Angehörige der Ortsfeuerwehr werden vom Ortswehrleiter durch Handschlag verpflichte.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht, eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller durch die Leitung schrift­lich mitzuteilen.

(5) Jeder Angehörige der Gemeindefeuer­wehr erhält einen von der Gemeindever­waltung ausgestellten Dienstausweis.

 

§4

Beendigung des

Feuerwehrdienstes

 

(1) Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr

1. das 65. Lebensjahr beendet hat

2. aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist

3. ungeeignet zum Feuerwehrdienst ent­sprechend § 18 (3) SächsBRKG wird

4. entlassen oder ausgeschlossen wird

(2) Ein ehrenamtlich tätiger Feuer­wehrangehöriger ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Feuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

(3) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehr­angehöriger hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde/Stadt unverzüglich dem Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen. Er ist auf schriftlichen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen. Wenn ein Feuerwehrangehöriger die Verle­gung seines Wohnsitzes in eine andere Gemeinde/Stadt nicht anzeigt, ist eine Entlassung auch ohne Antrag möglich. Über die Entlassung entscheidet der Gemeindewehrleiter nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses.

(4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuer­wehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder in der Aus- und Fortbildung, bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten nach Anhörung des zuständigen Orts­feuerwehrausschusses aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden.

(5) Der Bürgermeister stellt nach An­hörung des Ortsfeuerwehrausschusses die Beendigung des Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid fest. Ausge­schiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.

 

§ 5

Rechte und Pflichten der

 Angehörigen der

Gemeindefeuerwehr

 

(1) Die aktivern Angehörigen der Feuerwehr haben das Recht, den Ge­meindewehrleiter/Ortswehrleiter, die Stellvertreter und die Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses zu wählen.

(2) Die Gemeinde hat nach Maßgabe des § 61 (1) SächsBRKG die Freistellung der Angehörigen der Feuerwehr von der Arbeit, für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung zu erwirken.

(3) Gemeindewehrleiter, sein Stellver­treter, Ortswehrleiter, Gerätewarte und Jugendfeuerwehrwarte, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehr­dienst leisten, erhalten eine Aufwand­sentschädigung in Höhe der dafür in einer besonderen Satzung der Gemeinde festgelegten Beträge.

(4) Angehörige der Feuerwehr erhalten auf Antrag die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen, von der Gemeinde erstattet, sowie Sachschäden, die ihnen bei der Ausübung des Feuer­wehrdienstes entstehen, ersetzt.

(5) Die aktiven Angehörigen der Feuer­wehr haben die ihnen aus der Mitglied­schaft in der Feuerwehr erwachsenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet:

1. am Dienst und an Aus- und Fortbil­dungslehrgängen im Rahmen der Feuer­wehr-Dienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen.

2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst am Feuerwehrhaus einzufinden.

3. den dienstlichen Weisungen der Vor­gesetzten nachzukommen.

4. im Dienst ein vorbildliches Verhal­ten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten.

5. die Ausbildungs- und Unfallverhü­tungsvorschriften für den Feuerwehr­dienst zu beachten.

6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungs­gegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.

(6) Die aktiven Angehörigen der Feuer­wehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Ortswehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung ihrem unmittelbaren Vorgesetzten vor Dienstbeginn zu melden.

(7) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienst­vorschriften, so kann der Ortswehr­leiter:

1. einen schriftlichen oder mündlichen Verweis erteilen

2. den Ausschluss androhen

3. den Ausschluss veranlassen

(8) Der Ortswehrleiter hat dem Angehöri­gen der Feuerwehr Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern.

Fortsetzung S. 13

Fortsetzung von S. 12

§ 6

Beförderungen

 

(1) Die Ortswehrleiter können dem Bürgermeister Angehörige der Ortsfeu­erwehr bis zum Dienstgrad Hauptlösch­meister zur Beförderung vorschlagen.

(2) Führungskräfte ab dem Dienstgrad Brandmeister werden vom Gemein­dewehrleiter dem Bürgermeister zur Beförderung vorgeschlagen.

(3) Zum Erreichen des nächsthöheren Dienstgrades gelten die Regelungen im § 6 Sächs FwVO.

(4) Beförderungen werden durch den Bürgermeister oder einen von ihm Be­auftragen vorgenommen.

 

§ 7

Jugendfeuerwehr

 

(1) Die Jugendabteilung einer Ortsfeu­erwehr führt den Namen Jugendfeuer­wehr. In die Jugendfeuerwehr können Personen zwischen dem vollendeten 10. Lebensjahr und dem vollendeten 18. Lebensjahr als Mitglied aufgenommen werden, wenn sie entsprechend § 3 (1) der Satzung dafür geeignet sind. Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zu­stimmung eines Erziehungsberechtigten beantragt werden.

Über die Aufnahme entscheidet die Ortsfeuerwehrleitung nach Anhörung des Jugendfeuerwehrwartes und des Ortsfeuerwehrausschusses. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 3 der Satzung.

(2) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuer­wehr endet, wenn das Mitglied:

1. in die aktive Abteilung aufgenommen wird

2. aus der Jugendfeuerwehr austritt

3. den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist

4. aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird

 

Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet weiterhin, wenn der Erziehungs­berechtigte die Zustimmung nach (1) schriftlich zurücknimmt.

(3) Die Mitglieder wählen den Jugend­feuerwehrwart auf die Dauer von 5 Jah­ren entsprechend den Festlegungen des § 17 dieser Satzung. Eine Wiederwahl ist möglich. Das Wahlergebnis ist dem Ortsfeuerwehrausschuss zur Bestätigung vorzulegen. Der Ortswehrleiter kann geeignete Angehörige der Feuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeu­erwehr beauftragen. Der Jugendfeuer­wehrwart muss aktiver Angehöriger der Feuerwehr sein.

(4) Die Jugendfeuerwehr kann der Orts­wehrleitung Anträge zur Gestaltung ihres Dienstes vorlegen.

(5) Entsprechend der Bedeutung der Jugendarbeit als Quelle des Nachwuch­ses für die aktive Abteilung ist der Jugendfeuerwehrwart in die Arbeit der Ortswehrleitung einzubeziehen.

 

§ 8

Alters- und Ehrenabteilung

 

(1)  in die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Feuerwehr bei Überlassung der Dienstbekleidung übernommen werden, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd dienstunfähig geworden sind.

(2) Der Ortsfeuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörigen der aktiven Abteilung den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst in der Feuerwehr für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

(3) Der Leiter der Alters- und Ehrenabtei­lung wird von den Angehörigen auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.

 

§ 9

Ehrenmitglieder

 

Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Gemeindefeuerwehrausschusses Perso­nen, die sich um das örtliche Feuerwehr­wesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Ei­genschaft als Ehrenmitglied verleihen. Sie werden Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung.

 

§ 10

Organe der Feuerwehr

 

Organe der Feuerwehr sind:

1. Hauptversammlung/Ortsfeuerwehr­versammlung

2. Gemeindefeuerwehrausschuss/Orts­feuerwehrausschuss

3. Gemeindewehrleitung/Ortswehr­leitung

§ 11

Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter und ihre Stellvertreter

 

(1) Der Leiter der Feuerwehr einer Ge­meinde mit mehreren Ortsteilen ist der Gemeindewehrleiter.

(2) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von 5 Jah­ren von den aktiven Kameraden der Gemeindefeuerwehr in geheimer Wahl gewählt. Sie müssen persönlich geeig­net sein, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderlichen Qualifikationen nach SächsFwVO besitzen.

(3) Der Leiter der Feuerwehr eines Orts­teiles ist der Ortswehrleiter.

(4) Der Ortswehrleiter und sein Stellver­treter werden von den aktiven Angehöri­gen der Ortsfeuerwehr auf die Dauer von 5 Jahren in geheimer Wahl gewählt.

(5) Die Wahl kann auf Antrag auch offen erfolgen, wenn alle aktiven Angehörigen einverstanden sind.

(6) Die Wahlen werden in der Hauptver­sammlung durchgeführt.

(7) Gewählt werden kann nur, wer der Ortsfeuerwehr angehört und über die für dieses Amt nach SächsFwVO erfor­derlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Qualifikationen verfügt.

(8) Der Gemeindewehrleiter, Ortswehr­leiter und die Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt.

(9) Der Gemeindewehrleiter, Ortswehr­leiter und die Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiter zu führen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann der Bürgermeister nach § 11 Abs. 2 geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Gemeindefeuerwehr beauftragen

(10) Der Gemeindewehrleiter und die Ortswehrleiter sind für die Leistungs­fähigkeit der Feuerwehr verantwortlich. Sie führen die ihnen durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Sie haben insbesondere:

1. auf die Aus- und Fortbildung der An­gehörigen der Feuerwehr hinzuwirken

2. dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und der Gemeindewehrleitung vorgelegt werden.

3. die Tätigkeit der Zug- und Grup­penführer, Gerätewarte, Jugendfeuer­wehrwarte und der Kassenverwalter zu kontrollieren und auf den Besuch von Lehrgängen hinzuwirken

4. die Zusammenarbeit der Ortsfeu­erwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln

5. dem Bürgermeister über Dienstbespre­chungen zu berichten

6. auf eine ordnungsgemäße, den Vor­schriften entsprechende Ausrüstung hinzuwirken

7. für die Einhaltung der Feuerwehr-Dienstvorschriften und der einschlägi­gen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen

8. Bei Verwendung minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendarbeits­schutzgesetzes sicher zu stellen.

9. auf die Instandhaltung der Feuerlösch­geräte und Einrichtungen hinzuwirken

10. Beanstandungen, die Leistungsfä­higkeit betreffen dem Bürgermeister mitzuteilen.

(11) Der Gemeindewehrleiter/Orts­wehrleiter hat dem Bürgermeister und dem Gemeinderat in allen feuerwehr­technischen Angelegenheiten zu be­raten. Er soll zu den Beratungen des Gemeinderates über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme hinzu gezogen werden. Es können ihm weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen werden.

(12) Die Stellvertreter des Gemeinde­wehrleiters/Ortswehrleiters haben diesen während seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.

 

Der Stellvertreter des Gemeindewehr­leiters wird außerdem mit der Aufgabe der Überwachung der Feuerwehrtechnik, insbesondere der prüfpflichtigen Geräte beauftragt. Ihm sind durch die Ortswehr­leiter alle notwendigen Informationen zuzuarbeiten.

(13) Der Gemeindewehrleiter/Orts­wehrleiter und die Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses abbe­rufen werden.

 

§ 12

Leitung der Gemeindefeuerwehr und Ortsfeuerwehr

 

(1) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr besteht aus dem Gemeindewehrleiter und seinem Stellvertreter.

(2) Der Gemeindewehrleiter kann auch gleichzeitig Ortswehrleiter in einer Orts­feuerwehr sein.

(3) Der Leitung einer Ortsfeuerwehr gehören an:

1. der Ortswehrleiter

2. der Stellvertreter des Ortswehrleiters

3. der Jugendfeuerwehrwart

4. die Unterführer mit beratender Stim­me

5. der Gerätewart mit beratender Stim­me

6. der Kassenverwalter und Schriftführer mit beratender Stimme

(4) Der Ortswehrleiter beruft die Sit­zungen der Leitungen ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Die Leitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(5) Beschlüsse der Leitung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(6) Die Sitzungen der Leitung sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.

(7) Der Gemeindewehrleiter/Ortswehr­leiter kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Gemeindefeuerwehr/Ortsfeuerwehr beratend hinzuziehen.

 

§ 13

Unterführer

 

(1) Als Unterführer (Zug- und Gruppen­führer) dürfen nur aktive Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfü­gen sowie die erforderlichen Qualifika­tionen besitzen (erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule Sachsen)

(2) Die Unterführer werden vom Orts­wehrleiter bis auf Widerruf bestellt. Der Ortswehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung der Leitung der Feuerwehr widerrufen. Die Unterführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines vorzeiti­gen Ausscheidens bis zur Berufung des Nachfolgers wahrzunehmen.

(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach Weisungen der Vorgesetzten aus.

 

§ 14

Schriftführer, Kassenverwalter,

Gerätewart

 

(1) Der Schriftführer und der Kassen­verwalter werden vom Ortsfeuerwehr­ausschuss auf 5 Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom Ortswehrleiter nach Anhörung der Leitung der Ortsfeuerwehr im Einvernehmen mit dem Bürgermeister bis auf Widerruf bestellt.

(2) Der Schriftführer hat über die Sit­zungen der Leitung der Ortsfeuerwehr und über die Jahreshauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Ortsfeuerwehr zu erledigen.

(3) Der Kassenverwalter hat die Feuer­wehrkasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen. Zahlungen darf er nur auf Grund von schriftlichen Auszahlungsanweisungen des Ortswehrleiters zu leisten. Er hat jährlich einen Abschlussbericht der Kameradschaftskasse zu geben. Darauf erfolgt die Entlastung des Kassenver­walters.

(4) Der Gerätewart hat die Feuerwehr­einrichtungen und die Ausrüstungen zu verwahren und zu pflegen. Die Mängel sind unverzüglich dem Ortswehrleiter zu melden.

 

§ 15

Gemeindefeuerwehrausschuss

 

(1) Der Ausschuss der Gemeindefeu­erwehr besteht aus dem Gemeinde­wehrleiter als Vorsitzenden und den Ortswehrleitern.

(2) Der Gemeindewehrausschuss hat mindestens zweimal im Jahr zu tagen.

Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Eine au­ßerordentliche Sitzung des Gemeinde­feuerwehrausschusses muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder bei Angabe des Grun­des verlangen. Der Gemeindefeuer­wehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Bürgermeister ist zu den Beratun­gen des Gemeindefeuerwehrausschusses einzuladen.

(4) Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Gemeindewehrlei­tung und beschließt über die Dienst- und Einsatzplanung. Weiterhin behandelt er Fragen der Finanzplanung der Gemeinde für die Feuerwehr.

(5) Beschlüsse des Gemeindefeuerwehr­ausschusses werden mit einfacher Stim­menmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen werden für die Ermittlung der Stimmen­mehrheit nicht berücksichtigt.

(6) Beratungen des Gemeindefeuerwehr­ausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

§ 16

Ortsfeuerwehrausschuss

 

(1) Der Ortsfeuerwehrausschuss besteht aus dem Ortswehrleiter als Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Jugendfeuer­wehrwart, dem Leiter der Alters- und Ehrenabteilung und je nach Stärke der Feuerwehr zwei bis sechs gewählten  Mitgliedern der Ortsfeuerwehr. Der Kassenverwalter und der Schriftführer nehmen von Amts wegen und ohne Stimmberechtigung in beratender Funk­tion teil. Der Ausschuss einer Ortsfeuer­wehr wird auf die Dauer von 5 Jahren von den Kameraden der aktiven Abteilung der Ortsfeuerwehr gewählt. Grundlage der Wahl ist der § 18 dieser Satzung.

(2) Der Ortsfeuerwehrausschuss hat mindestens zweimal im Jahr zu tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Eine außer­ordentliche Sitzung des Ortsfeuerwehr­ausschusses muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder bei Angabe des Grundes ver­langen. Der Ortsfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(3) Beschlüsse des Ortsfeuerwehraus­schusses werden mit einfacher Stimmen­mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen werden für die Ermittlung der Stimmen­mehrheit nicht berücksichtigt.

(4) Beratungen des Ortsfeuerwehraus­schusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

§ 17

Hauptversammlung

 

(1) Unter dem Vorsitz des Gemein­dewehrleiters findet alle 5 Jahre eine Hauptversammlung der gesamten Ge­meindefeuerwehr statt. In der Hauptver­sammlung hat der Gemeindewehrleiter einen Rechenschaftsbericht der letzten 5 Jahre abzugeben.

(2) Unter dem Vorsitz des Ortswehrleiters findet jährlich eine Hauptversammlung der Ortsfeuerwehr statt. In der Haupt­versammlung hat der Ortswehrleiter Rechenschaft über das vergangene Dienstjahr abzulegen. Der Gemeinde­wehrleiter oder sein Stellvertreter ist zu den Hauptversammlungen einzuladen. Die Hauptversammlung einer Ortsfeuer­wehr legt die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschus­ses fest.

(3) Die Hauptversammlung wird vom Gemeindewehrleiter/Ortswehrleiter einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr/Ortsfeuerwehr dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Zeitpunkt und Tagesord­nung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Bürgermeister 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.

(4) Die Hauptversammlung ist be­schlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Angehörigen der Gemein­defeuerwehr/Ortsfeuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit wird die Hauptversammlung der Gemeindefeu­erwehr/ Ortsfeuerwehr sofort beendet. Danach wird die Versammlung neu ein­berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr/Ortsfeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Haupt­versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(5) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Bür­germeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.

 

§ 18

Wahlen

 

(1) Die nach § 17 (2) SächsBRKG durch­zuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher zusammen mit dem Wahlvorschlag den Angehörigen der Gemeindefeuerwehr bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten als zu wählen sind und muss vom zuständigen Feuerwehr­ausschuss bestätigt sein. Eine nachträg­liche Einreichung eines Wahlvorschlages kann nur in Ausnahmefällen zugelassen werden und bedarf der Zustimmung des Gemeindewehrausschusses.

(2) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann mit Zustimmung der Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen.

(3) Wahlen sind vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung benennt zwei Beisit­zer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen.

(4) Wahlen können nur dann vorgenom­men werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.

(5) Die Wahl des Gemeindewehrleiters und seines Stellvertreters erfolgt zum gleichen Zeitpunkt in getrennten Wahl­gängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.

(7) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermei­ster zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.

(8) Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Gemeindewehrleiters oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, hat der Gemeindefeuerwehrausschuss dem Bür­germeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die nach § 11 Abs. (2) für eine der Funktionen in Frage kommen. Bis zur satzungsgemäßen Be­stellung eines Gemeindewehrleiters oder Stellvertreters kann der Bürgermeister einen geeigneten Feuerwehrangehörigen aus o. g. Liste einsetzen.

(9) Für die Wahlen in der Ortsfeuerwehr gelten die Absätze 1-8 entsprechend. Die Aufgaben des Gemeinderates können dem Ortschaftsrat übertragen werden.

(10) Die Wahl der Mitglieder des Ortsfeu­erwehrausschusses ist als Mehrheitswahl ohne Stimmenhäufung durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stim­men, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Ortsfeuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Ortsfeuer­wehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§ 19

Kameradschaftskasse der

Ortsfeuerwehren

 

(1) Für die Ortsfeuerwehren wird eine Kameradschaftskasse für die Kamerad­schaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet. Diese Kame­radschaftskasse dient ausschließlich der Kameradschaftspflege.

(2) Die Kameradschaftskasse besteht aus:

1. Zuwendung der Gemeinde und Dritter

2. Erträgen aus Veranstaltungen

3. Sonstigen Einnahmen

4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen

(3) Der Ortsfeuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf,  der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufga­ben der Kameradschaftskasse voraus­sichtlich eingehenden Einnahmen und die zu leistenden Ausgaben enthält. Es wird eine Sonderkasse eingerichtet und eine Sonderrechnung geführt. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan ermächtigt.

(4) Über die Verwendung der Mittel be­schließt der Ortsfeuerwehrausschuss. Er ist allein berechtigt, dieses Sondervermö­gen zu verwalten und die Kontoführung zu übernehmen. Der Ortsfeuerwehraus­schuss kann den Ortswehrleiter ermäch­tigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen bestimmten Zweck zu entscheiden.

(5) Die Kameradschaftskasse ist jährlich mindestens ein mal von zwei Rechnungs­prüfern, die von der Hauptversammlung auf 5 Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bür­germeister vorzulegen.

(6) Ergänzende Regelungen sind in einer eigenen Satzung über die Kamerad­schaftskasse zu treffen.

 

§ 20

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Be­kanntmachung in Kraft.

Mit in Kraft treten dieser Satzung hat die Satzung vom 29.09.2000 keine Gül­tigkeit mehr.

Ebersbach, 24.02.2006

Fehrmann

Bürgermeisterin

 

Hinweis:

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntma­chung  als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Be­schluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist die Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Für eine gelungene Überraschung sorgte wieder unser lieber Weihnachts­mann, der während unserer Weihnachtsfahrt zu uns in die Bimmelbahn stieg.

Ein eindrucksvolles Jahr ging vor­über und wir stehen bereits voll im schon gar nicht mehr so neuen Jahr 2006. Zur Zeit erleben wir den Win­ter in all seinen typischen Erschei­nungsbildern und nutzen die Zeit, uns auf die nächsten Aktivitäten in unserer Einrichtung vorzubereiten.

Ein Kinobesuch und die wohlige Wärme der Sauna kommen uns in dieser kalten Jahreszeit gerade recht. Aufgeregt fieberten die Kinder na­türlich schon dem bunten Faschings­treiben unter dem Motto „Karneval der Tiere“ entgegen.  Unser Rosen­montagsumzug führte uns dieses Jahr zu den Handwerksbetrieben in Mittel- / Oberebersbach. Nach den tollen Tagen werden wir noch einmal mit viel Radau den Winter vertreiben und erwarten dann den Frühling und weiterhin natürlich viele schöne Stunden in unserer Ebersbacher Kindertagesstätte.

Die Kinder und Mitarbeiter

der Kindertagesstätte Ebersbach

Leichtathletik SV Grün-Weiß Ebersbach

Gute Leistungen in Senftenberg

Bei den Lausitzer Hallenmeister­schaften gab es durch die Ebersba­cher Leichtathleten gute Leistungen auf der 1000m-Strecke.

Ludwig Weiß (AK 15) gewann in guten 3:03,11min.. Moritz Meißner (AK 12) ist weiterhin unbesiegt und lief 3:14,41min.. Marvin Luck wurde hier mit 3:35,98min. Dritter. In der Altersklasse 11 gab es einen Doppelsieg durch Rudolf Wirthgen (3:30,56min.) vor Friedrich Thiel (3:31,76min.). Franz Wirthgen

(AK 9) wurde Dritter (3:48,41min.) und Jonas Hoyer (AK 10) Vierter.M.W.

Ausgabe:

03/2006

Erscheinungstag:

24.03.2006

Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

(Abwassersatzung - AbwS)

Auf Grund von § 63 Abs. 2 des Säch­sischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9.08.2004. (SächsGV­Bl. Nr. 11/2004, S. 374), der §§ 4,14 und 124 der Sächsischen Gemeinde­ordnung (SächsGemO) in der Fas-
sung
der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55) und des  § 47 Abs. 2 i.V. m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über Kommunale Zusam-
menarbeit
(SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103) in der Fassung vom 24.08.2004 in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabenge­setzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502) rechtsbereinigt mit Stand vom 23.05.2004 sowie der Verbandssatzung in der Fassung vom 29.11.2004 hat die Verbandsversamm­lung des AZV „Gemeinschaftskläranlage Kalkreuth“ am 08. März 2006 folgende Satzung beschlossen:

 

I. Allgemeines

 

§ 1

Öffentliche Einrichtung

 

(1) Der Zweckverband betreibt die Besei­tigung des in seinem Gebiet anfallenden Schmutzwassers im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 SächsWG als eine öffent­liche Einrichtung (aufgabenbezogene Einheitseinrichtung). Die Beseitigung des Niederschlagswassers wurde dem Zweckverband nicht übertragen 4 Verbandssatzung).

(2) Als angefallen gilt Schmutzwas­ser, das über eine Grundstücksentwäs-
serungsanlage
in die öffentlichen Schmutz-
wasseranlagen
gelangt oder das in ab-
flusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen gesammelt wird.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstel­lung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Schmutzwasseranlagen besteht nicht.

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

(1) Abwasser im Sinne des § 62 Abs. 1 SächsWG ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Was­ser aus Niederschlägen (Niederschlags-
wasser) sowie das sonstige in Abwasser­anlagen mit Schmutzwasser oder Nieder­schlagswasser fließende Wasser.

(2) Öffentliche Schmutzwasseranlagen haben den Zweck, das im Verbandsgebiet angefallene Schmutzwasser zu sammeln, den Schmutzwasserbehandlungsanlagen zu zuleiten und zu reinigen. Öffentliche Schmutzwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Prüf- und Kon­trollschächte, Schmutzwasserpumpwerke und Klärwerke sowie offene und geschlos­sene Gräben, soweit sie der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung dienen. Zu den öffentlichen Schmutzwasseranlagen gehören auch die Grundstücksanschlüsse im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze (Anschlusskanäle im Sinne von § 11).

(3) Grundstücksentwässerungsanlagen für Schmutzwasser sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prü­fung und Ableitung bis zur öffentlichen Schmutzwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder Fundamentbereich verlegt sind und das Schmutzwasser dem An­schlusskanal zuführen (Grundleitungen) sowie Prüfschächte und, solange keine Anschlussmöglichkeit an einen Kanal oder ein Klärwerk besteht, auch abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen.

 

II. Anschluss und Benutzung

 

§ 3

Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung

 

(1) Die Eigentümer von Grundstüc­ken, auf denen Schmutzwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Schmutzwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Schmutz­wasser dem Zweckverband im Rahmen des § 63 Abs. 5 SächsWG zu überlassen soweit der Zweckverband zur Schmutz­wasserbeseitigung verpflichtet ist (An­schluss- und Benutzungszwang). Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Ei­gentümers.

(2) Die Benutzungs- und Überlassungs­pflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.

(3) Bebaute Grundstücke sind anzu­schließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebs­fertig hergestellt sind. Wird die öffent­liche Schmutzwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage herge­stellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.

(4) Unbebaute Grundstücke sind anzu­schließen, wenn der Anschluss im Inter­esse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.

(5) Schmutzwasser, das auf Grundstüc­ken anfällt, die nicht an die öffentlichen Schmutzwasseranlagen angeschlossen sind, hat der nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete dem Zweckverband oder dem von ihm beauftragten Unternehmer zu überlassen (Benutzungszwang).

(6) Bei Grundstücken, für die das Aus­bauprogramm des Zweckverbands den Anschluss an öffentliche Abwasseranla­gen nicht oder noch nicht vorsieht, kann der Grundstückseigentümer den Anschluss seines Grundstücks verlangen, wenn er den für den Bau des öffentlichen Kanals einschließlich des Anschlusskanals und Kontrollschachts entstehenden Aufwand übernimmt und auf Verlangen angemes­sene Sicherheit leistet. §12 Abs. 2 - 4 ist insoweit entsprechend anzuwenden.

§ 4

Anschlussstelle, vorläufiger An­schluss

 

(1) Wenn der Anschluss eines Grundstüc­kes an die nächste öffentliche Schmutz­wasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Schmutzwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Schmutzwasseranlage nachteilig wäre, kann der Zweckverband verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen wird.

(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Schmutzwasseranlage noch nicht erstellt, kann der Zweckverband den vorläufigen Anschluss an eine an­dere öffentliche Schmutzwasseranlage gestatten oder verlangen.

 

§ 5

Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang

 

Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung und von der Verpflichtung zur Benutzung deren Einrichtungen ist der nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines, die öffentlichen Belange überwie­genden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Schmutzwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.

 

§ 6

Allgemeine Ausschlüsse

 

(1) Von der öffentlichen Schmutzwas­serbeseitigung sind sämtliche Stoffe aus-
geschlossen, die die Reinigungswirkung der
Klärwerke, den Betrieb der Schlamm­behandlungsanlagen, die Schlammbe­seitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, das Material der öffent­lichen Schmutzwasseranlagen angreifen, ihren Betrieb, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffent­lichen Schmutzwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.

(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:

1. Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand-, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Schmutzwasseranla­gen führen können (z.B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle, Asche, Zell­stoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tier­körper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut und Lederabfälle);

2. feuergefährliche, explosible, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle und dgl.), Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutz­mitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und radioaktive Stoffe;

3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltun­gen, Silosickersaft und Molke;

4. faulendes und sonst übelriechendes Schmutzwasser (z.B. Überläufe aus Abortgruben, milchsaure Konzentrate, Krautwasser);

5. Schmutzwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe ver­breiten kann;

6. farbstoffhaltiges Schmutzwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist;

7. Schmutzwasser, das einem wasser­rechtlichen Bescheid nicht entspricht.

8. Schmutzwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften über den all­gemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage I des Arbeitsblattes A 115 der abwasserwasser­technischen Vereinigung (ATV) in der jeweils gültigen Fassung liegt.

(3) Der Zweckverband kann im Ein­zelfall weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Schmutzwasseranlagen erforderlich ist. Risikobehaftete Einleiter sind verpflichtet mit dem Zweckverband einen Indirekteinleitervertrag abzu­schließen.

(4) Der Zweckverband kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 zulassen, wenn öffentli­che Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt.

(5) § 63 Abs. 6 SächsWG bleibt unbe­rührt.

§ 7

Einleitungsbeschränkungen

 

(1) Der Zweckverband kann im Einzelfall die Einleitung  von Schmutzwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaf­fenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Schmutzwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.

(2) Solange die öffentlichen Schmutz­wasseranlagen nicht bedarfsgerecht ausgebaut sind, kann der Zweckverband mit Zustimmung der zuständigen Wasser­behörde Schmutzwasser, das wegen sei­ner Art oder Menge in den vorhandenen Schmutzwasseranlagen nicht abgeleitet oder behandelt werden kann, von der Einleitung befristet ausschließen (§ 138 Abs. 2 SächsWG).

(3) Die Einleitung von Schmutzwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unter­liegt und von sonstigem Wasser, bedarf der schriftlichen Genehmigung des Zweckverbandes.

 

§ 8

Eigenkontrolle

 

(1) Der Zweckverband kann verlangen, dass auf Kosten des Grundstückseigen­tümers oder des Besitzers Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Schmutzwässer zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücks­entwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.                

(2) Der Zweckverband kann auch ver­langen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuches ver­antwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und dem Zweckverband auf Verlangen vorzulegen.

 

§ 9

Schmutzwasseruntersuchungen

 

(1) Der Zweckverband kann bei Bedarf Schmutzwasseruntersuchungen vorneh­men. Er bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.          

(2) Wenn bei einer Untersuchung des Schmutzwassers Mängel festgestellt werden, hat der Grundstückseigentümer oder der Besitzer diese unverzüglich zu beseitigen.

 

§ 10

Grundstücksbenutzung

Die Grundstückseigentümer sind im Rahmen der Vorschrift des § 109 Sächs­WG verpflichtet, hier für Zwecke der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Schmutzwasser über ihre Grundstücke gegen Entschädigung zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbeson­dere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grund­stücken zu dulden.

 

 

III. Anschlusskanäle und Grund­stücksentwässerungsanlagen

 

§ 11

Anschlusskanäle

 

(1) Anschlusskanäle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) werden von dem Zweckverband herge­stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.

(2) Art, Zahl und Lage der Anschlusskanä­le sowie deren Änderung werden nach An­hörung des Grundstückseigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von dem Zweckverband bestimmt.

(3) Der Zweckverband stellt im Rahmen seines Ausbauprogramms die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Anschlusskanäle bereit. Je­des Grundstück erhält mindestens einen Anschlusskanal.        

(4) In besonderes begründeten Fällen (z.B. bei Sammelgaragen, Reihen­häusern) kann der Zweckverband den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal vor­schreiben oder auf Antrag zulassen.

(5) Die Kosten der für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwen­digen Anschlusskanäle (Abs. 3 und 4) sind durch den Beitrag nach §§ 20 und 33 abgegolten.

 

§ 12

Sonstige Anschlüsse, Aufwandsersatz

 

(1) Der Zweckverband kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Anschlusskanäle sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlusskanäle gelten auch Anschlusskanäle für Grundstücke, die nach Entstehen der erstmaligen Bei­tragspflicht (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) neu gebildet werden.

(2) Den tatsächlich entstandenen Auf­wand für die Herstellung, Unterhal­tung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Abs. 1 genannten Anschlusskanäle und Anschlüsse trägt der Grundstückseigentümer im Zeitpunkt des Abs. 3.  

(3) Der Anspruch auf Ersatz des Auf­wandes entsteht mit der Herstellung des Anschlusskanals, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.

(4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabe­bescheides fällig.

 

§ 13

Genehmigungen

 

(1) Der schriftlichen Genehmigung des Zweckverbandes bedürfen:

1. die Herstellung der Grundstücks­entwässerungsanlagen für Schmutz­wasser, deren Anschluss sowie deren Änderung;

2. die Benutzung der öffentlichen Schmutzwasseranlagen sowie die Än­derung der Benutzung.

Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung wi­derruflich oder befristet ausgesprochen.

(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z.B. über be­stehende Grundstücksentwässerungsan­lagen für Schmutzwasser) gleich.

(3) Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten die Vorschriften der Bauvorlagenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Kanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfest­punkte) sind bei dem Zweckverband einzuholen.

 

§ 14

Regeln der Technik für
Grundstücksentwässerungsanlagen für Schmutzwasser

 

Grundstücksentwässerungsanlagen für Schmutzwasser sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik her­zustellen und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind ins­besondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhal­tung von Schmutzwasseranlagen.

 

§ 15

Herstellung, Änderung und
Unterhaltung der
Grundstücksentwässerungsanlagen für Schmutzwasser

 

(1) Die Grundstücksentwässerungsanla­gen für Schmutzwasser (§ 2 Abs. 3) sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf gründlich zu reinigen.

(2) Der Zweckverband ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit dem Bau der Anschlusskanäle einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen für Schmutzwasser, einschließlich der Prüf- bzw. Kontrollschächte herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist dem Zweckverband vom Grundstückseigentü­mer zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.               

(3) Der Grundstückseigentümer hat die Verbindung der Grundstücksentwässe­rungsanlagen für Schmutzwasser mit den öffentlichen Schmutzwasseranlagen im Einvernehmen mit dem Zweckverband herzustellen. Grundleitungen sind in  der Regel mit mindestens 150 mm Nennwei­te auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Schmutz­wasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene

(§ 18) wasserdicht ausgeführt sein.

(4) Bestehende Grundstücksentwässe­rungsanlagen für Schmutzwasser sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge oder Art des Schmutzwassers dies notwendig machen.

(5) Änderungen an einer Grundstücks­entwässerungsanlage für Schmutzwasser, die infolge einer nicht vom Grundstücks-eigentümer zu vertretenden Änderung der öffentlichen Schmutzwasseranlagen notwendig werden, führt der Zweckver­band auf seine Kosten aus, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderung oder Stilllegung der Grundstücksentwässerungsanlage dem erstmaligen leitungsgebundenen Anschluss an die öffentliche Schmutz­wasseranlage dient.

(6) Wird eine Grundstücksentwässe­rungsanlage für Schmutzwasser - auch vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann der Zweckverband den Anschluss­kanal verschließen oder beseitigen. Der Aufwand ist vom Grundstückseigen­tümer zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Der Zweckverband kann die in Satz 1 genannten Maßnah­men auf den Grundstückseigentümer übertragen.

 

§ 16

Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte

 

(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Ben­zol sowie Öle oder Ölrückstände in das Schmutzwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Schmutzwasser (Abschei­der mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei Säumnis ist er dem Zweckverband schadenersatzpflichtig. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallbeseitigung.

(2) Der Zweckverband kann vom Grund­stückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Schmutz­wasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Schmutzwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pump-
anlagen
bei Grundstücken, die an Schmutzwasserdruckleitungen ange­schlossen werden. § 14 bleibt unbe­rührt.

(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenab­fälle, Müll, Papier und dgl. dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.

 

§ 17

Toiletten mit Wasserspülung,
Kleinkläranlagen

 

(1)  Auf Grundstücken, die an die öffentlichen Schmutzwasserbeseiti­gungsanlagen mit zentraler Reinigung angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Toiletten mit Wasserspülung zulässig (§ 48 Abs. 2 Sächsische Bauordnung).

(2) Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist. Den Aufwand für die Stilllegung trägt der Grundstücks­eigentümer.

 

§ 18

Sicherung gegen Rückstau

 

Schmutzwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, z.B. Toiletten mit Wasserspülung, Boden­abläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dgl., die tiefer als die Straßenober­fläche an der Anschlussstelle der Grund­stücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigen­tümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstau­freien Abfluss des Schmutzwassers zu sorgen. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

 

§ 19

Abnahme und Prüfung der

Grundstücksentwässerungsanlagen für Schmutzwasser,  Zutrittsrecht

 

(1) Die Grundstücksentwässerungsan­lage für Schmutzwasser darf erst nach Abnahme durch den Zweckverband in Betrieb genommen werden.

Die Abnahme der Grundstücksent­wässerungsanlage für Schmutzwasser befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwort­lichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.

(2) Der Zweckverband ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen für Schmutzwasser zu prüfen. Den mit der Überwachung der Anlagen beauf­tragten Personen ist zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlagen für Schmutzwasser Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwil­ligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermitt­lungen und Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Schmutzwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Werden bei der Prüfung der Grund­stücksentwässerungsanlagen für Schmutzwasser Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüg­lich auf eigene Kosten zu beseitigen.

 

IV. Beitrag

 

§ 20

Erhebungsgrundsatz

 

(1) Der Zweckverband erhebt zur ange­messenen Ausstattung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung mit Betriebs­kapital einen Beitrag.

(2) Die Höhe des Betriebskapitals wird auf  8.798.075,00 EUR festgesetzt.

(3) Durch Satzung können zur ange­messenen Aufstockung des nach Abs. 2 festgesetzten Betriebskapitals gemäß

§ 17 Abs.  2 SächsKAG weitere Beiträge erhoben werden.

 

§ 21

Gegenstand der Beitragspflicht

 

(1) Der erstmaligen Beitragspflicht im Sinne von § 20 Abs. 1 unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können.

Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitrags­pflicht, wenn sie nach der Verkehrs­auffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

(2) Wird ein Grundstück an die öffentli­chen Schmutzwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es den Beitragspflichten auch dann, wenn die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind.

(3) Grundstücke im Sinne der Abs. 1 und 2, die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits an die öffentlichen Schmutzwas­seranlagen angeschlossen  sind, unter­liegen der erstmaligen Beitragspflicht gemäß § 20 Abs. 1. Voraussetzung ist, dass das Schmutzwasser behandelt wird und die Schmutzwasseranlagen den rechtlichen Anforderungen genügen.

(4) Grundstücke im Sinne der Abs. 1 bis 3, für die schon ein erstmaliger Beitrag nach den Vorschriften des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunal­finanzen entstanden ist, unterliegen einer weiteren Beitragspflicht, wenn dies durch Satzung (§ 20 Abs. 3) bestimmt wird.

 

§ 22

Beitragsschuldner

 

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeit­punkt der Bekanntgabe des Beitragsbe­scheides Eigentümer des Grundstückes ist.

Der Erbbauberechtigte oder sonst ding­lich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist an Stelle des Eigentümers Beitrags­schuldner.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner; entsprechendes gilt für sonstige dingliche Nutzungsrechte.

(3) Mehrere Beitragsschuldner nach
Abs.
(1) und (2) haften als Gesamt­schuldner.

(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht oder sonsti­gen dinglichen Nutzungsrecht, im Falle das Abs. 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum; entsprechendes gilt für sonstige dingliche Nutzungsrechte.

 

§ 23

Beitragsmaßstab

 

Maßstab für die Bemessung des Bei­trages ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 24) mit dem Nut­zungsfaktor (§ 25).

 

§ 24

Grundstücksfläche

 

(1) Als Grundstücksfläche gilt:

1. Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die  un­ter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zu Grunde zu legen ist; 

2. Bei Grundstücken, die mit ihrer gesam­ten Fläche im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Bereich eines Bebauungsplanes, der die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, liegen, die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zu Grunde zu legen ist.;

3. Bei Grundstücken, die teilweise in den unter Ziff. 1. oder 2. beschriebenen Be­reichen und teilweise im Außenbereich 35 BauGB) liegen, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebliche Fläche.

4. Bei Grundstücken, die mit ihrer ge­samten Fläche im Außenbereich 35 BauGB) liegen oder auf Grund § 21 Abs. 2 beitragspflichtig sind, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebliche Fläche.

(2) Die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG vor­gesehene Abgrenzung geschieht nach den Grundsätzen für die grundbuchmäßige Abschreibung von Teilflächen unter Be­achtung der baurechtlichen Vorschriften ohne die Möglichkeit der Übernahme einer Baulast.

 

 § 25

Nutzungsfaktor

 

(1) Der Nutzungsfaktor bemisst sich nach den Vorteilen, die den Grundstücken nach Maßgabe ihrer zulässigen baulichen Nut­zung durch die Einrichtung  in Bezug auf die Schmutzwasserentsorgung vermittelt werden. Die Vorteile orientieren sich an der Zahl der zulässigen Geschosse. Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung.

Vollgeschosse liegen vor, wenn die Dec­kenoberfläche im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und sie über mindesten 2/3 ihrer Grund­fläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben; Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungs­plans ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Für Grundstücke in Bebauungsplangebieten bestimmt sich das Vollgeschoss nach § 90 Abs. 2 SächsBO.

(2) Der Nutzungsfaktor beträgt im Einzelnen:

1.           In den Fällen der §§ 29 Abs.    2,3                           und  4 und 30 Abs. 5               0,5

2.           bei 1-geschossiger Bebaubarkeit                                              und  in den Fällen des § 29a)   1,0

3.           bei 2-geschossiger Bebaubarkeit                                                              1,5

4.           bei 3-geschossiger Bebaubarkeit                                                              2,0

5.           für jedes weitere, über das
              3.
Geschoss hinausgehende                                      Geschoss eine Erhöhung um    0,5.

(3) Gelten für ein Grundstück unter­schiedliche Nutzungsfaktoren, so ist der jeweils höchste Nutzungsfaktor maßge­bend.                      

                 

§ 26

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein

Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt

 

(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebau­ungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zu Grunde zu legen.

(2) Überschreiten Geschosse nach Abs. 1 die nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch überbaute Grund­stücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5 , mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(3) Sind in einem Bebauungsplan über die bauliche Nutzung eines Grundstückes mehrere Festsetzungen (Geschosszahl, Gebäudehöhe, Baumassenzahl) ent­halten, so ist die Geschosszahl vor der Gebäudehöhe und diese vor der Baumas­senzahl maßgebend.

 

§ 27

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein
Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt

 

(1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder die Höhe der baulichen Anlagen, sondern durch Festsetzung einer Baumassenzahl, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5 ; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl auf­gerundet.

(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässi­ge Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die überbaute Grund­stücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5 ; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(3) § 26 Abs. 3 ist anzuwenden.

 

§ 28

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt

 

(1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder Baumassen­zahl, sondern durch die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen, so gilt als Geschosszahl

1. bei Festsetzung der maximalen Ge­bäudehöhe, die festgesetzte maximale Gebäudehöhe geteilt durch 3,5 ;

2. bei Festsetzung der maximalen Wand­höhe, das festgesetzte Höchstmaß der Wandhöhe baulicher Anlagen entspre­chend der Definition des § 6 Abs. 4 Satz 2 SächsBO, geteilt durch 3,5, zuzüglich eines weiteren Geschosses, wenn gleich­zeitig eine Dachneigung von mindestens 30 ° festgesetzt ist; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl auf­gerundet.

(2) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 in eine Geschosszahl umzurechnen.

(3) § 26 Abs. 3 ist anzuwenden.

 

§ 29

Stellplätze, Garagen, Gemein-
bedarfs- und sonstige Flächen

 

(1) Grundstücke, auf denen nur Stell­plätze oder Garagen hergestellt wer­den können, gelten als eingeschossig bebaubar. Als Geschosse gelten, neben Vollgeschossen im Sinne der SächsBO, auch Untergeschosse in Garagen- und Parkierungsbauwerken. Die §§ 26, 27 und 28 finden keine Anwendung.

(2)  Auf öffentlichen Gemeinbedarfs- und Grünflächengrundstücken, deren Grundstücksflächen auf Grund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu ei­nem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Frei­bäder), wird ein Nutzungsfaktor von 0,2 angewandt. Die §§ 26, 27 und 28 finden keine Anwendung.

(3) Für Grundstücke in Kleingartenanla­gen gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5.

(4) Für Grundstücke, die von den Be­stimmungen der §§ 26, 27, 28 und der Absätze 1 bis 3 nicht erfasst sind (z.B. Lagerplätze), gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5 , wenn auf ihnen keine Gebäude errichtet werden dürfen.

 

§ 30

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine
Bebauungsplanfestsetzungen im Sinne der §§ 26 - 29 bestehen

 

(1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 26 bis 29 entsprechenden Festsetzungen enthält, ist bei bebauten und unbebauten, aber bebaubaren Grund­stücken die Zahl der auf den Grundstüc­ken der näheren Umgebung zulässigen Geschosse maßgebend. Ist eine größere Geschosszahl vorhanden, so ist diese zu Grunde zu legen.

(2) Im Außenbereich (§ 35 BauGB) und bei Grundstücken, die nach § 21 Abs. 2 beitragspflichtig sind, ist bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse maßgebend. Bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, gilt die Zahl der genehmigten Geschosse. Bei unbebauten Grundstücken, Stellplatz­grundstücken und bei Grundstücken mit nur untergeordneter Bebauung gilt ein Nutzungsfaktor von 1,0.

(3) Als Geschosse nach den Absätzen (1) und (2) gelten Vollgeschosse im Sinne des § 2 Abs. 6 der Sächsischen Bauord­nung (SächsBO). Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss im Sin­ne der SächsBO ergibt sich die Geschos­szahl aus der tatsächlich vorhandenen Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5. Überschrei­ten Geschosse, die nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerkes geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(4) Soweit die Absätze (1) bis (3) keine Regelungen enthalten, ist § 29 entspre­chend anzuwenden.

 

§ 31

Erneute Beitragspflicht

 

(1) Grundstücke, für die bereits ein Bei­trag nach § 21 entstanden ist, unterliegen einer erneuten Beitragspflicht, wenn

1. sich die Fläche des Grundstücks ver­größert (z.B. durch Zukauf) und für die zugehende Fläche noch keine Beitrags­pflicht entstanden war.

2. sich die Fläche des Grundstücks ver­größert und für die zugehende Fläche eine Beitragspflicht zwar schon ent­standen war, sich jedoch die zulässige bauliche Nutzung der zugehenden Fläche durch die Zuschreibung erhöht.

3. sich die Verhältnisse, die der Abgren­zung gemäß § 24 Abs. 1 zu Grunde lagen, geändert haben,

4. allgemein oder im Einzelfall ein höheres Maß der baulichen Nutzung zugelassen wird oder

5. ein Fall des § 26 Abs. 2 oder ein Fall, auf den die Bestimmung kraft Ver­weisung anzuwenden ist, nachträglich eintritt.

(2) Der erneute Beitrag bemisst sich nach den Grundsätzen des § 25. In den Fällen des Abs. 1 Ziffer 2, 4 und 5 be­misst sich der erneute Beitrag nach der Differenz zwischen den der bisherigen Situation und der neuen Situation ent­sprechenden Nutzungsfaktoren; wenn durch die Änderung der Verhältnisse der jeweilige Rahmen des § 25 Abs. 2 nicht überschritten wird, entsteht keine erneute Beitragspflicht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 4. Teils dieser Satzung entsprechend.

 

§ 32

Zusätzlicher Beitrag von
Großverbrauchern

 

Für Grundstücke, die die Einrichtung nachhaltig nicht nur unerheblich über das normale Maß hinaus in Anspruch nehmen, kann der Zweckverband durch besondere Satzungsregelung zusätz­liche Beiträge gem. § 20 SächsKAG erheben.

 

§ 33

Beitragssatz

 

Der Beitrag beträgt 1,86 EUR je Nutzungsfläche.

 

§ 34

Entstehung der Beitragsschuld

 

(1) Die Beitragsschuld entsteht:

1. In den Fällen des § 21 Abs. 3 mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung,

2. In den Fällen des § 21 Abs. 1, sobald das Grundstück an die Einrichtung ange­schlossen werden kann.

3. In den Fällen des § 21 Abs. 2 mit der Genehmigung des Anschlussantrages.

4. In den Fällen des § 21 Abs. 4 mit dem In-Kraft-Treten der Satzung (-sänderung) über die Erhebung eines weiteren Bei­trags.            

5. In den Fällen des § 31 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 mit der Eintragung der Änderung im Grundbuch.

6. In den Fällen des § 31 Abs. 1 Ziff. 3, 4 und 5 mit dem Wirksamwerden der Rechtsänderungen oder, soweit die Änderungen durch Baumaßnahmen ein­treten, mit deren Genehmigung; soweit keine Genehmigung erforderlich ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Zweckverband Kenntnis von der Ände­rung erlangt.

(2) Absatz 1 gilt auch für mittelbare Anschlüsse (§ 13 Abs. 2).

 

§ 35

Fälligkeit der Beitragsschuld

 

Der Beitrag wird einen Monat nach Be­kanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

 

§ 36

Entstehung und Fälligkeit
von Vorauszahlungen

 

(1) Der Zweckverband erhebt Vorauszah­lungen auf den nach § 20 Abs. 1 voraus­sichtlich entstehenden Beitrag in Höhe von 40 vom Hundert, sobald mit der Herstellung des öffentlichen Schmutz­wasserkanals begonnen wird.

Die Vorauszahlung wird auch für Grund­stücke erhoben, die bereits an einen öffent­lichen Schmutzwasserkanal angeschlossen sind, soweit der Beitrag nicht mit In-Kraft-Treten dieser Satzung, entstanden ist, weil die öffentlichen Schmutzwasseranlagen nicht den Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 entsprechen; die Vorauszahlung wird in diesen Fällen mit dem In-Kraft-Treten der Satzung erhoben.              

(2) Die Vorauszahlungen werden jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Vor­auszahlungsbescheides fällig.

(3) Vorauszahlungen werden beim Wech­sel des Eigentums nicht erstattet, sondern später auf die endgültige Beitragsschuld angerechnet, auch wenn der Vorauszah­lende nicht Beitragsschuldner wird.

(4) § 22 Abs. 1 bis 3 gelten entspre­chend.

 

§ 37

Ablösung des Beitrags

 

(1) Der erstmalige Beitrag im Sinne von
§ 21 Abs. 1 bis 3 kann  vor Entstehung der
Beitragsschuld abgelöst werden. Der

Betrag der Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehen­den Beitrags.

(2) Die Ablösung wird im Einzelfall zwischen dem Zweckverband und dem Grundstückseigentümer oder dem Erb­bauberechtigten oder dem sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten vereinbart.

(3) Weitere, erneute und zusätzliche Beitragspflichten 21 Abs. 4, §§ 31 und  32) bleiben durch Vereinbarungen über Ablösungen des erstmaligen Beitrages unberührt.

(4) Weitere, erneute und zusätzliche Bei­träge können nicht abgelöst werden.

 

§ 38

Anrechnung von Erschließungs-

leistungen auf den Beitrag

 

Der von Dritten gemäß § 25 Abs. 2 SächsKAG übernommene Erschlie­ßungsaufwand wird im nachgewiesenen beitragsfähigen Umfang auf die Beitrags­schuld der erschlossenen Grundstücke angerechnet.

 

 

V. Gebühren

 

§ 39

 Erhebungsgrundsatz

 

Der Zweckverband erhebt für die Benut­zung der öffentlichen Schmutzwasseran­lagen Gebühren.

 

§ 40

Gebührenschuldner

 

(1) Schuldner der Gebühr ist der Grund­stückseigentümer. Der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist an Stelle des Grundstückseigentümers Gebühren­schuldner.

(2) Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 41 Abs. 3 ist derjenige, der das Schmutzwasser anliefert.

(3) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamt­schuldner.

 

§ 41

Gebührenmaßstab

 

(1) Die Gebühr wird nach der Schmutz­wassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Schmutzwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt.
(§ 42 Abs. 1).

(2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 7 Abs. 3) bemisst sich die Gebühr nach der eingeleiteten Wassermenge.

(3) Wird Schmutzwasser zu einer öffent­lichen Schmutzwasserbehandlungsan­lage gebracht, bemisst sich die Gebühr nach der Menge des angelieferten Schmutzwassers.

(4) Für Schmutzwasser, das aus abfluss-losen Gruben oder Kleinkläranlagen entnommen wird (§ 1 Abs. 2), bemisst sich die Gebühr nach der Menge des entnommenen Schmutzwassers.

 

§ 42

Schmutzwassermenge

 

(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeit­raum 47 Abs. 2) gilt im Sinne von
§
41 Abs. 1 als angefallene Schmutz­wassermenge

1. bei öffentlicher Wasserversorgung der der Entgeltberechnung zu Grunde gelegte Wasserverbrauch;

2. bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung die dieser ent-nommene Wassermenge und

3. das auf Grundstücken anfallende Nie-derschlagswasser soweit es als Brauch­wasser genutzt wird.

(2) Auf Verlangen des Zweckverbandes hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen (§ 7 Abs. 3) oder bei nicht­öffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) oder bei Nutzung von Nieder­schlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unter­halten. Der Zweckverband ist berechtigt, diese Messeinrichtung zu verplomben und zu kontrollieren.

(3) Ein Pauschalsatz von 25 pro Person und Jahr (entspricht dem durch­schnittlichen Trinkwasserverbrauch im Verbandsgebiet) ist anzusetzen, wenn:

1. Eine Berechnung der Wassermenge nicht möglich ist,

2. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder

3. der Zutritt zum Wasserzähler oder des­sen Ablesung nicht ermöglicht oder

4. eine Prüfung des Wasserzählers ergibt, dass die nach den jeweiligen Bestim­mung über das Mess- und Eichwesen zulässige Fehlergrenze  überschritten wird oder

5. Wasser aus eigenen Gewinnungsanla­gen verwendet wird.

 

§ 43

Absetzungen

 

(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Schmutzwasser­anlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Gebühr abgesetzt.

(2) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen Wasser-Zählers erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft ver­wendet werden und deren Einleitung als Schmutzwasser nach § 6, insbesondere Abs. 2 Nr. 3, ausgeschlossen ist. 

(3) Wird bei landwirtschaftlichen Be­trieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messung nach Absatz 2 fest­gestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1:

1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern,

                Schafen, Ziegen und Schweinen                                                              15 m³/Jahr

2. je Vieheinheit bei Geflügel                                                                     5 m³/Jahr

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbe­stände in Vieheinheiten gem. § 51 des Bewertungsgesetzes (i. d. Fassung der Bekanntmachung v. 1. Februar 1991 – BGBl. 1991 I S. 230 zuletzt geändert am 15. Dezember 1995 – BGBl. 1995 I S. 1783) ist entsprechend anzu­wenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Diese pauschal ermittelte, nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge im Sinne von § 42 abgesetzt. Die danach ver­bleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufgehalten hat, minde­stens 25 m³/Jahr betragen. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist die Absetzmenge entsprechend zu verringern.

(4) Anträge auf Absetzung nicht einge­leiteter Wassermengen sind spätestens bis zum 31.12. des Abrechnungsjahres zu stellen. Später eingehende Anträge kön­nen nicht mehr berücksichtigt werden.

 

§ 44

Gebührenhöhe

 

Die Gebühr beträgt je Schmutz­wasser

(1) für Schmutzwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klär­werk gereinigt wird        3,04 EUR,

(2) für Schmutzwasser, das aus Klein­kläranlagen entnommen, abgefahren und in einem Klärwerk gereinigt wird  
                                48,85 EUR,

(3) für Schmutzwasser, das von abfluss-losen Gruben entnommen,         abgefahren und in einem Klärwerk gereinigt wird                                   12,35 EUR,

                § 45

Starkverschmutzerzuschläge

 

Starkverschmutzerzuschläge werden erhoben soweit eine Überschreitung der Werte von häuslichem Schmutzwasser vorliegt (s. Anlage I des Arbeitsblattes A 115 der abwassertechnischen Verei­nigung – ATV – in der jeweils gültigen Fassung)

 

§ 46

Verschmutzungswerte

 

(1) Verschmutzungswerte (Schwellen­werte) werden festgesetzt:

-            Chemischer Sauerstoffbedarf                                   (CSB)  sedimentiert               750 mg/l

-            Biologischer Sauerstoffbedarf                                  (BSB5)     400 mg/l

-            Stickstoff (N) – gesamt              80 mg/l

-            Phosphor (P) – gesamt               15 mg/l

-            abfiltrierbare Stoffe (AFS)      
                              300 mg/l

-            an Aktivkohle adsorbierbare
              organische
Halogenverbindungen                                            (AOX)     0,2 mg/l

(2)           Dem Zweckverband ist unverzüglich anzuzeigen, wenn Schmutzwasser einge­leitet wird, das einen oder mehrere der in Absatz 1 festgesetzten Schwellenwerte überschreitet. 

(3) Für die überschrittenen Schadstoff­frachten ergeben sich folgende Entgelte für erhöhten Aufwand:

                AFS         0,46 EUR/kg                            CSB         0,42 EUR/kg                            BSB5       0,21 EUR/kg

                Nges        1,43 EUR/kg                            Pges         7,16 EUR/kg           

§ 47

Entstehung und  Fälligkeit
der Gebührenschuld,
Veranlagungszeitraum

 

(1) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn des Kalen­derjahres, frühestens jedoch mit der Inbetriebnahme der Grundstücksent­wässerungsanlagen oder dem Beginn der tatsächlichen Nutzung.

(2) Die Gebührenschuld entsteht

1. in den Fällen des § 44 Nr. 1 jeweils zum Ende eines Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr (Veranlagungs­zeitraum) und

2. in den Fällen des § 44 Nr. 2 und 3 mit der Erbringung der Leistung.

(3) Die Schmutzwassergebühren nach Abs. 2 Nr. 1 sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. In den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 wird die Gebühr mit der Anforderung fällig.

 

§ 48

Vorauszahlungen

 

Jeweils zum 31. März, 30. Juni und 30. September eines jeden Jahres sind Vorauszahlungen auf die voraussichtli­che Gebührenschuld nach § 44 Nr. 1 zu leisten. Der Vorauszahlung ist jeweils ein Viertel der Schmutzwassermenge des Vorjahres zu Grunde zu legen. Fehlt eine Vorjahresabrechnung, oder bezieht sich diese nicht auf ein volles Kalenderjahr, wird die voraussichtliche Schmutzwas­sermenge geschätzt.

 

VI. Anzeigepflicht, Haftung,
Ordnungswidrigkeiten

 

§ 49

Anzeigepflicht

 

(1) Binnen eines Monats ist dem Zweck­verband anzuzeigen:

1. der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Schmutzwasseranla­gen angeschlossenen Grundstücks;

2. die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung vorhandenen abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen.

Entsprechendes gilt beim Erbbau-
recht
oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeige­pflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.

(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums hat der Gebührenpflichtige dem Zweckverband anzuzeigen:

1. die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversor­gungsanlage (§ 42 Abs. 1 Nr.2),

2. die Menge der Einleitung aufgrund besonderer Genehmigung 7 Abs. 3) und

3. das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser verwendete Nie­derschlagswasser (§ 42 Abs. 1 Nr. 3).

(3) Unverzüglich haben der Grundstück­seigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen dem Zweckver­band mitzuteilen:

1. Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Schmutzwassers;

2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Schmutz­wasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist;

(4) Der Entleerungsbedarf der abfluss-lo­sen Gruben und Kleinkläranlagen ist un­verzüglich bei dem vom Zweckverband beauftragten Entsorgungsunternehmen anzumelden. Die Meldepflicht wird auch durch Mitteilung an den Zweckverband erfüllt.

(5) Wird eine Grundstücksentwässerungs­anlage, auch nur vorübergehend, außer

Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigen­tümer diese Absicht so frühzeitig mitzu­teilen, dass der Anschlusskanal rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.

 

§ 50

Haftung des Zweckverbandes

 

(1) Werden die öffentlichen Schmutzwas­seranlagen durch Betriebsstörungen, die der Zweckverband nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen, Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Schmutzwasserablauf verursacht werden, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.

(2) Die Verpflichtung des Grundstücksei­gentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 18) bleibt unberührt.

(3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflicht­gesetzes haftet der Zweckverband nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 51

Haftung der Benutzer

 

Der Grundstückseigentümer und die sonstigen Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmun-
gen
dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangel­haften Zustands der Grundstücksent-
wässerungsanlagen
entstehen. Sie haben
den
Zweckverband von Ersatzan-
sprüchen
Dritter freizustellen, die we-
gen
solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Grundstücksentwässerungs-
anlagen
zurück, so haften deren Ei­gentümer oder Benutzer als Gesamt­schuldner.

 

§ 52

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig i. S. v. § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 und 5 das Schmutzwasser nicht dem Zweckver­band überlässt;

2. entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Schmutz­wasseranlagen einleitet oder die vorge­schriebenen Grenzwerte für einleitbares Schmutzwasser nicht einhält;

3. entgegen § 7 Abs. 1 Schmutzwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Schmutzwasseranlagen einleitet;

4. entgegen § 7 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Schmutzwasser, das der Beseiti­gungspflicht nicht unterliegt, ohne beson­dere Genehmigung des Zweckverbandes in öffentliche Schmutzwasseranlagen einleitet;

5. entgegen § 12 Abs. 1 einen vorläufigen oder vorübergehenden Anschluss nicht von dem Zweckverband herstellen läßt;

6. entgegen § 13 Abs. 1 einen Anschluss an die öffentlichen Schmutzwasseran­lagen ohne schriftliche Genehmigung des Zweckverbandes herstellt, benutzt oder ändert;

7. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 14 und des § 15

Abs. 3 Satz 2 und 3 herstellt;

8. die Verbindung der Grundstücksent­wässerungsanlage mit der öffentlichen Schmutzwasseranlage nicht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Zweckverband herstellt;

9. entgegen § 16 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abschei­der nicht rechtzeitig vornimmt;

10. entgegen § 16 Abs. 3 Zerkleinerungs- oder ähnliche Geräte an eine Grundstück­sentwässerungsanlage anschließt;

11. entgegen § 19 Abs. 1 die Grundstück­sentwässerungsanlage vor Abnahme in Betrieb nimmt;

12. entgegen § 49 seinen Anzeigepflich­ten gegenüber dem Zweckverband nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Ordnungswidrig i. S. v. § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer seinen Anzeigepflichten nach § 49 nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(3) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.

(4) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 17 Abs. 1 und 4 Gesetz über Ordnungs­widrigkeiten (OWiG) verfolgt.

VII. Übergangs- und
Schlussbestimmungen

 

§ 53

Unklare Rechtsverhältnisse

 

Bei Grundstücken die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetra­gen sind, tritt an die Stelle des Grund­stückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtig­te im Sinne von § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von  ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZGO) v. 22. März 1991 (BGBl. I., S. 766) i. d. Fassung v. 03. August 1992 (BGBl. I., S 1464) / § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von   ehemals volkseigenem Vermögen (Ver­mögenszuordnungsgesetz - VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung v. 29. März 1994 (BGBl. I., 1994, S. 709).

 

§ 54

In-Kraft-Treten

 

(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht auf Grund des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen bereits entstanden sind, gelten an Stelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeit­punkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben. 

(2) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes „Steinbach-Kalkreuth“ vom 21.11.2003, geändert am 21.04.2004 sowie die Abwasserbe­seitigungssatzung des Abwasserzweck­verbandes „Trinkwasserschutzzone Radeburg“ vom 28.06.1994, zuletzt ge­ändert am 30.05.2002 außer Kraft.

 

Ebersbach, 08.03.2006

 

Siegel

Fehrmann,

Verbandsvorsitzende

Satzung

über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit im Abwasserzweckverband „Gemeinschaftskläranlage Kalkreuth“

Auf Grund von § 4 und § 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (GVBl. S. 55 ber. S.159) in Verbindung mit § 52 Abs. 5 und § 56 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993, zuletzt geändert am 25. Juni 1999 (GVBl. S. 398), hat die Verbandsversammlung des AZV „Gemeinschaftskläranlage Kalkreuth“ am 08. März 2006 folgende Satzung beschlossen.

 

 

§ 1

Aufwandsentschädigung für den Verbandsvorsitzenden und seinen Stellvertreter

 

(1) Der Verbandsvorsitzende erhält für die Ausübung seines Amtes eine mo­natliche Aufwandsentschädigung von
100,00 €.               

(2) Der stellvertretende Vorsitzende erhält für die Ausübung des Amtes im Vertretungsfall eine monatliche Auf­wandsentschädigung von 100,00 €.

(3) Die Aufwandsentschädigungen werden monatlich bezahlt. Die Auf­wandsentschädigung entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit.

§ 2

Aufwandsentschädigung für

ehrenamtlich tätige Mitglieder der Verbandsversammlung

 

(1) Ehrenamtliche Mitglieder der Ver­bandsversammlung erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwand­sentschädigung.

(2) Diese wird bei ehrenamtlichen Mit­gliedern der Verbandsversammlung und deren Stellvertreter als Sitzungsgeld bei Anwesenheit in Höhe von 15,00 € gezahlt.

(3) Die Zahlung erfolgt zum Ende des Haushaltjahres.

 

§ 3

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Entschädi­gung für ehrenamtliche Tätigkeit im AZV „Trinkwasserschutzzone Radeburg“ vom 24.10.2002 und die Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit im AZV „Steinbach-Kalkreuth“ vom 21.04.2004 außer Kraft.

 

Ebersbach, 08.03.2006

Siegel

Fehrmann.

Verbandsvorsitzende

AZV „Gemeinschaftskläranlage Kalkreuth“

Der Abwasserzweckverband
„Gemeinschaftskläranlage Kalkreuth“ informiert

Auf Grund polemischer Äußerungen in der Presse sowie in einem Infor­mationsblatt von Herrn Ringel zum Thema Abwasser wurde in der letzten Verbandsversammlung em-pfohlen, die Bürger der Mitgliedsgemeinden über anstehende Probleme und Ände­rungen zu informieren.

Erkennen mussten wir, dass gerade in dem Bereich, wo noch keine zentrale Abwasserentsorgung vorhanden ist, viele Grundstückseigentümer verun­sichert sind. Es werden Fakten in den Raum gestellt, die jeglicher Grundlage entbehren.

Eine Fortschreibung der Globalbe­rechnung war durch die Fusion der beiden Verbände notwendig geworden. Damit waren nicht nur die kommenden Kosten zu betrachten, sondern auch Gewinne und Verluste des letzten Globalberechnungszeitraumes.

Die Kalkulation und der daraus resul­tierende Beschluss sehen für die Jahre 2006 bis 2009 eine kostendeckende Gebühr von 3,04 €/m³ für die zentrale Entsorgung vor.

Zum Vergleich vor der Fusion:

-               AZV „Trinkwasserschutzzone                                  Radeburg“ 3,21 €/m³

-               AZV „Steinbach-Kalkreuth“

                3,00 €/m³.

Bei abflusslosen Gruben beläuft sich die Entsorgungsgebühr neu auf 12,35 €/m³. Im Vergleich zum letzten Kal­kulationszeitraum ist das eine geringe Minimierung für den Bereich AZV „Trinkwasserschutzzone Radeburg“ und eine Erhöhung für den ehemaligen Verband „Steinbach-Kalkreuth“, die sich aus der aktuellen Kalkulation ergibt.

Eine Gebührenerhöhung ist ent­sprechend der Kalkulation bei der Entsorgung des Klärschlammes zu verzeichnen. Die Gebühr beträgt pro m³ 48,85 €.

 

Zum Vergleich:

-               AZV „Trinkwasserschutzzone                  Radeburg“ alt 36,92 €/m³ kalku-                             lierte Gebühr; durch den Verband                            mit Beschluss minimiert auf

                29,42€/m³

-               AZV „Steinbach-Kalkreuth“ alt                                31,26 €/m³.

Hier ist jedoch zukünftig davon auszugehen, dass entsprechend den geltenden Richtlinien eine Ent­sorgungsmenge von 0,5 bis 1 Klärschlamm je angeschlossenen Ein-
wohner
an die Kleinkläranlage und Jahr angesetzt wird, was einer ord­nungsgemäßen Entsorgung entspricht (bislang wurden die Anlagen im AZV „Trinkwasserschutzzone Radeburg“ vollständig entleert).

 

Hier ein Vergleich Kleinkläranlage

- zentrale Entsorgung:

-               Entsorgung Klärschlamm Klein-                              kläranlage 4 Personenhaushalt - 3m³  
                (entspricht
ordnungsgemäße                                    Entsorgung in Bezug der Abwas-                             serabgabe)

                Kosten     146,55

-               Zentrale Entsorgung

                4 Personenhaushalt durchschnitt-                             lich 25 m³ pro Person und Jahr                                (Durchschnitt in Sachsen 34 m³)

                100      Kosten     304,00

 

Wo ist hier „Bürgerbetrug“, der durch Protest auf der Straße bekundet werden soll, zu sehen?

Die Schadenersatzforderung des AZV „Gemeinschaftskläranlage Kalkreuth“ an Dritte wurde nicht unter den Tisch gekehrt, sondern geprüft und realis­tisch betrachtet. Schon im Vorfeld durch den AZV „Trinkwasserschutz­zone Radeburg“ eingeschaltete Rechts­anwälte haben eindeutig erklärt, dass Schadenersatzansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn das, was dem Verband auferlegt wurde, für den Bürger ungünstiger (teurer) ist, als das, was der Verband wollte. Unter­lagen wurden zusammengetragen, in der nächsten Verwaltungsratsitzung wird darüber beraten und beschlossen und durch die Bürgermeister in den Gemeindegremien informiert.

Herr Ringel schreibt, eine Verjährung darf nicht zugelassen werden. Von welcher Verjährung spricht er?

Rechtsverletzung bei der Umschul­dung von Krediten weise ich zurück. Es handelt sich hier nicht um eine übliche Kreditumschuldung, sondern um eine strukturierte Finanzierung zur Neuordnung des Kreditportfolios des AZV „Gemeinschaftskläranlage Kal­kreuth“, die in engem Zusammenhang mit der Konsolidierungsentscheidung der Verbände „Trinkwasserschutzzone Radeburg“ und „Steinbach-Kalkreuth“ (Konsolidierungskonzept der SAB vom 22. Oktober 2002 - inklusive Er­gänzungen von 2004/2005) zu betrach­ten ist. Einzelne einfließende Kredite wurden überprüft. Die Überarbeitung hat ein Jahr in Anspruch genommen und die Zinseinsparungen sind nicht unerheblich. Keine Neuaufnahme von Krediten und ein kontinuierlicher Abbau derselben ist unser Ziel.

Abschießend möchten wir noch ein­mal erwähnen, dass der Verband immer bemüht sein wird, die Probleme der Bürger zu lösen, aber immer im Rahmen der Gesetzlichkeiten.

 

Fehrmann, Verbandsvorsitzende