RAZ Seite 2
Nr.
07/2011
135. (22.) Jahrgang
nächste Ausgabe:
05.08.2011
Ausgabetag:
08.07.2011
70 Jahre FFw Bärnsdorf
TSV 1862 Radeburg e.V. - Handball
OVB-Cup war attraktives Saisonfinale
Bärnsdorfer verstehen was vom Feiern
Ralf Arndt vom Hauptsponsor OVB übergab an Reiner Kemmler
(li.) eine Erinnerungsurkunde mit dem Dank der Radeburger Sportfreunde für sein
jahrzehntelanges unermüdliches Wirken im Radeburger Handball.
Das halbe Dorf auf der Bühne: die Mitwirkenden beim
Dorftheater
Der Anlass ist
relativ schnell abgehakt: Am 13. April 1941 wurde die Freiwillige Feuerwehr Bärnsdorf
gegründet. „Wir hatten am Donnerstag schon unsere Festveranstaltung,“ sagt
Wehrleiter Matthias Behrisch bescheiden. Auf Nachfrage bestätigt er, dass es
dort weder Beförderungen noch Auszeichnungen gab. Es wurde offenbar bescheiden
gefeiert, denn den weniger bescheidenen Part teilt man gern mit allen – beim
Dorffest. Die Freiwillige Feuerwehr ist eben für die Bärnsdorfer da.
Das Dorffest
funktioniert so gut und scheinbar mühelos nach der bewährten Rezeptur „Essen,
Trinken und was Besonderes“, das man manchen hilflosen Veranstalter in der
näheren Umgebung einfach mal hin schubsen möchte: „So macht man das!“
Bei dem Auftakt mit
dem „2. Bärnsdorfer Dorftheater“ hatte man die Hütte voll. Gut 500 Gäste
verfolgten das Bühnenstück „Zünd an, wir löschen!“ geschrieben, inszeniert
dekoriert und gespielt von Bärnsdorfern
für Bärnsdorfer, womit die Frage beantwortet ist, wie viel die Schauspieler
wohl gekostet haben. Und wiedermal hatten sie die Idee, sich selbst zu spielen.
Na ja, fast. Postbotin Carola Meinert spielte exakt sich selbst und vielleicht
auch Bastl Florian… Jedenfalls, wenn er sagte: „Das hat die Mutter so gesagt,“
ging jedes Mal das Zelt hoch. Das Stück war gespickt mit Insiderwitzen. Man
denke nur an den Mann im Fenster...
Aber das macht ja
den Reiz aus. So ein gemeinsames Geheimnis schweißt die Wissenden zusammen.
Aber auch als
Neuling kam man auf seine Kosten. Da sucht der Wehrleiter seinen Helm und
entdeckt ihn schließlich „umgenutzt“ als Blumenvase: „Ne! Die Weiber wieder!“
Oder Kahlauer mit
dem vergeblichen Versuch, am Telefon die „Ziffer“ 12 zu wählen: „Nu, die is gar
ni druff!“
Oder der
Dauerbrenner „Wenn ein Mann Wäsche aufhängt...“
Kommentar beim
Aufhängen des Tangas der Tochter: „Früher konnte man mit einer Schlübber ein
ganzes Fahrrad putzen...“ Von einer Lachsalve unterbrochen fügte er noch
hinzu: „Heute reicht es nicht mal mehr für die Klingel.“
Währenddessen waren
die Frauen anscheinend zum „Shoppen“ - aber in Wirklichkeit kleideten sie sich
als Feuerwehrmädels ein. Sie hatten die Absicht der Frauen, eine Frauenabteilung
zu gründen und dann auch noch eine Sportgruppe unter dem Motto „Mach mit, bleib
fit, lauf Löschen!“
Und dann ging die
Sirene... Nachher konstatierte der Wehrleiter: „Da brennt es zum ersten Mal in
70 Jahren und da ist keeener da!“ Also: Kee Feuerwehr-Mann...
Vielleicht gibt es
den Einsatz der Feuerwehr-Frauen mal auf You Tube, für die, die das verpasst
haben... Das kann man nur schwer in Worte fassen.
Fleißig wurde
natürlich das Klischee der „saufenden Kameraden“ bedient.
Aufgrund
erschöpfter Biervorräte im Haus des Wehrleiters „opferte“ der Bürgermeister (5.
v.l.) einen Ballon mit französischem Rotwein, "der eigentlich gedacht war,
den Landrat zu best... äh... zu überzeugen, Fördermittel für das neue Feuerwehrgerätehaus
locker zu machen. Der Durst-Löschtrupp kam zu der Überzeugung, dass sich
"die Briehe" aber immerhin besser trinkt, als man sie aussprechen
kann", vor allem aus den kurzerhand umfunktionierten Bierseideln, die
natürlich stilvoll bis zum Rand gefüllt und auch wie Bier hinter die Binde
gekippt wurden.
Für die nötige „Dröhnung“
sollte aber der Holunderschnaps sorgen, für den es in Bärnsdorf eigens eine „Holunderschnaps-Notrufnummer“
gibt. Die Holundermafia weiß eben, ihr Edelgetränk an den (Feuerwehr-)Mann zu bringen...
K.Kroemke
(weitere
Fotos im Internet unter
www.radeburger-anzeiger.de)
Obwohl die
Radeburger den OVB-Cup auch in diesem Jahr nicht in die Zillestadt zurück holen
konnten, waren die Fans begeistert, sahen hochklassige Spiele der Radeburger
Mannschaften gegen überwiegend höherklassige Teams.
So galt es bei den
Männern den HC Empor Rostock II (Titelverteidiger), die TUSSEM Essen und die
HSG Freiberg (alle Oberliga) und der SV Rähnitz (Bezirksklasse) zu bezwingen.
Die Frauen hatten es mit der SSV Lommatzsch, der SV Rähnitz (beide
Bezirksliga), dem SV Eintracht Ortrand und dem Elsterwerdaer SV 94 zu tun.
Beim Spiel gegen
Freiberg verpassten die Radeburger Männer gegen den zeitweise mit 8 Toren
führenden Gegner am Ende nur um einen Treffer eine Sensation. Dennoch gab es
stehenden Beifall der Fans für den Kampfgeist und für sehenswerte Aktionen.
„Durch die
Einladung höherklassiger Mannschaften geben wir unseren jungen Spielerinnen und
Spielern die Möglichkeit, sich an anderen Maßstäben zu messen,“ erklärte Ralf
Arndt vom Sponsor OVB auf die Frage, warum man nicht Mannschaften einlade,
gegen die die Radeburger vielleicht eine Chance hätten. Der Beifall am Ende hat
gezeigt, dass auch die Zuschauer das verstehen und honorieren, denn trotz „nur“
Platz 4 war niemand enttäuscht und die meisten Zuschauer blieben bis zum Ende
der Siegerehrung.
So konnten sie auch
noch Reiner Kemmler verabschieden. Das Urgestein des Radeburger Handballs gibt
mit dem Ende der Saison das Amt des Abteilungsleiters ab. Mit viel Beifall
dankten ihm Aktive und Zuschauer für die langjährige Arbeit.
KR
Die TSV-Männer bedanken sich beim treuen Anhang, der eine
beachtliche Leistung mit viel Beifall quittierte.
Auch wenn die Bern(d)sdorfkapelle spielt ist die „Hütte
voll“
Regionale Wirtschaft
Auto Elitzsch übernimmt dasAutohaus Jahn – samt Personal
Mit einem
Sommerfest feierten viele VW-Autohäuser am vorletzten Wochenende die Einführung
neuer Fahrzeugmodelle. Den einen oder anderen Besucher des Sommerfestes des Autohauses
Jahn in Radeburg mag es jedoch gewundert haben: auf dem Gelände des Autohauses
standen noch viel mehr Modelle, gebrauchte und neue. Und diese trugen das Label
eines anderen Autohauses...
Für das Autohaus
Jahn gab es an dem Wochenende gleich mehrere Anlässe zu feiern. Außer der Modelleinführung
feierte Inhaber Mathias Jahn auch seinen 66. Geburtstag und seinen sich nun
schrittweise vollziehenden Übergang in den Ruhestand. Außerdem konnte er sich
freuen, eine erfolgreiche und weiterhin Erfolg versprechende Nachfolge gefunden
zu haben. Nach intensiver Suche war er bei Thomas Elitzsch in Kamenz fündig
geworden.
„Die Gruppe Auto
Elitzsch besteht bereits aus drei Autohäusern,“ erklärt Uwe Simmang, der ebenso
wie Thomas Elitzsch Geschäftsführer ist. „Außer unserem Stammhaus in Kamenz
haben wir auch noch eines in Hoyerswerda und eines in Neustadt,“ „Der Standort passt uns gut, weil die Region
sich nicht mit unseren bestehenden überschneidet. Ein Vorteil ist es, dass wir
die an den einzelnen Standorten ausgestellten Modelle zwischen den Standorten
tauschen können. Somit haben alle unsere Kunden die Möglichkeit, eine viel
größere Auswahl an Modellen kennen zu lernen.“
Neuer
Betriebsleiter wird Frank Wilhelm sein, ansonsten bleibt „alles beim Alten“ ,
wie man so schön sagt, zumindest das wichtigste: Elitzsch und Simmang
übernehmen das gesamte Personal des Autohauses. Das hat auch für die
Stammkundschaft den Vorzug, dass alle ihre vertrauten Ansprechpartner behalten
und auch die wesentlichen Abläufe eingespielt bleiben.
K.Kroemke
Stadtgeschichte
1861 wurde in Radeburgdie erste Bank gegründet
Schneller als die Feuerwehr
- war nur der Rettungshubschrauber.
... und siegte beim Badewannenrennen.
Am Freitag, dem 1.
Juli 2011 hatte die Volksbank-Raiffeisenbank Dresden eG in Radeburg etwas zu
feiern und lud dazu ihre von der Radeburger Filiale auf der Großenhainer Straße
betreuten Mitglieder in das Deutsche Haus ein.
Nur wenige
Unterlagen sind noch vom am 1. Juli 1861 gegründeten "Vorschuß- und
Kreditverein zu Radeburg" vorhanden. Über die ersten 50 Jahre seiner
Geschichte ist leider nichts überliefert. Die Akten beginnen mit
Geschäftsberichten aus den Jahren 1912 bis 1943 und einer kleinen Mappe mit der
Aufschrift "100-Jahrfeier am 1. Juli 1961 betr." Dazu kommen noch
Protokollbücher von 1920 bis 1960 und einige Informationen, die sich in den
Akten des Genossenschaftsverbandes Sachsen fanden, vor allem aus den Jahren
1946 bis 1949. Trotzdem soll hier versucht werden, ein Bild dieser Genossenschaft
zu zeichnen, die eine der ältesten Vorläufer der heutigen
Volksbank-Raifeisenbank Dresden e.G. ist.
Im Jahr der
Bankengründung war der größte Sohn Radeburgs, der spätere Maler und Grafiker
Heinrich Zille, gerade drei Jahre alt. Und eigentlich schon kein Radeburger
mehr, denn der Vater musste mit der ganzen Familie in diesem Jahr wegen
Schulden Radeburg verlassen, um nicht eingesperrt zu werden. Bevor es 1867
nach Berlin ging, blieb man sechs Jahre in Potschappel. Schulden hatten aber
bestimmt nicht nur die Zilles, auch der eine oder andere der damals etwa 2.000
Einwohner zählenden Stadt. Und es fanden sich Bürger zusammen, die den
Genossenschaftsgedanken nach Radeburg brachten, obwohl die Stadt weder von
Industrie noch von Landwirtschaft geprägt war, und erst 1884 die Anbindung an
Radebeul (Dresden) mit der Schmalspurbahn hergestellt wurde.
Es werden wohl die
kleinen Handwerker und Gewerbetreibende gewesen sein, die ihren Kredit- und
Vorschussverein gründeten, um in Zukunft auch gegen Schulden gewappnet zu
sein. Über den Gründungsakt gibt es noch drei Informationen. Insgesamt 60
Bürger schrieben sich in die Genossenschaft ein, deren Vorstand der Baumeister
Friedrich Otto Richter war. Die Apotheker-Brüder Böttger waren die ersten
Rechner.
Wie
die Zeiten auch waren, die Genossenschaft kam über alle Runden. Vor 1912 wurde
eine Namenskorrektur zu "Spar- und Creditverein zu Radeburg"
vorgenommen. Dass es mit der Disziplin der Mitglieder wahrscheinlich nicht
sehr gut bestellt war, zeigt folgender Hinweis in der Einladung zur
Generalversammlung von 1922: "Laut Beschluß ... hat jedes Mitglied bei
unentschuldigtem Fernbleiben von der Generalversammlung 3 Mark und bei
Zuspätkommen 2 Mark
Strafe zu zahlen."
Über 60 Jahre nach
der Gründung zählte die Genossenschaft im Jahr 1924 175 Mitglieder, die neben
Radeburg auch aus Berbisdorf, Sacka, Niederrödern, Moritzburg oder Medingen
kamen. Die Bilanz wurde mit 107.000 RM angegeben und der Name lautete jetzt „Radeburger
Bankverein".
Die Bilanz scheint
nicht besonders hoch gewesen zu sein, aber 20 Prozent Dividende sprechen eine
andere Sprache. "Zur Generalversammlung sollen für die Mitglieder 1 Faß
Bier (50 l) sowie Kalbsbraten und Zigarren anläßlich des 75jährigen Bestehens
der Genossenschaft aufgelegt werden." Das Wohl der Genossenschafter war
eben zu allen Zeiten wichtig.
1939 erhielt die
Bank ihren neuen Namen und hieß nun "Volksbank Radeburg eGmbH".
Bis 1944 ist eine
kontinuierliche Entwicklung zu verzeichnen. Die Mitgliederzahlen schwankten
zwar zwischen 90 und 160, die Bilanzsumme entwickelte sich jedoch bis auf 1,1
Mio. RM, bei 222 Konten für laufende Rechnung und 80 Konten Spareinlagen. Das
Konkurrenzinstitut in Radeburg, die örtliche Sparkasse, die unter dem Namen
"Spar- und Girokasse Radeburg u. Umg." firmierte, hatte im Gegensatz
dazu eine Bilanzsumme von 27 Mio. RM.
Das Jahr 1945
brachte auch für die Radeburger die Schließung ihrer Bank. Eine schnelle
Wiedereröffnung war nicht in Sicht, wie aus einem Schreiben der Bank an den
Genossenschaftsverband Sachsen vom 2. August 1945 hervorgeht. Die
Geschäftsräume waren von der Stadt beschlagnahmt und wurden von der
Stadtsteuerkasse benutzt. "Die laufenden Buchungen führen wir weiter
durch."
Im November stellte
der Bürgermeister das Ersuchen an die Bank, sich aufzulösen, da zwei Banken in
dem gleichen Ort nicht notwendig seien. Das wurde natürlich abgelehnt, denn die
"Vertreter der sowjetischen Besatzungsmacht sind sehr
genossenschaftsfreundlich, sodass
eine
Wiedereröffnung zu erwarten ist".
Mitte November
wurden die Angestellten vorübergehend von der Sparkasse übernommen und die
Sparkasse versuchte, die Abwicklung der Volksbank voranzutreiben. Das gelang
jedoch nicht, denn am 8. April 1946 durfte die Kasse wieder öffnen. Zu dieser
Zeit fehlte es jedoch am Nötigsten, nicht einmal eine Schreibmaschine war für
die täglichen Arbeiten vorhanden. Von einer umfassenden Selbstständigkeit der
Bank konnte jedoch nicht mehr die Rede sein, denn kurz nach der Eröffnung ging
an den Verband die Bitte "um Mitteilung, zu welchen Zins- und
Provisionssätzen die neuen Kredite abzurechnen sind". Ebenso wurde der
Zinssatz für Kontokorrent-Einlagen nachgefragt. Bereits auf der
außerordentlichen Generalversammlung vom 3. Juli 1946 im "Hirsch"
wurde die Namensänderung in "Bank für Handwerk und Gewerbe Radeburg"
und eine zusätzliche Aufstockung der Geschäftsguthaben beschlossen.
Gleichberechtigung von Mann und Frau, auch in Bankangelegenheiten, war 1947
noch nicht an der Tagesordnung. So musste die Verpfändungserklärung einer
Frau Beere für ihren Vater, "mit ehemännlicher Genehmigung"
gezeichnet werden.
Dass die Versorgung
der Bevölkerung mit Lebensmitteln in der sowjetischen Besatzungszone nicht
ausreichend war, zeigt der Hilferuf des Vorstandes 1948 an den Verband:
"Nach den bestehenden Vorschriften erhalten die Abteilungsleiter bei
Behörden Lebensmittelkarten nach
Gruppe II/3
(Arbeiterkarte). Die Leiter von Banken und Sparkassen sind jedoch ausgenommen.
Wir stehen auf dem Standpunkt, dass der Leiter einer Bank oder Sparkasse eine
größere Verantwortung hat als der Leiter einer Dienststelle bei einer Behörde.
Schon allein die Kreditüberwachung und der Einzug von Altforderungen erfordert
eine Verantwortung, die einem Behördenleiter zumindest gleichkommt."
Der 100. Jahrestag
der Bankgründung konnte 1961 gefeiert werden, allen bisherigen Widrigkeiten
zum Trotz. Rund 200 Mitglieder nahmen an der festlichen Veranstaltung im Hotel
"Zum Hirsch" teil. Im Glückwunschschreiben des Rates des Kreises
Dresden heißt es dazu: "Die Bank für Handwerk und Gewerbe Radeburg hat bei
der Finanzierung unserer Volkswirtschaft bisher ihre Verpflichtung hervorragend
erfüllt. Wir sind davon überzeugt, daß Sie auch in Zukunft all Ihre Kraft
einsetzen, um die nicht leichter werdenden Aufgaben zu lösen."Die Wünsche
waren gut gemeint, die Eigenständigkeit musste jedoch einige Jahre später
aufgegeben werden. 1968 erfolgte die Zwangsfusion mit der Vereinsbank für
Handwerk und Gewerbe zu Dresden. Die Bank wurde zwar als eigenständige Bank
geschlossen, existierte jedoch als eine der Filialen der Vereinsbank weiter.
1982 kamen aufgrund einer Zwangsschließung, wie bei vielen anderen Banken auch,
die Konten zur örtlichen Sparkasse. Sie wurden jedoch in einem eigenen
Kontenkreis weitergeführt.
Im Januar 1991
konnten die Konten wieder rückübertragen werden und Radeburg war wieder eine
Filiale der nun neuen "Volksbank Dresden". Anfangs nutze man die
Räume der Sparkasse am Hofwall noch mit, doch schnell wurden neue Räume in der
Großenhainer Straße 6 eingerichtet. Seit 1992 ist die Bank nun an diesem
Standort.
Heute ist sie eine
der über 20 Filialen der Dresdner Volksbank Raiffeisenbank.
Geringfügig
redigierter und gekürzter Textauszug aus:
Dieter Hoefer, Die
Geschichte der Dresdner Volksbank Raiffeisenbank und der genossenschaftlichen
Banken in Dresden, Freital und Dippoldiswalde, Hg. Dresdner Volksbank Raiffeisenbank,
Dresden 2010
Gemeinsam
symbolisch auf Testfahrt (v.l.): Mathias Jahn, Uwe Simmang (beide hinten),
Frank Wilhelm und Thomas Elitzsch (beide vorn)
Fortsetzung auf Seite 2
Stadtgeschichte
1861 wurde in Radeburgdie erste Bank gegründet
Fortsetzung von Seite 1
Anläßlich 150 Jahre
Bank in Radeburg wurden 1.000,- € an den Heimatverein Radeburg (Herr Andrä, 3.
v.r.) sowie jeweils 500,- € an die Grundschule Radeburg (Herr Damme, 3. v. l.)
und die Mittelschule Radeburg (Herr Laubner, r.) übergeben.
Mit im Bild (v. l.): Thomas Müller (Vorstandssprecher),
Christian Michel (Aufsichtsrat), Tamara Grafe (Aufsichtsrat), Dr. Henry
Hasenpflug (Staatssekretär im SMWK Sachsen). Foto:
E. Prautzsch
Radeburg, Gremien und Mitarbeiter der Bank, 1961
Das Foto entstand wahrscheinlich anlässlich der
100-Jahr-Feier der Bank.
Foto: unbekannt
Sammlung DDVRB
In eigener Sache
Bestehen Sie auf der Zustellung des Radeburger Anzeigers!
Liebe Leserinnen und
Leser,
falls Sie
gelegentlich den Radeburger Anzeiger nicht oder erst verspätet in Ihrem Briefkasten
finden, bitten wir Sie um Mithilfe und vor allem darum, ein paar Dinge zu
beachten.
Zunächst das
Erfreuliche: wir freuen uns sehr, dass der Radeburger Anzeiger in Radeburg und
in der Gemeinde Ebersbach, jeweils mit seinen Ortsteilen, sowie in der Gemeinde
Tauscha und den Orten Moritzburg und Steinbach sich eines so regen Interesses
erfreut. Das Interesse war in jüngster Zeit besonders dort gut messbar, wo die
Verteilerfirma PNP Chemnitz verteilt – also in Radeburg mit Ortsteilen, in
Moritzburg und Steinbach, weil sich die Leser bei uns bzw. unter der wiederholt
bekannt gemachten Rufnummer der Verteilerfirma PNP Chemnitz melden konnten und
dann in der Regel den Anzeiger noch bekommen haben. PNP bekam die Verteilung
zunehmend besser in den Griff. Eine Ausnahme bildete der Ortsteil Bärnsdorf, wo
der Verteiler nach eigenem Gutdünken ganze Straßenzüge wegließ oder den
Anzeiger gar nicht verteilte und paketweise sogar im Buswartehäuschen
deponierte.
Inzwischen ist
besagte PNP leider in der Insolvenz und wir haben als neuen Partner die KG
WochenKurier Verlagsgesellschaft mbH & Co. Dresden gewonnen und mit dieser
das erste Mal im Mai verteilt.
Leider stellte
sich nach dem ersten Gang heraus, dass der Wochenkurier den Anzeiger nur in die
Briefkästen gesteckt hat, in die er auch den Wochenkurier steckt. Das heißt:
Briefkästen werden
nicht bedient, wenn auf diesen sinngemäß vermerkt ist „Keine Werbung und keine
kostenlosen Zeitungen einwerfen!“
Der Anzeiger ist
zwar auch eine kostenlose Zeitung, aber eben auch Amtsblatt, so dass dieses
Problem zumindest in Radeburg und den Ortsteilen für uns nicht gilt. Der
Wochenkurier kann das Problem aufgrund seiner Logistik aber nicht beheben.
Sie können das
Problem selbst sofort lösen, wenn Sie den Zusatz „keine kostenlosen Zeitungen“
entfernen. Sie erhalten dann den Anzeiger und auch den Wochenkurier.
Falls Sie das
nicht in Kauf nehmen wollen, können Sie den Anzeiger bei uns im Haus persönlich
abholen. Aus rein rechtlicher Sicht besteht für uns keine Zustellungsverpflichtung.
In der Bekanntmachungssatzung der Stadt
ist geregelt, dass amtliche Bekanntmachungen in den örtlichen Schaukästen
aushängen. Somit ist die Verteilung der Bekanntmachungen im Anzeiger eine
zusätzliche Leistung.
Bitte beachten
Sie, dass es auch andere Gründe für die Nichtzustellung geben kann. Dies
beginnt bei verschlossenen Türen und Toren und somit unerreichbaren
Briefkästen, geht über gut versteckte Briefkästen, aber auch auf dem Grundstück
frei laufende glückliche Hunde, die nur spielen wollen, denen der Zusteller zum
Schutz seiner eigenen Gesundheit aber nicht trauen muss, bis hin zu „Briefkasten-Sharing“.
Letzteres meint, das mehrere Parteien sich einen Briefkasten teilen – insbesondere
in Gehöften kommt das wirklich häufig vor. Bitte kennzeichnen Sie am
Briefkasten
„Bitte 2 x RAZ“
oder ähnlich oder jedenfalls fragen Sie Ihre Kinder oder Großeltern, ob sie den
Anzeiger bereits entnommen haben. Bei zirka der Hälfte aller Beschwerden haben
wir mit viel Aufwand im Nachgang eine dieser Ursachen „ermittelt“.
Wie schon Anfangs
gesagt: Wir freuen uns über das rege Interesse und wir freuen uns auch über
jede sachlich vorgetragene Rückmeldung über die Zustellung, weil uns das hilft,
diese zu verbessern. Bestehen Sie auf der Zustellung des Radeburger Anzeigers!
Liebe Leser aus
Radeburg mit Ortsteilen, sowie aus den Orten Moritzburg und Steinbach, bitte
wenden Sie sich vorzugsweise an Herr Martin Neitzke von der KG Wochenkurier
Verlagsgesellschaft, Tel. 0351-491 76 68 oder
0151-12 57 22 78,
wenn sie den
Anzeiger nicht erhalten haben bzw. gern auch an uns.
Vielen Dank für Ihr Verständnis
und Ihre freundliche Mitwirkung.
Klaus Kroemke,
Herausgeber
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Tel.: Eilke Rene
01729551407
Sitzung
des Stadtrates
25.08.2011 - 19:30 Uhr
im Ratssaal der Stadt Radeburg
Schuldnerberatung
am
Freitag, den 22.07. von 9-12 Uhr;Bürgerbüro ErdgeschoßStadtverwaltung - Bauamt
Stadt Radeburg - Ordnungsabteilung
Stadt Radeburg - Bauamt
Verkehrsbehinderungen
durch Bau Schmutzwasserkanalin Großdittmannsdorf 2. Bauabschnitt Hauptstraße
Wahrnehmung Verkehrssicherungspflichtan öffentlichen
Verkehrsflächen
Die
Kanalbauarbeiten erfolgen weiter auf der Hauptstraße unter halbseitiger
Straßensperrung ortseinwärts einschließlich Deckenschluss mit Asphalt. Der
Verkehr wird mit Ampelregelung an der Baustelle vorbeigeleitet. Zur
Realisierung im Bereich der Heidestraße muss diese für mehrere Tage in der 28.
bis 29. Kalenderwoche 2011 voll gesperrt werden. Die Anwohner werden per
Postwurf über den genauen Zeitraum informiert. Die Bauarbeiten werden dann mit
Fertigstellung der Hausanschlüsse weitergeführt. Dabei ist die Einfahrt in die
Berbisdorfer Straße für einige Tage nur ortsauswärts hinter der Bushaltestelle
möglich. Bitte beachten Sie die Beschilderung!
Die Stadt Radeburg ist für die
Einhaltung der Verkehrssicherheit an öffentlichen Verkehrsflächen im
Gemeindegebiet zuständig.
Wir weisen darauf hin, dass Eigentümer
von Grundstücken ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen haben.
Insbesondere ist das
Lichtraumprofil wie folgt freizuhalten:
- Freischnitthöhe
über Straßen und Straßen-Randstreifen 4,50 m
-
Rückschnitt seitlich an Straßen und Straßen-Randstreifen mindestens 0,30 m ab
Rand
-
Freischnitthöhe über Gehwege / Radwege 2,50 m
-
Rückschnitt seitlich an Gehwegen / Radwegen in der Regel bis Grundstücksgrenze
bzw. Einfriedung
Die Verkehrssicherungspflicht
beinhaltet ebenfalls die regelmäßige Überprüfung aller Gehölze an öffentlichen
Verkehrsflächen hinsichtlich Standsicherheit und Totholz.
Bei Nichtbeachtung kann die Stadt
Radeburg auf Kosten des Pflichtigen die Verkehrssicherung wiederherstellen
lassen.
Stadtverwaltung Radeburg
Ordnungsabteilung
Stadt Radeburg - Bauamt
Waldeigentümer unterstützt Stadt Radeburgbeim Straßenbau und
sponsert Sonnenwendfeuer
Über eine unverhoffte
Unterstützung konnte sich das Bauamt der Stadt jüngst freuen, als ein
Eigentümer der Radeburger Heide, Herr Müller, vorstellig wurde und den
Vorschlag unterbreitete, den durch seinen Waldbestand führenden öffentlichen
Waldweg (Kleinnaundorfer Straße) zu sanieren – und das kostenlos.
Damit werden die
Mitarbeiter des Bauhofes spürbar entlastet und diese besonders bei den
Radfahrern beliebte Strecke wieder gut passierbar gemacht.
Ein Dankeschön dem
Dresdner, Herrn Müller.
An dieser Stelle
auch ein Dankeschön der Freiwilligen Feuerwehr Radeburg an Herr Müller für die
erneute, unentgeltliche Bereitstellung des für das Sonnenwendfeuer benötigten
Stangenholzes aus seinem Waldbestand.
Nach dem Grund für
seine Großzügigkeit befragt, gibt Herr Müller an, einfach mal was Gutes für
die Stadt Radeburg machen zu wollen, die ihm einfach gefällt.
Baumt
Radeburg
Stadt Radeburg - Einwohnermeldestelle
Die Meldestelle
bleibt am Freitag, den 15.07.2011 aus technischen Gründen geschlossen.
Jesse, Bürgermeister
Stadt Radeburg - Ordnungsabteilung
Information zur Trinkwasserqualitätund verwendete Zusatzstoffe
Laut
Mitteilung der Wasserversorgung Brockwitz-Rödern GmbH vom 31.05.2011
entspricht das Trinkwasser der Stadt Radeburg, das durch die Einspeisung von
Wasser aus dem Wasserwerk Rödern erfolgt, in allen Qualitätsparametern der
Trinkwasserverordnung vom 21.Mai 2001.
Bei der Wasseraufbereitung im Wasserwerk
Rödern werden folgende Zusatzstoffe verwendet:
• Aluminiumsulfat zur Flockung
• Natriumhydroxid zur Erstellung pH-Wert
• Chlorgas zur Desinfektion des Trinkwassers
J e s s e, Bürgermeister
Sommerferienprogramm
2011
1. Woche
(11.-15.07.2011)
Montag 10.00-15.30 Renovierung
unserer Küche
Dienstag 10.00-15.30 Renovierung
Mittwoch 10.00-15.30 Renovierung
Donnerstag 10.00-15.30 Renovierung
Freitag 09.15 Sommerfahrt Mecklenburg/ Vorpommern (15.-22.07.2011)
Vom
18.07.-05.08.2011 bleibt der Zillebunkerwegen Urlaub geschlossen!!!
5. Woche
(08.08.-12.08.2011)
Montag 10.00-15.30 Spiel- und Sporttag
Dienstag 09.30-16.30 Bowling im Play Dresden
Mittwoch 10.00-15.30 „We sing!“ Karaoketag
Donnerstag 10.00–15.30 Kreativtag „Schmuck basteln“
Freitag geschlossen
6. Woche
(15.08.-19.08.2011)
Montag geschlossen
Dienstag geschlossen
Mittwoch 10.00-15.30 Kochtag & Backtag (Pizza)
Donnerstag 10.00–15.30 Kreativtag „Baumlaterne basteln“
Freitag geschlossen
Anmeldezettel
erhaltet ihr im Schulclub ZILLEBUNKER!
Änderungen
vorbehalten!
Ausflüge
finden nur bei ausreichender Teilnehmerzahl statt!
Wir freuen
uns auf Euch!
Schulstraße
2b, 01471 Radeburg
Schulclub „ZILLEBUNKER“ Mobile Jugendarbeit „MORAST“
Maxi Krusche / Frau Kunert Marcus Boros
Tel.: 035208/ 2 9637 0172/
606 20 71
E-Mail: zillebunker@juco-coswig.de I-Net: www.morast.de
Mittelschule „Heinrich-Zille“ Radeburg
An alle Fahrschüler der Mittelschule „Heinrich
Zille“ Radeburg
Die
Fahrkartenausgabe – und Kassierung der bestellten Schülerfahrkarten für das
Schuljahr 2011/2012, erfolgen in der letzten Ferienwoche.
Ab
Dienstag, den 16.08. – Freitag, den 19.08.11 von 8.00 Uhr
bis 14:00 Uhr im
Sekretariat der Schule!
Die
Schüler können ihre Fahrkarten aber auch noch in der 1. Schulwoche, am Montag,
d.22.08.11 abholen.
Die
Fahrkarte kostet pro Monat 19,13 €
Schulleitung der Mittelschule „Heinrich
Zille“ Radeburg
Bärnsdorf
Nordic Walking Freunde aufgepasst!
Wer
hat Interesse eine Nordic Walking Gruppe mit mir in Bärnsdorf aufzubauen? 1.
Treff ist am 13.07.2011 um 19 Uhr am Bahnhof in Bärnsdorf.
Gisela Lell
Moritzburg
RAD-KULTOURen im Elbland
Die
Rad-Event-Agentur Moritzburg startete am 02. 07.2011 eine neue Radtourenserie
unter dem Titel „RAD-KULTOURen“.
Entlang einer
einzigartigen Kulturlandschaft, unter Einbeziehung traditioneller
Verkehrsmittel, wie Schmalspurbahn und Schaufelraddampfer, vorbei an sorgsam
aufbereiteten Kulturschätzen der Moritzburger/Meißener Kulturlandschaft,
Stippvisiten in den Ateliers zeitgenössischer Künstler und den vom Fleiß der
sächsischen Weinbauern kündenden Steillagen, sind die geführten Touren ein
besonderes Erlebnis für aktive Genießer. Die Angebote richten sich an Gruppen
und individuelle Interessenten.
Kontakt:
Rad-Event-Agentur
Moritzburg
Tel. FN:
035207-169593
Internet:
www.rad-event-moritzburg.de
Email:
rad-event-moritzburg@t-online.de
Dresdner Heidebogen
Workshop „Professionellim Ehrenamt“
Wir laden herzlich
alle Vereine ein, am 19. August 2011 zum Workshop „Professionell im
Ehrenamt“ von 16 - 19 Uhr in Großenhain, im Rathaus, Am Hauptmarkt 1.
Themen werden unter anderem sein: Haftung des Vorstandes, Versicherungen des
Vereins, Satzungsgestaltung / Satzungsänderungen, Erstattung von Aufwendungen
der Vereinsmitglieder, Veranstaltungen des Vereins, Grundlegende Hinweise zur
Vereinsbuchführung usw.
Die Vereine können
gerne individuelle Probleme und Fragestellungen mitbringen. Während der
Veranstaltung oder im Anschluss können diese direkt geklärt werden.
Die Teilnahmegebühr
beträgt 12,- E pro
Person (inkl. Workshopunterlagen + Getränke). Um die vorherige Anmeldung wird
gebeten. Telefonisch unter 035208-34781 oder per email unter info@heidebogen.eu
Deutschland-Tour im Rollski in Leipzig am
26.06.2011
Sten Kaiser mit zweiten Sieg bei den Herren
7 Siege für Biathleten aus der Region bei der Deutschland Tour
Beim
Vierten Rennen der Duetschland-Tour in Leipzig, gelang Sten Kaiser sein
zweiter Sieg im Hauptlauf der Herren über 18,6 km.
Im Zielspurt siegte er in 35:10,3
vor Christof Schor ESV Lok Beucha 35:10,8 und seinem Trainingskameraden Kenny
Assan 35:10,9.
Weitere Siege errangen aus der
Radeburger Region, Leon Mensch AK8, Lilly Lange AK8, Marc-Kole Gogol AK9,
Frances Kaiser AK9, Bastian Wiedemeier Jun. und Lutz Kaiser H51.
Eine Bronzemedaille gewann noch
Julia Naujokat AK12.
KOMMT GRATULIEREN
Herzliche Glückwünsche
übermittelt
die Stadtverwaltung Radeburg
zum
75. Geburtstag
am 10.07. von
Wiltberg, Wolfgang Hauptstraße 52,
Großdittm.
am 19.07.
Schiefner, Liesa Meißner Straße 12
am 21.07. Gärtner,
Hanna Hauptstraße 76, Großdittm.
am 31.07.
Scheiblich, Rosemarie Eichenstraße
3
am 02.08. Jäkel, Edeltraud Berbisdorfer
Hauptstr. 2
am 04.08. Friedrich, Thea Schulstr.
15 G
am 04.08. Krettek, Marlies Lindenallee
10 A
zum 80. Geburtstag
am 10.07. Schiefner, Erich Meißner Straße 14
am 16.07. Heiduck, Siegfried Unterdorf 16, Bärwalde
am 17.07. Benisch, Gerlinde Heidestraße 7, Großdittm.
am 27.07. Trzynski, Gerda Dresdner Straße 76
zum 85. Geburtstag
am 22.07. Kreutz, Dittmar Bärnsdorfer Hauptstraße 68
zum 90. Geburtstag
am 09.07. Musch, Elisabeth August-Bebel-Straße 21
am 15.07. Böhme, Käthe Schmiedestraße 6, Bärnsdorf
am 28.07. Stephan, Walter Siedlungsstraße
11, Berbisdorf
am 31.07. Kienast, Frieda Schulstraße 5
am 03.08. Paulich, Margarete Radeburger
Str. 42
zum 91. Geburtstag
am 04.08. Klinger, Käthe Heinrich-Zille-Straße 10
zum 95. Geburtstag
am 18.07. Kuntzsch, Hertha Schulstraße
5
Wir gratulieren zur Goldenen Hochzeit
am 12.07. dem
Ehepaar Monika
und Hans Grundmann,
Röderstraße
23
am 22.07. dem
Ehepaar Bärbel
und Rudolf Poppe,
Paul-Hoyer-Straße
13
Nachträglich gratulieren wir zur Diamantenen Hochzeit
am 12.06. dem
Ehepaar Heinz und Gerlinde Benisch,
Heidestraße 7, Großdittmannsdorf
Apothekenbereitschaftsplan
Bereitschaftszeiten der Apotheken in Großenhain und
Radeburg:
- tägl. von 8 Uhr bis zum nächsten Tag 8 Uhr
- zusätzl. Spätdienste Mo-Fr von 18 Uhr - 20 Uhr
- zusätzl. Dienste an Sonn- u. Feiertagen von 10 - 12
Uhr, 17-19 Uhr
Zusatzdienst Großenhainer Apotheken
08.07. Stadt -Apotheke Großenhain Stadt -Apotheke 18 -20
09.07. Elbtal -Apotheke Meißen (im Elbe-Center) Mohren
-Apotheke 17 -19
10.07. Alte
Apotheke Weinböhla Mohren -Apotheke 10 -12
& 17 -19
11.07. Hahnemann
-Apotheke Meißen Apo.am Kupferberg 18 -20
12.07. Apotheke im Kaufland Meißen Mohren -Apotheke 18 -20
13.07. Apo.
am Kupferberg Großenhain Apo. am Kupferberg 18 -20
14.07. Moritz -Apotheke Meißen Marien -Apotheke 18 -20
15.07. Mohren -Apotheke Großenhain Mohren -Apotheke 18 -20
16.07. Stadt -Apotheke Großenhain Stadt -Apotheke 17 -19
17.07. Rathaus
-Apotheke Weinböhla Stadt -Apotheke 10
-12 & 17 -19
18.07. Marien -Apotheke Großenhain Marien -Apotheke 18 -20
19.07. Elbtal -Apotheke Meißen (im Elbe-Center) Marien
-Apotheke 18 -20
20.07. Apotheke
am Kirchplatz Weinböhla Mohren -Apotheke 18 -20
21.07. Regenbogen
-Apotheke Meißen Apo. am Kupferberg 18 -20
22.07. Alte
Apotheke Weinböhla Stadt -Apotheke 18
-20
23.07. Moritz -Apotheke Meißen Löwen -Apotheke 17 -19
24.07. Löwen -Apotheke Großenhain Löwen -Apotheke 10 -12 & 17 -19
25.07. Triebischtal
-Apotheke Meißen Stadt -Apotheke 18
-20
26.07. Mohren -Apotheke Großenhain Mohren -Apotheke 18 -20
27.07. Hahnemann -Apotheke Meißen Marien -Apotheke 18 -20
28.07. Apotheke im Kaufland Meißen -Triebischtal Löwen
-Apotheke 18 -20
29.07. Markt -Apotheke Meißen Marien -Apotheke 18 -20
30.07. Triebischtal
-Apotheke Meißen Apo.am Kupferberg 17 -19
31.07. Hahnemann
-Apotheke Meißen Apo.am Kupferberg 10 -12
& 17 -19
01.08. Markt
-Apotheke Meißen Apo. am Kupferberg 18 -20
02.08. Apotheke
am Kirchplatz Weinböhla Marien -Apotheke 18 -20
03.08. Sonnen -Apotheke Meißen Stadt -Apotheke 18 -20
04.08. Löwen
-Apotheke Radeburg Apo. am Kupferberg 18 -20
05.08. Mohren -Apotheke Großenhain Mohren -Apotheke 18 -20
06.08. Triebischtal
-Apotheke Meißen Mohren -Apotheke 17 -19
07.08. Markt -Apotheke Meißen Mohren -Apotheke 10 -12 & 17 -19
Zahnärztlicher Notdienst Radeburg /
Moritzburg
An Samstagen,
Sonntagen, Feiertagen jeweils von 9-11 Uhr
09./10.07. Frau Dr. Gross
Radeburg,
Heinrich-Zille-Str. 13
Tel.
035208/2195
16./17.07. Herr ZA Stille,
Ottendorf-Okrilla,
Radeburger Str. 4 Tel. 035205/ 54134
23./24.07. Herr ZA Siepker DD-Langebrück, Bruhmstr. 4cTel.
035201/70416
30./31.07. Herr Dr. Zimmer
DD-Weixdorf,
Schönburgstr. 21a
Tel.
0351/8804921
Tel.
priv. 0351/8804202
06./07.08. Frau Dipl. med. Grosche,
OT.
Hermsdorf
Dresdner
Str. 89
Tel.
035205/ 73483
Ärztliche Notdienste
Rettungsstelle
Meißen:
Die Vermittlung
des diensthabenden Bereitschaftsarztes erfolgt in dieser Zeit über die
03521-73 85 21
Bereitschaftszeiten:
Mo, Di, Do: 19.00 – 7.00 Uhr
Mi: 14.00 – 7.00 Uhr
Fr: 14.00 – 8.00 Uhr
Sa: 08.00 –
8.00 Uhr
So u. Feiertag:
8.00 – 8.00 Uhr bzw. 7.00 Uhr
Impressum: Radeburger Anzeiger, seit 1876, 135. (22.) Jahrgang, neu begründet
auf Anregung des Runden Tisches 1990 von Frau Kerstin Fuhrmann und Herrn
Pfarrer i.R. Martin Koch, Amtsblatt der Stadt Radeburg, unabhängige Zeitung und
Bekanntmachungsblatt für Radeburg (mit Bärwalde, Bärnsdorf, Berbisdorf, Volkersdorf
und Großdittmannsdorf), mit dem Amtsblatt der Gemeinde Ebersbach (mit
Beiersdorf, Bieberach, Cunnersdorf, Ermendorf, Freitelsdorf, Hohndorf,
Kalkreuth, Lauterbach, Marschau, Naunhof, Reinersdorf und Rödern), Steinbach,
Tauscha (mit Dobra, Kleinnaundorf, Würschnitz und Zschorna) sowie dem
Informationsblatt für Medingen. Herausgeber, Layout und Satz: Werbung
und Kommunikationsdesign Klaus-Dieter Kroemke e.K., August-Bebel-Str. 2, Tel. (035208) 80810. Verantwortlicher
Redakteur: Klaus-Dieter Kroemke, August-Bebel-Str. 2, Tel. (035208)80810,
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für die amtlichen Teile: Für Amtsblatt der Stadt Radeburg: Bgmst. Dieter
Jesse, für Amtsblatt der Gemeinde Ebersbach: Bgmst. Margot Fehrmann, für
Amtsblatt des AZV „Gemeinschaftskläranlage Kalkreuth“, Margot Fehrmann,
Vorsitzende des AZV. Verantwortliche für den Anzeigenteil: Monika
Kroemke, August-Bebel-Str. 2, 01471 Radeburg, Tel.: (035208) 80810, Fax. 80811.
Verantwortliche für die Verteilung: KG Wochenkurier
Verlagsgesellschaft mbH & Co. Dresden, Herr Neitzke Tel. 0351/4917668 - Der
Radeburger Anzeiger erscheint i.d.R. monatl., die enthaltenen Amtsblätter
mindestens 1 x im Monat. Anzeigenschluß
ist am letzten Freitag vor dem jeweiligen Ausgabetag. Spätere Annahme auf
Anfrage. Preise und Rabatte laut gültiger Preisliste: Nr.1/2005, Mediadaten
werden auf Wunsch zugesandt. Ortspreis 0,70 Euro/mm, für private Anzeigen 0,35
Euro/mm. Für die Gemeindeverwaltungen der o.g. Gemeinden, gemeinnützige
Vereine und nichtkommerzielle Veranstaltungen kostenlose
Veröffentlichungsmöglichkeit, bei mit Einnahmen verbundenen Veranstaltungen
0,35 Euro/mm. Rechte: Nachdruck, auch auszugsweise, oder Kopie, auch von
Teilen, einschließlich Teilen aus Anzeigen, nur mit schriftlicher Genehmigung
der Redaktion und der Urheber. Verstöße werden nach dem Urheberrechtsgesetz
geahndet. Namentlich gekennzeichnete Beiträge müssen nicht mit der Meinung der
Redaktion übereinstimmen. Dies gilt auch für Leserzuschriften. Leserzuschriften
werden als zur Veröffentlichung bestimmt angesehen, wenn nichts Gegenteiliges
ausdrücklich vermerkt ist und können ohne Rücksprache mit dem Verfasser gekürzt
werden.
Radeburg . Bärnsdorf
Kunst: offen wie nie.
Kunst: offen wie nie.
Olaf Stellmäcke (re.) und Dirk Treptow interpretieren hier
das Kalenderblatt „Verloren“ von Burkhard Schade.
Bereits zum 7. Mal
fand am Pfingst-Wochenende die Aktion „KUNST:offen in Sachsen“ statt.
Jährlich zu Pfingsten
öffnen Maler, Grafiker, Bildhauer, Fotografen, Keramiker, Holz-, Schmuck-,
Textil- und Metallgestalter und viele andere Kreative in ganz Sachsen ihre
Ateliers, Arbeits- und Ausstellungsräume, so auch in Radeburg das Atelier von
Petra Schade und im Ortsteil Bärnsdorf das Atelier des Künstlerpaares Claudia
und Ronald Börner.
Sie freuten sich
auch an diesem Pfingstsonntag auf ein aufgeschlossenes Publikum, auf spannende
Gespräche und interessante Kontakte. Auch das eine oder andere Kunstwerk
wechselte seinen Besitzer.
Ein Haus wie eine Katze
Bei
den Börners ist schon das alte Bauernhaus ein Kunstwerk. Ein langes, schmales
Grundstück, mit dem ein „normaler“ Immobilienkäufer vermutlich nicht viel
hätte anfangen können, verwandelten sie in ein Anwesen mit mediterranem Flair,
indem sie den Charaker des Gebäudes annahmen und mit stimmigen Accessoires und
eigenen Kunstwerken anreicherten.
In dem an diesem
Tag ebenfalls zur Besichtigung frei gegebenen Inneren des Gebäudes setzt sich
das fort. Alles wirkt authentisch. Da ist nichts mit Trockenbau zugeschachtelt
und „mediterran“ heißt auch nicht so unbedingt „energieeffizient“. Da wird im
Winter vermutlich der eine oder andere Pullover mehr angezogen. Man hat das
Gefühl, das sie sich des Hauses angenommen haben wie einer Katze: eine Diva,
die nicht alles mitmacht, aber mit der man sich, wenn man sich Mühe gibt,
einigen kann und die einem dann auch viel zurückgibt. Wer es noch nicht gesehen
hat und nun doch neugierig ist: im nächsten Jahr gibt’s die Veranstaltung
wieder. Malereien – Portraits und Stillleben der Börners finden Sie auch in
unserer Online-Ausgabe. Dort gibt es auch eine Sammlung von Links zu diesem
Beitrag.
Der Steintopf war zu klein
Petra
Schade stellt jedes Jahr ein Gefäß in den Eingang und legt einen Haufen Steine
dazu. Jeder Besucher möge einen Stein einwerfen – ihre kunstfertige Methode,
die Besucher zu zählen.
Da wir diesmal erst
ganz spät zu der Veranstaltung kamen, weil wir
Olaf Stellmäcke und Dirk Treptow bei der Präsentation ihrer
Kalenderlieder sehen wollten, quoll das Behältnis bereits über, so das einige
Steine bereits wieder herunter fielen.
Das heißt aus der
Bildsprache übersetzt: es waren bereits mehr Besucher da, als man erwartet
hatte.
So kann diesmal
auch die Teilnehmerzahl nur mit „mehr als 430 kunstinteressierte Besucher“
angegeben werden.
Außer Petra Schade
stellten diesmal auch Christine Grochau, Constanze Hohaus, Steffen Gröbner und
Katrin Meinig Malereien und Druckgrafiken aus, Karla Israel und Ina Rösner zeigten Keramische Kunst und
Annett Matthaes „malerische Steine“.
Mit Steffen Gröbner
und Martina Kruschel waren Kunsthandwerk und Handwerkskunst live zu erleben.
Steffen Gröbner konnte man bei einer Radierung zuschauen und die Buchbinderin
zeigte, dass auch das Einrahmen von Bildern tatsächlich eine Kunst ist. Wer
sich selbst betätigen wollte, konnte sich am Speckstein versuchen oder mal
einen Korb flechten.
Der Konzertabend
mit Olaf Stellmäcke und Dirk Treptow war nun tatsächlich noch einmal ein
besonderer Höhepunkt. Ihr Programm „Kalenderlieder“ war eine kongeniale
musikalische Interpretation von Burkhard Schades Fotos, wofür es sehr viel
Beifall gab. Die Kalenderlieder wurden bereits am 27.05.2011 in der Dresdner
Klubpassage uraufgeführt.
K.Kroemke
Links
zu Bildern der Künstler finden Sie zu diesem Text im Internet unter
www.radeburger-anzeiger.de
Eines der Bilder
in Börners Garten.
AWO „Glückspilze“
Unser Kindertag im Kinderhaus
Trotz Regenwetter hatten wir viel Spaß…
Unsere
lustigen Sportspiele verlegten wir ins Kinderhaus. Die Kinder konnten an
verschiedenen Stationen ihre Geschicklichkeit unter Beweis stellen z.B. beim
Gummistiefel-Weitwurf, (die tollen Ergebnisse konnten die Eltern am Nachmittag
sehen!) beim „Wettreiten“ mit den Hüpfpferden im Turnraum, beim
Wasserbomben-Zielwerfen (natürlich aus dem Haus heraus) und bei der Schatzsuche
im „Ball-Bad“. Leider kamen die schön geschmückten Roller nicht alle zum
Einsatz. Auch das große Trampolin, was den Kindern sehr gefiel, fand im Haus
seinen Platz. Zwischen den verschiedenen Spielen konnten sich die Sportler mit
den liebevoll zubereiteten Obstspießen stärken. Eine Siegerehrung in jeder
Gruppe beendete unser Fest. Das leckere Mittagessen, Hot-Dog und Eis, mußten
wir nun in den trockenen Gruppenzimmern verspeisen.
Aber
geschmeckt hat es trotzdem!
Wir
danken allen Eltern die uns unterstützt haben. Ein großes Dankeschön geht an
die Firma Klotsche für die Wiener Würstchen, an die Familie Fuhrmann, die uns
50,-€ spendete und an Frau Achter, die wieder tatkräftig zur Stelle war.
Reiterfest im Hort des AWO Kinderhauses
Konzert in der Kirche Bärwalde
Sonntag, den
10. Juli 2011; 16 Uhr
„...nur
eine kleine Samba“
Der
KaleidosChor singt Chormusik aus alten Zeiten
Palestrina 16.
Jh.; aus fernen Ländern - African
Gospel,
„Let it be“ und
nur einen kleinen „One Note Samba“
Eintritt
frei; Kollekte erbeten
Nachdem wir uns in
den vergangenen Wochen in einem Pferde-Projekt mit diesem Tier beschäftigt
haben, stieg am 31. Mai als Höhepunkt zum diesjährigen Kindertag und
Schuljahresabschluß ein zünftiges Reiterfest. Wir feierten bei viel Sonnenschein
mit der Pferderanch aus Marschau.
Nachdem wir die
beiden Pferde mit Wasser versorgt und anschließend gestriegelt hatten, durften
wir alle mit den Pferden reiten. Das war toll! Bei lustigen Reiterstaffelspielen
wie Heusackhüpfen, Pferdeäppellauf und Hufeisenweitwurf verging die Zeit wie
im Flug. Zum Abschluß gab es Würstchen vom Grill, die uns Herr May, unser
Hausmeister, grillte. Abschließend konnten alle Kinder ihr Wissen beim
Pferdequiz testen.
Jedes Kind erhielt
nach der bestandenen „Reiterprüfung“ eine echte Reiterurkunde zum Abschluß
des Reiterfestes.
Vielen Dank an
dieser Stelle an alle Helfer, die zum Gelingen des Festes beitrugen:
Pferderanch Marschau, Firma M. Derschner für die Urkunden, unserem Hausmeister
Herrn May und Frau Schmidt für die Hilfe beim Buffett.
Benefizkonzert
zur Sanierung der Aussenfassade der Kirche
Berbisdorf
Sonntag, den
10. Juli 2011
Sprechstunde Schwangerenberatung
Ort: Radeburg- Seniorenclub Meißner Str. 1 •
3. Donnerstag im Monat 9:00-10:30 UhrVoranmeldung erbeten unter 03521 7253452 ·
Themen: Antrag Babyerstausstattung
allgemeine soziale Beratung rund um
Schwangerschaft
A. Janotta, Sozialarbeiterin
Regionale Wirtschaft
Große Resonanzauf Schempps Jubiläumsfeier
Historischer Exkurs: alte Fleischereitechnik war ebenfalls
im Saal zu besichtigen.
Was wäre erst los
gewesen, wenn man schönes Wetter gehabt hätte? Wir mussten minutenlang warten, ehe wir auf den
Parkplatz einbiegen konnten. Das Festzelt voller Leute, der Saal voller
Leute...
Und wir hatten
schon gedacht, dass wir Schempps trösten müßten. Naja. Irgendwann muß es auch
in unserer Gegend mal regnen. Die Landwirte freute das auch nur bedingt. Wenn
der Mai kühl und nass... sagt die Bauernregel,
doch der ist lange vorbei.
Am Sonntagmorgen
mußte das Hähnewettkrähen nach innen verlagert werden und es brauchte schon
einige flinke Hände, alles hin- und wegzuräumen, denn gleich danach suchte
auch der Zabeltitzer Spielmannszug ein trockenes Fleckchen. Ausgerechnet bei
der Ankunft des Oldtimercorsos schüttete es auch wieder wie aus Kannen –
dennoch machten die Schempps kein betrübtes Gesicht.
So mancher
Tauschaer verzichtete bei diesem Sauwetter auf längere Ausflugsreisen und
verlagerte kurzerhand den Mittagstisch, den Imbiss oder das Kaffeetrinken in
die nahe gelegene Landfleischerei. Zu Mittag gab es Wildbackschwein und Essen
rund ums Wild. Aber man konnte sich auch durch die Schinken- und Salamimeile
auf dem Saal kosten, bei der wieder eine ganze Reihe Schemppsche Innovationen
zum Probieren angeboten wurden. Zum Beispiel aus dem Programm „Schempp-Diät“,
mit dem die Fleischerei auf den geringen Fettanteil ausgewählter Produkte aufmerksam
macht oder auf die Produkte ohne allergene Zusatzstoffe.
Beim
Hähnewettkrähen siegte übrigens der Gockel von Andre Riemer in der Kategorie
große Hähne Geflügelverein und Frank Knof in der Kategorie klein Hähne
Geflügelverein sowie Roland Eichler in der Kategorie Freizeitzüchter.
Als Oldtimer mit
der weitesten Anfahrt wurde die AWO von Herrn Thiede aus Zwickau gekürt. Der
älteste Oldtimer war die Brockenhexe Baujahr 1950 von Herrn Blatzky und der
Oldtimer mit dem größten Hubraum war ein Ford Gran Torino von Herrn Klesse aus
Dresden mit 5.800 ccm. Bratwurstkönig
hingegen wurde Robert Pappritz aus Tauscha, der sage und schreibe 11 Stück a
110g verdrückte.
KR
Wiederum werden Neuerungen aus Schempps Fleisch- und
Wurstproduktion präsentiert und verkostet.
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Radeburg
4. Nachtrag vom 29. Oktober 2010 zur Friedhofsordnung für den
Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Radeburgvom 01. Januar 1994 in der Fassung
ihres 3. Nachtrages vom 11. Februar 2005
Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Radeburg hat in seiner
Sitzung am 29. Oktober 2010 die nachstehenden Änderungen der Friedhofsordnung
vom 01. Januar 1994 beschlossen und erlässt hierzu den folgenden 4. Nachtrag.
Artikel I
1. § 14 erhält folgende Neufassung:
§ 14 Ruhefristen
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Fehlgeburten,
bei Kindern, die totgeboren oder vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres
gestorben sind, beträgt sie zehn Jahre.
2. § 18 (Umbettungen) Absatz 2 erhält folgende
Neufassung:
(2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist
die vorherige schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich. Dem
Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der Nachweis
beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Die Zustimmung
kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus
einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofs
sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.
Artikel II
Dieser Nachtrag tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth.
Regionalkirchenamt Dresden am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Radeburg, am 12.11.2010
Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Radeburg
(Siegel)
gez. Seifert, Pfr. gez. Rothe Vorsitzender Mitglied
Vorstehender 4. Nachtrag vom 29.10.2010 zur Friedhofsordnung für den
Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Radeburg vom 01.01.1994 in der Fassung
ihres 3. Nachtrages vom 11.02.2005 wird
bestätigt.
Dresden, den 14.02.2011
Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden
L.S.
gez. am Rhein
am Rhein
Leiter Regionalkirchenamt
Ev.-Luth. Kirche
Radeburg
Sonntag, den 10.
Juli 9.00
Uhr Abendmahlsgottesdienst 3. Sonntag nach
Trinitatis mit Pfarrer
Staemmler
Sonntag, den 17.
Juli 18.00
Uhr Predigtgottesdienst4.
Sonntag nach Trinitatis mit
Pfarrer Matschke
Sonntag, den 24.
Juli 9.00
Uhr Predigtgottesdienst 5. Sonntag nach Trinitatis mit Pfarrer Spindler
Sonntag, den 31.
Juli 9.00
Uhr Predigtgottesdienst
6. Sonntag nach Trinitatis mit
Diakon i.R. Albrecht
Sonntag, den 07.
August 9.00
Uhr Abendmahlsgottesdienst7.
Sonntag nach Trinitatis
Bibelstunden: 19.30 Uhr jeden Mittwoch
Junge Gemeinde: 18.30 Uhr
jeden Mittwoch ab
August
Sprechzeit Pfr. Seifert:
dienstags 17 – 18 Uhr oder nach Vereinbarung! Telefon: 035208/349617
Im Namen der Kirchvorsteher
und Mitarbeiter grüße ich Sie herzlich und wünsche allen eine erholsame
Ferienzeit
Ihr Pfarrer Frank
Seifert
KOMMT GRATULIEREN
Ausgabe:
07/2011
Den
Jubilaren herzliche Glückwünsche übermitteln die Bürgermeisterin und der
Gemeinderat Ebersbach.
Wir
wünschen weiterhin Gesundheit und Wohlergehen.
Erscheinungstag:
04.07.2011
zum 80. Geburtstag
am 28.07.2011 Stubinski, Hans OT Ebersbach Bärwalder
Str. 6
zum 75. Geburtstag
am 01.08.2011 Gühne, Elfriede OT Ebersbach Hauptstr.
110
zum 70. Geburtstag
am 12.07.2011 Lesche, Gisela OT Reinersdorf Kleine Seite 4
am 30.07.2011 Ziller, Rainer OT Rödern Radeburger
Str. 2
am 05.08.2011 Lehmann, Wally OT Naunhof Alte
Dorfstr. 5
am 05.08.2011 Schoppe, Gerlinde OT Ebersbach Hauptstr.
21
Gemeinde Ebersbach
Gemeinde Ebersbach
Information
Die
Bibliothek der Gemeinde Ebersbach bleibt in der Zeit
vom 11. – 22.
Juli 2011 wegen Urlaub geschlossen.
Beschlüsse der Gemeinde Ebersbach
In den öffentlichen Sitzungen des Technischen
Ausschusses am 07.06.2011 sowie des Gemeinderates vom 23.06.2011 wurden
nachstehende Beschlüsse gefasst:
Technischer Ausschussam 07.06.2011
37/06/2011 bis
51/06/2011
Beschlüsse zu
Bauvorhaben, Bauvoranfragen und Vorkaufsrecht von Bürgern der Ortsteile sowie
von Betrieben und Institutionen
52/06/2011
Zuschlagserteilung
für die Bauleistung – Erweiterung Wegebau im Park Naunhof an die Firma Straßenbau
K. Riemer in Großenhain laut Angebot mit einer Bruttosumme von 17.836,30 €
53/06/2011 bis
54/06/2011
Beschlüsse zu einem
Bauvorhaben und einem Vorkaufsrecht von Bürgern der
Ortsteile
Gemeinderat
55/06/2011
Kauf einer
Straßenfläche „Im Gewerbegebiet“ Ebersbach – Flurstück 1196/3 der Gemarkung
Niederebersbach - 58 m² zum Preis von 3,07 €/m²
56/06/2011
Überplanmäßige
Ausgabe im Bereich Bauhof in Höhe von 13.000 €
57/06/2011
Ablehnung zum
Abschluss des Versicherungsschutzes für Elementarschadensereignisse für
Gebäude mit einer Jahresprämie in Höhe von 6.745,42 € und einer Jahresprämie
für Inventar in Höhe von 119,00 €
58/06/2011
Überplanmäßige
Ausgabe für Bauausgaben für die Instandsetzung der Straße „An der Lache“
Kalkreuth durch Hochwasserschäden in Höhe von 5.603,00 €
59/06/2011
Überplanmäßige
Ausgabe für Bauausgaben für die Instandsetzung der Fußgängerbrücke Bieberach
durch Hochwasserschäden in Höhe von 14.457,50 €
60/06/2011
Zuschlagserteilung
für die Bauleistung „Decklagenerneuerung Gemeindeverbindungsstraße
Böhla-Ermendorf“ – Anteil Gemeinde Ebersbach -
an die
STRABAG AG Meißen
lt. Angebot mit einer Bruttosumme von 22.597,60 € (Los 4) und einem Anteil von
15,5 % an Los 1 in Höhe von 1.250,00 €
61/06/2011
Anhebung des
Elternbeitrages für den Bereich Kinderkrippe auf 21 % -entspricht einem Betrag
von 172,50€ - für 9 Stunden ungekürzt
Wasserversorgung Brockwitz-Rödern
Trinkwasserqualität und verwendete Zusatzstoffe
Stand 31.05.2011
Gemäß
Trinkwasserverordnung § 16 Abs. 4 sind die Wasserversorgungsunternehmen
verpflichtet, die bei der Wasseraufbereitung in dem Wasserwerk verwendeten
Zusatzstoffe bekannt zu geben.
Das Wasserwerk Rödern verwendet folgende Zusatzstoffe zur
Trinkwasseraufbereitung:
- Aluminiumsulfat
zur Flockung
- Natriumhydroxid
zur Erstellung pH-Wert
- Chlorgas
zur Desinfektion des
Trinkwassers.
Das Trinkwasser entspricht in allen Qualitätsparametern
der Trinkwasserverordnung vom 21.05.2001.
Wasserversorgung
Brockwitz-Rödern GmbH
Kindergarten Kalkreuth
Kinderfest im Zwergenland
Wasserversorgung Riesa-Großenhain
Bürgerinformation
Die
Wasserversorgung Riesa/Großenhain GmbH weist nochmals darauf hin, dass im
Zeitraum vom 1. August 2000 bis 30. Juni
2009 alle neuen und ausgewechselten Trinkwasserhausanschlüsse mit einem
Umsatzsteuersatz von 16 bzw. 19 % berechnet wurden. Die Finanzbehörden nahmen
nach einem Gerichtsprozess ab 2009 die Umsatzsteuer auf den ermäßigten Satz von
7 % zurück.
Es besteht daher
die Möglichkeit für unsere Abnehmer, die in dem Zeitraum 2000 bis 2009 zu viel
bezahlte Umsatzsteuer auf Antrag zurück erstattet zu bekommen.
Das
Antragsformular finden Sie auf unserer
Internetseite unter
www.wasser-rg.de
(Kundenservice)
Im Interesse
unserer Kunden trägt die Wasserversorgung Riesa/Großenhain GmbH die durch die
Finanzbehörden verursachten Aufwendungen.
Mit
freundlichen Grüßen
Ihre
Wasserversorgung
Riesa/Großenhain
GmbH
Gemeinde Ebersbach
Hopfenbachflöhe Lauterbach
Gemeinde Ebersbach
Zahlungserinnerung3.
Rate Grundsteuer
Fälligkeit 15.08.2011
Es
wird darauf hingewiesen, dass die Gemeindekasse bei verspäteten Zahlungen
Säumniszuschläge und Mahngebühren erheben muss.
Um dies zu vermeiden
empfehlen wir Ihnen die Teilnahme am Lastschrift-Einzugsverfahren. Bitte geben
Sie bei der Überweisung das Buchungszeichen an, damit Ihre Zahlung richtig
zugeordnet werden kann.
Bankverbindung der
Gemeinde:
Sparkasse Meißen
Kto-Nr.:
3046000056,
BLZ: 85055000
EdV-Umstellung imEinwohnermeldeamtEbersbach
Sehr
geehrte Einwohner,
im Zuge eines
mehrstufigen Modernisierungsprozesses für das Meldeverfahren müssen
umfangreiche Umstellungen der Edv-Anlage im Einwohnermeldeamt durchgeführt
werden.
Deshalb bleibt am
Freitag, den 15. Juli 2011 das Einwohnermeldeamt Ebersbach geschlossen.
Ab Montag, den 18.
Juli 2011 sind wir dann wieder zu den bekannten Sprechzeiten für Sie da.
Wir bitten um Ihr
Verständnis.
Fehrmann/
Bürgermeisterin
Danksagung von den
„Hopfenbachflöhen“!
Am 27. Mai war es
wieder soweit, der Kindergarten lud zum Kinderfest ein. Das Motto war „Die
Zwerge unterwegs im Märchenland“.
Zum
Auftakt sangen die Kinder das Kindergartenlied und ließen anschließend einen
Luftballon in die Luft steigen. Daran befand sich ein Zettel mit der Adresse
vom Kindergarten.
Zum Kaffee trinken
gab es selbstgebackenen Kuchen der Eltern, bei denen wir uns dafür recht
herzlich bedanken.
Im Zwergenland
selbst konnte man dann allerhand entdecken. So gab es unsere Tombola und ein
Glücksrad. Frau Hirsch stellte uns ein Pferd und ein Pony zur Verfügung, auf
dem Kinder reiten durften.
Beim Kinderschminken
ließen sich die Kinder verwandeln. Die Märchenfrau setzte auf die Tastsinne
der kleinen welche beim Märchenraten gebraucht wurden.
Auf der Hüpfburg
konnte sich dann jeder richtig austoben, an der Bastelstraße vom Landmaxx
gestalteten die Kinder Frühstücksbrettchen und es konnten auch Nägel in
Baumstämme gehauen werden sodass für jeden ewas dabei war.
Ein anderer Höhepunkt
im Mai war die Aufführung der Märchen „Der Wolf und die 7 Geisslein“ und „Hänsel
und Gretel“, welches die Kindergartengruppen zum Mutter- und Vatertag
aufführten. Anschließend gab es Kaffee und Muffins bzw. Kekse die die Kinder
selbst gebacken hatten.
Viele neue und
spannende Dinge warten auf die Kinder in den Sommerferien, von denen wir euch
beim nächsten Mal berichten werden.
Die Kinder
und das Team vom
Zwergenland
in Kalkreuth
DRK-Blutspendedienst
Sommeraktion für Blutspenderdes DRK mit praktischem Geschenk
Dank einer großen
Sammelaktion unseres aktiven Elternbeirates spendeten in diesem Jahr viele
Firmen und Einwohner der umliegenden Dörfer für die Kinder unserer Kita in
Lauterbach. Unseren Kleinen wurde so eine Ausfahrt zum Kindertag ermöglicht.
Wir fuhren mit dem Bus in das Wildgehege nach Moritzburg, wo wir trotz des
schlechten Wetters fast alle Tiere aktiv erleben und einige sogar anfassen
duften. Für die knurrenden Mägen gab es anschließend ein Buffett a la Ruckau in
der Kita. Ein toller Tag!
Auch beim
diesjährigem Oma- Opa- Tag und dem Sommerfest hatten alle Beteiligten viel
Spaß. Die Kinder erfreuten mit einem bunten Programm und bei tollen Spielen
und Experimenten mit Wasser verging die Zeit wie im Flug. Fliegen ließen wir
dann auch Helium- Ballons, die uns ebenfalls gesponsert wurden- Vielen lieben
Dank! Natürlich durfte auch jeder einen mit nach Hause nehmen. Für die Erträge
der Tombola werden wir wieder Projekte für die Kinder ermöglichen, bei denen
die Kinderaugen leuchten.
Bei allen, die uns
so toll unterstützt haben, wollen sich die „Hopfenbachflöhe“ recht herzlich
bedanken!!! Auf weiterhin gute Zusammenarbeit!
Mit ihrer
Blutspende im Sommer sichern die Spender nicht nur die Versorgung der Kliniken mit den so wichtigen Blutkonserven,
sondern rüsten sich gleichzeitig automatisch mit einem praktischen Einkaufskorb
aus.
Wer in der
kritischen Zeit der Reise-Hochsaison, die schon fast traditionell mit einem
Blutkonservenmangel einhergeht, Blut spendet, erhält vom Entnahmeteam des
DRK-Blutspendedienstes in diesem Jahr als Dank seinen Einkaufskorb. Die Aktion
geht noch bis zum 30.09.2011. Dieses Präsent gibt es nur beim DRK.
Bitte helfen Sie
mit Ihrer Blutspende und nehmen Sie an der Sommeraktion teil. Eine gute Gelegenheit
dazu besteht am
11. Juli 2011,
15:30 – 19:00 Uhr
in der Grundschule
Kalkreuth,
Großenhainer Str.
2, 01561 Ebersbach.
Ausweichtermine
finden Sie in der Termindatenbank unter www.blutspende.de oder Sie können über
das Infotelefon 0800/ 11 949 11 (kostenfrei) erfragt werden. Der
DRK-Blutspendedienst dankt allen seinen Spenderinnen und Spendern im Namen
seiner Patienten ganz herzlich.
DRK-Blutspendedienst
Ost
Recycling
Hausmüllentsorgung - schwarze Tonne und gelbe Säcke
OT Beiersdorf,
Ermendorf, Hohndorf, Lauterbach, Marschau, Göhra
Montag,
18.07.11 und 01.08.11
Gemeinde
Ebersbach außer o.g. Ortsteile Montag,
11.07.11 und 25.07.11
OT
Beiersdorf, Ermendorf, Hohndorf, Lauterbach, Marschau, Göhra
Montag, 18.07.11
Gemeinde Ebersbach
außer o.g. Ortsteile Montag, 25.07.11
am
Mittwoch, 20. Juli 2011 in der Zeit von 15:00 bis 19:00 Uhran den
Oxydationsteichen in Ebersbach.
Papierentsorgung – blaue Tonne
Annahme von Grünschnitt
Jagdgenossenschaft
Naunhof
Bekanntmachung
Aufgrund
von § 11 Abs. 2 des Sächsischen Landesjagdgesetzes vom 08.05.1991,
rechtsbereinigt mit Stand vom 01.08.2008, hat die Versammlung der Mitglieder
der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Naunhof am
16.11.2010 die Satzung beschlossen.
Eine Auslegung der Satzung erfolgt in der
Gemeindeverwaltung Ebersbach in der Zeit vom 11.07. bis 08.08.2011 während der
Sprechzeiten.
Jagdvorstand Naunhof
AZV ”Gemeinschaftskläranlage Kalkreuth“
03522/38920
Störungsmeldung
über Stadtentwässerung Dresden GmbH:
Telefon: 0351-8400866
Cunnersdorf
Motorsport
Tabellenspitze
in Sachsen
weiter ausgebaut
21.
Badewannenrennen
Am Sonntag, dem
07.08.2011 ist es endlich wieder soweit. 14.00 Uhr starten kleine und große
Badewannenkapitäne in Omas Zinkbadewannen auf der Großen Röder zwischen den
Ortsteilen Freitelsdorf und Cunnersdorf.
Es ist das 21. Badewannenrennen und wird
mittlerweile von einem großen Teil des Dorfes organisiert. Hauptveranstalter
ist in diesem Jahr der Jugendclub Cunnersdorf der mit der Hilfe des Country
Clubs sowie vielen freiwilligen Helfern, den Besuchern den größten Spaß
bereiten möchte.
Trotz des letzten
Hochwassers unter dem der Country Club sehr leiden musste, finden die
anschließende Siegerehrung sowie ein kleines Programm wie gewohnt vor Ort
statt. Dies ist den fleißigen Mitgliedern des Clubs und ihren Helfern zu
verdanken.
Wir freuen
uns auf Ihren Besuch
Nico
Adler scheint in diesem Jahr wieder auf klare Titeljagd zu gehen. Bereits in
den Jahren 2008 und 2009 konnte Nico in der Klasse bis 65 ccm viele Erfolge
feiern und tolle Titel einfahren. Nach seinem Umstieg im Jahr 2010 auf die
nächst höhere Klasse bis 85 ccm und einem eher etwas ruhigerem Jahr, geht es
dieses Jahr wieder um die klare Titeljagd in Sachsen. Und auch in der deutschen
Meisterschaft mischt Nico in den TopTen mit, derzeit liegt er in der deutschen
Meisterschaft nach 3 von 6 Rennen auf dem 8. Platz. Auch in der international
stark besetzten Königsklasse, den ADAC MX Masters hat Nico immer die
Qualifikation für die finalen Läufe geschafft.
Nico: „ Die ADAC MX Masters sind
wie die Europameisterschaft, Fahrer aus ganz Europa stehen hier am Start und
kämpfen um wertvolle Punkte. Immerhin gibt es zur Qualifikationsprämie noch
mal 4 Euro pro eingefahrenen Punkt. Die Qualifikationsprämie habe ich mir bis
jetzt immer holen können aber für Punkte hat es leider noch nicht gereicht.
Das ist wirklich nicht einfach, von 96
Fahrern am Samstag kommen nur die 40 schnellsten am Sonntag ans Startgitter
und nur die ersten 20 bekommen Punkte.Aktuell führt Pauls Jonas aus Lettland,
dahinter sind dann Holländer und Finnen. Aber es macht riesig Spaß mit den
schnellsten Motocrossern aus ganz Europa am Start zu stehen und es zahlt sich
aus in der Landesmeisterschaft.“
In Sachsen geht es
um den Titel
Dass er es in Sachsen auf die
Krone abgesehen hat, stellte Nico schon zur dritten Runde in Kröbeln unter
Beweis, nachdem der Ebersbacher nichts anbrennen ließ und beide Läufe souverän
gewonnen hatte. Am vergangenen Wochenende baute Nico seine Meisterschaftführung
um weitere 33 Punkte Vorsprung aus.
Nico: „Das wird mein letztes Jahr
in der Landesmeisterschaft Sachsen sein, für 2012 wollen wir dann nur noch ADAC
und DM fahren. Wenn man alle Serien mitfahren will, reichen die Wochenenden
nicht mehr aus.“
Bevor es in die wohlverdiente Sommerpause
geht, standen noch zwei Veranstaltungen auf dem Programm. Am 25./26.06.2011
ADAC MX Masters in Aichwald und am 03.07.2011 die deutsche Meisterschaft im
erzgebirgischen Lugau.
An dieser Stelle möchte sich Nico
bei all seinen Sponsoren für die Unterstützung bedanken.
www.nicoadler.de
Text: Menzel
Bilder: Trienitz
DEKRA Dresden
Ev.-Luth. Kirche
Rödern
Radelnde Jungs extrem gefährdet
Rad fahrende
Schulkinder sind im Straßenverkehr stark gefährdet, warnen die Sachverständigen
von DEKRA Dresden. 2009 war jedes zweite Kind im Alter zwischen 10 und 15
Jahren, das im Straßenverkehr verunglückte, mit dem Fahrrad unterwegs. „Wir
fordern Autofahrer deshalb zu besonderer Rücksicht auf die jungen Radfahrer
auf“, sagt Dr. Jens Walther, Leiter der
DEKRA Niederlassung Dresden. „Genauso wichtig ist aber auch, dass Eltern ihre
Kinder gezielt aufs Fahrradfahren vorbereiten.“
„Kinder sollten
erst nach einem Fahrradtraining und bestandener Radfahrprüfung mit dem
Fahrrad in die Schule fahren dürfen“, betont der Experte. „Beim Training lernen
Kinder, wie sie sich im Straßenverkehr sicher bewegen, wie sie die Balance
halten, Zeichen geben und beim Fahren nach hinten schauen, ohne ihre Spur zu
verlassen.“ Vor allem Jungs brauchen eine gute Vorbereitung, bevor sie auf zwei
Rädern in den Straßenverkehr starten. Denn zwei Drittel der Kinder unter 15
Jahren, die mit dem Fahrrad verunglücken, sind Jungen und nur ein Drittel
Mädchen. Bei den tödlichen Unfällen waren von den 24 getöteten Radfahrern unter
15 Jahren immerhin 22 Jungen (92 Prozent). Als häufigste Fehler nennt die
Statistik Benutzen der falschen Fahrbahn, Fehler beim Einfahren in den
fließenden Verkehr, Nichtbeachten der Vorfahrt und zu schnelles Fahren.
Die
Sachverständigen empfehlen, dass Eltern zusammen mit ihren Kindern einen
sicheren Schulweg erkunden und ihn gemeinsam abfahren. Denn hier häufen sich
die Unfälle stark. Vor allem dort, wo der Weg den Autoverkehr kreuzt, ist auf
richtiges Verhalten und Blickkontakt mit Autofahrern zu achten. Kinder sollten
nach dem Rat von DEKRA Dresden grundsätzlich einen Fahrradhelm tragen. Die
Erwachsenen können hier ein gutes Vorbild sein. Wichtig ist auch ein
regelmäßiger Fahrradsicherheitscheck; vor allem die Bremsen und die
Beleuchtungsanlage müssen funktionieren.
„Erinnern Sie Ihre
Kinder auch daran: Bei Lastwagen und Bussen heißt es Abstand halten. Kinder
dürfen sich niemals direkt neben oder hinter dem Fahrzeug aufhalten“, warnt Dr.
Jens Walther. „Da in diesen Bereichen die Sicht des Fahrers häufig
eingeschränkt ist, besteht hier erhöhte Unfallgefahr.“
Pressebüro
Rolf Westphal
Sonntag, den 10.
Juli 10.30
Uhr Predigtgottesdienst 3. Sonntag nach Trinitatis mit Pfarrer Dregennus
Sonntag, den 24.
Juli 10.30
Uhr Predigtgottesdienst5.
Sonntag nach Trinitatis mit
Pfarrer Dregennus
Sonntag, den 07.
August 10.30 Uhr Abendmahlsgottesdienst 7.
Sonntag nach Trinitatis
Frauenkreis: 14.30 Uhr Dienstag,
den 26. Juli
Sprechzeit Pfr. Seifert: dienstags 17 - 18 Uhr in Radeburg oder nach Vereinbarung! Telefon:
035208 349617
Im
Namen der Kirchvorsteher und Mitarbeiter grüße ich Sie herzlich und wünsche
allen eine erholsame Ferienzeit
Ihr
Pfarrer Frank Seifert
Das Evang.-Luth. Kirchspiel
Bärnsdorf-Naunhof lädt herzlich ein.
10.07. 09.00 Uhr BERBISDORF Gottesdienst mit
Abendmahl; Pfr . Brock
17.07. 10.30 Uhr STEINBACH Gottesdienst; Pfr .
Brock
10.30 Uhr BÄRWALDE Gottesdienst zum Beginn der Sommerkirche Pfr . Dregennus
24.07. 10.30 Uhr BÄRNSDORF Gottesdienst; Diakon
Tietze
31.07. 10.30 Uhr NAUNHOF Gottesdienst mit
Taufe; Pfr . Staemmler
07.08. 10.30 Uhr BERBISDORF Gottesdienst; Pfr .
Brock
Hätten Sie das gewusst?
Vorrang für Fußgänger:Abbieger müssen warten
TAUSCHA
Fahrzeugführer
müssen beim Abbiegen in eine Querstraße besondere Rücksicht auf Fußgänger
nehmen. Darauf weist Frank Weißflog, Fahrerlaubnisexperte bei DEKRA Dresden
hin: „Im Paragraf 9 (3) der Straßenverkehrsordnung wird diese besondere
Rücksicht der Fahrzeugführer vorgeschrieben. Wenn nötig, müssen Fahrzeuge
sogar warten, bis die Fußgänger die Straße überquert haben.
Der Regelung
zufolge muss der Fahrzeugführer dem Fußgänger das Kreuzen ermöglichen, und zwar
unabhängig von der Gehrichtung der Fußgänger und davon, ob das Fahrzeug nach
links oder rechts abbiegt. Unerheblich ist dabei auch, ob das Fahrzeug in eine
untergeordnete oder übergeordnete Straße einbiegt. Ausgenommen sind
ampelgeregelte Fußgängerfurten. Übrigens, auch beim Verlassen des
Kreisverkehres hat der Fahrzeugführer auf querende Fußgänger zu achten und
diesen den Vorrang einzuräumen. Trotzdem sollten auch die Fußgänger beim
Überqueren von Straßen aufmerksam sein“, rät Frank Weißflog von DEKRA. „Defensives
Verhalten ist sicherer, als auf dem Vorrang zu bestehen.“
Pressebüro
Rolf Westphal
3 Tolle Tage beim Jubiläumssportfestdes LSV 61 Tauscha
3 Tolle Tage beim Jubiläumssportfestdes LSV 61 Tauscha
Am Freitagabend
fand in der Mehrzweckhalle Tauscha eine feierliche Festveranstaltung
anlässlich des 50. Geburtstages des Landessportvereines 61 Tauscha e. V. statt.
Es kamen zahlreiche aktive und ehemalige Mitglieder, Sponsoren, Förderer und
weitere geladene Gäste. Im Laufe des Abends wurden einige der besonders im
Verein aktiven Mitglieder ausgezeichnet.
Während des
Sportfestes wurde natürlich, wie sich das gehört, auch viel Sport getrieben.
So zeigten fast
alle Sektionen und Mannschaften ihr sportliches Können. Neben viel Fußball an
beiden Festtagen, gab es Sonnabend ein Beachvolleyballturnier, einen
Bogenschießstand, abends Tanz- und Turneinlagen und nachmittags, wie auf dem
Foto zu sehen, auch Akrobatik.
Am Sonntag kamen
dann noch Dog Dance Darbietungen und die von allen mit Spannung erwartete
Familienstaffel dazu. Zuvor spielten jedoch die Allerjüngsten des Vereins erfrischenden Fußball gegen die G-Jugend des
SV Grün-Weiß-Ebersbach e.V.
Die Minikickers
konnten zur Freude aller Tauschaer in ihrem ersten Spiel sogleich ihren ersten
Sieg feiern.
Von Links: Moderator Volkmar Paulick, dann die
Ausgezeichneten: Annegret Kunert, Dirk Reckschwardt, Rita Pohle, Bernd Pohle,
Dietmar Hausdorf, Dietmar Schulze, ganz rechts Gratulant Dirk Tenner
Die Minikickers stellten ihr Können mit einem Sieg unter
Beweis.
Friedhofsordnung für die Friedhöfe
der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde EBERSBACH
vom 04. 04. 2011
Kinderschutzbund
Das Elterntelefon des DeutschenKinderschutzbundes OV Radebeul
Das Elterntelefon
ist ein recht junges Projekt des DKSB OV Radebeul. Am 01. Janunar 2011 wurde
das Elterntelefon aus der Trägerschft des DKSB OV Meißen übernommen. Der DKSB
OV
Meißen baute das
Elterntelefon im März 2001 in mühevoller, ehrenamtlicher Arbeit auf und konnte
es fast 10 Jahre lang betreiben. In dieser Zeit erreichte dieses Elterntelefon
in der
bundesweiten
Statistik, im Vergleich mit 48 anderen Elterntelefonbetreibern immer einen
Platz unter den ersten 8, in einem Jahr sogar den 3. Platz. Dieses gute
Ergebnis ist dem Engagement der vielen ehrenamtlichen MitarbeiterInnen und
BeraterInnen sowie dem umsichtigen Handeln des ehemaligen Vorstandes des DKSB
OV Meißen zu verdanken. Der DKSB OV Radebeul hat sich die Aufgabe gestellt, an
dieses gute Ergebnis anzuknüpfen und das Elterntelefon in seiner Trägerschaft
weiter auszubauen. Das Projekt Elterntelefon wird hauptsächlich durch Spenden
und Stiftungszuwendungen finanziert.
Was können
Anrufende vom Elterntelefon erwarten?
Am Elterntelefon
können alle an der Erziehung von Kindern Beteiligte schnell und unkompliziert
über Sorgen und Probleme ihres Erziehungsalltags mit qualifizierten
BeraterInnen sprechen. Die ehrenamtlichen BeraterInnen hören zu, suchen
gemeinsam mit
den Anrufenden nach
Lösungsansätzen und vermitteln bei Bedarf in andere
Beratungsangebote.
Egal ob es sich dabei um die Sorge um ein Kind oder um das eigene Verhalten in
der Erziehung eines Kindes handelt die Vielfalt der Themen ist ganz
individuell und wird dementsprechend auch ganz individuell besprochen.
Das Elterntelefon
ist:
Vertraulich Jede
Beraterin/ jeder Berater unterliegt der Verschwiegenheitspflicht, d.h. die
Inhalte der Beratung werden nicht an Dritte/Außenstehende weitergegeben.
Anonym Am
Elterntelefon ist niemand verpflichtet, persönliche Daten wie Namen oder
Wohnort zu nennen. Die anrufende Telefonnummer ist für die BeraterInnen nicht
sichtbar. Eine Zuordnung der Person mit dem Anruf ist somit ausgeschlossen.
Kostenlos Egal, ob
vom Handy oder vom Festnetz aus angerufen wird, der Anruf ist stets kostenlos.
Welche Themen
können am Elterntelefon besprochen werden?
Die am Elterntelefon
besprochenen Sorgen und Probleme sind sehr vielfältig. Zu den
Themenschwerpunkten gehören u. a.:
• Probleme mit der
eigenen (Erziehungs-) Situation
• Erziehungsfragen,
-probleme
• Probleme mit
Personen, Behörden und Gesetzen
• Soziale Konflikte
der Kinder
• Physische oder
psychische Auffälligkeiten von Kindern
• Kindergarten,
Schule, Ausbildung
Das Elterntelefon
ist erreichbar unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0800 / 111 0 550
montags bis freitags von 9 bis 11 Uhr und dienstags und donnerstags von 17 bis
19 Uhr.
Die positive
Resonanz zeigt, dass das Beratungsangebot immer mehr genutzt wird. So wurde das
Elterntelefon des Deutschen Kinderschutzbundes OV Radebeul e.V. (bis 31.07.2010
DKSB OV Meißen) im Jahr 2010 über 1400 Mal genutzt. Das Elterntelefon ist ein
Angebot des Deutschen Kinderschutzbundes in Zusammenarbeit mit der Nummer
gegen Kummer e.V.
Die Evangelisch-LutherischeKirchgemeinde Ebersbach(Kirchenbezirk
Großenhain)erlässt folgende Friedhofsordnung:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Leitung und Verwaltung des
Friedhofes
§ 2 Benutzung des Friedhofes
§ 3 Schließung und Entwidmung
§ 4 Beratung
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeit auf
dem Friedhof
§ 7 Gebühren
II. Bestattungen und Feiern
A. Bestattungen und Benutzungs- bestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§ 8 Bestattungen
§ 9 Anmeldung der Bestattung
§ 10 Leichenhalle/Leichenkammer
§ 11 Feierhalle/Friedhofskapelle
§ 12 Andere Bestattungsfeiern am
Grabe
§ 13 Musikalische Darbietungen
B. Bestattungsbestimmungen
§ 14 Ruhefristen
§ 15 Grabgewölbe
§ 16 Ausheben von Gräbern
§ 17 Belegung,
Wiederbelegung, Graböffnung
§ 18 Umbettungen
§ 19 Särge, Urnen und Trauergebinde
III. Grabstätten
A. Allgemeine Grabstätten- bestimmungen
§ 20 Vergabebestimmungen
§ 21 Herrichtung, Instandhaltung und
Pflege von Grabstätten
§ 21 a Vernachlässigung der
Grabstätte
§ 22 Grabpflegevereinbarungen
§ 23 Grabmale
§ 24 Errichtung und Veränderung von
Grabmalen und baulichen Anlagen
§ 25 Instandhaltung der Grabmale und
baulicher Anlagen
§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und
Grabstätten
§ 27 Entfernen von Grabmalen
B. Reihengrabstätten
§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
§ 28 a Gemeinschaftsgräber für Sarg-
und Urnenbestattungen
C. Wahlgrabstätten
§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
§ 31 Alte Rechte
D. Grabmal- und Grabstätten- gestaltung
§ 32 Wahlmöglichkeiten
§ 33 aufgehoben
§ 34 aufgehoben
§ 35 aufgehoben
§ 36 Material, Form und Bearbeitung
§ 37 Schrift, Inschrift und Symbol
§ 38 Stellung des Grabmals auf der
Grabstätte
§ 39 Grabstättengestaltung
IV. Schlussbestimmungen
§ 40 Zuwiderhandlungen
§ 41 Haftung
§ 42 Öffentliche Bekanntmachung
§ 43 In-Kraft-Treten
Der kirchliche
Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen würdig
bestattet. Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des
persönlichen Gedenkens an die Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens.
An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht wird
und bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube mit der gemeinsamen
christlichen Auferstehungshoffnung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof
erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den Gemeindegliedern
wie auch an Menschen, die nicht der Landeskirche angehören. Die Gestaltung und
Pflege des Friedhofs erfordern besondere Sorgfalt, damit die persönliche Würde
der Toten wie der Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur in der
Gesellschaft erhalten bleibt.
I.
Allgemeines
§ 1
Leitung und
Verwaltung des Friedhofes
(1) Die Friedhöfe
in Ebersbach stehen im Eigentum des Kirchlehns zu Ebersbach. Träger ist die
Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Ebersbach. Der Friedhof ist eine
unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2)
Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.
(3)
Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den
sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
(4)
Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt Dresden.
(5)
Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder
Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur
Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von
Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten werden die
dafür erforderlichen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.
§ 2
Benutzung der
Friedhöfe
(1) Die Friedhöfe
sind bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Ev.-Luth. Kirchgemeinde
Ebersbach sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestattung
in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(2)
Ein Recht auf Bestattung auf dem Friedhof Oberebersbach haben alle Personen,
die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der früheren Ortslagen
Oberebersbach und Mittelebersbach der heutigen politischen Gemeinde Ebersbach
hatten. Ein Recht auf Bestattung auf dem Friedhof Niederebersbach haben alle
Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde Ebersbach hatten, und
zwar einschließlich der Ortsteile Freitelsdorf, Cunnersdorf und Bieberach.
(3)
Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.
(4)
Der Friedhof Niederebersbach ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder
der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Ebersbach sowie aller Personen, die bei ihrem
Ableben ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(5)
Der Friedhof Oberebersbach ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Ebersbach sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben
ihren Wohnsitz des Gemeindebezirkes Obermittelebersbach hatten oder ein Recht
auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(6)
Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.
§ 3
Schließung
und Entwidmung
(1) Der Friedhof,
einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen
Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
(2)
Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen.
Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die
Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im
Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die
Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die
Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der
Bestattungsberechtigten.
(3)
Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4)
Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen
aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte
mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene
Pietätsfrist vergangen ist.
§ 4
Beratung
Der
Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen
Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich
deren Bepflanzung beziehen, an den Friedhofsträger wenden.
§ 5
Verhalten auf
dem Friedhof
(1) Jeder hat sich
auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen
des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2)
Der Friedhof ist für Besucher geöffnet:
a)
in den Monaten März bis Oktober von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr,
b)
in den Monaten November bis Februar von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
(3)
Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und
Verantwortung Erwachsener betreten.
(4)
Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner
Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(5)
Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:
a)
die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren – Kinderwagen,
Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b)
Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste
anzubieten und dafür zu werben,
c)
an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende
Arbeiten auszuführen,
d)
gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e)
Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen,
f)
Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,
g)
den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu
beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen,
Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige
auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,
h)
zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen,
i)
Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist zu beseitigen,
j)
außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik
darzubieten,
k)
Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu
verwenden,
l)
Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und
Reinigungs-mittel anzuwenden.
(6)
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen
sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.
§ 6
Gewerbliche
Arbeitenauf dem Friedhof
(1) Bildhauer,
Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur
Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der
vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit
festlegt. Die Zulassung ist beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen.
(2)
Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher
und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung
schriftlich anerkennen.
(3)
Bildhauer, Steinmetzen und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen
darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine
anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer
und Steinmetze müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle
eingetragen sein.
(4)
Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollen eine
berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben.
(5)
Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter
Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren
ist. Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.
(6)
Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine
gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.
(7)
Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller
einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz
nachweist.
(8)
Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellung einer
Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre
Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der
Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf
Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(9)
Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt
oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen,
oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise
nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid
entziehen.
(10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf
nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften
versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer
Schrifthöhe von max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite
in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege
mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.
(11)
Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die
Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialen dürfen auf den Friedhöfen nur
vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören.
Bei Beendigung oder bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits-
und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die
Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der
Friedhöfe gereinigt werden. Die beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist
auf dem Friedhof an den dafür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen
Ablagestellen zu deponieren.
(12)
Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die
Dienstzeit der Friedhofsverwaltung.
§ 7
Gebühren
Für die Benutzung
des Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der
kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.
II.
Bestattungen und Feiern
A.
Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§ 8
Bestattungen
(1) Die kirchliche
Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die
Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen
Pfarrer fest.
(2)
Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des
zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung
eines Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.
(3)
Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im
Einvernehmen mit den Angehörigen fest.
(4)
Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des
Friedhofsträgers vorgenommen.
(5)
Bestattungen finden an den Werktagen statt; als übliche Anfangszeit gilt in
der Regel 13.00 oder 14.00 Uhr. Ausnahmen bedürfen der gesonderten Absprache
mit dem Friedhofsträger.
§ 9
Anmeldung der
Bestattung
(1) Die Bestattung
ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des
Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines
Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde anzumelden. Soll die
Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte erfolgen, ist das
Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die
Einäscherungs-bescheinigung vorzulegen.
(2)
Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden.
Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu
unterzeichnen. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der
Grabstätte, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein
Einverständnis zu erklären. Ist der Nutzungsberechtigte einer vorhandenen
Wahlgrabstätte verstorben, so hat der neue Nutzungsberechtigte durch
Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu
beantragen.
(3)
Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen
angemeldet, so ist der Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis
zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die
erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht
verlangt werden.
§ 10
Leichenhallen
(1) Die
Leichenhallen dienen zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung.
Die Hallen und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger
geöffnet und geschlossen werden. Särge sind rechtzeitig vor Beginn der
Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(2)
Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur
mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.
(3)
Die Grunddekoration der Leichenhallen besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche
Dekorationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.
(4)
Bei der Benutzung der Leichenhallen ist zu respektieren, dass diese sich auf
einem kirchlichen Friedhof befindet. Christliche Symbole dürfen nicht verdeckt,
verändert oder entfernt werden.
§ 11
Kirchen und
Kirchgemeinderäume
(1) Die Kirchen
oder die Kirchgemeinderäume dienen bei der kirchlichen Bestattung als Stätte
der christlichen Verkündigung.
(2)
Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen. Das Aufstellen des Sarges
in der Kirche kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen
Krankheit gelitten hat oder sonstige gesundheitliche Bedenken dagegen stehen.
(3)
Im übrigen gelten für die Benutzung der Kirchen und der Kirchgemeinderäume
die Bestimmungen der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
und deren Ausführungsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 12
Andere
Bestattungsfeiern am Grabe
Bei
Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu
respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.
§ 13
Musikalische
Darbietungen
(1) Musik- und
Gesangsdarbietungen in der Kirche oder dem Kirchgemeinderaum und auf dem
Friedhof bedürfen bei der kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers,
in anderen Fällen der des Friedhofsträgers.
(2)
Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer
Bestattungsfeier bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
B.
Bestattungsbestimmungen
§ 14
Ruhefristen
Die Ruhefrist
beträgt für Leichen 25 Jahre und für Aschen 20 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei
Kindern, die totgeboren oder vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres
gestorben sind, beträgt sie zehn Jahre.
§ 15
Grabgewölbe
(1) Das Ausmauern
und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind
nicht zulässig.
(2)
In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden, Särge,
sofern keine hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte
ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im
Übrigen gilt § 27 entsprechend.
§ 16
Ausheben der
Gräber
(1) Die Gräber
werden von dem Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben und wieder
geschlossen.
(2)
Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne
Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens
0,50 m.
(3)
Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m
starke gewachsene Erdwände getrennt sein.
(4)
Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu
lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör
durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch
entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen.
§ 17
Belegung,
Wiederbelegung,Graböffnung
(1) In einem Sarg
darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam
einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier
gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg
zu bestatten.
(2)
Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig.
(3)
Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein
Grab nicht wieder belegt werden.
(4)
Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder
Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen
Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so
ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichname
für die erforderliche Zeit zu sperren.
(5)
Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau
– nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers und des zuständigen Gesundheitsamtes
zulässig. § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 18
Umbettungen
(1) Die Ruhe der
Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2)
Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige
schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf
Erteilung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass
eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Die Zustimmung kann nur bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer
Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofs sind
nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.
(3)
Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist
der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des
Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen durch schriftliche
Erklärung nachgewiesen werden.
(4)
Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt.
Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen
von Särgen finden grundsätzlich nur in den Monaten Dezember bis März statt. Im
Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod werden Umbettungen
von Särgen nur auf Grund einer richterlichen Anordnung ausgeführt.
(5)
Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den
Ersatz von Schäden, die an der eigenen Grabstätte sowie an Nachbargrabstätten
und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(6)
Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder
gehemmt.
(7)
Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den
Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen.
(8)
Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf
einer richterlichen oder behördlichen Anordnung.
§ 19
Särge,
Urnenund Trauergebinde
(1) Särge sollen
nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher
als 0,80 m und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere
Särge erforderlich, ist dies dem Friedhofsträger rechtzeitig mitzuteilen und
spätestens bei der Anmeldung die Genehmigung dafür einzuholen.
(2)
Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische,
physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers
nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen
innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
(3)
Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern
von Leichenflüssigkeit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge,
Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen sowie
Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Boden- und Umweltbelastungen aus
Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht
verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden,
nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze
enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien
bestehen.
(4)
Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem
Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der
Trauerfeier durch die anliefernden Gewerbetreibenden wieder abzuholen.
Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht zulässig.
III.
Grabstätten
A. Allgemeine
Bestimmungen
§ 20
Vergabebestimmungen
(1) Nutzungsrechte
an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen
vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung.
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.
(2)
Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das
Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen.
(3)
Auf dem Friedhof Niederebersbach werden Nutzungsrechte vergeben an:
a)
Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen und
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,
b)
Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen und
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(4)
Auf dem Friedhof Oberebersbach werden Nutzungsrechte vergeben an:
a) Reihengrabstätten für Leichen- und
Aschenbestattung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,
b) Wahlgrabstätten für Leichen- und
Aschenbestattung mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften.
(5)
Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen
Anerkennung dieser Ordnung, bei Grabstätten mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften insbesondere der dafür erlassenen Bestimmungen
(6)
Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage
und Pflege der Grabstätte.
(7)
Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen
seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder
sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung
entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
(8)
Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die
Grabstätte in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht
binnen drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so
werden die Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten
Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und
bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht.
(9)
Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.
§ 21
Herrichtung,
Instandhaltungund Pflege der Grabstätte
(1) Jede Grabstätte
ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck
erfüllt wird und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind
gärtnerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen
und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Höhe der Pflanzen darf in ausgewachsenem
Zustand 1,5 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht
überschreiten.
(2) Die Grabstätten
müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechts unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch hergerichtet werden.
(3) Zur
gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet,
welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die
Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen
kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
(4) Das Anliefern
und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist
untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen,
Grabmale und Blumen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die
anfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend
gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbarem und nicht
kompostierbarem Material abzulegen.
(5) Bäume und
Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers
angepflanzt, verändert oder beseitigt werden.
(6) Die
Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb
der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und
Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt
fühlen.
(7) Die Verwendung
von Splitt, Kies, gefärbter Erde oder ähnlichen Materialien ist bei der
Grabstättengestaltung zu vermeiden. Die Abdeckung von mehr als einem Drittel
der Grabfläche ist prinzipiell unzulässig.
(8) Nicht gestattet
sind
a)
Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung,
b)
die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen
Schädlings-bekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege,
c)
die Verwendung von Kunststoffen (z. B. Folien, Fußbodenbelag, Dachpappe und
dergleichen als Unterlage für Kies etc.),
d)
das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte sowie
e)
das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und
ähnlichen Einrichtungen.
§ 21a
Vernachlässigung
der Grabstätte
(1) Wird eine
Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der
Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die
Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu
bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu
ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger
Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung
und Pflege.
(2) Kommt der
Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach,
kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in
Ordnung bringen lassen.
(3) Der
Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde
oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen,
falls dies zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist. Absatz 1 gilt
entsprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu
entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(4) Bei
ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die
Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht ohne
besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen.
Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren.
§ 22
Grabpflegevereinbarungen
Für die Pflege von
Grabstellen nach § 28 a ist der Friedhofsträger verantwortlich. Für alle
anderen Grabstellen geht der Friedhofsträger keine Grabpflegeverpflichtungen
ein. Zur diesbezüglichen Beratung kann der Friedhofsträger in Anspruch genommen
werden.
§ 23
Grabmale
(1) Grabmale müssen
sich in die Art des Friedhofs bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes
einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das
christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist.
(2) Grabmale sollen
aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Es sind
stehende oder liegende Grabmale zulässig. Ihre Größe muss der Größe der
Grabstelle angemessen sein und darf diese in der Breite nicht überschreiten.
(3) Zulässig ist
nur ein stehendes Grabmal je Grab. Ein zusätzliches liegendes Grabmal muss dem
stehenden in Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen.
(4) Für stehende
Breitsteine beträgt die maximale Breite 1,20 m und die maximale Höhe 1,00 m.
Bei Steinen im Hochformat soll die Höhe mindestens doppelt so groß wie die
Breite sein. Für Stelen, monolithische Kreuze oder Grabmale an der
Friedhofsmauer beträgt die maximale Höhe 1,60 m. Die Mindeststärke Grabmale aus
Holz beträgt 6 cm betragen. Liegende Grabsteine dürfen nicht mehr als ein
Drittel der Grabstätte abdecken.
(5) Aus Gründen der
Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei
Grabmalen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und über
1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 cm betragen. Auf Grabstätten, die an der
Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und
Grabmal 40 cm.
(6) Die Verwendung
chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht
gestattet.
§ 24
Errichtung
und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen
(1) Die Errichtung
und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der
schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische
Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht
nachzuweisen.
(2) Den Anträgen
sind zweifach beizufügen:
a)
der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen
Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des
Grabmals sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols
sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für
erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit
verlangen. Er kann ferner verlangen, dass ihm Proben des Materials und der
vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden.
b)
soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der
Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 mit dem unter 2 a) genannten Angaben.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das
Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt
werden.
(3) Entspricht die
Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten
eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt.
Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von
der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.
(4) Die Bildhauer
und Steinmetze haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils
geltenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern
des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und
Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen.
(5) Die Errichtung
und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich
Grabeinfassungen bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der
schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4
gelten entsprechend.
(6) Die Genehmigung
erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines
Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
(7) Grabplatten,
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung
mit der Friedhofsmauer sind unzulässig.
(8) Provisorische
Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze und nur für einen
Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt werden.
(9) Bei Grabmalen
und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert
worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs
Wochen nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten
entfernen zu lassen.
(10) Bei
Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem
Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der
Aufstellung ist mit dem Friedhofsträger abzustimmen.
§ 25
Instandhaltung
der Grabmale und baulicher Anlagen
(1) Die Grabmale
und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige
Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die
Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon
gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch
zugelassene Bildhauer oder Steinmetzen zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann
die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten notwendige
Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen,
Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz
schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer
festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung
berechtigt, dies an Stelle der Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das
Grabmal oder Teile davon zu entfernen zu lagern und zur Abholung
bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
Ist der
Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu
ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein
Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von sechs Wochen
aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht
verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.
(3) Der
Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale,
Grabmalteile und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit.
§ 26
Schutz
wertvoller Grabmale und Grabstätten
(1) Künstlerisch
oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten sowie
Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu
gelten haben, unterstehen dem Schutz des Friedhofsträgers.
Sie erhalten
Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführte Denkmalliste
aufgenommen und dürfen nur mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu
vergeben, verändert oder an eine andere Stelle verlegt bzw. an einem anderen
Ort aufgestellt werden. Bei denkmalgeschützten Grabstätten bedarf dies
außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.
(2) Für die
Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 können
Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich der Pate zur
Instandsetzung und laufenden Unterhaltung von Grabmal und Grabstätte nach
Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet.
§ 27
Entfernen von
Grabmalen
(1)
Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und
sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind
die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb
von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der
Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem
Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
(2) Vor Ablauf des
Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur
mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(3) Bei
kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.
B.
Reihengrabstätten
§ 28
Rechtsverhältnisse
an Reihengrabstätten
(1)
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die
im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
(2)
Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
a)
Leichenbestattung,
Größe
der Grabstätte:
Länge
2,50 m, Breite 1,25 m
Größe
des Grabhügels:
Länge
1,80 m, Breite 0,75 m,
Höhe:
0,15 m
b)
Aschenbestattung
Größe
der Grabstätte:
Länge
0,90 m, Breite 0,55 m
Maße
auf alten Grabfeldern werden
hiervon
nicht berührt.
(3) In einer
Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden.
(4) Über die
Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche
Bescheinigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte
anzugeben.
(5) Für den
Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend.
(6) Das
Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser
Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Es kann nicht verlängert werden.
(7) Das Abräumen
von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs
Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab oder
Grabfeld bekannt gemacht. § 27 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 28 a
Gemeinschaftsgräber
fürSarg- und Urnenbestattungen
(1) Bei den
Gemeinschaftsgräbern handelt es sich um einheitlich gestaltete
Reihengrabstätten für Urnen- oder Sargbestattung mit Unterhaltung auf Dauer der
Ruhezeit.
(2) Sie sind nur
für Verstorbene bestimmt, die bis zu ihrem Tode ihren Wohnsitz im Bereich der
in § 2 Absatz 2 festgelegten Ortslage hatten.
(3) Für die
Bestattung in einer solchen Grabstätte ist die schriftliche Willenserklärung
des Verstorbenen Voraussetzung; Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des
Friedhofsträgers.
(4) Die Gräber
werden durch den Friedhofsträger mit einer standortgemäßen, ausdauernden und
bodendeckenden Bepflanzung sowie einem schlichten Grabmal auf jeder einzelnen
Grabstätte einheitlich angelegt und auf Dauer der Ruhezeit unterhalten.
(5) Da die Anlage
und Unterhaltung dieser Reihengräber ausschließlich dem Friedhofsträger
obliegt, ist die individuelle Anbringung von Grabschmuck nur in den dafür vom
Friedhofsträger vorgesehenen Behältern
gestattet.
(6) Die Ausübung eines weitergehenden
Nutzungsrechtes an der Grabstätte ist wegen des besonderen Charakters von
Gemeinschaftsgräbern ausgeschlossen.
(7) Da in einer Reihengrabstätte nur eine
Bestattung erfolgt (vgl. § 28 Abs. 3 Friedhofsordnung), ist eine weitere
Beisetzung (z.B. des Ehepartners) ausgeschlossen.
(8) Im Übrigen gelten für Vergabe, Abmessung,
Nutzungsrecht und Ruhezeit die Bestimmungen für Reihengräber gemäß § 28 Abs.
1, 2 und 6 sowie § 14 der Friedhofsordnung.
(9) Die
Bestattungskosten sind in jedem Fall rechtzeitig vor der Bestattung zu
entrichten.
C. Wahlgrabstätten
§ 29
Rechtsverhältnisse
an Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten
sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im
Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren bei Grabstätten für
Leichenbestattungen und für die Dauer von 20 Jahren bei Grabstätten für
Aschenbestattungen, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird und
deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann.
In begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.
(2) Die einzelne
Wahlgrabstätte für Leichenbestattung ist 2,50 m lang und 1,25 m breit, für
Aschenbestattung 0,90 m lang und 0,55 m breit. Maße auf alten Grabfeldern
werden hiervon nicht berührt.
(3) Wahlgrabstätten
werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätte vergeben. In einer einstelligen
Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In
einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche
bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen
können bis zu zwei Aschen bestattet werden.
(4) In einer
Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet.
Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf-
und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der
Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit
Genehmigung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene bestattet werden.
Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den
beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird.
(5) Über die
Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche
Bescheinigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die
Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der
Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung
richtet.
(6) Bei Ablauf der
Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte
Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt
es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert
der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher durch
schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch
öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte.
(7) Überschreitet
bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete
Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die
zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu
verlängern.
(8) Es besteht kein
Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage
nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies
aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszwecks nicht
möglich ist.
(9) Das
Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 3,0 m vom Stammfuß vorhandener
Bäume durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um
die Standsicherheit von Bäumen zu gewährleisten.
(10) Ein
Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworben
werden. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige
Denkmalbehörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine
Nachfolger im Nutzungsrecht.
(11) Das
Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine
Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 30
Übergang von
Rechten an Wahlgrabstätten
(1)
Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten nach §
29 Abs. 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche
Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die
schriftliche Genehmigung des Friedhofsträgers erforderlich.
(2) Schon bei der
Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens
seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch
einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des
Übertragenden wirksam wird.
(3) Wurde bis zum
Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das
Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen
Nutzungsberechtigten über:
a)
auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer
früheren Ehe vorhanden sind,
b)
auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c)
auf die Stiefkinder,
d)
auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e)
auf die Eltern,
f)
auf die leiblichen Geschwister,
g)
auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht
unter a) bis g) fallenden Erben.Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und
f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
(4) Der Übergang
des Nutzungsrechtes gemäß Abs. 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch
schriftlichen Bescheid bekannt zu geben.
(5) Sind keine
Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das
Nutzungsrecht mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch von einer anderen
Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes
auf eine andere als im § 29 Abs. 4 genannte Person ist mit Genehmigung des
Friedhofsträgers möglich.
(6) In den in Abs.
5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger den
beabsichtigten Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die
Übertragung des Nutzungsrechtes ist dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich
zu bescheinigen. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht
verlangt werden.
§ 31
Alte Rechte
(1) Für
Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung
bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe
gültig gewesenen Vorschriften.
(2) Vor dem
In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder
unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in
§ 29 Abs. 1 der Friedhofsordnung angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden
auf eine Nutzungszeit nach § 29 Abs. 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30
Jahre nach Erwerb, begrenzt . Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit
für den zuletzt Bestatteten und nicht
vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung.
D. Grabmal-
und Grabstätten-gestaltung
- Zusätzliche
Vorschriften -
§ 32
Wahlmöglichkeiten
(1) Der
Nutzungsberechtigte kann im Rahmen der Möglichkeiten zwischen einer Grabstätte
in einem Gräberfeld mit allgemeinen oder in einem Gräberfeld mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften wählen. Der Friedhofsträger weist spätestens bei
Erwerb des Nutzungsrechtes auf die Wahlmöglichkeit hin und gibt dem künftigen
Nutzungsberechtigten die entsprechenden Gestaltungsvorschriften zur Kenntnis.
Vor Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte
die erfolgte Belehrung über die Wahlmöglichkeiten und die von ihm getroffene
Entscheidung schriftlich zu bestätigen. Wird von der Wahlmöglichkeit kein
Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Gräberfeld mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften (vgl. insbesondere §§ 21 und 23).
(2) Zusätzliche
Gestaltungsvorschriften regen dazu an, gestaltete Grabmale mit individueller,
auf den Verstorbenen bezogener Aussage zu schaffen. Sie helfen, eine sowohl
sinnbezogene als auch kostengünstige und relativ pflegearme Grabbepflanzung
unter Verwendung heimischer, friedhofstypischer Pflanzenarten zu erreichen.
(3) Folgende
Grabfelder unterliegen den nachfolgend aufgeführten zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften zum Grabmal (§§ 36 – 38) und zur Bepflanzung (§ 39):
a)
Auf dem Friedhof in Niederebersbach:
Abteilung
A / II (Reihengräber)
Abteilungen
B, C und G
b)
Auf dem Friedhof in Oberebersbach gelten die zusätzlichen
Gestaltungs-vorschriften für alle Grabfelder. Auf dem Gräberfeld A in
Oberebersbach sind als Grabsteine nur Stelensteine oder Kissensteine zulässig.
§ 33 / § 34 und §
35 bleiben frei
§ 36
Material,
Form und Bearbeitung
(1) Zufallsgeformte
asymmetrische Steine oder asymmetrische Formen ohne besondere Aussage,
Breitsteine sowie Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe sowie
weiße und schwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
(2) Grabsteine
müssen aus einem Stück hergestellt sein (Ausnahme Doppelstele) und sind ohne
sichtbaren Sockel aufzustellen.
(3)
Oberflächenbearbeitungen, die gespalten, gesprengt oder bossiert ausgeführt
sind oder die eine Spiegelung erzeugen, sind unzulässig. Politur ist nur als
gestalterisches Element für Schriften, Symbole und Ornamente, die ihrerseits
nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen,
gestattet.
(4) Bei Grabmalen
aus Holz muss die Oberfläche spürbar handwerklich bearbeitet sein. Zur
Imprägnierung sind umweltverträgliche Holzschutzmittel zu verwenden, keine
Lacke.
(5) Grabmalflächen
dürfen keine Umrandungen (Steineinfassungen) haben.
(6) Nicht zugelassen
sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und
Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Fotos bzw.
Lichtbilder, Bildgravouren, Gips, Porzellan, Blech, Draht, Aluminium etc.
§ 37
Schrift,
Inschrift und Symbol
(1) Inschriften und
Symbole sollen auf den Toten, das Todesgeschehen und dessen Überwindung Bezug
nehmen. Bei Nennung des vollen Namens ist die Reihenfolge Vorname, Familienname
erforderlich.
(2) Es sind nur
vertieft eingearbeitete Schriften (mindestens 60-Grad bei keilförmig vertiefter
oder mindestens 4 mm tief bei gestrahlter Schrift) oder plastisch erhabene
Schriften sowie Schriften im quadratischen oder rechteckigen Kasten (nicht
jedoch in Buchstabenkontur) zulässig. Im Einzelfall ist auch die Verbindung
unterschiedlicher Materialien möglich, z. B. Blei-Intarsia, Bronzeauslegung,
gegossene Metallschriften (Unikate bzw. limitierte Auflagen) sowie Steinintarsien.
Nicht aus dem gleichen Material des Grabmals serienmäßig hergestellte, nicht limitierte
Schriften, Ornamente, Symbole, Reliefs und Plastiken sind nicht zulässig.
(3) Farbige
Tönungen sind nur als nicht glänzende Lasur möglich, wobei der Farbton der
Tonskala des Steines entnommen sein muss. Schwarze und weiße Auslegfarbe, Gold-
und Silberschriften, Ölfarben und Lackanstriche (außer Metall) sind nicht
gestattet.
§ 38
Stellung des
Grabmals auf der Grabstätte
(1) Grabmale müssen
mindestens 10 cm Abstand von der Grabkante haben und in der Grabfläche stehen
zwecks Umpflanzung.
(2) Für die
Aufstellung des Grabmals eignet sich auf Gräbern für Leichenbestattung in
Abhängigkeit von der Grabmalform die gesamte Grabfläche, in der Regel das „Kopfende“.
§ 39
Grabstättengestaltung
(1) Die Bepflanzung
der Grabstätten erfolgt mit bodendeckenden ausdauernden und standortgemäßen
Stauden und/oder Gehölzen und Einzelpflanzen, die das Grabmal nicht verdecken,
andere Grabstätten nicht beeinträchtigen und die Grabfläche nicht wesentlich
überschreiten dürfen.
(2) Entscheidend
für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstätte in Betracht
kommen, sind der Charakter des Friedhofs und des Grabfeldes, die
vorherrschenden Lichtverhältnisse, die Gestaltung des Grabmals und der Bezug
auf den Verstorbenen.
(3) Bei einer
Grabbepflanzung mit Bezug auf den Verstorbenen werden statt der
Wechselbepflanzung Einzelpflanzen in die bodendeckenden Grundbepflanzung
eingebracht. Diese schmücken zu bestimmten Zeiten, z. B. Geburtstag, Todestag,
Hochzeitstag des Verstorbenen, das Grab in besonderer Weise.
(4) Besteht
hingegen der Wunsch nach Wechselbepflanzung, kann in die Grundbepflanzung ein
symmetrisch auf der Grabfläche angeordneter Bereich zur Akzentsetzung
vorgesehen werden.
(5) Die Ablage von
Schnittblumen erfolgt in bodenbündig eingelassenen Steckvasen.
(6) Die
Abschlusskanten der Grabstätten gegen den Weg werden – soweit funktionell
erforderlich – von dem Friedhofsträger aus einheitlichem Material bodenbündig
gesetzt. Das gilt auch für die seitliche Abgrenzung zu den Nachbargrabstätten.
(7) Trittplatten
sind nur auf Doppelgrabstellen zulässig. Es dürfen bis zu zwei Platten
ebenerdig verlegt werden, die aus Naturstein bestehen, einen Durchmesser von
maximal 20 cm besitzen.
(8) Nicht gestattet
sind auf der Grabstätte:
a)
das Abdecken der Grabstätte mit Platten, Splitt, Kies und anderen den Boden
verdichtenden Materialien sowie die Verwendung von Torf und gefärbter Erde,
b)
individuelle Einfassungen und Unterteilungskanten aus Holz, Metall, Stein,
Steinersatz, Kunststein, Glas, Kunststoff usw. sowie die Unterteilung der
Grabstätte mit Formstücken, Platten oder ähnliche Materialien.
(9) Grablaternen
müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der
Umgebung anpassen. Sie sollen ohne feste Verankerung mit dem Erdreich aufgestellt
werden und nicht höher als 25 cm sein.
IV.
Schlussbestimmungen
§ 40
Zuwiderhandlungen
(1) Wer den
Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19 Abs. 2 bis 4 sowie 21 Abs. 4
bis 7 und 21 a Abs. 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des
Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen
Hausfriedensbruches oder wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung
angezeigt werden.
(2) Bei Verstößen
gegen §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 1, 2, 4 und 5, 35, 36,37 und 38 Abs. 1 wird nach §
24 Abs. 3 verfahren.
(3) Bei Verstößen
gegen § 21 Abs. 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung) und 7 sowie § 39 wird
nach § 21 a verfahren.
§ 41
Haftung
Der Friedhofsträger
haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des
Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere
oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und
Überwachungspflichten.
§ 42
Öffentliche
Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsordnung
sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
(2) Die öffentliche
Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekannt-machungssatzung
durch Abdruck im Amtsblatt der Gemeinde Ebersbach, dem „Radeburger Anzeiger“.
(3) Die geltende
Fassung der Friedhofsordnung und der Friedhofsgebührenordnung wird bei der
Anmeldung einer Bestattung ausgehändigt und kann im Pfarramt Ebersbach eingesehen
werden.
(4) Außerdem werden
die Friedhofsordnung und die Friedhofsgebührenordnung sowie alle künftigen
Änderungen zusätzlich durch Aushang am Friedhofseingang, in den Schaukästen,
im Kirchennachrichtenblatt sowie durch Abkündigung im Gottesdienst bekannt
gemacht.
§ 43
In-Kraft-Treten
(1) Diese
Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regional-kirchenamt
Dresden am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit In-Kraft-Treten
dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen
Kirchgemeinde Ebersbach vom 04.08.1997 in der Fassung ihrer Nachträge vom
03.04.2000 und 05.08.2002 außer Kraft.
Ebersbach, am 04.
04. 2011
Evangelisch-Lutherische
Kirchgemeinde
Ebersbach / Der Kirchenvorstand
gez. M.
Spindler, Pfarrer
Vorsitzender
gez. G.
Schneider
Mitglied
Kirchensiegel
Bestätigungsvermerk
des Evangelisch-Lutherischen Regionalkirchenamtes
B e s t ä t i
g t
Ev.-Luth.
Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt
Dresden
Dresden, den
20.05.2011
Siegel
gez.
am Rhein
Leiter
des Regionalkirchenamtes
Pressemitteilung
Erste Projekte des Lokalen Aktionsplans bewilligt
Im Rahmen des das
Bundesprogramms „TOLERANZ FÖRDERN – KOMPETENZ STÄRKEN“ des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sind in den drei Kommunen Coswig,
Moritzburg und Radeburg erste Projekte bewilligt wurden.
Das Förderprogramm
zielt darauf ab, ziviles Engagement, demokratisches Verhalten und den Einsatz
für Vielfalt und Toleranz zu fördern. Die drei Kommunen stellen die Umsetzung
des Lokalen Aktionsplans für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011
Fördermittel für Klein- und Großprojekte zur Verfügung.
Die
Koordinierungsstelle ruft Vereine, freie Träger, Jugendclubs und Initiativen auf,
sich an der weiteren Ausgestaltung des Lokalen Aktionsplanes zu beteiligen.
Mit den
Fördermitteln können vor Ort innovative Projekte umgesetzt werden, die zur
Erreichung der Ziele für das Förderjahr 2011 beitragen und eine wirksame
Demokratieentwicklung im Fördergebiet verstärken. Ein Schwerpunkt der
inhaltlichen Ausrichtungen der Projekte ist der Aspekt der Nachhaltigkeit: Wie
wirkt das Projekt in die Zukunft? Was wird durch das Projekt auch über den
Finanzierungszeitraum des Lokalen Aktionsplans erreicht?
Die Projekte werden
in der Regel mit bis zu 2500,-- € mitfinanziert. Für Kleinprojekte besteht die
Möglichkeit, Fördermittel in einem vereinfachten Verfahren zu erhalten.
Die
Antragsformulare und weitere Informationen sind auf der Homepage unter
www.aktionsplan-comora.de abrufbar.
Beratung: dienstags
von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr in der Koordinierungsstelle LAP.
Pressemitteilung
Faltblatt „Kulturelle Open-Air-Veranstaltungenin der
Erlebnisregion Dresden“
Die ErlebnisREGION
DRESDEN gibt ein Faltblatt mit Empfehlungen für Veranstaltungen unter freiem
Himmel heraus, das in den Rathäusern der Erlebnisregion erhältlich ist.
Die zahlreichen
kleinen und großen Höhepunkte reichen vom Kirchentag über Volks- und
Stadtfeste, Jubiläen, Märkte und Spektakel bis zu klassischen Veranstaltungen.
Damit ist für jede Altersklasse und Interessengruppe etwas dabei. Ein Großteil
der Feste und Märkte ist kostenfrei, was im Faltblatt extra gekennzeichnet ist.
Die mehr als 70
Veranstaltungen stellen eine Auswahl der vielfältigen Aktivitäten dar, die in
den Gemeinden und Ortsteilen vor allem in der Sommersaison stattfinden, das
Naherholungsangebot bereichern und Beweis für die hohe Lebensqualität in der
Region sind.
Openair
"Campers HIFI" 2011
Das Openair für Beats & Bullis
08.07.
bis 10.07.2011 auf dem Gelände der Bulliklinik Sacka GbR,
Großenhainer
Str. 8, 01561 Thiendorf OT Sacka
Mit dabei am
09.07. 2011 live in concert "The Magic Touch" & "Paprika
Korps" Ska, Rocksteady, Reggae,
Alle Infos:
www.campers-hifi.de
Fortsetzung
auf Seite 10
Fortsetzung
von Seite 9
1. Nachtrag vom 14. 04. 2011zur
Friedhofsordnung
für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde
zu REINERSDORF vom 09. 10. 2000
Der Kirchenvorstand
der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde zu Reinersdorf hat am 14. 04. 2011
die nachstehenden Ergänzungen der Friedhofsordnung vom 02. 02. 2001 beschlossen
und erlässt hiermit den folgenden 1. Nachtrag:
Änderung im
Inhaltsverzeichnis: unter Abschnitt III. B wird hinzugefügt:
§ 28 a Gemeinschaftsgräber
für Sarg- und Urnenbestattungen
ARTIKEL I
§ 1 Absatz 3
erhält folgende Fassung:
Aufsichtsbehörde
ist das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt Dresden.
§ 1 wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:
Im Zusammenhang mit
einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des
Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines
Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von
Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten werden die
dafür erforderlichen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.
ARTIKEL II
§ 2 Absatz
(1) erhält folgende Fassung:
Der Friedhof ist
bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Ev.-Luth. Kirchgemeinde
Reinersdorf sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im
Bereich der Ortsteile Reinersdorf, Kalkreuth, Hohndorf und Göhra der
politischen Gemeinde Ebersbach sowie im Ortsteil Rostig der Stadt
Großenhain hatten oder ein Recht auf
Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
§ 2 Absatz
(2) erhält folgende Fassung:
Ausnahmen bedürfen
der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.
ARTIKEL III
§ 8 Absatz
(5) erhält folgende Fassung:
Bestattungen finden
an den Werktagen statt; als übliche Anfangszeit gilt in der Regel 13.00 oder
14.00 Uhr. Ausnahmen bedürfen der gesonderten Absprache mit dem
Friedhofsträger.
ARTIKEL IV
§ 14 erhält
folgende Fassung:
Die Ruhefrist für
Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die
totgeboren oder vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind,
beträgt sie zehn Jahre.
ARTIKEL V
§ 18 Absatz
(2) erhält folgende Fassung:
Umbettungen von
Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige schriftliche
Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der
Zustimmung zu einer Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere
Grabstätte zur Verfügung steht.
Die Zustimmung kann
nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus
einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofs
sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.
ARTIKEL VI
§ 28 Absatz
(2 / b) erhält folgende Fassung:
Größe der
Grabstätte für Aschenbestattung: Länge
0,90 m, Breite 0,55 m
ARTIKEL VII
Auf § 28
folgend wird der bisherigen Friedhofsordnung ergänzend hinzugefügt:
§ 28 a Gemeinschaftsgräber für Sarg- und
Urnenbestattungen
(1) Bei den
Gemeinschaftsgräbern handelt es sich um einheitlich gestaltete
Reihen-grabstätten für Urnen- oder Sargbestattung mit Unterhaltung auf Dauer
der Ruhezeit.
(2) Sie sind nur
für Verstorbene bestimmt, die bis zu ihrem Tode ihren Wohnsitz im Bereich der
Ortsteile Reinersdorf, Kalkreuth, Hohndorf und Göhra der politischen Gemeinde
Ebersbach sowie im Ortsteil Rostig der Stadt Großenhain hatten.
(3) Für die
Bestattung in einer solchen Grabstätte ist die schriftliche Willenserklärung
des
Verstorbenen
Voraussetzung; Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des
Friedhofsträgers.
(4) Die Gräber
werden durch den Friedhofsträger mit einer standortgemäßen, ausdauernden und
bodendeckenden Bepflanzung sowie einem schlichten Grabmal auf jeder einzelnen
Grabstätte einheitlich angelegt und auf Dauer der Ruhezeit unterhalten.
(5) Da die Anlage
und Unterhaltung dieser Reihengräber ausschließlich dem Friedhofsträger
obliegt, ist die individuelle Anbringung von Grabschmuck nur in den dafür vom
Friedhofsträger vorgesehenen Behältern
gestattet.
(6) Die Ausübung
eines weitergehenden Nutzungsrechtes an der Grabstätte ist wegen des besonderen
Charakters von Gemeinschaftsgräbern ausgeschlossen.
(7) Da in einer Reihengrabstätte nur eine
Bestattung erfolgt (vgl. § 28 Abs. 3 Friedhofsordnung), ist eine weitere
Beisetzung (z.B. des Ehepartners) ausgeschlossen.
(8) Im Übrigen gelten für Vergabe, Abmessung,
Nutzungsrecht und Ruhezeit die Bestimmungen für Reihengräber gemäß § 28 Abs.
1, 2 und 6 sowie § 14 der Friedhofsordnung.
(9) Die Bestattungskosten sind in jedem Fall
rechtzeitig vor der Bestattung zu entrichten.
ARTIKEL VIII
§ 29 Absatz
(3) erhält folgende Fassung:
Wahlgrabstätten
werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätte vergeben. In einer einstelligen
Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In
einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche
bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen
können bis zu zwei Aschen bestattet werden.
ARTIKEL IX
§ 42 erhält
folgende Fassung:
Dieser Nachtrag zur
Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
(1) Die öffentliche
Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekanntmachungssatzung
durch Abdruck im Amtsblatt der Gemeinde Ebersbach, dem „Radeburger Anzeiger“.
(2) Die geltende
Fassung der Friedhofsordnung und der Friedhofsgebührenordnung wird bei der
Anmeldung einer Bestattung ausgehändigt und kann im Pfarramt Reinersdorf oder
nach Absprache beim Pfarrer eingesehen werden.
(3) Außerdem werden
die Friedhofsordnung und die Friedhofsgebührenordnung sowie alle künftigen
Änderungen zusätzlich durch Aushang am Friedhofseingang, in den Schaukästen,
im Kirchennachrichtenblatt sowie durch Abkündigung im Gottesdienst bekannt
gemacht.
ARTIKEL X
§ 43 erhält
folgende Fassung:
(1) Dieser Nachtrag
zur Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth.
Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit
In-Kraft-Treten dieser Änderungen treten alle bisherigen Bestimmungen zum
jeweils gleichen Punkt außer Kraft. Alle hier nicht genannten Bestimmungen der
Friedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Reinersdorf vom
09.10.2000 gelten wie bisher weiter.
Reinersdorf,
am 14. 04. 2011
Evangelisch-Lutherische
Kirchgemeinde Reinersdorf /
Der
Kirchenvorstand
gez.
M. Spindler, PfarrerVorsitzendergez. Michael Vetter; Mitglied
Kirchensiegel
Bestätigungsvermerk
des Evangelisch-Lutherischen Regionalkirchenamtes
B e s t ä t i
g t
Ev.-Luth.
Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt
Dresden
Dresden, den
19.05.2011
Siegel
gez.
am Rhein
Leiter
des Regionalkirchenamtes
Fortsetzung
auf Seite 12
1. Nachtrag vom
14.04.2011 zur Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-Luth.
Kirchgemeinde Reinersdorf
vom
21.01.2004
1.
Nachtrag vom 14. 04. 2011 zur Friedhofsordnung
für
den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde
zu
REINERSDORF vom 09. 10. 2000
Fortsetzung von Seite 11
Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth.
Kirchgemeinde Reinersdorf hat am 14.04.2011 die nachstehenden Ergänzungen der
Friedhofsgebührenordnung vom 21.01.2004 beschlossen und erlässt hierzu den
folgenden 1. Nachtrag.
Artikel I
§ 5 Abschnitt I. Ziffer 1.
(Nutzungsgebühren für Reihengrabstätten) erhält folgende Ergänzungen:
1.4. Gemeinschaftsgräber als
einheitlich gestaltete Reihengrabstätten mit Pflege durch die
Friedhofsverwaltung gemäß § 28 a) der Friedhofsordnung (einschließlich
Grabmalkosten, Friedhofsunterhaltungs- und Bestattungsgrundgebühr; Ruhezeit
20 Jahre)
1.4.1. für Sargbestattung
1. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben 5400,10 €
2. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen 5459,01 €
3. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Symbol 5452,46
€
4. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen
und Symbol 5511,37 €
5. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt 5423,02 €
6. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit Jahreszahlen 5464,26 €
7. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit
Symbol 5459,67 €
8. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit Jahreszahlen und Symbol 5500,91
€
9. mit Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben 4960,93 €
10. mit Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen 5043,40 €
11. mit Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Symbol 5034,23
€
12. mit Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen
und Symbol 5116,70 €
13. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben 4501,47 €
14. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen 4560,38 €
15. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Symbol 4553,83
€
16. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen
und Symbol 4612,74 €
17. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt
4524,38 €
18. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit
Jahreszahlen 4565,62 €
19. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit
Symbol 4561,04 €
20. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit
Jahreszahlen und Symbol
4602,27 €
21. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben 4208,90 €
22. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen 4291,37 €
23. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Symbol 4282,21
€
24. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen
und Symbol 4364,67
€
1.4.2. für Urnenbeisetzung
1. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben 3785,49 €
2. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen 3844,39 €
3. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Symbol 3837,85
€
4. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen
und Symbol 3896,75 €
5. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt 3808,40 €
6. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit Jahreszahlen 3849,64 €
7. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit
Symbol 3845,05 €
8. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit Jahreszahlen
und Symbol 3886,29 €
9. mit Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben 3399,32 €
10. mit Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen 3481,79 €
11. mit Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Symbol 3472,63
€
12. mit Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen
und Symbol 3555,09 €
13. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben 3259,26 €
14. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen 3318,17 €
15. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Symbol 3311,62
€
16. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen
und Symbol 3370,53 €
17. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt
3282,17 €
18. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit
Jahreszahlen 3323,41 €
19. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit
Symbol 3318,83 €
20. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit
Jahreszahlen und Symbol 3360,06 €
21. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben 2966,69 €
22. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen 3049,16 €
23. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Symbol 3040,00 €
24. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen
und Symbol 3122,46 €
Artikel II
Dieser Nachtrag
tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tag
nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Reinersdorf, am
14.04.2011
Kirchenvorstand der
Ev.-Luth.
Kirchgemeinde
zu Reinersdorf
Siegel
gez. M. Spindler,
Pfarrer
Vorsitzender
gez. Michael Vetter
Mitglied
(Bestätigungsvermerk
Regionalkirchenamt)
B e s t ä t i g t
Ev.-Luth.
Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt
Dresden
Dresden, den
19.05.2011
Siegel
gez.
am Rhein
Leiter
des Regionalkirchenamtes
1. Nachtrag vom 04.04.2011 zur
Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe
der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Ebersbach vom 28.08.2002
Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth.
Kirchgemeinde Ebersbach hat am 04.04.2011 die nachstehenden Ergänzungen der
Friedhofsgebührenordnung vom 28.08.2002 beschlossen und erlässt hierzu den
folgenden 1. Nachtrag.
Artikel I
§ 5 Abschnitt I. Ziffer
1.(Nutzungsgebühren für Reihengrabstätten) erhält folgende Ergänzungen:
1.4. Gemeinschaftsgräber als
einheitlich gestaltete Reihengrabstätten mit Pflege durch die
Friedhofsverwaltung gemäß § 28 a) der Friedhofsordnung (einschließlich
Grabmalkosten, Friedhofsunterhaltungs- und Bestattungsgrundgebühr; Ruhezeit
25 Jahre bei Sargbestattung; Ruhezeit 20 Jahre bei Urnenbeisetzung)
1.4.1. für Sargbestattung
1. mit Einfassung (sofern zulässig), stehender Stein, Schrift erhaben 6079,08 €
2. mit Einfassung (sofern zulässig), stehender Stein, Schrift erhaben,
mit Jahreszahlen 6137,99 €
3. mit Einfassung (sofern zulässig), stehender Stein, Schrift erhaben,
mit Symbol 6131,44 €
4. mit Einfassung (sofern zulässig), stehender Stein, Schrift erhaben,
mit Jahreszahlen und Symbol
6190,35 €
5. mit Einfassung (sofern zulässig), stehender Stein, Schrift vertieft
und getönt 6102,00 €
6. mit Einfassung (sofern zulässig), stehender Stein, Schrift vertieft
und getönt, mit Jahreszahlen
6143,24 €
7. mit Einfassung (sofern zulässig), stehender Stein, Schrift vertieft
und getönt, mit Symbol 6138,65 €
8. mit Einfassung (sofern zulässig), stehender Stein, Schrift vertieft
und getönt, mit Jahreszahlen und Symbol 6179,89
€
9. mit Einfassung (sofern zulässig), liegender Stein, Schrift erhaben 5639,91 €
10. mit Einfassung (sofern zulässig), liegender Stein, Schrift erhaben,
mit Jahreszahlen 5722,38 €
11. mit Einfassung (sofern zulässig), liegender Stein, Schrift erhaben,
mit Symbol 5713,21 €
12. mit Einfassung (sofern zulässig), liegender Stein, Schrift erhaben,
mit Jahreszahlen und Symbol
5795,68 €
13. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben 5180,45 €
14. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen 5239,36 €
15. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Symbol 5232,81
€
16. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen
und Symbol 5291,72 €
17. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt 5203,36
€
18. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit
Jahreszahlen 5244,60 €
19. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit
Symbol 5240,02 €
20. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit
Jahreszahlen und Symbol
5281,25 €
21. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben 4887,88 €
22. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen 4970,35 €
23. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Symbol
4961,19 €
24. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen
und Symbol 5043,65 €
1.4.2. für Urnenbeisetzung
1. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben 3404,26 €
2. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit
Jahreszahlen 3463,17
€
3. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit
Symbol 3456,62 €
4. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit
Jahreszahlen und Symbol 3515,53 €
5. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und
getönt 3427,17
€
6. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und
getönt, mit Jahreszahlen 3468,41 €
7. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und
getönt, mit Symbol 3463,83
€
8. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und
getönt, mit Jahreszahlen und Symbol
3505,06
€
9. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben 3111,69 €
10. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit
Jahreszahlen 3194,16 €
11. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit
Symbol 3185,00 €
12. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit
Jahreszahlen und Symbol 3267,46
€
Artikel II
Dieser Nachtrag
tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tag
nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Ebersbach, am
04.04.2011
Kirchenvorstand
der
Ev.-Luth.
Kirchgemeinde
zu
Ebersbach
Siegel
gez. M.
Spindler, PfarrerVorsitzendergez. V. Partzsch, Mitglied
Vorsitzender
BestätigungsvermerkRegionalkirchenamt
B e s t ä t i
g t
Ev.-Luth.
Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt
Dresden
Siegel
gez.
am Rhein
Leiter des Regionalkirchenamtes