RAZ Seite 2

Nr. 07/2011

135. (22.) Jahrgang

nächste Ausgabe: 05.08.2011

Ausgabetag: 08.07.2011

70 Jahre FFw Bärnsdorf

TSV 1862 Radeburg e.V. - Handball

OVB-Cup war attraktives Saisonfinale

Bärnsdorfer verstehen was vom Feiern

Ralf Arndt vom Hauptsponsor OVB übergab an Reiner Kemmler (li.) eine Erinnerungsurkunde mit dem Dank der Radeburger Sportfreunde für sein jahrzehntelanges unermüdliches Wirken im Radeburger Handball.

Das halbe Dorf auf der Bühne: die Mitwirkenden beim Dorftheater

Der Anlass ist relativ schnell abge­hakt: Am 13. April 1941 wurde die Freiwillige Feuerwehr Bärnsdorf gegründet. „Wir hatten am Donners­tag schon unsere Festveranstaltung,“ sagt Wehrleiter Matthias Behrisch bescheiden. Auf Nachfrage bestätigt er, dass es dort weder Beförderungen noch Auszeichnungen gab. Es wurde offenbar bescheiden gefeiert, denn den weniger bescheidenen Part teilt man gern mit allen – beim Dorffest. Die Freiwillige Feuerwehr ist eben für die Bärnsdorfer da.

Das Dorffest funktioniert so gut und scheinbar mühelos nach der bewähr­ten Rezeptur „Essen, Trinken und was Besonderes“, das man manchen hilflosen Veranstalter in der näheren Umgebung einfach mal hin schubsen möchte: „So macht man das!“

Bei dem Auftakt mit dem „2. Bärns­dorfer Dorftheater“ hatte man die Hütte voll. Gut 500 Gäste verfolg­ten das Bühnenstück „Zünd an, wir löschen!“ geschrieben, inszeniert dekoriert und gespielt  von Bärns­dorfern für Bärnsdorfer, womit die Frage beantwortet ist, wie viel die Schauspieler wohl gekostet haben. Und wiedermal hatten sie die Idee, sich selbst zu spielen. Na ja, fast. Postbotin Carola Meinert spielte exakt sich selbst und vielleicht auch Bastl Florian… Jedenfalls, wenn er sagte: „Das hat die Mutter so gesagt,“ ging jedes Mal das Zelt hoch. Das Stück war gespickt mit Insiderwitzen. Man denke nur an den Mann im Fenster...

Aber das macht ja den Reiz aus. So ein gemeinsames Geheimnis schweißt die Wissenden  zusammen.

Aber auch als Neuling kam man auf seine Kosten. Da sucht der Wehrleiter seinen Helm und entdeckt ihn schließ­lich „umgenutzt“ als Blumenvase: „Ne! Die Weiber wieder!“

Oder Kahlauer mit dem vergeblichen Versuch, am Telefon die „Ziffer“ 12 zu wählen: „Nu, die is gar ni druff!“

Oder der Dauerbrenner „Wenn ein Mann Wäsche aufhängt...“

Kommentar beim Aufhängen des Tangas der Tochter: „Früher konnte man mit einer Schlübber ein ganzes Fahrrad putzen...“ Von einer Lach­salve unterbrochen fügte er noch hinzu: „Heute reicht es nicht mal mehr für die Klingel.“

 

Währenddessen waren die Frauen anscheinend zum „Shoppen“ - aber in Wirklichkeit kleideten sie sich als Feuerwehrmädels ein. Sie hatten die Absicht der Frauen, eine Frauenabtei­lung zu gründen und dann auch noch eine Sportgruppe unter dem Motto „Mach mit, bleib fit, lauf Löschen!“

Und dann ging die Sirene... Nachher konstatierte der Wehrleiter: „Da brennt es zum ersten Mal in 70 Jahren und da ist keeener da!“ Also: Kee Feuerwehr-Mann...

Vielleicht gibt es den Einsatz der Feuerwehr-Frauen mal auf You Tube, für die, die das verpasst haben... Das kann man nur schwer in Worte fassen.

 

Fleißig wurde natürlich das Klischee der „saufenden Kameraden“ bedient.

Aufgrund erschöpfter Biervorräte im Haus des Wehrleiters „opferte“ der Bürgermeister (5. v.l.) einen Ballon mit französischem Rotwein, "der eigentlich gedacht war, den Landrat zu best... äh... zu überzeugen, Fördermittel für das neue Feuerwehrgerätehaus locker zu machen. Der Durst-Löschtrupp kam zu der Überzeugung, dass sich "die Briehe" aber immerhin besser trinkt, als man sie aussprechen kann", vor allem aus den kurzerhand umfunktionierten Bierseideln, die natürlich stilvoll bis zum Rand gefüllt und auch wie Bier hinter die Binde gekippt wurden.

Für die nötige „Dröhnung“ sollte aber der Holunderschnaps sorgen, für den es in Bärnsdorf eigens eine „Holunderschnaps-Notrufnummer“ gibt. Die Holundermafia weiß eben, ihr Edelgetränk an den  (Feuerwehr-)Mann zu bringen...

K.Kroemke

(weitere Fotos im Internet unter

www.radeburger-anzeiger.de)

Obwohl die Radeburger den OVB-Cup auch in diesem Jahr nicht in die Zillestadt zurück holen konnten, waren die Fans begeistert, sahen hochklassige Spiele der Radeburger Mannschaften gegen überwiegend höherklassige Teams.

So galt es bei den Männern den HC Empor Rostock II (Titelverteidiger), die TUSSEM Essen und die HSG Freiberg (alle Oberliga) und der SV Rähnitz (Bezirksklasse) zu bezwin­gen. Die Frauen hatten es mit der SSV Lommatzsch, der SV Rähnitz (beide Bezirksliga), dem SV Eintracht Ortrand und dem Elsterwerdaer SV 94 zu tun.

Beim Spiel gegen Freiberg verpassten die Radeburger Männer gegen den zeit­weise mit 8 Toren führenden Gegner am Ende nur um einen Treffer eine Sensation. Dennoch gab es stehenden Beifall der Fans für den Kampfgeist und für sehenswerte Aktionen.

„Durch die Einladung höherklassiger Mannschaften geben wir unseren jungen Spielerinnen und Spielern die Möglichkeit, sich an anderen Maßstä­ben zu messen,“ erklärte Ralf Arndt vom Sponsor OVB auf die Frage, warum man nicht Mannschaften einlade, gegen die die Radeburger vielleicht eine Chance hätten. Der Beifall am Ende hat gezeigt, dass auch die Zuschauer das verstehen und hono­rieren, denn trotz „nur“ Platz 4 war niemand enttäuscht und die meisten Zuschauer blieben bis zum Ende der Siegerehrung.

So konnten sie auch noch Reiner Kemmler verabschieden. Das Urge­stein des Radeburger Handballs gibt mit dem Ende der Saison das Amt des Abteilungsleiters ab. Mit viel Beifall dankten ihm Aktive und Zuschauer für die langjährige Arbeit.

KR

Die TSV-Männer bedanken sich beim treuen Anhang, der eine beachtliche Leistung mit viel Beifall quittierte.

Auch wenn die Bern(d)sdorfkapelle spielt ist die „Hütte voll“

Regionale Wirtschaft

Auto Elitzsch übernimmt dasAutohaus Jahn – samt Personal

Mit einem Sommerfest feierten viele VW-Autohäuser am vorletzten Wochenende die Einführung neuer Fahrzeugmodelle. Den einen oder anderen Besucher des Sommerfestes des Autohauses Jahn in Radeburg mag es jedoch gewundert haben: auf dem Gelände des Autohauses standen noch viel mehr Modelle, gebrauchte und neue. Und diese trugen das Label eines anderen Autohauses...

 

Für das Autohaus Jahn gab es an dem Wochenende gleich mehrere Anlässe zu feiern. Außer der Model­leinführung feierte Inhaber Mathias Jahn auch seinen 66. Geburtstag und seinen sich nun schrittweise vollzie­henden Übergang in den Ruhestand. Außerdem konnte er sich freuen, eine erfolgreiche und weiterhin Erfolg versprechende Nachfolge gefunden zu haben. Nach intensiver Suche war er bei Thomas Elitzsch in Kamenz fündig geworden.

„Die Gruppe Auto Elitzsch besteht bereits aus drei Autohäusern,“ erklärt Uwe Simmang, der ebenso wie Thomas Elitzsch Geschäftsführer ist. „Außer unserem Stammhaus in Kamenz haben wir auch noch eines in Hoyerswerda und eines in Neustadt,“  „Der Standort passt uns gut, weil die Region sich nicht mit unseren beste­henden überschneidet. Ein Vorteil ist es, dass wir die an den einzelnen Standorten ausgestellten Modelle zwischen den Standorten tauschen können. Somit haben alle unsere Kunden die Möglichkeit, eine viel größere Auswahl an Modellen kennen zu lernen.“

 

Neuer Betriebsleiter wird Frank Wil­helm sein, ansonsten bleibt „alles beim Alten“ , wie man so schön sagt, zumindest das wichtigste: Elitzsch und Simmang übernehmen das gesamte Personal des Autohauses. Das hat auch für die Stammkundschaft den Vorzug, dass alle ihre vertrauten Ansprechpart­ner behalten und auch die wesentlichen Abläufe eingespielt bleiben.

 

K.Kroemke

Stadtgeschichte

1861 wurde in Radeburgdie erste Bank gegründet

Schneller als die Feuerwehr

       -    war nur der Rettungshubschrauber.

... und siegte beim Badewannenrennen.

Am Freitag, dem 1. Juli 2011 hatte die Volksbank-Raiffeisenbank Dresden eG in Radeburg etwas zu feiern und lud dazu ihre von der Radeburger Filiale auf der Großenhainer Straße betreuten Mitglieder in das Deutsche Haus ein.

 

Nur wenige Unterlagen sind noch vom am 1. Juli 1861 gegründeten "Vorschuß- und Kreditverein zu Radeburg" vorhanden. Über die ersten 50 Jahre seiner Geschichte ist leider nichts überliefert. Die Akten beginnen mit Geschäftsberichten aus den Jahren 1912 bis 1943 und einer kleinen Mappe mit der Aufschrift "100-Jahrfeier am 1. Juli 1961 betr." Dazu kommen noch Protokollbücher von 1920 bis 1960 und einige Infor­mationen, die sich in den Akten des Genossenschaftsverbandes Sachsen fanden, vor allem aus den Jahren 1946 bis 1949. Trotzdem soll hier versucht werden, ein Bild dieser Genossenschaft zu zeichnen, die eine der ältesten Vorläufer der heutigen Volksbank-Raifeisenbank Dresden e.G. ist.

 

Im Jahr der Bankengründung war der größte Sohn Radeburgs, der spätere Maler und Grafiker Heinrich Zille, gerade drei Jahre alt. Und eigentlich schon kein Radeburger mehr, denn der Vater musste mit der ganzen Fami­lie in diesem Jahr wegen Schulden Radeburg verlassen, um nicht einge­sperrt zu werden. Bevor es 1867 nach Berlin ging, blieb man sechs Jahre in Potschappel. Schulden hatten aber bestimmt nicht nur die Zilles, auch der eine oder andere der damals etwa 2.000 Einwohner zählenden Stadt. Und es fanden sich Bürger zusammen, die den Genossenschaftsgedanken nach Radeburg brachten, obwohl die Stadt weder von Industrie noch von Landwirtschaft geprägt war, und erst 1884 die Anbindung an Radebeul (Dresden) mit der Schmalspurbahn hergestellt wurde.

 

Es werden wohl die kleinen Handwer­ker und Gewerbetreibende gewesen sein, die ihren Kredit- und Vorschus­sverein gründeten, um in Zukunft auch gegen Schulden gewappnet zu sein. Über den Gründungsakt gibt es noch drei Informationen. Insgesamt 60 Bürger schrieben sich in die Genos­senschaft ein, deren Vorstand der Baumeister Friedrich Otto Richter war. Die Apotheker-Brüder Böttger waren die ersten Rechner.

Wie die Zeiten auch waren, die Genos­senschaft kam über alle Runden. Vor 1912 wurde eine Namenskorrektur zu "Spar- und Creditverein zu Radeburg" vorgenommen. Dass es mit der Dis­ziplin der Mitglieder wahrscheinlich nicht sehr gut bestellt war, zeigt fol­gender Hinweis in der Einladung zur Generalversammlung von 1922: "Laut Beschluß ... hat jedes Mitglied bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Generalversammlung 3 Mark und bei

Zuspätkommen 2 Mark Strafe zu zahlen."

 

Über 60 Jahre nach der Gründung zählte die Genossenschaft im Jahr 1924 175 Mitglieder, die neben Rade­burg auch aus Berbisdorf, Sacka, Nie­derrödern, Moritzburg oder Medingen kamen. Die Bilanz wurde mit 107.000 RM angegeben und der Name lautete jetzt „Radeburger Bankverein".

Die Bilanz scheint nicht besonders hoch gewesen zu sein, aber 20 Pro­zent Dividende sprechen eine andere Sprache. "Zur Generalversammlung sollen für die Mitglieder 1 Faß Bier (50 l) sowie Kalbsbraten und Zigarren anläßlich des 75jährigen Bestehens der Genossenschaft aufgelegt werden." Das Wohl der Genossenschafter war eben zu allen Zeiten wichtig.

1939 erhielt die Bank ihren neuen Namen und hieß nun "Volksbank Radeburg eGmbH".

 

Bis 1944 ist eine kontinuierliche Entwicklung zu verzeichnen. Die Mitgliederzahlen schwankten zwar zwischen 90 und 160, die Bilanz­summe entwickelte sich jedoch bis auf 1,1 Mio. RM, bei 222 Konten für laufende Rechnung und 80 Konten Spareinlagen. Das Konkurrenzinstitut in Radeburg, die örtliche Sparkasse, die unter dem Namen "Spar- und Girokasse Radeburg u. Umg." fir­mierte, hatte im Gegensatz dazu eine Bilanzsumme von 27 Mio. RM.

Das Jahr 1945 brachte auch für die Radeburger die Schließung ihrer Bank. Eine schnelle Wiedereröffnung war nicht in Sicht, wie aus einem Schreiben der Bank an den Genossen­schaftsverband Sachsen vom 2. August 1945 hervorgeht. Die Geschäftsräume waren von der Stadt beschlagnahmt und wurden von der Stadtsteuerkasse benutzt. "Die laufenden Buchungen führen wir weiter durch."

Im November stellte der Bürgermeister das Ersuchen an die Bank, sich aufzu­lösen, da zwei Banken in dem gleichen Ort nicht notwendig seien. Das wurde natürlich abgelehnt, denn die "Vertre­ter der sowjetischen Besatzungsmacht sind sehr genossenschaftsfreundlich, sodass

eine Wiedereröffnung zu erwarten ist".

Mitte November wurden die Angestell­ten vorübergehend von der Sparkasse übernommen und die Sparkasse ver­suchte, die Abwicklung der Volksbank voranzutreiben. Das gelang jedoch nicht, denn am 8. April 1946 durfte die Kasse wieder öffnen. Zu dieser Zeit fehlte es jedoch am Nötigsten, nicht einmal eine Schreibmaschine war für die täglichen Arbeiten vorhanden. Von einer umfassenden Selbststän­digkeit der Bank konnte jedoch nicht mehr die Rede sein, denn kurz nach der Eröffnung ging an den Verband die Bitte "um Mitteilung, zu welchen Zins- und Provisionssätzen die neuen Kredite abzurechnen sind". Ebenso wurde der Zinssatz für Kontokorrent-Einlagen nachgefragt. Bereits auf der außerordentlichen Generalversamm­lung vom 3. Juli 1946 im "Hirsch" wurde die Namensänderung in "Bank für Handwerk und Gewerbe Radeburg" und eine zusätzliche Aufstockung der Geschäftsguthaben beschlossen. Gleichberechtigung von Mann und Frau, auch in Bankangelegenheiten, war 1947 noch nicht an der Tagesord­nung. So musste die Verpfändungs­erklärung einer Frau Beere für ihren Vater, "mit ehemännlicher Genehmi­gung" gezeichnet werden.

 

Dass die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln in der sowjetischen Besatzungszone nicht ausreichend war, zeigt der Hilferuf des Vorstandes 1948 an den Verband: "Nach den bestehenden Vorschriften erhalten die Abteilungsleiter bei Behörden Lebens­mittelkarten nach

Gruppe II/3 (Arbeiterkarte). Die Leiter von Banken und Sparkassen sind jedoch ausgenommen. Wir stehen auf dem Standpunkt, dass der Leiter einer Bank oder Sparkasse eine größere Verantwortung hat als der Leiter einer Dienststelle bei einer Behörde. Schon allein die Kreditüberwachung und der Einzug von Altforderungen erfordert eine Verantwortung, die einem Behör­denleiter zumindest gleichkommt."

 

Der 100. Jahrestag der Bankgründung konnte 1961 gefeiert werden, allen bis­herigen Widrigkeiten zum Trotz. Rund 200 Mitglieder nahmen an der festli­chen Veranstaltung im Hotel "Zum Hirsch" teil. Im Glückwunschschrei­ben des Rates des Kreises Dresden heißt es dazu: "Die Bank für Handwerk und Gewerbe Radeburg hat bei der Finanzierung unserer Volkswirtschaft bisher ihre Verpflichtung hervorragend erfüllt. Wir sind davon überzeugt, daß Sie auch in Zukunft all Ihre Kraft einsetzen, um die nicht leichter werdenden Aufgaben zu lösen."Die Wünsche waren gut gemeint, die Eigenständigkeit musste jedoch einige Jahre später aufgegeben werden. 1968 erfolgte die Zwangsfusion mit der Ver­einsbank für Handwerk und Gewerbe zu Dresden. Die Bank wurde zwar als eigenständige Bank geschlossen, existierte jedoch als eine der Filialen der Vereinsbank weiter. 1982 kamen aufgrund einer Zwangsschließung, wie bei vielen anderen Banken auch, die Konten zur örtlichen Sparkasse. Sie wurden jedoch in einem eigenen Kontenkreis weitergeführt.

Im Januar 1991 konnten die Konten wieder rückübertragen werden und Radeburg war wieder eine Filiale der nun neuen "Volksbank Dresden". Anfangs nutze man die Räume der Sparkasse am Hofwall noch mit, doch schnell wurden neue Räume in der Großenhainer Straße 6 eingerichtet. Seit 1992 ist die Bank nun an diesem Standort.

Heute ist sie eine der über 20 Filialen der Dresdner Volksbank Raiffeisen­bank.

 

Geringfügig redigierter und gekürzter Textauszug aus:

Dieter Hoefer, Die Geschichte der Dresdner Volksbank Raiffeisenbank und der genossenschaftlichen Banken in Dresden, Freital und Dippoldis­walde, Hg. Dresdner Volksbank Rai­ffeisenbank, Dresden 2010


Gemeinsam symbolisch auf Testfahrt (v.l.): Mathias Jahn, Uwe Simmang (beide hinten), Frank Wilhelm und Thomas Elitzsch (beide vorn)

Fortsetzung auf Seite 2


Stadtgeschichte

1861 wurde in Radeburgdie erste Bank gegründet

Fortsetzung von Seite 1

Anläßlich 150 Jahre Bank in Radeburg wurden 1.000,- € an den Heimatver­ein Radeburg (Herr Andrä, 3. v.r.) sowie jeweils 500,- € an die Grundschule Radeburg (Herr Damme, 3. v. l.) und die Mittelschule Radeburg (Herr Laubner, r.) übergeben.

Mit im Bild (v. l.): Thomas Müller (Vorstandssprecher), Christian Michel (Aufsichtsrat), Tamara Grafe (Aufsichtsrat), Dr. Henry Hasenpflug (Staats­sekretär im SMWK Sachsen).                                          Foto: E. Prautzsch

Radeburg, Gremien und Mitarbeiter der Bank, 1961

Das Foto entstand wahrscheinlich anlässlich der 100-Jahr-Feier der Bank.

 

Foto: unbekannt

Sammlung DDVRB

In eigener Sache

Bestehen Sie auf der Zustellung des Radeburger Anzeigers!


Liebe Leserinnen und Leser,

 

falls Sie gelegentlich den Radebur­ger Anzeiger nicht oder erst ver­spätet in Ihrem Briefkasten finden, bitten wir Sie um Mithilfe und vor allem darum, ein paar Dinge zu beachten.

 

Zunächst das Erfreuliche: wir freuen uns sehr, dass der Radeburger Anzei­ger in Radeburg und in der Gemeinde Ebersbach, jeweils mit seinen Ortsteilen, sowie in der Gemeinde Tauscha und den Orten Moritzburg und Steinbach sich eines so regen Interesses erfreut. Das Interesse war in jüngster Zeit besonders dort gut messbar, wo die Verteilerfirma PNP Chemnitz verteilt – also in Rade­burg mit Ortsteilen, in Moritzburg und Steinbach, weil sich die Leser bei uns bzw. unter der wiederholt bekannt gemachten Rufnummer der Verteilerfirma PNP Chemnitz melden konnten und dann in der Regel den Anzeiger noch bekommen haben. PNP bekam die Verteilung zunehmend besser in den Griff. Eine Ausnahme bildete der Ortsteil Bärnsdorf, wo der Verteiler nach eigenem Gutdünken ganze Straßen­züge wegließ oder den Anzeiger gar nicht verteilte und paketweise sogar im Buswartehäuschen deponierte.

Inzwischen ist besagte PNP leider in der Insolvenz und wir haben als neuen Partner die KG WochenKurier Verlagsgesellschaft mbH & Co. Dresden gewonnen und mit dieser das erste Mal im Mai verteilt.

 

Leider stellte sich nach dem ersten Gang heraus, dass der Wochenkurier den Anzeiger nur in die Briefkästen gesteckt hat, in die er auch den Wochenkurier steckt. Das heißt:

Briefkästen werden nicht bedient, wenn auf diesen sinngemäß ver­merkt ist „Keine Werbung und keine kostenlosen Zeitungen einwerfen!“

Der Anzeiger ist zwar auch eine kostenlose Zeitung, aber eben auch Amtsblatt, so dass dieses Problem zumindest in Radeburg und den Ortsteilen für uns nicht gilt. Der Wochenkurier kann das Problem aufgrund seiner Logistik aber nicht beheben.

 

Sie können das Problem selbst sofort lösen, wenn Sie den Zusatz „keine kostenlosen Zeitungen“ entfernen. Sie erhalten dann den Anzeiger und auch den Wochenkurier.

 

Falls Sie das nicht in Kauf nehmen wollen, können Sie den Anzeiger bei uns im Haus persönlich abholen. Aus rein rechtlicher Sicht besteht für uns keine Zustellungsverpflichtung. In der  Bekanntmachungssatzung der Stadt ist geregelt, dass amtliche Bekanntmachungen in den örtlichen Schaukästen aushängen. Somit ist die Verteilung der Bekanntmachun­gen im Anzeiger eine zusätzliche Leistung.

 

Bitte beachten Sie, dass es auch andere Gründe für die Nichtzustel­lung geben kann. Dies beginnt bei verschlossenen Türen und Toren und somit unerreichbaren Briefkästen, geht über gut versteckte Briefkästen, aber auch auf dem Grundstück frei laufende glückliche Hunde, die nur spielen wollen, denen der Zusteller zum Schutz seiner eigenen Gesund­heit aber nicht trauen muss, bis hin zu „Briefkasten-Sharing“. Letzteres meint, das mehrere Parteien sich einen Briefkasten teilen – insbeson­dere in Gehöften kommt das wirk­lich häufig vor. Bitte kennzeichnen Sie am Briefkasten

 

„Bitte 2 x RAZ“ oder ähnlich oder jedenfalls fragen Sie Ihre Kinder oder Großeltern, ob sie den Anzeiger bereits entnommen haben. Bei zirka der Hälfte aller Beschwerden haben wir mit viel Aufwand im Nachgang eine dieser Ursachen „ermittelt“.

Wie schon Anfangs gesagt: Wir freuen uns über das rege Interesse und wir freuen uns auch über jede sachlich vorgetragene Rückmeldung über die Zustellung, weil uns das hilft, diese zu verbessern. Bestehen Sie auf der Zustellung des Radebur­ger Anzeigers!

 

Liebe Leser aus Radeburg mit Ortsteilen, sowie aus den Orten Moritzburg und Steinbach, bitte wenden Sie sich vorzugsweise an Herr Martin Neitzke von der KG Wochenkurier Verlagsgesellschaft, Tel. 0351-491 76 68 oder

0151-12 57 22 78,

wenn sie den Anzeiger nicht erhalten haben bzw. gern auch an uns.

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre freundliche Mitwirkung.

 

Klaus Kroemke,

Herausgeber

Ein-Raum-Wohnung,in Rödern, 35 m² mit Einbauküche.

und

Zwei-Raum-Wohnung, in Rödern , 60 m² mit Balkon zu vermieten

Tel.:  Eilke Rene 01729551407


Sitzung des Stadtrates

25.08.2011 - 19:30 Uhr

im Ratssaal der Stadt Radeburg

Schuldnerberatung

am Freitag, den 22.07. von 9-12 Uhr;Bürgerbüro ErdgeschoßStadtverwaltung - Bauamt

Stadt Radeburg - Ordnungsabteilung

Stadt Radeburg - Bauamt


Verkehrsbehinderungen durch Bau Schmutzwasserkanalin Großdittmannsdorf 2. Bauabschnitt Hauptstraße

Wahrnehmung Verkehrssicherungspflichtan öffentlichen Verkehrsflächen


Die Kanalbauarbeiten erfolgen weiter auf der Hauptstraße unter halbseitiger Straßensperrung ortsein­wärts einschließlich Deckenschluss mit Asphalt. Der Verkehr wird mit Ampelregelung an der Baustelle vorbeigeleitet. Zur Realisierung im Bereich der Heidestraße muss diese für mehrere Tage in der 28. bis 29. Kalenderwoche 2011 voll gesperrt werden. Die Anwohner werden per Postwurf über den genauen Zeitraum informiert. Die Bauarbeiten werden dann mit Fertigstellung der Hausan­schlüsse weitergeführt. Dabei ist die Einfahrt in die Berbisdorfer Straße für einige Tage nur ortsauswärts hinter der Bushaltestelle möglich. Bitte beachten Sie die Beschilde­rung!

Die Stadt Radeburg ist für die Ein­haltung der Verkehrssicherheit an öffentlichen Verkehrsflächen im Gemeindegebiet zuständig.

 

Wir weisen darauf hin, dass Eigen­tümer von Grundstücken ihrer Ver­kehrssicherungspflicht nachzukom­men haben.

 

Insbesondere ist das Lichtraumprofil wie folgt freizuhalten:

- Freischnitthöhe über Straßen und Straßen-Randstreifen 4,50 m

- Rückschnitt seitlich an Straßen und Straßen-Randstreifen mindestens 0,30 m ab Rand

- Freischnitthöhe über Gehwege / Radwege 2,50 m

- Rückschnitt seitlich an Gehwegen / Radwegen in der Regel bis Grund­stücksgrenze bzw.  Einfriedung

 

Die Verkehrssicherungspflicht bein­haltet ebenfalls die regelmäßige Überprüfung aller Gehölze an öffent­lichen Verkehrsflächen hinsichtlich Standsicherheit und Totholz.

 

Bei Nichtbeachtung kann die Stadt Radeburg auf Kosten des Pflichtigen die Verkehrssicherung wiederherstel­len lassen.

 

Stadtverwaltung Radeburg

Ordnungsabteilung

Stadt Radeburg - Bauamt

Waldeigentümer unterstützt Stadt Radeburgbeim Straßenbau und sponsert Sonnenwendfeuer

Über eine unverhoffte Unterstützung konnte sich das Bauamt der Stadt jüngst freuen, als ein Eigentümer der Radeburger Heide, Herr Müller, vorstellig wurde und den Vorschlag unterbreitete, den durch seinen Waldbestand führenden öffentlichen Waldweg (Kleinnaundorfer Straße) zu sanieren – und das kostenlos.

Damit werden die Mitarbeiter des Bauhofes spürbar entlastet und diese besonders bei den Radfahrern beliebte Strecke wieder gut passier­bar gemacht.

Ein Dankeschön dem Dresdner, Herrn Müller.

An dieser Stelle auch ein Dankeschön der Freiwilligen Feuerwehr Radeburg an Herr Müller für die erneute, unent­geltliche Bereitstellung des für das Sonnenwendfeuer benötigten Stan­genholzes aus seinem Waldbestand.

Nach dem Grund für seine Großzü­gigkeit befragt, gibt Herr Müller an, einfach mal was Gutes für die Stadt Radeburg machen zu wollen, die ihm einfach gefällt.

Baumt Radeburg

Stadt Radeburg - Einwohnermeldestelle

Die Meldestelle bleibt am Freitag, den 15.07.2011 aus technischen Gründen geschlossen.

Jesse, Bürgermeister

Stadt Radeburg - Ordnungsabteilung

Information zur Trinkwasserqualitätund verwendete Zusatzstoffe


Laut Mitteilung der Wasserversor­gung Brockwitz-Rödern GmbH vom 31.05.2011 entspricht das Trinkwas­ser der Stadt Radeburg, das durch die Einspeisung von Wasser aus dem Wasserwerk Rödern erfolgt, in allen Qualitätsparametern der Trinkwas­serverordnung vom 21.Mai 2001.

Bei der Wasseraufbereitung im Was­serwerk Rödern werden folgende Zusatzstoffe verwendet:

Aluminiumsulfat    zur Flockung

Natriumhydroxid zur Erstellung pH-Wert

Chlorgas zur Desinfektion des Trinkwassers

 

J e s s e, Bürgermeister

Sommerferienprogramm 2011

1. Woche (11.-15.07.2011)


Montag    10.00-15.30             Renovierung unserer Küche

Dienstag   10.00-15.30             Renovierung                           

Mittwoch 10.00-15.30             Renovierung           

Donnerstag              10.00-15.30             Renovierung

Freitag     09.15       Sommerfahrt Mecklenburg/ Vorpommern                               (15.-22.07.2011)

Vom 18.07.-05.08.2011 bleibt der Zillebunkerwegen Urlaub geschlossen!!!

5. Woche (08.08.-12.08.2011)

Montag    10.00-15.30             Spiel- und Sporttag

Dienstag   09.30-16.30             Bowling im Play Dresden

Mittwoch 10.00-15.30             „We sing!“ Karaoketag

Donnerstag              10.00–15.30            Kreativtag „Schmuck basteln“

Freitag                     geschlossen

6. Woche (15.08.-19.08.2011)

Montag    geschlossen

Dienstag   geschlossen                                                             

Mittwoch 10.00-15.30             Kochtag & Backtag (Pizza)

Donnerstag              10.00–15.30            Kreativtag „Baumlaterne basteln“

Freitag     geschlossen

Anmeldezettel erhaltet ihr im Schulclub ZILLEBUNKER!

Änderungen vorbehalten!

Ausflüge finden nur bei ausreichender Teilnehmerzahl statt!

Wir freuen uns auf Euch!

Schulstraße 2b, 01471 Radeburg

 

Schulclub „ZILLEBUNKER“                   Mobile Jugendarbeit „MORAST“

Maxi Krusche / Frau Kunert                     Marcus Boros

Tel.: 035208/ 2 9637                                               0172/ 606 20 71

E-Mail: zillebunker@juco-coswig.de       I-Net: www.morast.de

Mittelschule „Heinrich-Zille“ Radeburg

An alle Fahrschüler der Mittelschule „Heinrich Zille“ Radeburg

Die Fahrkartenausgabe – und Kassierung der bestellten Schülerfahrkarten für das Schuljahr 2011/2012, erfolgen in der letzten Ferienwoche.

Ab Dienstag, den 16.08. – Freitag, den 19.08.11 von 8.00  Uhr  bis  14:00 Uhr im Sekretariat der Schule!

Die Schüler können ihre Fahrkarten aber auch noch in der 1. Schulwoche, am Montag, d.22.08.11 abholen.

Die Fahrkarte kostet pro Monat 19,13 €

Schulleitung der Mittelschule „Heinrich Zille“ Radeburg

Bärnsdorf

Nordic Walking Freunde aufgepasst!

Wer hat Interesse eine Nordic Walking Gruppe mit mir in Bärnsdorf aufzu­bauen? 1. Treff ist am 13.07.2011 um 19 Uhr am Bahnhof in Bärnsdorf.

Gisela Lell

Moritzburg

RAD-KULTOURen im Elbland

Die Rad-Event-Agentur Moritzburg startete am 02. 07.2011 eine neue Radtourenserie unter dem Titel „RAD-KULTOURen“.

Entlang einer einzigartigen Kultur­landschaft, unter Einbeziehung tradi­tioneller Verkehrsmittel, wie Schmal­spurbahn und Schaufelraddampfer, vorbei an sorgsam aufbereiteten Kulturschätzen der Moritzburger/Mei­ßener Kulturlandschaft, Stippvisiten in den Ateliers zeitgenössischer Künstler und den vom Fleiß der sächsischen Weinbauern kündenden Steillagen, sind die geführten Touren ein beson­deres Erlebnis für aktive Genießer. Die Angebote richten sich an Gruppen und individuelle Interessenten.

 

Kontakt:

Rad-Event-Agentur Moritzburg 

Tel. FN: 035207-169593

Internet:

www.rad-event-moritzburg.de

Email:

rad-event-moritzburg@t-online.de

Dresdner Heidebogen

Workshop „Professionellim Ehrenamt“

Wir laden herzlich alle Vereine ein, am 19. August 2011 zum Workshop „Professionell im Ehrenamt“ von 16 - 19 Uhr in Großenhain, im Rathaus, Am Hauptmarkt 1. Themen werden unter anderem sein: Haftung des Vor­standes, Versicherungen des Vereins, Satzungsgestaltung / Satzungsände­rungen, Erstattung von Aufwendungen der Vereinsmitglieder, Veranstaltungen des Vereins, Grundlegende Hinweise zur Vereinsbuchführung usw.

Die Vereine können gerne individuelle Probleme und Fragestellungen mit­bringen. Während der Veranstaltung oder im Anschluss können diese direkt geklärt werden.

 

Die Teilnahmegebühr beträgt 12,- E pro Person (inkl. Workshopunterlagen + Getränke). Um die vorherige Anmel­dung wird gebeten. Telefonisch unter 035208-34781 oder per email unter info@heidebogen.eu


Deutschland-Tour im Rollski in Leipzig am 26.06.2011

Sten Kaiser mit zweiten Sieg bei den Herren

7 Siege für Biathleten aus der Region bei der Deutschland Tour


Beim Vierten Rennen der Duetsch­land-Tour in Leipzig, gelang Sten Kaiser sein zweiter Sieg im Hauptlauf der Herren über 18,6 km.

Im Zielspurt siegte er in 35:10,3 vor Christof Schor ESV Lok Beucha 35:10,8 und seinem Trainingskame­raden Kenny Assan 35:10,9.

Weitere Siege errangen aus der Rade­burger Region, Leon Mensch AK8, Lilly Lange AK8, Marc-Kole Gogol AK9, Frances Kaiser AK9, Bastian Wiedemeier Jun. und Lutz Kaiser H51.

Eine Bronzemedaille gewann noch Julia Naujokat AK12.


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Herzliche Glückwünsche  übermittelt

die Stadtverwaltung Radeburg

zum 75. Geburtstag

am 10.07. von Wiltberg, Wolfgang         Hauptstraße 52, Großdittm.

am 19.07. Schiefner, Liesa      Meißner Straße 12

am 21.07. Gärtner, Hanna       Hauptstraße 76, Großdittm.

am 31.07. Scheiblich, Rosemarie            Eichenstraße 3

am 02.08. Jäkel, Edeltraud      Berbisdorfer Hauptstr. 2

am 04.08. Friedrich, Thea       Schulstr. 15 G

am 04.08. Krettek, Marlies      Lindenallee 10 A

zum 80. Geburtstag

am 10.07. Schiefner, Erich      Meißner Straße 14

am 16.07. Heiduck, Siegfried  Unterdorf 16, Bärwalde

am 17.07. Benisch, Gerlinde   Heidestraße 7, Großdittm.

am 27.07. Trzynski, Gerda      Dresdner Straße 76

zum 85. Geburtstag

am 22.07. Kreutz, Dittmar       Bärnsdorfer Hauptstraße 68

zum 90. Geburtstag

am 09.07. Musch, Elisabeth    August-Bebel-Straße 21

am 15.07. Böhme, Käthe         Schmiedestraße 6, Bärnsdorf

am 28.07. Stephan, Walter      Siedlungsstraße 11, Berbisdorf

am 31.07. Kienast, Frieda       Schulstraße 5

am 03.08. Paulich, Margarete  Radeburger Str. 42

zum 91. Geburtstag

am 04.08. Klinger, Käthe        Heinrich-Zille-Straße 10

 

zum 95. Geburtstag

am 18.07. Kuntzsch, Hertha    Schulstraße 5

Wir gratulieren zur Goldenen Hochzeit

 am 12.07.               dem Ehepaar            Monika und Hans Grundmann,          Röderstraße 23

 am 22.07.               dem Ehepaar            Bärbel und Rudolf Poppe,     Paul-Hoyer-Straße 13

Nachträglich gratulieren wir zur Diamantenen Hochzeit

 am 12.06.             dem Ehepaar         Heinz und Gerlinde Benisch,

                Heidestraße 7, Großdittmannsdorf

Apothekenbereitschaftsplan

Bereitschaftszeiten der Apotheken in Großenhain und Radeburg:

- tägl. von 8 Uhr bis zum nächsten Tag 8 Uhr

- zusätzl. Spätdienste Mo-Fr von 18 Uhr - 20 Uhr

- zusätzl. Dienste an Sonn- u. Feiertagen von 10 - 12 Uhr, 17-19 Uhr

                                Zusatzdienst Großenhainer Apotheken

08.07.      Stadt -Apotheke Großenhain    Stadt -Apotheke       18 -20

09.07.      Elbtal -Apotheke Meißen (im Elbe-Center)                                              Mohren -Apotheke 17 -19

10.07.      Alte Apotheke Weinböhla        Mohren -Apotheke 10 -12 & 17 -19

11.07.      Hahnemann -Apotheke Meißen               Apo.am Kupferberg                 18 -20

12.07.      Apotheke im Kaufland Meißen                Mohren -Apotheke 18 -20

13.07.      Apo. am Kupferberg Großenhain            Apo. am Kupferberg                18 -20

14.07.      Moritz -Apotheke Meißen        Marien -Apotheke    18 -20

15.07.      Mohren -Apotheke Großenhain               Mohren -Apotheke 18 -20

16.07.      Stadt -Apotheke Großenhain    Stadt -Apotheke       17 -19

17.07.      Rathaus -Apotheke Weinböhla                 Stadt -Apotheke       10 -12 & 17 -19

18.07.      Marien -Apotheke Großenhain                Marien -Apotheke    18 -20

19.07.      Elbtal -Apotheke Meißen (im Elbe-Center)                                              Marien -Apotheke    18 -20

20.07.      Apotheke am Kirchplatz Weinböhla         Mohren -Apotheke 18 -20

21.07.      Regenbogen -Apotheke Meißen               Apo. am Kupferberg                18 -20

22.07.      Alte Apotheke Weinböhla        Stadt -Apotheke       18 -20

23.07.      Moritz -Apotheke Meißen        Löwen -Apotheke    17 -19

24.07.      Löwen -Apotheke Großenhain Löwen -Apotheke    10 -12 & 17 -19

25.07.      Triebischtal -Apotheke Meißen                Stadt -Apotheke       18 -20

26.07.      Mohren -Apotheke Großenhain               Mohren -Apotheke  18 -20

27.07.      Hahnemann -Apotheke Meißen               Marien -Apotheke    18 -20

28.07.      Apotheke im Kaufland Meißen -Triebischtal                                            Löwen -Apotheke    18 -20

29.07.      Markt -Apotheke Meißen         Marien -Apotheke    18 -20

30.07.      Triebischtal -Apotheke Meißen                Apo.am Kupferberg 17 -19

31.07.      Hahnemann -Apotheke Meißen               Apo.am Kupferberg 10 -12 & 17 -19

01.08.      Markt -Apotheke Meißen         Apo. am Kupferberg                18 -20

02.08.      Apotheke am Kirchplatz Weinböhla         Marien -Apotheke    18 -20

03.08.      Sonnen -Apotheke Meißen      Stadt -Apotheke       18 -20

04.08.      Löwen -Apotheke Radeburg    Apo. am Kupferberg                18 -20

05.08.      Mohren -Apotheke Großenhain               Mohren -Apotheke 18 -20

06.08.      Triebischtal -Apotheke Meißen                Mohren -Apotheke 17 -19

07.08.      Markt -Apotheke Meißen         Mohren -Apotheke 10 -12 & 17 -19

Zahnärztlicher Notdienst Radeburg / Moritzburg

An Samstagen, Sonntagen, Feiertagen jeweils von 9-11 Uhr

09./10.07.                Frau Dr. Gross

                Radeburg, Heinrich-Zille-Str. 13

                Tel. 035208/2195

16./17.07.                Herr ZA Stille,

Ottendorf-Okrilla, Radeburger Str. 4                 Tel. 035205/ 54134

23./24.07.                Herr ZA Siepker      DD-Langebrück, Bruhmstr. 4cTel. 035201/70416

 

30./31.07.                Herr Dr. Zimmer

                DD-Weixdorf, Schönburgstr. 21a

                Tel. 0351/8804921

                Tel. priv. 0351/8804202

 

06./07.08.                Frau Dipl. med. Grosche,

                OT. Hermsdorf

                Dresdner Str. 89

                Tel. 035205/ 73483

Ärztliche Notdienste

Rettungsstelle Meißen:

Die Vermittlung des diensthabenden Bereitschaftsarztes erfolgt in dieser Zeit über die

03521-73 85 21

Bereitschaftszeiten:

Mo, Di, Do:             19.00 – 7.00 Uhr

Mi:           14.00 – 7.00 Uhr

Fr:           14.00 – 8.00 Uhr

Sa:           08.00 – 8.00 Uhr

So u. Feiertag:

8.00 – 8.00 Uhr bzw. 7.00 Uhr


Impressum: Radeburger Anzeiger,  seit 1876, 135. (22.) Jahrgang, neu begründet auf Anregung des Runden Tisches 1990 von Frau Kerstin Fuhrmann und Herrn Pfarrer i.R. Martin Koch, Amtsblatt der Stadt Radeburg, unabhängige Zeitung und Bekanntmachungsblatt für Radeburg (mit Bärwalde, Bärnsdorf, Berbisdorf, Volkersdorf und Großdittmannsdorf), mit dem Amtsblatt der Gemeinde Ebersbach (mit Beiersdorf, Bieberach, Cunnersdorf, Ermendorf, Freitelsdorf, Hohndorf, Kalkreuth, Lauterbach, Marschau, Naunhof, Reinersdorf und Rödern), Steinbach, Tauscha (mit Dobra, Kleinnaundorf, Würschnitz und Zschorna) sowie dem Informationsblatt für Medingen. Herausgeber, Layout und Satz: Werbung und Kommunikationsdesign Klaus-Dieter Kroemke e.K., August-Bebel-Str. 2,Tel. (035208) 80810. Verantwortlicher Redakteur: Klaus-Dieter Kroemke, August-Bebel-Str. 2, Tel. (035208)80810, Fax: 80811, Internet: www.radeburger-anzeiger.de, e-Mail: werbung@radeburg.de;Verantwortlich für die amtlichen Teile: Für Amtsblatt der Stadt Radeburg: Bgmst. Dieter Jesse, für Amtsblatt der Gemeinde Ebersbach: Bgmst. Margot Fehrmann, für Amtsblatt des AZV „Gemeinschaftskläranlage Kalkreuth“, Margot Fehrmann, Vorsitzende des AZV. Verantwortliche für den Anzeigenteil: Monika Kroemke, August-Bebel-Str. 2, 01471 Radeburg, Tel.: (035208) 80810, Fax. 80811. Verantwortliche für die Verteilung: KG Wochenkurier Verlagsgesellschaft mbH & Co. Dresden, Herr Neitzke Tel. 0351/4917668 - Der Radeburger Anzeiger erscheint i.d.R. monatl., die enthaltenen Amtsblätter mindestens 1 x im Monat.  Anzeigenschluß ist am letzten Freitag vor dem jeweiligen Ausgabetag. Spätere Annahme auf Anfrage. Preise und Rabatte laut gültiger Preisliste: Nr.1/2005, Mediadaten werden auf Wunsch zugesandt. Ortspreis 0,70Euro/mm, für private Anzeigen 0,35 Euro/mm. Für die Gemeindeverwaltungen der o.g. Gemeinden, gemeinnützige Vereine und nichtkommerzielle Veranstaltungen kostenlose Veröffentlichungsmöglichkeit, bei mit Einnahmen verbundenen Veranstaltungen 0,35 Euro/mm.Rechte: Nachdruck, auch auszugsweise, oder Kopie, auch von Teilen, einschließlich Teilen aus Anzeigen, nur mit schriftlicher Genehmigung der Redaktion und der Urheber. Verstöße werden nach dem Urheberrechtsgesetz geahndet. Namentlich gekennzeichnete Beiträge müssen nicht mit der Meinung der Redaktion übereinstimmen. Dies gilt auch für Leserzuschriften. Leserzuschriften werden als zur Veröffentlichung bestimmt angesehen, wenn nichts Gegenteiliges ausdrücklich vermerkt ist und können ohne Rücksprache mit dem Verfasser gekürzt werden.


Radeburg . Bärnsdorf

Kunst: offen wie nie.

Kunst: offen wie nie.

Olaf Stellmäcke (re.) und Dirk Treptow interpretieren hier das Kalenderblatt „Verloren“ von Burkhard Schade.

Bereits zum 7. Mal fand am Pfingst-Wochenende die Aktion „KUNST:offen in Sachsen“ statt.

Jährlich zu Pfingsten öffnen Maler, Grafiker, Bildhauer, Fotografen, Keramiker, Holz-, Schmuck-, Textil- und Metallgestalter und viele andere Kreative in ganz Sachsen ihre Ateliers, Arbeits- und Ausstellungsräume, so auch in Radeburg das Atelier von Petra Schade und im Ortsteil Bärnsdorf das Atelier des Künstlerpaares Claudia und Ronald Börner.

 

Sie freuten sich auch an diesem Pfingstsonntag auf ein aufgeschlosse­nes Publikum, auf spannende Gesprä­che und interessante Kontakte. Auch das eine oder andere Kunstwerk wechselte seinen Besitzer.

Ein Haus wie eine Katze

Bei den Börners ist schon das alte Bau­ernhaus ein Kunstwerk. Ein langes, schmales Grundstück, mit dem ein „normaler“ Immobilienkäufer vermut­lich nicht viel hätte anfangen können, verwandelten sie in ein Anwesen mit mediterranem Flair, indem sie den Charaker des Gebäudes annahmen und mit stimmigen Accessoires und eigenen Kunstwerken anreicherten.

 

In dem an diesem Tag ebenfalls zur Besichtigung frei gegebenen Inneren des Gebäudes setzt sich das fort. Alles wirkt authentisch. Da ist nichts mit Trockenbau zugeschachtelt und „mediterran“ heißt auch nicht so unbe­dingt „energieeffizient“. Da wird im Winter vermutlich der eine oder andere Pullover mehr angezogen. Man hat das Gefühl, das sie sich des Hauses ange­nommen haben wie einer Katze: eine Diva, die nicht alles mitmacht, aber mit der man sich, wenn man sich Mühe gibt, einigen kann und die einem dann auch viel zurückgibt. Wer es noch nicht gesehen hat und nun doch neugierig ist: im nächsten Jahr gibt’s die Veran­staltung wieder. Malereien – Portraits und Stillleben der Börners finden Sie auch in unserer Online-Ausgabe. Dort gibt es auch eine Sammlung von Links zu diesem Beitrag.

 

Der Steintopf war zu klein

Petra Schade stellt jedes Jahr ein Gefäß in den Eingang und legt einen Haufen Steine dazu. Jeder Besucher möge einen Stein einwerfen – ihre kunstfer­tige Methode, die Besucher zu zählen.

Da wir diesmal erst ganz spät zu der Veranstaltung kamen, weil wir  Olaf Stellmäcke und Dirk Treptow bei der Präsentation ihrer Kalenderlieder sehen wollten, quoll das Behältnis bereits über, so das einige Steine bereits wieder herunter fielen.

Das heißt aus der Bildsprache über­setzt: es waren bereits mehr Besucher da, als man erwartet hatte.

So kann diesmal auch die Teilnehmer­zahl nur mit „mehr als 430 kunstinter­essierte Besucher“ angegeben werden.

 

Außer Petra Schade stellten diesmal auch Christine Grochau, Constanze Hohaus, Steffen Gröbner und Katrin Meinig Malereien und Druckgrafiken aus, Karla Israel  und Ina Rösner zeigten Keramische Kunst und Annett Matthaes „malerische Steine“.

Mit Steffen Gröbner und Martina Kruschel waren Kunsthandwerk und Handwerkskunst live zu erleben. Steffen Gröbner konnte man bei einer Radierung zuschauen und die Buch­binderin zeigte, dass auch das Ein­rahmen von Bildern tatsächlich eine Kunst ist. Wer sich selbst betätigen wollte, konnte sich am Speckstein ver­suchen oder mal einen Korb flechten.

Der Konzertabend mit Olaf Stellmäcke und Dirk Treptow war nun tatsächlich noch einmal ein besonderer Höhe­punkt. Ihr Programm „Kalenderlieder“ war eine kongeniale musikalische Interpretation von Burkhard Schades Fotos, wofür es sehr viel Beifall gab. Die Kalenderlieder wurden bereits am 27.05.2011 in der Dresdner Klubpas­sage uraufgeführt.

 

K.Kroemke

Links zu Bildern der Künstler finden Sie zu diesem Text im Internet unter

www.radeburger-anzeiger.de


Eines der Bilder in Börners Garten.

AWO „Glückspilze“

Unser Kindertag im Kinderhaus

Trotz Regenwetter hatten wir viel Spaß…

Unsere lustigen Sportspiele verlegten wir ins Kinderhaus. Die Kinder konn­ten an verschiedenen Stationen ihre Geschicklichkeit unter Beweis stellen z.B. beim Gummistiefel-Weitwurf, (die tollen Ergebnisse konnten die Eltern am Nachmittag sehen!) beim „Wettreiten“ mit den Hüpfpferden im Turnraum, beim Wasserbomben-Zielwerfen (natürlich aus dem Haus heraus) und bei der Schatzsuche im „Ball-Bad“. Leider kamen die schön geschmückten Roller nicht alle zum Einsatz. Auch das große Trampolin, was den Kindern sehr gefiel, fand im Haus seinen Platz. Zwischen den verschiedenen Spielen konnten sich die Sportler mit den liebevoll zube­reiteten Obstspießen stärken. Eine Siegerehrung in jeder Gruppe beendete unser Fest. Das leckere Mittagessen, Hot-Dog und Eis, mußten wir nun in den trockenen Gruppenzimmern verspeisen.

Aber geschmeckt hat es trotzdem!

Wir danken allen Eltern die uns unter­stützt haben. Ein großes Dankeschön geht an die Firma Klotsche für die Wiener Würstchen, an die Familie Fuhrmann, die uns 50,-€ spendete und an Frau Achter, die wieder tatkräftig zur Stelle war.


Reiterfest im Hort des AWO Kinderhauses

Konzert in der Kirche Bärwalde

Sonntag, den 10. Juli 2011; 16 Uhr

„...nur eine kleine Samba“

Der KaleidosChor singt Chormusik aus alten Zeiten

Palestrina 16. Jh.; aus fernen Ländern -  African Gospel,

„Let it be“ und nur einen kleinen „One Note Samba“

Eintritt frei; Kollekte erbeten

Nachdem wir uns in den vergangenen Wochen in einem Pferde-Projekt mit diesem Tier beschäftigt haben, stieg am 31. Mai als Höhepunkt zum dies­jährigen Kindertag und Schuljahres­abschluß ein zünftiges Reiterfest. Wir feierten bei viel Sonnen­schein mit der Pferderanch aus Marschau.

Nachdem wir die beiden Pferde mit Wasser ver­sorgt und anschließend gestriegelt hatten, durften wir alle mit den Pferden reiten. Das war toll! Bei lustigen Reiterstaffelspie­len wie Heusackhüpfen, Pferdeäppellauf und Huf­eisenweitwurf verging die Zeit wie im Flug. Zum Abschluß gab es Würst­chen vom Grill, die uns Herr May, unser Hausmei­ster, grillte. Abschließend konnten alle Kinder ihr Wissen beim Pferdequiz testen.

Jedes Kind erhielt nach der bestandenen „Reiter­prüfung“ eine echte Rei­terurkunde zum Abschluß des Reiterfestes.

 

Vielen Dank an dieser Stelle an alle Helfer, die zum Gelingen des Festes beitrugen: Pferderanch Marschau, Firma M. Derschner für die Urkunden, unserem Hausmeister Herrn May und Frau Schmidt für die Hilfe beim Buffett.

Benefizkonzert

 zur Sanierung der Aussenfassade der Kirche Berbisdorf

Sonntag, den 10. Juli 2011

Sprechstunde Schwangerenberatung

Ort: Radeburg- Seniorenclub Meißner Str. 1 • 3. Donnerstag im Monat 9:00-10:30 UhrVoranmeldung erbeten unter 03521 7253452 · Themen: Antrag Babyerstausstattung

allgemeine soziale Beratung rund um Schwangerschaft

A. Janotta, Sozialarbeiterin


Regionale Wirtschaft

Große Resonanzauf Schempps Jubiläumsfeier

Historischer Exkurs: alte Fleischereitechnik war ebenfalls im Saal zu besichtigen.

Was wäre erst los gewesen, wenn man schönes Wetter gehabt hätte? Wir  mussten minutenlang warten, ehe wir auf den Parkplatz einbiegen konnten. Das Festzelt voller Leute, der Saal voller Leute...

 

Und wir hatten schon gedacht, dass wir Schempps trösten müßten. Naja. Irgendwann muß es auch in unserer Gegend mal regnen. Die Landwirte freute das auch nur bedingt. Wenn der Mai kühl und nass... sagt die Bauern­regel,  doch der ist lange vorbei.

Am Sonntagmorgen mußte das Häh­newettkrähen nach innen verlagert werden und es brauchte schon einige flinke Hände, alles hin- und wegzu­räumen, denn gleich danach suchte auch der Zabeltitzer Spielmannszug ein trockenes Fleckchen. Ausgerech­net bei der Ankunft des Oldtimer­corsos schüttete es auch wieder wie aus Kannen – dennoch machten die Schempps kein betrübtes Gesicht.

So mancher Tauschaer verzichtete bei diesem Sauwetter auf längere Ausflugsreisen und verlagerte kur­zerhand den Mittagstisch, den Imbiss oder das Kaffeetrinken in die nahe gelegene Landfleischerei. Zu Mittag gab es Wildbackschwein und Essen rund ums Wild. Aber man konnte sich auch durch die Schinken- und Sala­mimeile auf dem Saal kosten, bei der wieder eine ganze Reihe Schempp­sche Innovationen zum Probieren angeboten wurden. Zum Beispiel aus dem Programm „Schempp-Diät“, mit dem die Fleischerei auf den geringen Fettanteil ausgewählter Produkte auf­merksam macht oder auf die Produkte ohne allergene Zusatzstoffe.

Beim Hähnewettkrähen siegte übri­gens der Gockel von Andre Riemer in der Kategorie große Hähne Geflü­gelverein und Frank Knof in der Kategorie klein Hähne Geflügelverein sowie Roland Eichler in der Kategorie Freizeitzüchter.

 

Als Oldtimer mit der weitesten Anfahrt wurde die AWO von Herrn Thiede aus Zwickau gekürt. Der älteste Oldtimer war die Brockenhexe Baujahr 1950 von Herrn Blatzky und der Oldtimer mit dem größten Hubraum war ein Ford Gran Torino von Herrn Klesse aus Dresden mit 5.800 ccm.  Bratwurstkönig hingegen wurde Robert Pappritz aus Tauscha, der sage und schreibe 11 Stück a 110g verdrückte.

KR

               

Wiederum werden Neuerungen aus Schempps Fleisch- und Wurstproduktion präsentiert und verkostet.

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Radeburg

4. Nachtrag vom 29. Oktober 2010 zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Radeburgvom 01. Januar 1994 in der Fassung

ihres 3. Nachtrages vom 11. Februar 2005

Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirch­gemeinde Radeburg hat in seiner Sitzung am 29. Oktober 2010 die nachstehenden Änderungen der Friedhofsordnung vom 01. Januar 1994 beschlossen und erlässt hierzu den folgenden 4. Nachtrag.

 

Artikel I

 

1. § 14 erhält folgende Neufassung:

§ 14 Ruhefristen

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die totgeboren oder vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie zehn Jahre.

 

2. § 18 (Umbettungen) Absatz 2 erhält folgende Neufassung:

 

(2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schrift­lichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofs sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.

 

Artikel II

 

Dieser Nachtrag tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tag nach seiner Veröffentli­chung in Kraft.

 

Radeburg, am 12.11.2010

Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Radeburg

(Siegel)

gez. Seifert, Pfr.       gez. Rothe                Vorsitzender            Mitglied

 

Vorstehender 4. Nachtrag vom 29.10.2010 zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Radeburg vom 01.01.1994 in der Fassung ihres 3. Nachtrages vom 11.02.2005 wird  bestätigt.

 

Dresden, den 14.02.2011

 

Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden

L.S.                         

gez. am Rhein

am Rhein

Leiter Regionalkirchenamt      

Ev.-Luth. Kirche Radeburg

Sonntag, den 10. Juli              9.00 Uhr Abendmahlsgottesdienst 3. Sonntag nach Trinitatis                  mit Pfarrer Staemmler             

Sonntag, den 17. Juli              18.00 Uhr                Predigtgottesdienst4. Sonntag nach Trinitatis                           mit Pfarrer Matschke

Sonntag, den 24. Juli              9.00 Uhr                 Predigtgottesdienst  5. Sonntag nach Trinitatis                         mit Pfarrer Spindler

Sonntag, den 31. Juli              9.00 Uhr                  Predigtgottesdienst 6. Sonntag nach Trinitatis                          mit Diakon i.R. Albrecht

Sonntag, den 07. August         9.00 Uhr                  Abendmahlsgottesdienst7. Sonntag nach Trinitatis

Bibelstunden:          19.30 Uhr                jeden Mittwoch

Junge Gemeinde:    18.30 Uhr                jeden Mittwoch ab August

Sprechzeit Pfr. Seifert: dienstags 17 – 18 Uhr oder nach Vereinbarung! Telefon:  035208/349617

Im Namen der Kirchvorsteher und Mitarbeiter grüße ich Sie herzlich und wünsche allen eine erholsame Ferienzeit

Ihr Pfarrer Frank Seifert                                                    


KOMMT GRATULIEREN

Ausgabe:

07/2011

Den Jubilaren herzliche Glückwünsche übermitteln die Bürgermeisterin und der Gemeinderat Ebersbach.

Wir wünschen weiterhin Gesundheit und Wohlergehen.

Erscheinungstag:

04.07.2011


zum 80. Geburtstag

am 28.07.2011 Stubinski, Hans              OT Ebersbach         Bärwalder Str. 6


zum 75. Geburtstag

am 01.08.2011 Gühne, Elfriede              OT Ebersbach         Hauptstr. 110

zum 70. Geburtstag

am 12.07.2011 Lesche, Gisela                OT Reinersdorf       Kleine Seite 4

am 30.07.2011 Ziller, Rainer   OT Rödern              Radeburger Str. 2

am 05.08.2011 Lehmann, Wally             OT Naunhof            Alte Dorfstr. 5

am 05.08.2011 Schoppe, Gerlinde          OT Ebersbach         Hauptstr. 21

Gemeinde Ebersbach

Gemeinde Ebersbach

Information

Die Bibliothek der Gemeinde Ebersbach bleibt in der Zeit

vom 11. – 22. Juli 2011 wegen Urlaub geschlossen.

Beschlüsse der Gemeinde Ebersbach

In den  öffentlichen Sitzungen des Technischen Ausschusses  am 07.06.2011  sowie des Gemeinderates vom 23.06.2011 wurden nachstehende Beschlüsse gefasst:

 

Technischer Ausschussam 07.06.2011

 

37/06/2011 bis 51/06/2011

Beschlüsse zu Bauvorhaben, Bauvor­anfragen und Vorkaufsrecht von Bür­gern der Ortsteile sowie von Betrieben und Institutionen

 

52/06/2011

Zuschlagserteilung für die Bauleistung – Erweiterung Wegebau im Park Naun­hof an die Firma Straßenbau K. Riemer in Großenhain laut Angebot mit einer Bruttosumme von 17.836,30 €

 

53/06/2011 bis 54/06/2011     

Beschlüsse zu einem Bauvorhaben und einem Vorkaufsrecht von Bürgern der

Ortsteile

 

Gemeinderat

 

55/06/2011             

Kauf einer Straßenfläche „Im Gewer­begebiet“ Ebersbach – Flurstück 1196/3 der Gemarkung Niederebers­bach - 58 m² zum Preis von 3,07 €/m²

 

56/06/2011             

Überplanmäßige Ausgabe im Bereich Bauhof in Höhe von 13.000 €

57/06/2011

Ablehnung zum Abschluss des Versi­cherungsschutzes für Elementarscha­densereignisse für Gebäude mit einer Jahresprämie in Höhe von 6.745,42 € und einer Jahresprämie für Inventar in Höhe von 119,00 € 

 

58/06/2011                             

Überplanmäßige Ausgabe für Bau­ausgaben für die Instandsetzung der Straße „An der Lache“ Kalkreuth durch Hochwasserschäden in Höhe von 5.603,00 €

 

59/06/2011             

Überplanmäßige Ausgabe für Bau­ausgaben für die Instandsetzung der Fußgängerbrücke Bieberach durch Hochwasserschäden in Höhe von 14.457,50 €

 

60/06/2011

Zuschlagserteilung für die Bauleistung „Decklagenerneuerung Gemeindever­bindungsstraße Böhla-Ermendorf“ – Anteil Gemeinde Ebersbach -  an die

STRABAG AG Meißen lt. Ange­bot mit einer Bruttosumme von 22.597,60 € (Los 4) und einem Anteil von 15,5 % an Los 1 in Höhe von 1.250,00 €

 

61/06/2011             

Anhebung des Elternbeitrages für den Bereich Kinderkrippe auf 21 % -entspricht einem Betrag von 172,50€ - für 9 Stunden ungekürzt

Wasserversorgung Brockwitz-Rödern

Trinkwasserqualität und verwendete Zusatzstoffe

Stand 31.05.2011

Gemäß Trinkwasserverordnung § 16 Abs. 4 sind die Wasserversor­gungsunternehmen verpflichtet, die bei der Wasseraufbereitung in dem Wasserwerk verwendeten Zusatzstoffe bekannt zu geben.

 

Das Wasserwerk Rödern verwendet folgende Zusatzstoffe zur Trinkwas­seraufbereitung:

-               Aluminiumsulfat zur Flockung

-               Natriumhydroxid zur Erstellung                              pH-Wert

-               Chlorgas zur Desinfektion                                        des Trinkwassers.

Das Trinkwasser entspricht in allen Qualitätsparametern der Trinkwas­serverordnung vom 21.05.2001.

Wasserversorgung Brockwitz-Rödern GmbH

Kindergarten Kalkreuth

Kinderfest im Zwergenland

Wasserversorgung Riesa-Großenhain

Bürgerinformation

Die Wasserversorgung Riesa/Großen­hain GmbH weist nochmals darauf hin, dass im Zeitraum vom 1. August 2000 bis 30. Juni  2009 alle neuen und ausgewechselten Trinkwasserhausan­schlüsse mit einem Umsatzsteuersatz von 16 bzw. 19 % berechnet wurden. Die Finanzbehörden nahmen nach einem Gerichtsprozess ab 2009 die Umsatzsteuer auf den ermäßigten Satz von 7 % zurück.

Es besteht daher die Möglichkeit für unsere Abnehmer, die in dem Zeitraum 2000 bis 2009 zu viel bezahlte Umsatz­steuer auf Antrag zurück erstattet zu bekommen.

Das Antragsformular  finden Sie auf unserer Internetseite unter

www.wasser-rg.de (Kundenservice)

Im Interesse unserer Kunden trägt die Wasserversorgung Riesa/Großenhain GmbH die durch die Finanzbehörden verursachten Aufwendungen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Wasserversorgung

Riesa/Großenhain GmbH


Gemeinde Ebersbach

Hopfenbachflöhe Lauterbach

Gemeinde Ebersbach


Zahlungserinnerung3. Rate Grundsteuer

Fälligkeit 15.08.2011

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeindekasse bei verspäteten Zahlungen Säumniszuschläge und Mahngebühren erheben muss.

Um dies zu vermeiden empfehlen wir Ihnen die Teilnahme am Lastschrift-Einzugsverfahren. Bitte geben Sie bei der Überweisung das Buchungszei­chen an, damit Ihre Zahlung richtig zugeordnet werden kann.

Bankverbindung der Gemeinde:

Sparkasse Meißen

Kto-Nr.: 3046000056,  

BLZ: 85055000

EdV-Umstellung imEinwohnermeldeamtEbersbach

Sehr geehrte Einwohner,

im Zuge eines mehrstufigen Moder­nisierungsprozesses für das Mel­deverfahren müssen umfangreiche Umstellungen der Edv-Anlage im Ein­wohnermeldeamt durchgeführt werden.

Deshalb bleibt am Freitag, den 15. Juli 2011 das Einwohnermeldeamt Ebersbach geschlossen.

Ab Montag, den 18. Juli 2011 sind wir dann wieder zu den bekannten Sprechzeiten für Sie da.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

Fehrmann/ Bürgermeisterin

Danksagung von den

„Hopfenbachflöhen“!

Am 27. Mai war es wieder soweit, der Kindergarten lud zum Kinderfest ein. Das Motto war „Die Zwerge unterwegs im Märchenland“.

Zum Auftakt sangen die Kinder das Kindergartenlied und ließen anschlie­ßend einen Luftballon in die Luft steigen. Daran befand sich ein Zettel mit der Adresse vom Kindergarten.

Zum Kaffee trinken gab es selbstge­backenen Kuchen der Eltern, bei denen wir uns dafür recht herzlich bedanken.

 

Im Zwergenland selbst konnte man dann allerhand entdecken. So gab es unsere Tombola und ein Glücks­rad. Frau Hirsch stellte uns ein Pferd und ein Pony zur Verfü­gung, auf dem Kinder reiten durften.

Beim Kinder­schminken ließen sich die Kinder ver­wandeln. Die Märchenfrau setzte auf die Tastsinne der kleinen welche beim Märchen­raten gebraucht wurden.

Auf der Hüpfburg konnte sich dann jeder richtig austoben, an der Bastelstraße vom Landmaxx gestalteten die Kinder Frühstücksbrettchen und es konnten auch Nägel in Baumstämme gehauen werden sodass für jeden ewas dabei war.

 

Ein anderer Höhepunkt im Mai war die Aufführung der Märchen „Der Wolf und die 7 Geisslein“ und „Hänsel und Gretel“, welches die Kindergar­tengruppen zum Mutter- und Vatertag aufführten. Anschließend gab es Kaffee und Muffins bzw. Kekse die die Kinder selbst gebacken hatten.

 

Viele neue und spannende Dinge warten auf die Kinder in den Som­merferien, von denen wir euch beim nächsten Mal berichten werden.

 

Die Kinder und das Team vom

Zwergenland in Kalkreuth

DRK-Blutspendedienst

Sommeraktion für Blutspenderdes DRK mit praktischem Geschenk

Dank einer großen Sammelaktion unseres aktiven Elternbeirates spen­deten in diesem Jahr viele Firmen und Einwohner der umliegenden Dörfer für die Kinder unserer Kita in Lauter­bach. Unseren Kleinen wurde so eine Ausfahrt zum Kindertag ermöglicht. Wir fuhren mit dem Bus in das Wild­gehege nach Moritzburg, wo wir trotz des schlechten Wetters fast alle Tiere aktiv erleben und einige sogar anfassen duften. Für die knurrenden Mägen gab es anschließend ein Buffett a la Ruckau in der Kita. Ein toller Tag!

Auch beim diesjährigem Oma- Opa- Tag und dem Sommerfest hatten alle Beteiligten viel Spaß. Die Kinder erfreuten mit einem bunten Pro­gramm und bei tollen Spielen und Experimenten mit Wasser verging die Zeit wie im Flug. Fliegen ließen wir dann auch Helium- Ballons, die uns ebenfalls gesponsert wurden- Vielen lieben Dank! Natürlich durfte auch jeder einen mit nach Hause nehmen. Für die Erträge der Tombola werden wir wieder Projekte für die Kinder ermöglichen, bei denen die Kinderau­gen leuchten.

 

Bei allen, die uns so toll unterstützt haben, wollen sich die „Hopfenbach­flöhe“ recht herzlich bedanken!!! Auf weiterhin gute Zusammenarbeit!

 

Mit ihrer Blutspende im Sommer sichern die Spender nicht nur die Versorgung der  Kli­niken mit den so wichtigen Blutkonser­ven, sondern rüsten sich gleichzeitig automatisch mit einem praktischen Einkaufskorb aus.

Wer in der kritischen Zeit der Reise-Hochsaison, die schon fast traditionell mit einem Blutkonservenmangel einhergeht, Blut spendet, erhält vom Entnahmeteam des DRK-Blutspen­dedienstes in diesem Jahr als Dank seinen Einkaufskorb. Die Aktion geht noch bis zum 30.09.2011. Dieses Prä­sent gibt es nur beim DRK.

Bitte helfen Sie mit Ihrer Blutspende und nehmen Sie an der Sommerak­tion teil. Eine gute Gelegenheit dazu besteht am

11. Juli 2011, 15:30 – 19:00 Uhr

in der Grundschule Kalkreuth,

Großenhainer Str. 2, 01561 Ebersbach.

 

Ausweichtermine finden Sie in der Termindatenbank unter www.blut­spende.de oder Sie können über das Infotelefon 0800/ 11 949 11 (kostenfrei) erfragt werden. Der DRK-Blutspendedienst dankt allen seinen Spenderinnen und Spendern im Namen seiner Patienten ganz herzlich.

DRK-Blutspendedienst Ost

Recycling

Hausmüllentsorgung - schwarze Tonne und gelbe Säcke

OT Beiersdorf, Ermendorf, Hohndorf, Lauterbach, Marschau, Göhra

                Montag, 18.07.11 und 01.08.11

Gemeinde Ebersbach außer o.g. Ortsteile Montag, 11.07.11 und 25.07.11

 

OT Beiersdorf, Ermendorf, Hohndorf, Lauterbach, Marschau, Göhra                     

                Montag, 18.07.11

Gemeinde Ebersbach außer o.g. Ortsteile Montag, 25.07.11

 

am Mittwoch, 20. Juli 2011 in der Zeit von 15:00 bis 19:00 Uhran den Oxydationsteichen in Ebersbach.

Papierentsorgung – blaue Tonne

Annahme von Grünschnitt


Jagdgenossenschaft Naunhof

Bekanntmachung


Aufgrund von § 11 Abs. 2 des Sächsischen Landesjagdgesetzes vom 08.05.1991, rechtsbereinigt mit Stand vom 01.08.2008, hat die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Naunhof am 16.11.2010 die Satzung beschlossen.

Eine  Auslegung der Satzung erfolgt in der Gemeindeverwaltung Ebersbach in der Zeit vom 11.07. bis 08.08.2011 während der Sprechzeiten.

Jagdvorstand Naunhof 

AZV ”Gemeinschaftskläranlage Kalkreuth“

03522/38920

Störungsmeldung über Stadtentwässerung Dresden GmbH:  

Telefon:  0351-8400866


Cunnersdorf

Motorsport


Tabellenspitze in Sachsen

weiter ausgebaut

 21. Badewannenrennen

Am Sonntag, dem 07.08.2011 ist es end­lich wieder soweit. 14.00 Uhr star­ten kleine und große Badewannenkapitäne in Omas Zink­badewannen auf der Großen Röder zwischen den Ortsteilen Freitelsdorf und Cunnersdorf.

 Es ist das 21. Badewannenrennen und wird mittlerweile von einem großen Teil des Dorfes organisiert. Haupt­veranstalter ist in diesem Jahr der Jugendclub Cunnersdorf der mit der Hilfe des Country Clubs sowie vielen freiwilligen Helfern, den Besuchern den größten Spaß bereiten möchte.

Trotz des letzten Hochwassers unter dem der Country Club sehr leiden musste, finden die anschließende Siegerehrung sowie ein kleines Pro­gramm wie gewohnt vor Ort statt. Dies ist den fleißigen Mitgliedern des Clubs und ihren Helfern zu verdanken.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch


Nico Adler scheint in diesem Jahr wieder auf klare Titeljagd zu gehen. Bereits in den Jahren 2008 und 2009 konnte Nico in der Klasse bis 65 ccm viele Erfolge feiern und tolle Titel einfahren. Nach seinem Umstieg im Jahr 2010 auf die nächst höhere Klasse bis 85 ccm und einem eher etwas ruhigerem Jahr, geht es dieses Jahr wieder um die klare Titeljagd in Sachsen. Und auch in der deutschen Meisterschaft mischt Nico in den TopTen mit, derzeit liegt er in der deutschen Meisterschaft nach 3 von 6 Rennen auf dem 8. Platz. Auch in der international stark besetzten Königs­klasse, den ADAC MX Masters hat Nico immer die Qualifikation für die finalen Läufe geschafft.

 

Nico: „ Die ADAC MX Masters sind wie die Europameisterschaft, Fahrer aus ganz Europa stehen hier am Start und kämpfen um wertvolle Punkte. Immerhin gibt es zur Qualifikations­prämie noch mal 4 Euro pro eingefah­renen Punkt. Die Qualifikationsprämie habe ich mir bis jetzt immer holen können aber für Punkte hat es leider noch nicht gereicht. Das  ist wirklich nicht einfach, von 96 Fahrern am Samstag kommen nur die 40 schnell­sten am Sonntag ans Startgitter und nur die ersten 20 bekommen Punkte.Aktuell führt Pauls Jonas aus Lettland, dahinter sind dann Holländer und Finnen. Aber es macht riesig Spaß mit den schnellsten Motocrossern aus ganz Europa am Start zu stehen und es zahlt sich aus in der Landesmeisterschaft.“

In Sachsen geht es um den Titel

Dass er es in Sachsen auf die Krone abgesehen hat, stellte Nico schon zur dritten Runde in Kröbeln unter Beweis, nachdem der Ebersbacher nichts anbrennen ließ und beide Läufe souverän gewonnen hatte. Am vergan­genen Wochenende baute Nico seine Meisterschaftführung um weitere 33 Punkte Vorsprung aus.

 

Nico: „Das wird mein letztes Jahr in der Landesmeisterschaft Sachsen sein, für 2012 wollen wir dann nur noch ADAC und DM fahren. Wenn man alle Serien mitfahren will, reichen die Wochenenden nicht mehr aus.“

 

Bevor es in die wohlverdiente Som­merpause geht, standen noch zwei Veranstaltun­gen auf dem Programm. Am 25./26.06.2011 ADAC MX Masters in Aichwald und am 03.07.2011 die deutsche Meisterschaft im erzge­birgischen Lugau.

 

An dieser Stelle möchte sich Nico bei all seinen Sponsoren für die Unter­stützung bedanken.

 

www.nicoadler.de

Text: Menzel

Bilder: Trienitz

DEKRA Dresden

Ev.-Luth. Kirche

Rödern

Radelnde Jungs extrem gefährdet

Rad fahrende Schulkinder sind im Stra­ßenverkehr stark gefährdet, warnen die Sachverständigen von DEKRA Dres­den. 2009 war jedes zweite Kind im Alter zwischen 10 und 15 Jahren, das im Straßenverkehr verunglückte, mit dem Fahrrad unterwegs. „Wir fordern Autofahrer deshalb zu besonderer Rücksicht auf die jungen Radfahrer auf“, sagt Dr. Jens Walther,  Leiter der DEKRA Niederlassung Dresden. „Genauso wichtig ist aber auch, dass Eltern ihre Kinder gezielt aufs Fahr­radfahren vorbereiten.“

 

„Kinder sollten erst nach einem Fahr­radtraining und bestandener Radfahr­prüfung mit dem Fahrrad in die Schule fahren dürfen“, betont der Experte. „Beim Training lernen Kinder, wie sie sich im Straßenverkehr sicher bewegen, wie sie die Balance halten, Zeichen geben und beim Fahren nach hinten schauen, ohne ihre Spur zu verlassen.“ Vor allem Jungs brauchen eine gute Vorbereitung, bevor sie auf zwei Rädern in den Straßenverkehr starten. Denn zwei Drittel der Kinder unter 15 Jahren, die mit dem Fahrrad verunglücken, sind Jungen und nur ein Drittel Mädchen. Bei den tödlichen Unfällen waren von den 24 getöteten Radfahrern unter 15 Jahren immerhin 22 Jungen (92 Prozent). Als häufigste Fehler nennt die Statistik Benutzen der falschen Fahrbahn, Fehler beim Einfahren in den fließenden Verkehr, Nichtbeachten der Vorfahrt und zu schnelles Fahren.

 

Die Sachverständigen empfehlen, dass Eltern zusammen mit ihren Kindern einen sicheren Schulweg erkunden und ihn gemeinsam abfahren. Denn hier häufen sich die Unfälle stark. Vor allem dort, wo der Weg den Autoverkehr kreuzt, ist auf richti­ges Verhalten und Blickkontakt mit Autofahrern zu achten. Kinder sollten nach dem Rat von DEKRA Dresden grundsätzlich einen Fahrradhelm tragen. Die Erwachsenen können hier ein gutes Vorbild sein. Wichtig ist auch ein regelmäßiger Fahrradsicher­heitscheck; vor allem die Bremsen und die Beleuchtungsanlage müssen funktionieren.

 

„Erinnern Sie Ihre Kinder auch daran: Bei Lastwagen und Bussen heißt es Abstand halten. Kinder dürfen sich niemals direkt neben oder hinter dem Fahrzeug aufhalten“, warnt Dr. Jens Walther. „Da in diesen Bereichen die Sicht des Fahrers häufig eingeschränkt ist, besteht hier erhöhte Unfallgefahr.“

 

Pressebüro Rolf Westphal

 

Sonntag, den 10. Juli              10.30 Uhr                Predigtgottesdienst   3. Sonntag nach Trinitatis                        mit Pfarrer Dregennus                             

Sonntag, den 24. Juli              10.30 Uhr                Predigtgottesdienst5. Sonntag nach Trinitatis                           mit Pfarrer Dregennus             

Sonntag, den 07. August         10.30 Uhr                Abendmahlsgottesdienst 7. Sonntag nach Trinitatis                                        

Frauenkreis:           14.30 Uhr                Dienstag, den 26. Juli

Sprechzeit Pfr. Seifert:             dienstags 17  - 18 Uhr in Radeburg oder nach         Vereinbarung!   Telefon:  035208 349617

Im Namen der Kirchvorsteher und Mitarbeiter grüße ich Sie herzlich und wünsche allen eine erholsame Ferienzeit                               

                                                Ihr Pfarrer Frank Seifert

 

Das Evang.-Luth. Kirchspiel

Bärnsdorf-Naunhof lädt herzlich ein.

10.07.      09.00 Uhr                BERBISDORF                          Gottesdienst mit Abendmahl; Pfr . Brock

17.07.      10.30 Uhr                STEINBACH                           Gottesdienst; Pfr . Brock

                10.30 Uhr                BÄRWALDE                           Gottesdienst zum Beginn der Sommerkirche                            Pfr . Dregennus

24.07.      10.30 Uhr                BÄRNSDORF                          Gottesdienst; Diakon Tietze

31.07.      10.30 Uhr                NAUNHOF                              Gottesdienst mit Taufe; Pfr . Staemmler

07.08.      10.30 Uhr                BERBISDORF                          Gottesdienst; Pfr . Brock

Hätten Sie das gewusst?

Vorrang für Fußgänger:Abbieger müssen warten

TAUSCHA

Fahrzeugführer müssen beim Abbie­gen in eine Querstraße besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Darauf weist Frank Weißflog, Fahr­erlaubnisexperte bei DEKRA Dresden hin: „Im Paragraf 9 (3) der Straßenver­kehrsordnung wird diese besondere Rücksicht der Fahrzeugführer vorge­schrieben. Wenn nötig, müssen Fahr­zeuge sogar warten, bis die Fußgänger die Straße überquert haben.

 

Der Regelung zufolge muss der Fahrzeugführer dem Fußgänger das Kreuzen ermöglichen, und zwar unabhängig von der Gehrichtung der Fußgänger und davon, ob das Fahrzeug nach links oder rechts abbiegt. Unerheblich ist dabei auch, ob das Fahrzeug in eine untergeordnete oder übergeordnete Straße einbiegt. Ausgenommen sind ampelgeregelte Fußgängerfurten. Übrigens, auch beim Verlassen des Kreisverkehres hat der Fahrzeugführer auf querende Fußgän­ger zu achten und diesen den Vorrang einzuräumen. Trotzdem sollten auch die Fußgänger beim Überqueren von Straßen aufmerksam sein“, rät Frank Weißflog von DEKRA. „Defensives Verhalten ist sicherer, als auf dem Vorrang zu bestehen.“

 

Pressebüro Rolf Westphal

 

3 Tolle Tage beim Jubiläumssportfestdes LSV 61 Tauscha

3 Tolle Tage beim Jubiläumssportfestdes LSV 61 Tauscha

Am Freitagabend fand in der Mehr­zweckhalle Tauscha eine feierliche Festveranstaltung anlässlich des 50. Geburtstages des Landessportvereines 61 Tauscha e. V. statt. Es kamen zahl­reiche aktive und ehemalige Mitglie­der, Sponsoren, Förderer und weitere geladene Gäste. Im Laufe des Abends wurden einige der besonders im Verein aktiven Mitglieder ausgezeichnet.

 

Während des Sportfestes wurde natür­lich, wie sich das gehört, auch viel Sport getrieben.

So zeigten fast alle Sektionen und Mannschaften ihr sportliches Können. Neben viel Fußball an beiden Festta­gen, gab es Sonnabend ein Beachvol­leyballturnier, einen Bogenschieß­stand, abends Tanz- und Turneinlagen und nachmittags, wie auf dem Foto zu sehen, auch Akrobatik. 

 

Am Sonntag kamen dann noch Dog Dance Darbietungen und die von allen mit Spannung erwartete Familienstaf­fel dazu. Zuvor spielten jedoch die Allerjüngsten des Vereins  erfrischen­den Fußball gegen die G-Jugend des SV Grün-Weiß-Ebersbach e.V.

 

Die Minikickers konnten zur Freude aller Tauschaer in ihrem ersten Spiel sogleich ihren ersten Sieg feiern.

Von Links: Moderator Volkmar Paulick, dann die Ausgezeichneten: Annegret Kunert, Dirk Reckschwardt, Rita Pohle, Bernd Pohle, Dietmar Hausdorf, Dietmar Schulze, ganz rechts Gratulant Dirk Tenner

Die Minikickers stellten ihr Können mit einem Sieg unter Beweis.

Friedhofsordnung für die Friedhöfe

der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde EBERSBACH

vom 04. 04. 2011

Kinderschutzbund

Das Elterntelefon des DeutschenKinderschutzbundes OV Radebeul

Das Elterntelefon ist ein recht junges Projekt des DKSB OV Radebeul. Am 01. Janunar 2011 wurde das Elterntele­fon aus der Trägerschft des DKSB OV Meißen übernommen. Der DKSB OV

Meißen baute das Elterntelefon im März 2001 in mühevoller, ehrenamt­licher Arbeit auf und konnte es fast 10 Jahre lang betreiben. In dieser Zeit erreichte dieses Elterntelefon in der

bundesweiten Statistik, im Vergleich mit 48 anderen Elterntelefonbetrei­bern immer einen Platz unter den ersten 8, in einem Jahr sogar den 3. Platz. Dieses gute Ergebnis ist dem Engagement der vielen ehrenamtlichen MitarbeiterInnen und BeraterInnen sowie dem umsichtigen Handeln des ehemaligen Vorstandes des DKSB OV Meißen zu verdanken. Der DKSB OV Radebeul hat sich die Aufgabe gestellt, an dieses gute Ergebnis anzuknüpfen und das Elterntelefon in seiner Träger­schaft weiter auszubauen. Das Projekt Elterntelefon wird hauptsächlich durch Spenden und Stiftungszuwendungen finanziert.

 

Was können Anrufende vom Eltern­telefon erwarten?

Am Elterntelefon können alle an der Erziehung von Kindern Beteiligte schnell und unkompliziert über Sorgen und Probleme ihres Erziehungsalltags mit qualifizierten BeraterInnen spre­chen. Die ehrenamtlichen BeraterIn­nen hören zu, suchen gemeinsam mit

den Anrufenden nach Lösungsansätzen und vermitteln bei Bedarf in andere

Beratungsangebote. Egal ob es sich dabei um die Sorge um ein Kind oder um das eigene Verhalten in der Erzie­hung eines Kindes handelt die Vielfalt der Themen ist ganz individuell und wird dementsprechend auch ganz individuell besprochen.

Das Elterntelefon ist:

Vertraulich Jede Beraterin/ jeder Bera­ter unterliegt der Verschwiegenheits­pflicht, d.h. die Inhalte der Beratung werden nicht an Dritte/Außenstehende weitergegeben.

Anonym Am Elterntelefon ist niemand verpflichtet, persönliche Daten wie Namen oder Wohnort zu nennen. Die anrufende Telefonnummer ist für die BeraterInnen nicht sichtbar. Eine Zuordnung der Person mit dem Anruf ist somit ausgeschlossen.

Kostenlos Egal, ob vom Handy oder vom Festnetz aus angerufen wird, der Anruf ist stets kostenlos.

Welche Themen können am Eltern­telefon besprochen werden?

Die am Elterntelefon besprochenen Sorgen und Probleme sind sehr viel­fältig. Zu den Themenschwerpunkten gehören u. a.:

• Probleme mit der eigenen (Erzie­hungs-) Situation

• Erziehungsfragen, -probleme

• Probleme mit Personen, Behörden und Gesetzen

• Soziale Konflikte der Kinder

• Physische oder psychische Auffällig­keiten von Kindern

• Kindergarten, Schule, Ausbildung

Das Elterntelefon ist erreichbar unter der bundesweit einheitlichen Ruf­nummer 0800 / 111 0 550 montags bis freitags von 9 bis 11 Uhr und dienstags und donnerstags von 17 bis 19 Uhr.

Die positive Resonanz zeigt, dass das Beratungsangebot immer mehr genutzt wird. So wurde das Elterntelefon des Deutschen Kinderschutzbundes OV Radebeul e.V. (bis 31.07.2010 DKSB OV Meißen) im Jahr 2010 über 1400 Mal genutzt. Das Elterntelefon ist ein Angebot des Deutschen Kinderschutz­bundes in Zusammenarbeit mit der Nummer gegen Kummer e.V.

Die Evangelisch-LutherischeKirchgemeinde Ebersbach(Kirchenbezirk Großenhain)erlässt folgende Friedhofsordnung:

 

Inhaltsübersicht

I.              Allgemeines

§ 1           Leitung und Verwaltung          des Friedhofes

§ 2           Benutzung des Friedhofes

§ 3           Schließung und Entwidmung

§ 4           Beratung

§ 5           Verhalten auf dem Friedhof

§ 6           Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof

§ 7           Gebühren

II.            Bestattungen und Feiern

A.             Bestattungen und Benutzungs- bestimmungen für Feier- und                   Leichenhallen

§ 8           Bestattungen

§ 9           Anmeldung der Bestattung

§ 10         Leichenhalle/Leichenkammer

§ 11         Feierhalle/Friedhofskapelle

§ 12         Andere Bestattungsfeiern         am Grabe

§ 13         Musikalische Darbietungen

B.             Bestattungsbestimmungen

§ 14         Ruhefristen

§ 15         Grabgewölbe

§ 16         Ausheben von Gräbern

§ 17         Belegung, Wiederbelegung,     Graböffnung

§ 18         Umbettungen

§ 19         Särge, Urnen und     Trauergebinde

III.           Grabstätten

A.             Allgemeine Grabstätten-           bestimmungen

§ 20         Vergabebestimmungen

§ 21         Herrichtung, Instandhaltung    und Pflege von Grabstätten

§ 21 a      Vernachlässigung     der Grabstätte

§ 22         Grabpflegevereinbarungen

§ 23         Grabmale

§ 24         Errichtung und Veränderung   von Grabmalen und baulichen Anlagen

§ 25         Instandhaltung der Grabmale   und baulicher Anlagen

§ 26         Schutz wertvoller Grabmale     und Grabstätten

§ 27         Entfernen von Grabmalen

B.             Reihengrabstätten

§ 28         Rechtsverhältnisse an               Reihengrabstätten

§ 28 a      Gemeinschaftsgräber für          Sarg- und Urnenbestattungen

C.             Wahlgrabstätten

§ 29         Rechtsverhältnisse an               Wahlgrabstätten

§ 30         Übergang von Rechten an        Wahlgrabstätten

§ 31         Alte Rechte

D.            Grabmal- und Grabstätten-      gestaltung

§ 32         Wahlmöglichkeiten

§ 33         aufgehoben

§ 34         aufgehoben

§ 35         aufgehoben

§ 36         Material, Form und Bearbeitung

§ 37         Schrift, Inschrift und Symbol

§ 38         Stellung des Grabmals auf        der Grabstätte

§ 39         Grabstättengestaltung

IV.           Schlussbestimmungen

§ 40         Zuwiderhandlungen

§ 41         Haftung

§ 42         Öffentliche Bekanntmachung

§ 43         In-Kraft-Treten

 

Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet. Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube mit der gemein­samen christlichen Auferstehungs­hoffnung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den Gemeindegliedern wie auch an Menschen, die nicht der Landeskirche angehören. Die Gestaltung und Pflege des Friedhofs erfordern besondere Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten wie der Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten bleibt.

 

I. Allgemeines

 

§ 1

Leitung und Verwaltung des Friedhofes

 

(1) Die Friedhöfe in Ebersbach stehen im Eigentum des Kirchlehns zu Ebers­bach. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Ebers­bach. Der Friedhof ist eine unselbst­ständige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.

(3) Die Verwaltung des Friedhofs rich­tet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen Bestimmun­gen und den staatlichen Vorschriften.

(4) Aufsichtsbehörde ist das Evange­lisch-Lutherische Regionalkirchenamt Dresden.

(5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlän­gerung oder Übertragung des Nut­zungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewer­betreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten werden die dafür erforderlichen personenbe­zogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.

 

§ 2

Benutzung der Friedhöfe

 

(1) Die Friedhöfe sind bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Ebersbach sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

(2) Ein Recht auf Bestattung auf dem Friedhof Oberebersbach haben alle Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der früheren Ortslagen Oberebersbach und Mitte­lebersbach der heutigen politischen Gemeinde Ebersbach hatten. Ein Recht auf Bestattung auf dem Friedhof Niederebersbach haben alle Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der  politischen Gemeinde Ebersbach hatten, und zwar ein­schließlich der Ortsteile Freitelsdorf, Cunnersdorf und Bieberach.

(3) Ausnahmen bedürfen der schrift­lichen Genehmigung des Friedhof­strägers.

(4) Der Friedhof Niederebersbach ist bestimmt zur Bestattung der Gemein­deglieder der Ev.-Luth. Kirchge­meinde Ebersbach sowie aller Perso­nen, die bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

(5) Der Friedhof Oberebersbach ist bestimmt zur Bestattung der Gemein­deglieder der Ev.-Luth. Kirchge­meinde Ebersbach sowie aller Per­sonen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz des Gemeindebezirkes Obermittelebersbach hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimm­ten Grabstätte besaßen.

(6) Ausnahmen bedürfen der schrift­lichen Genehmigung des Friedhof­strägers.

 

§ 3

Schließung und Entwidmung

 

(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofs­teile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwid­met werden.

(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestat­tungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Einge­schränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten.

(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenom­men werden.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Ver­storbenen aufgehoben. Die Entwid­mung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

§ 4

Beratung

 

Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Bera­tung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grab­stätte einschließlich deren Bepflan­zung beziehen, an den Friedhofsträger wenden.

 

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

 

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet:

a) in den Monaten März bis Oktober von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr,

b) in den Monaten November bis Februar von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

(3) Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.

(4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

(5) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren – Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerb­liche Dienste anzubieten und dafür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen,

d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e) Druckerzeugnisse ohne Genehmi­gung zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle usw. außer­halb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,

g) den Friedhof und seine Einrichtun­gen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,

h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen,

i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist zu beseitigen,

j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik darzubieten,

k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden,

l) Unkrautvernichtungsmittel, chemi­sche Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungs-mittel anzuwenden.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwal­tung einzuholen.

 

§ 6

Gewerbliche Arbeitenauf dem Friedhof

 

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetrei­bende bedürfen zur Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätig­keiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsord­nung schriftlich anerkennen.

(3) Bildhauer, Steinmetzen und Gärt­ner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meister­prüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fach­liche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetze müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.

(4) Bestatter müssen als Gewerbe­treibende zugelassen sein und sollen eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben.

(5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofs­zweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.

(6) Der Friedhofsträger kann im Ein­zelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.

(7) Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haft­pflichtversicherungsschutz nachweist.

(8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelas­senen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bediensteten­ausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofs­personal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofs­verwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gege­ben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

(10)  Mit Grabmalen und Grabbepflan­zungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmen­namen bis zu einer Schrifthöhe von max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grab­pflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.

(11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof ver­ursachen. Die für die Arbeiten erfor­derlichen Werkzeuge und Materialen dürfen auf den Friedhöfen nur vor­übergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür von der Friedhofsverwaltung vorgese­henen Ablagestellen zu deponieren.

(12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Dienstzeit der Friedhofsver­waltung.

 

§ 7

Gebühren

 

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.

 

 

II. Bestattungen und Feiern

 

A. Bestattungen und Benutzer­bestimmungen für Feier- und Leichenhallen

 

§ 8

Bestattungen

 

(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeit­punkt legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest.

(2) Die Bestattung durch einen ande­ren Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die lan­deskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.

(3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehöri­gen fest.

(4) Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen.

(5) Bestattungen finden an den Werk­tagen statt; als übliche Anfangszeit gilt in der Regel 13.00 oder 14.00 Uhr. Ausnahmen bedürfen der gesonderten Absprache mit dem Friedhofsträger.

 

§ 9

Anmeldung der Bestattung

 

(1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde anzumelden. Soll die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte erfolgen, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die Einäscherungs-bescheinigung vorzulegen.

(2) Für die Anmeldung sind die Vor­drucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstel­lende Person zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Person nicht nutzungs­berechtigt an der Grabstätte, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein Einverständnis zu erklären. Ist der Nutzungsberech­tigte einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat der neue Nutzungs­berechtigte durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.

(3) Wird eine Bestattung nicht recht­zeitig mit den erforderlichen Unterla­gen angemeldet, so ist der Friedhofs­träger berechtigt, den Bestattungster­min bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschrif­ten nicht geleistet, können Bestattun­gen nicht verlangt werden.

 

§ 10

Leichenhallen

 

(1) Die Leichenhallen dienen zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung. Die Hallen und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger geöffnet und geschlossen werden. Särge sind recht­zeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(2) Särge, in denen an meldepflichti­gen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes geöff­net werden.

(3) Die Grunddekoration der Leichen­hallen besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.

(4) Bei der Benutzung der Leichen­hallen ist zu respektieren, dass diese sich auf einem kirchlichen Friedhof befindet. Christliche Symbole dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden.

 

§ 11

Kirchen und Kirchgemeinderäume

 

(1) Die Kirchen oder die Kirchgemein­deräume dienen bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der christlichen Verkündigung.

(2) Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen. Das Aufstellen des Sarges in der Kirche kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder sonstige gesundheitliche Bedenken dagegen stehen.

(3) Im übrigen gelten für die Benut­zung der Kirchen und der Kirchge­meinderäume die Bestimmungen der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens und deren Aus­führungsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 12

Andere Bestattungsfeiern am Grabe

 

Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.

 

§ 13

Musikalische Darbietungen

 

(1) Musik- und Gesangsdarbietungen in der Kirche oder dem Kirchgemein­deraum und auf dem Friedhof bedürfen bei der kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällen der des Friedhofsträgers.

(2) Feierlichkeiten sowie Musikdar­bietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.

B. Bestattungsbestimmungen

 

§ 14

Ruhefristen

 

Die Ruhefrist beträgt für Leichen 25 Jahre und für Aschen 20 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die totgeboren oder vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie zehn Jahre.

 

§ 15

Grabgewölbe

 

(1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind nicht zulässig.

(2) In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden, Särge, sofern keine hygie­nischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist ver­pflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.

 

§ 16

Ausheben der Gräber

 

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen.

(2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Leichenbestat­tungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grab­zubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsver­waltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen.

 

§ 17

Belegung, Wiederbelegung,Graböffnung

 

(1) In einem Sarg darf nur ein Leich­nam bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier gleichzeitig ver­storbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.

(2) Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig.

(3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofs­ordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.

(4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu ver­senken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichname für die erforderliche Zeit zu sperren.

(5) Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von der richterlichen Lei­chenschau – nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig. § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

§ 18

Umbettungen

 

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätz­lich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fried­hofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Rei­hengrabstätte des gleichen Friedhofs sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsbe­rechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Ein­verständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.

(4) Umbettungen werden vom Fried­hofspersonal/Beauftragten des Fried­hofsträgers durchgeführt. Der Zeit­punkt der Umbettung wird vom Fried­hofsträger festgesetzt. Umbettungen von Särgen finden grundsätzlich nur in den Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod werden Umbettungen von Särgen nur auf Grund einer richterlichen Anord­nung ausgeführt.

(5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an der eigenen Grabstätte sowie an Nachbar­grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen.

(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder aus­zugraben, bedarf einer richterlichen oder behördlichen Anordnung.

§ 19

Särge, Urnenund Trauergebinde

 

(1) Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies dem Friedhof­sträger rechtzeitig mitzuteilen und spätestens bei der Anmeldung die Genehmigung dafür einzuholen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder bio­logische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Leichenflüssigkeit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen sowie Totenbeklei­dung müssen zur Vermeidung von Boden- und Umweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydab­spaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(4) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbauba­rem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gewerbetreibenden wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpac­kungsmaterial nicht zulässig.

 

 

 

III. Grabstätten

A. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 20

Vergabebestimmungen

 

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen verge­ben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ord­nung. Die Grabstätten bleiben Eigen­tum des Friedhofsträgers.

(2) Bei Neuvergabe von Nutzungs­rechten muss der künftige Nutzungs­berechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen.

(3) Auf dem Friedhof Niederebersbach werden Nutzungsrechte vergeben an:

a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvor­schriften,

b) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvor­schriften.

(4) Auf dem Friedhof Oberebersbach werden Nutzungsrechte vergeben an:

a)  Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit zusätzli­chen Gestaltungsvorschriften,

b)  Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit zusätzlichen

     Gestaltungsvorschriften.

(5) Die Vergabe von Nutzungsrech­ten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ord­nung, bei Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften insbesondere der dafür erlassenen Bestimmungen

(6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte.

(7) Der Nutzungsberechtigte ist ver­pflichtet, dem Friedhofsträger Ver­änderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhof­sträger nicht ersatzpflichtig.

(8) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Nutzungs­zeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsbe­rechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht.

(9) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.

§ 21

Herrichtung, Instandhaltungund Pflege der Grabstätte

 

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt wird und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Höhe der Pflanzen darf in ausge­wachsenem Zustand 1,5 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten. 

 

(2) Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nut­zungsrechts unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch hergerichtet werden.

 

(3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Ver­pflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

 

(4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfas­sungen, Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nutzungsberechtig­ten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbarem und nicht kompostierbarem Material abzulegen.

 

(5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers angepflanzt, ver­ändert oder beseitigt werden.

 

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhof­sträger. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen.

 

(7) Die Verwendung von Splitt, Kies, gefärbter Erde oder ähnlichen Materi­alien ist bei der Grabstättengestaltung zu vermeiden. Die Abdeckung von mehr als einem Drittel der Grabfläche ist prinzipiell unzulässig.

 

(8) Nicht gestattet sind

a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung,

b) die Verwendung von Unkraut­bekämpfungsmitteln, chemischen Schädlings-bekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege,

c) die Verwendung von Kunststoffen (z. B. Folien, Fußbodenbelag, Dach­pappe und dergleichen als Unterlage für Kies etc.),

d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte sowie

e) das Aufstellen von Sitzgelegenhei­ten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrichtungen.

 

§ 21a

Vernachlässigung der Grabstätte

 

(1) Wird eine Grabstätte nicht ord­nungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte inner­halb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntma­chung und ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege.

 

(2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.

 

(3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des Friedhofszwecks erfor­derlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

 

(4) Bei ordnungswidrigem Grab­schmuck gilt Absatz 1 Satz 1 ent­sprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwort­liche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren.

 

§ 22

Grabpflegevereinbarungen

 

Für die Pflege von Grabstellen nach § 28 a ist der Friedhofsträger verant­wortlich. Für alle anderen Grabstel­len geht der Friedhofsträger keine Grabpflegeverpflichtungen ein. Zur diesbezüglichen Beratung kann der Friedhofsträger in Anspruch genom­men werden.

 

§ 23

Grabmale

 

(1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofs bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfin­den verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist.

 

(2) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegosse­nem Metall sein. Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Ihre Größe muss der Größe der Grabstelle angemessen sein und darf diese in der Breite nicht überschreiten.

 

(3) Zulässig ist nur ein stehendes Grabmal je Grab. Ein zusätzliches lie­gendes Grabmal muss dem stehenden in Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen.

 

(4) Für stehende Breitsteine beträgt die maximale Breite 1,20 m und die maximale Höhe 1,00 m. Bei Steinen im Hochformat soll die Höhe mindestens doppelt so groß wie die Breite sein. Für Stelen, monolithische Kreuze oder Grabmale an der Friedhofsmauer beträgt die maximale Höhe 1,60 m. Die Mindeststärke Grabmale aus Holz beträgt 6 cm betragen. Liegende Grab­steine dürfen nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte abdecken.

 

(5) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 cm betragen. Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und Grab­mal 40 cm.

 

(6) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht gestattet.

 

§ 24

Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen

 

(1) Die Errichtung und jede Verän­derung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofs­träger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

 

(2) Den Anträgen sind zweifach bei­zufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Grab­mals sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Friedhof­sträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen. Er kann ferner verlangen, dass ihm Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden.

b) soweit es zum Verständnis erfor­derlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 mit dem unter 2 a) genannten Angaben. In besonde­ren Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

 

(3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberech­tigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.

 

(4) Die Bildhauer und Steinmetze haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu funda­mentieren und zu versetzen.

(5) Die Errichtung und jede Verände­rung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen bedürfen ebenfalls vor Auftragsertei­lung bzw. Ausführung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhof­sträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

 

(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

 

(7) Grabplatten, Grabmale und son­stige bauliche Anlagen in unmittel­barer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig.

 

(8) Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze und nur für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt werden.

 

(9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmi­gung errichtet oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach Benachrichtigung des Nut­zungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

 

(10) Bei Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Geneh­migungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem Friedhofsträger abzustimmen.

 

§ 25

Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen

 

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssiche­rem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsbe­rechtigte.

 

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anla­gen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelas­sene Bildhauer oder Steinmetzen zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten notwendige Sicherungsmaßnahmen  (z.B. Absper­rungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforde­rung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten ange­messenen Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies an Stelle der Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen zu lagern und zur Abholung bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonde­ren Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis­schild auf der Grabstätte, das für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte haftet  für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.

 

(3) Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit.

 

§ 26

Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

 

(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten sowie Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem Schutz des Fried­hofsträgers.

Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführte Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu vergeben, verändert oder an eine andere Stelle verlegt bzw. an einem anderen Ort aufgestellt werden. Bei denkmalge­schützten Grabstätten bedarf dies außerdem der denkmalschutzrechtli­chen Genehmigung.

 

(2) Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung und laufenden Unter­haltung von Grabmal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet.

 

§ 27

Entfernen von Grabmalen

(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen bauli­chen Anlagen durch den Nutzungs­berechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

 

(2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

 

(3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.

 

 

 

B. Reihengrabstätten

 

§ 28

Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

 

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattun­gen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.

 

(2) Reihengrabstätten werden einge­richtet für:

a) Leichenbestattung,

Größe der Grabstätte:             

Länge 2,50 m, Breite 1,25 m

Größe des Grabhügels:          

Länge 1,80 m, Breite 0,75 m,

Höhe: 0,15 m

b) Aschenbestattung

Größe der Grabstätte:             

Länge 0,90 m, Breite 0,55 m

Maße auf alten Grabfeldern werden

hiervon nicht berührt.

 

(3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden.

 

(4) Über die Vergabe des Nutzungs­rechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.

 

(5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend.

 

(6) Das Nutzungsrecht an einer Rei­hengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhe­zeit. Es kann nicht verlängert werden.

 

(7) Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab oder Grabfeld bekannt gemacht. § 27 Abs. 1 bleibt unberührt.

 

§ 28 a

Gemeinschaftsgräber fürSarg- und Urnenbestattungen

 

(1) Bei den Gemeinschaftsgräbern handelt es sich um einheitlich gestal­tete Reihengrabstätten für Urnen- oder Sargbestattung mit Unterhaltung auf Dauer der Ruhezeit.

 

(2) Sie sind nur für Verstorbene bestimmt, die bis zu ihrem Tode ihren Wohnsitz im Bereich der in § 2 Absatz 2 festgelegten Ortslage hatten.

 

(3) Für die Bestattung in einer sol­chen Grabstätte ist die schriftliche Willenserklärung des Verstorbenen Voraussetzung; Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des Fried­hofsträgers.

 

(4) Die Gräber werden durch den Friedhofsträger mit einer standort­gemäßen, ausdauernden und boden­deckenden Bepflanzung sowie einem schlichten Grabmal auf jeder einzelnen Grabstätte einheitlich angelegt und auf Dauer der Ruhezeit unterhalten.

 

(5) Da die Anlage und Unterhaltung dieser Reihengräber ausschließlich dem Friedhofsträger obliegt, ist die individuelle Anbringung von Grab­schmuck nur in den dafür vom Fried­hofsträger vorgesehenen Behältern  gestattet.

 

 (6) Die Ausübung eines weitergehen­den Nutzungsrechtes an der Grabstätte ist wegen des besonderen Charakters von Gemeinschaftsgräbern ausge­schlossen.

 (7) Da in einer Reihengrabstätte nur eine Bestattung erfolgt (vgl. § 28 Abs. 3 Friedhofsordnung), ist eine weitere Beisetzung (z.B. des Ehepartners) ausgeschlossen.

 

 (8) Im Übrigen gelten für Vergabe, Abmessung, Nutzungsrecht und Ruhe­zeit die Bestimmungen für Reihengrä­ber gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 14 der Friedhofsordnung.

 

(9) Die Bestattungskosten sind in jedem Fall rechtzeitig vor der Bestat­tung zu entrichten.

C. Wahlgrabstätten

 

§ 29

Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

 

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren bei Grabstätten für Leichenbe­stattungen und für die Dauer von 20 Jahren bei Grabstätten für Aschenbe­stattungen, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.

 

(2) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung ist 2,50 m lang und 1,25 m breit, für Aschenbestattung 0,90 m lang und 0,55 m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

 

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätte vergeben. In einer einstelligen Wahl­grabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahl­grabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestat­tungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden.

 

(4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehö­rige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können dar­über hinaus mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch andere Verstor­bene bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird.

 

(5) Über die Vergabe des Nutzungs­rechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet.

 

(6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Fried­hofsträger den Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffentli­che Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte.

 

(7) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrab­stätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.

 

(8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofs­gestaltung im Rahmen des Friedhofs­zwecks nicht möglich ist.

 

(9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 3,0 m vom Stammfuß vorhandener Bäume durch den Friedhofsträger für Leichenbe­stattungen aufgehoben werden, um die Standsicherheit von Bäumen zu gewährleisten.

 

(10) Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grab­stätten erworben werden. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalbehörde fest­gelegt werden, binden den Nutzungs­berechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht.

 

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbe­legten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

 

§ 30

Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

(1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten nach § 29 Abs. 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungs­berechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofsträgers erforderlich.

 

(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestim­men und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.

 

(3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derar­tige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Rei­henfolge auf die Angehörigen des ver­storbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die leiblichen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

 

(4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Abs. 3 ist dem neuen Nut­zungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid bekannt zu geben.

 

(5) Sind keine Angehörigen der Grup­pen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Genehmigung des Friedhofsträ­gers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nut­zungsrechtes auf eine andere als im § 29 Abs. 4 genannte Person ist mit Genehmigung des Friedhofsträgers möglich.

 

(6) In den in Abs. 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Fried­hofsträger den beabsichtigten Über­gang des Nutzungsrechtes unverzüg­lich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.

 

§ 31

Alte Rechte

 

(1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.

 

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nut­zungsrechte, deren Dauer die in § 29 Abs. 1 der Friedhofsordnung angege­bene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 29 Abs. 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahre nach Erwerb, begrenzt . Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit für den zuletzt  Bestatteten und nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung.

 

 

 

D. Grabmal- und Grabstätten-gestaltung

- Zusätzliche Vorschriften -

 

§ 32

Wahlmöglichkeiten

 

(1) Der Nutzungsberechtigte kann im Rahmen der Möglichkeiten zwischen einer Grabstätte in einem Gräberfeld mit allgemeinen oder in einem Gräber­feld mit zusätzlichen Gestaltungsvor­schriften wählen. Der Friedhofsträger weist spätestens bei Erwerb des Nut­zungsrechtes auf die Wahlmöglichkeit hin und gibt dem künftigen Nutzungs­berechtigten die entsprechenden Gestaltungsvorschriften zur Kenntnis. Vor Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte hat der Nutzungs­berechtigte die erfolgte Belehrung über die Wahlmöglichkeiten und die von ihm getroffene Entscheidung schriftlich zu bestätigen. Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Gräberfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (vgl. insbe­sondere §§ 21 und 23).

 

(2) Zusätzliche Gestaltungsvorschrif­ten regen dazu an, gestaltete Grabmale mit individueller, auf den Verstorbenen bezogener Aussage zu schaffen. Sie helfen, eine sowohl sinnbezogene als auch kostengünstige und relativ pflegearme Grabbepflanzung unter Verwendung heimischer, friedhofsty­pischer Pflanzenarten zu erreichen.

 

(3) Folgende Grabfelder unterlie­gen den nachfolgend aufgeführten zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zum Grabmal (§§ 36 – 38) und zur Bepflanzung (§ 39):

a) Auf dem Friedhof in Niedere­bersbach:

Abteilung A / II (Reihengräber)

Abteilungen B, C und G

b) Auf dem Friedhof in Obere­bersbach gelten die zusätzlichen Gestaltungs-vorschriften für alle Grabfelder. Auf dem Gräberfeld A in Oberebersbach sind als Grabsteine nur Stelensteine oder Kissensteine zulässig.

 

§ 33 / § 34 und § 35 bleiben frei

 

§ 36

Material, Form und Bearbeitung

 

(1) Zufallsgeformte asymmetrische Steine oder asymmetrische Formen ohne besondere Aussage, Breitsteine sowie Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe sowie weiße und schwarze Grabmale sind nicht zugelassen.

 

(2) Grabsteine müssen aus einem Stück hergestellt sein (Ausnahme Doppelstele) und sind ohne sichtbaren Sockel aufzustellen.

 

(3) Oberflächenbearbeitungen, die gespalten, gesprengt oder bossiert aus­geführt sind oder die eine Spiegelung erzeugen, sind unzulässig. Politur ist nur als gestalterisches Element für Schriften, Symbole und Ornamente, die ihrerseits nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche ein­nehmen dürfen, gestattet.

 

(4) Bei Grabmalen aus Holz muss die Oberfläche spürbar handwerklich bearbeitet sein. Zur Imprägnierung sind umweltverträgliche Holzschutz­mittel zu verwenden, keine Lacke.

 

(5) Grabmalflächen dürfen keine Umrandungen (Steineinfassungen) haben.

(6) Nicht zugelassen sind alle vorste­hend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbei­tungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Fotos bzw. Lichtbilder, Bildgravouren, Gips, Porzellan, Blech, Draht, Aluminium etc.

 

§ 37

Schrift, Inschrift und Symbol

 

(1) Inschriften und Symbole sollen auf den Toten, das Todesgeschehen und dessen Überwindung Bezug nehmen. Bei Nennung des vollen Namens ist die Reihenfolge Vorname, Familienname erforderlich.

 

(2) Es sind nur vertieft eingearbeitete Schriften (mindestens 60-Grad bei keilförmig vertiefter oder mindestens 4 mm tief bei gestrahlter Schrift) oder plastisch erhabene Schriften sowie Schriften im quadratischen oder rechteckigen Kasten (nicht jedoch in Buchstabenkontur) zulässig. Im Einzelfall ist auch die Verbindung unterschiedlicher Materialien möglich, z. B. Blei-Intarsia, Bronzeauslegung, gegossene Metallschriften (Unikate bzw. limitierte Auflagen) sowie Stein­intarsien. Nicht aus dem gleichen Material des Grabmals serienmäßig hergestellte, nicht limitierte Schriften, Ornamente, Symbole, Reliefs und Plastiken sind nicht zulässig.

 

(3) Farbige Tönungen sind nur als nicht glänzende Lasur möglich, wobei der Farbton der Tonskala des Steines entnommen sein muss. Schwarze und weiße Auslegfarbe, Gold- und Silber­schriften, Ölfarben und Lackanstriche (außer Metall) sind nicht gestattet.

 

§ 38

Stellung des Grabmals auf der Grabstätte

 

(1) Grabmale müssen mindestens 10 cm Abstand von der Grabkante haben und in der Grabfläche stehen zwecks Umpflanzung.

 

(2) Für die Aufstellung des Grabmals eignet sich auf Gräbern für Leichen­bestattung in Abhängigkeit von der Grabmalform die gesamte Grabfläche, in der Regel das „Kopfende“.

 

§ 39

Grabstättengestaltung

 

(1) Die Bepflanzung der Grabstätten erfolgt mit bodendeckenden aus­dauernden und standortgemäßen Stauden und/oder Gehölzen und Einzelpflanzen, die das Grabmal nicht verdecken, andere Grabstätten nicht beeinträchtigen und die Grabfläche nicht wesentlich überschreiten dürfen.

(2) Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstätte in Betracht kommen, sind der Charakter des Friedhofs und des Grabfeldes, die vorherrschenden Lichtverhältnisse, die Gestaltung des Grabmals und der Bezug auf den Verstorbenen.

 

(3) Bei einer Grabbepflanzung mit Bezug auf den Verstorbenen werden statt der Wechselbepflanzung Ein­zelpflanzen in die bodendeckenden Grundbepflanzung eingebracht. Diese schmücken zu bestimmten Zeiten, z. B. Geburtstag, Todestag, Hoch­zeitstag des Verstorbenen, das Grab in besonderer Weise.

 

(4) Besteht hingegen der Wunsch nach Wechselbepflanzung, kann in die Grundbepflanzung ein symmetrisch auf der Grabfläche angeordneter Bereich zur Akzentsetzung vorgesehen werden.

 

(5) Die Ablage von Schnittblumen erfolgt in bodenbündig eingelassenen Steckvasen.

 

(6) Die Abschlusskanten der Grabstät­ten gegen den Weg werden – soweit funktionell erforderlich – von dem Friedhofsträger aus einheitlichem Material bodenbündig gesetzt. Das gilt auch für die seitliche Abgrenzung zu den Nachbargrabstätten.

 

(7) Trittplatten sind nur auf Doppel­grabstellen zulässig. Es dürfen bis zu zwei Platten ebenerdig verlegt werden, die aus Naturstein bestehen, einen Durchmesser von maximal 20 cm besitzen. 

 

(8) Nicht gestattet sind auf der Grab­stätte:

a) das Abdecken der Grabstätte mit Platten, Splitt, Kies und anderen den Boden verdichtenden Materialien sowie die Verwendung von Torf und gefärbter Erde,

 

b) individuelle Einfassungen und Unterteilungskanten aus Holz, Metall, Stein, Steinersatz, Kunst­stein, Glas, Kunststoff usw. sowie die Unterteilung der Grabstätte mit Formstücken, Platten oder ähnliche Materialien.

 

(9) Grablaternen müssen in Ausfüh­rung und Gestaltung zweckentspre­chend sein und sich der Umgebung anpassen. Sie sollen ohne feste Ver­ankerung mit dem Erdreich aufgestellt werden und nicht höher als 25 cm sein.

 

 

 

 

 

IV. Schlussbestimmungen

 

 

§ 40

Zuwiderhandlungen

 

(1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19 Abs. 2 bis 4 sowie 21 Abs. 4 bis 7 und 21 a Abs. 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen Hausfriedens­bruches oder wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung ange­zeigt werden.

 

(2) Bei Verstößen gegen §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 1, 2, 4 und 5, 35, 36,37 und 38 Abs. 1 wird nach § 24 Abs. 3 verfahren.

 

(3) Bei Verstößen gegen § 21 Abs. 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung) und 7 sowie § 39 wird nach § 21 a verfahren.

§ 41

Haftung

 

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsge­mäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Über­wachungspflichten.

 

§ 42

Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1) Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffent­lichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.

 

(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kom­munalen Bekannt-machungssatzung durch Abdruck im Amtsblatt der Gemeinde Ebersbach, dem „Radebur­ger Anzeiger“.

 

(3) Die geltende Fassung der Fried­hofsordnung und der Friedhofsgebüh­renordnung wird bei der Anmeldung einer Bestattung ausgehändigt und kann im Pfarramt Ebersbach eingese­hen werden.

 

(4) Außerdem werden die Friedhofs­ordnung und die Friedhofsgebühren­ordnung sowie alle künftigen Ände­rungen zusätzlich durch Aushang am Friedhofseingang, in den Schaukästen, im Kirchennachrichtenblatt sowie durch Abkündigung im Gottesdienst bekannt gemacht.

 

§ 43

In-Kraft-Treten

 

(1) Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regional-kirchenamt Dresden am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofs­ordnung der Evangelisch-Lutheri­schen Kirchgemeinde Ebersbach vom 04.08.1997 in der Fassung ihrer Nach­träge vom 03.04.2000 und 05.08.2002 außer Kraft.

 

 

 

Ebersbach, am 04. 04. 2011

 

 

Evangelisch-Lutherische

Kirchgemeinde Ebersbach / Der Kirchenvorstand

 

 

gez. M. Spindler,     Pfarrer    

Vorsitzender           

 

gez. G. Schneider

Mitglied

                                                                               

 

Kirchensiegel

 

 

 

 

 

Bestätigungsvermerk des Evangelisch-Lutherischen Regionalkirchenamtes

 

 

B e s t ä t i g t

Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

Regionalkirchenamt Dresden

 

 

Dresden, den 20.05.2011

 

Siegel

 

gez. am Rhein

Leiter des Regionalkirchenamtes

 


Pressemitteilung

Erste Projekte des Lokalen Aktionsplans bewilligt

Im Rahmen des das Bundespro­gramms „TOLERANZ FÖRDERN – KOMPETENZ STÄRKEN“ des Bundesministeriums für Familie, Seni­oren, Frauen und Jugend sind in den drei Kommunen Coswig, Moritzburg und Radeburg erste Projekte bewilligt wurden.

Das Förderprogramm zielt darauf ab, ziviles Engagement, demokratisches Verhalten und den Einsatz für Vielfalt und Toleranz zu fördern. Die drei Kommunen stellen die Umsetzung des Lokalen Aktionsplans für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 Fördermittel für Klein- und Großpro­jekte zur Verfügung.

Die Koordinierungsstelle ruft Vereine, freie Träger, Jugendclubs und Initiati­ven auf, sich an der weiteren Ausge­staltung des Lokalen Aktionsplanes zu beteiligen.

Mit den Fördermitteln können vor Ort innovative Projekte umgesetzt werden, die zur Erreichung der Ziele für das Förderjahr 2011 beitragen und eine wirksame Demokratieentwicklung im Fördergebiet verstärken. Ein Schwer­punkt der inhaltlichen Ausrichtungen der Projekte ist der Aspekt der Nach­haltigkeit: Wie wirkt das Projekt in die Zukunft? Was wird durch das Projekt auch über den Finanzierungszeitraum des Lokalen Aktionsplans erreicht?

Die Projekte werden in der Regel mit bis zu 2500,-- € mitfinanziert. Für Kleinprojekte besteht die Möglichkeit, Fördermittel in einem vereinfachten Verfahren zu erhalten.

Die Antragsformulare und weitere Informationen sind auf der Homepage unter www.aktionsplan-comora.de abrufbar.

Beratung: dienstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr in der Koordinierungsstelle LAP.

Pressemitteilung

Faltblatt „Kulturelle Open-Air-Veranstaltungenin der Erlebnisregion Dresden“

Die ErlebnisREGION DRESDEN gibt ein Faltblatt mit Empfehlungen für Veranstaltungen unter freiem Himmel heraus, das in den Rathäusern der Erlebnisregion erhältlich ist.

Die zahlreichen kleinen und großen Höhepunkte reichen vom Kirchentag über Volks- und Stadtfeste, Jubiläen, Märkte und Spektakel bis zu klassi­schen Veranstaltungen. Damit ist für jede Altersklasse und Interessengruppe etwas dabei. Ein Großteil der Feste und Märkte ist kostenfrei, was im Faltblatt extra gekennzeichnet ist.

Die mehr als 70 Veranstaltungen stellen eine Auswahl der vielfältigen Aktivitäten dar, die in den Gemeinden und Ortsteilen vor allem in der Som­mersaison stattfinden, das Naherho­lungsangebot bereichern und Beweis für die hohe Lebensqualität in der Region sind.

Openair

"Campers HIFI" 2011

Das Openair für Beats & Bullis

08.07. bis 10.07.2011 auf dem Gelände der Bulliklinik Sacka GbR,

Großenhainer Str. 8, 01561 Thiendorf OT Sacka

Mit dabei am 09.07. 2011 live in concert "The Magic Touch" & "Paprika Korps" Ska, Rocksteady, Reggae,

Alle Infos: www.campers-hifi.de

Fortsetzung auf Seite 10

Fortsetzung von Seite 9

1. Nachtrag vom 14. 04. 2011zur Friedhofsordnung

für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde

zu REINERSDORF vom 09. 10. 2000

Der Kirchenvorstand der Evange­lisch-Lutherischen Kirchgemeinde zu Reinersdorf hat am 14. 04. 2011 die nachstehenden Ergänzungen der Friedhofsordnung vom 02. 02. 2001 beschlossen und erlässt hiermit den folgenden 1. Nachtrag:

 

Änderung im Inhaltsverzeichnis: unter Abschnitt III. B wird hinzugefügt:

 

               

§ 28 a Gemeinschaftsgräber für Sarg- und Urnenbestattungen

ARTIKEL  I

 

§ 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt Dres­den.

 

§ 1  wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:

Im Zusammenhang mit einer Bestat­tung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmi­gung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten werden die dafür erfor­derlichen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.

 

 

ARTIKEL II

 

§ 2 Absatz (1) erhält folgende Fassung:

 

Der Friedhof ist bestimmt zur Bestat­tung der Gemeindeglieder der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Reinersdorf sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Ortsteile Reinersdorf, Kalkreuth, Hohndorf und Göhra der politischen Gemeinde Ebersbach sowie im Ortsteil Rostig der Stadt Großenhain  hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

 

§ 2 Absatz (2) erhält folgende Fassung:

 

Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.

 

 

ARTIKEL III

 

§ 8 Absatz (5) erhält folgende Fassung:

Bestattungen finden an den Werkta­gen statt; als übliche Anfangszeit gilt in der Regel 13.00 oder 14.00 Uhr. Ausnahmen bedürfen der gesonderten Absprache mit dem Friedhofsträger.

 

 

ARTIKEL IV

 

§ 14 erhält folgende Fassung:

 

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die totgeboren oder vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie zehn Jahre.

 

 

ARTIKEL V

 

§ 18 Absatz (2) erhält folgende Fassung:

 

Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fried­hofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.

 

Die Zustimmung kann nur bei Vorlie­gen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Rei­hengrabstätte in eine andere Reihen­grabstätte des gleichen Friedhofs sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.

 

 

ARTIKEL VI

 

§ 28 Absatz (2 / b) erhält folgende Fassung:

 

Größe der Grabstätte für Aschenbe­stattung:  Länge 0,90 m, Breite 0,55 m

 

 

ARTIKEL VII

 

Auf § 28 folgend wird der bisheri­gen Friedhofsordnung ergänzend hinzugefügt:

 

§ 28 a  Gemeinschaftsgräber für Sarg- und Urnenbestattungen

 

(1) Bei den Gemeinschaftsgräbern handelt es sich um einheitlich gestal­tete Reihen-grabstätten für Urnen- oder Sargbestattung mit Unterhaltung auf Dauer der Ruhezeit.

 

(2) Sie sind nur für Verstorbene bestimmt, die bis zu ihrem Tode ihren Wohnsitz im Bereich der Ortsteile Reinersdorf, Kalkreuth, Hohndorf und Göhra der politischen Gemeinde Ebersbach sowie im Ortsteil Rostig der Stadt Großenhain hatten.

 

(3) Für die Bestattung in einer solchen Grabstätte ist die schriftliche Willens­erklärung des

Verstorbenen Voraussetzung; Ausnah­men hiervon bedürfen der Genehmi­gung des Friedhofsträgers.

 

(4) Die Gräber werden durch den Friedhofsträger mit einer standort­gemäßen, ausdauernden und boden­deckenden Bepflanzung sowie einem schlichten Grabmal auf jeder einzelnen Grabstätte einheitlich angelegt und auf Dauer der Ruhezeit unterhalten.

 

(5) Da die Anlage und Unterhaltung dieser Reihengräber ausschließlich dem Friedhofsträger obliegt, ist die individuelle Anbringung von Grab­schmuck nur in den dafür vom Fried­hofsträger vorgesehenen Behältern  gestattet.

 

(6) Die Ausübung eines weitergehenden Nutzungsrechtes an der Grabstätte ist wegen des besonderen Charakters von Gemeinschaftsgräbern ausgeschlossen.

 

 (7) Da in einer Reihengrabstätte nur eine Bestattung erfolgt (vgl. § 28 Abs. 3 Friedhofsordnung), ist eine weitere Beisetzung (z.B. des Ehepartners) ausgeschlossen.

 

 (8) Im Übrigen gelten für Vergabe, Abmessung, Nutzungsrecht und Ruhe­zeit die Bestimmungen für Reihengrä­ber gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 14 der Friedhofsordnung.

 

 (9) Die Bestattungskosten sind in jedem Fall rechtzeitig vor der Bestat­tung zu entrichten.

 

 

ARTIKEL VIII

 

§ 29 Absatz (3) erhält folgende Fassung:

 

Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätte vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden.

 

ARTIKEL IX

 

§ 42 erhält folgende Fassung:

 

Dieser Nachtrag zur Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.

 

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommu­nalen Bekanntmachungssatzung durch Abdruck im Amtsblatt der Gemeinde Ebersbach, dem „Radeburger Anzeiger“.

 

(2) Die geltende Fassung der Fried­hofsordnung und der Friedhofsgebüh­renordnung wird bei der Anmeldung einer Bestattung ausgehändigt und kann im Pfarramt Reinersdorf oder nach Absprache beim Pfarrer einge­sehen werden.

 

(3) Außerdem werden die Friedhofs­ordnung und die Friedhofsgebühren­ordnung sowie alle künftigen Ände­rungen zusätzlich durch Aushang am Friedhofseingang, in den Schaukästen, im Kirchennachrichtenblatt sowie durch Abkündigung im Gottesdienst bekannt gemacht.

 

 

ARTIKEL X

 

§ 43 erhält folgende Fassung:

 

(1) Dieser Nachtrag zur Friedhofs­ordnung tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach seiner Veröf­fentlichung in Kraft.

 

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Ände­rungen treten alle bisherigen Bestim­mungen zum jeweils gleichen Punkt außer Kraft. Alle hier nicht genannten Bestimmungen der Friedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirch­gemeinde Reinersdorf vom 09.10.2000 gelten wie bisher weiter.

 

Reinersdorf, am 14. 04. 2011

Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Reinersdorf /

Der Kirchenvorstand

gez. M. Spindler, PfarrerVorsitzendergez. Michael Vetter; Mitglied

 

Kirchensiegel

 

Bestätigungsvermerk des Evangelisch-Lutherischen Regionalkirchenamtes

 

B e s t ä t i g t

 

Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

Regionalkirchenamt Dresden

 

Dresden, den 19.05.2011

 

Siegel

 

gez. am Rhein

 

Leiter des Regionalkirchenamtes

 

Fortsetzung auf Seite 12


1. Nachtrag vom 14.04.2011 zur Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Reinersdorf

vom 21.01.2004

1. Nachtrag vom 14. 04. 2011 zur Friedhofsordnung

für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde

zu REINERSDORF vom 09. 10. 2000

Fortsetzung von Seite 11

Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Reinersdorf hat am 14.04.2011 die nachstehenden Ergän­zungen der Friedhofsgebührenord­nung vom 21.01.2004 beschlossen und erlässt hierzu den folgenden 1. Nachtrag.

 

 

Artikel I

 

§ 5 Abschnitt I. Ziffer 1. (Nut­zungsgebühren für Reihengrab­stätten) erhält folgende Ergänzun­gen:

 

 

1.4. Gemeinschaftsgräber als einheit­lich gestaltete Reihengrabstätten mit Pflege durch die Friedhofsverwaltung gemäß § 28 a) der Friedhofsordnung (einschließlich Grabmalkosten, Fried­hofsunterhaltungs- und Bestattungs­grundgebühr; Ruhezeit 20 Jahre)

 

 

1.4.1. für Sargbestattung

 

1. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben  5400,10 €

 

2. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen                                       5459,01 €

 

3. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Symbol                                              5452,46 €

 

4. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen und Symbol   5511,37 €

 

5. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt                                  5423,02 €

 

6. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit Jah­reszahlen      5464,26 €

 

7. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit Symbol              5459,67 €

 

8. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit Jah­reszahlen  und Symbol 5500,91 €

 

9. mit Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben  4960,93 €

10. mit Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen                                     5043,40 €

 

11. mit Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Symbol                                            5034,23 €

 

12. mit Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen und Symbol 5116,70 €

 

13. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben                             4501,47 €

 

14. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen                                  4560,38 €

 

15. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Symbol                                         4553,83 €

 

16. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen und Symbol              4612,74 €

 

17. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt

                4524,38 €

 

18. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit Jahreszahlen  4565,62 €

 

19. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit Symbol                         4561,04 €

 

20. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit Jahreszahlen und Symbol

                4602,27 €

 

21. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben              4208,90 €

 

22. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen                                  4291,37 €

 

23. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Symbol                                          4282,21 €

 

24. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen und Symbol                              4364,67 €

1.4.2. für Urnenbeisetzung

1. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben  3785,49 €

 

2. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen                                       3844,39 €

 

3. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Symbol                                              3837,85 €

 

4. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen und Symbol   3896,75 €

 

5. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt                                  3808,40 €

 

6. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit Jah­reszahlen      3849,64 €

 

7. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit Symbol              3845,05 €

 

8. mit Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit Jah­reszahlen und Symbol  3886,29 €

 

9. mit Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben  3399,32 €

 

10. mit Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen                                     3481,79 €

 

11. mit Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Symbol                                            3472,63 €

 

12. mit Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen und Symbol 3555,09 €

 

13. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben             3259,26 €

 

14. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen                                  3318,17 €

 

15. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Symbol                                         3311,62 €

 

16. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen und Symbol              3370,53 €

 

17. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt

                3282,17 €

 

18. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit Jahreszahlen  3323,41 €

 

19. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit Symbol         3318,83 €

 

20. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit Jahreszahlen  und Symbol                             3360,06 €

 

21. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben              2966,69 €

 

22. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen                  3049,16 €

 

23. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Symbol                          3040,00 €

 

24. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen und Symbol              3122,46 €

                               

Artikel II

 

Dieser Nachtrag tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkir­chenamt Dresden am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

 

Reinersdorf, am 14.04.2011

 

Kirchenvorstand der

Ev.-Luth. Kirchgemeinde

zu Reinersdorf

 

Siegel

 

gez. M. Spindler, Pfarrer

Vorsitzender           

               

gez. Michael Vetter

Mitglied

 

(Bestätigungsvermerk Regionalkir­chenamt)

 

B e s t ä t i g t

 

Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

Regionalkirchenamt Dresden

 

Dresden, den 19.05.2011

 

Siegel

 

gez. am Rhein

Leiter des Regionalkirchenamtes

 


1. Nachtrag vom 04.04.2011 zur Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe  der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Ebersbach vom 28.08.2002

Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Ebersbach hat am 04.04.2011 die nachstehenden Ergän­zungen der Friedhofsgebührenord­nung vom 28.08.2002 beschlossen und erlässt hierzu den folgenden 1. Nachtrag.

 

 

Artikel I

 

§ 5 Abschnitt I. Ziffer 1.(Nutzungsgebühren für Rei­hengrabstätten) erhält folgende Ergänzungen:

 

1.4. Gemeinschaftsgräber als einheit­lich gestaltete Reihengrabstätten mit Pflege durch die Friedhofsverwaltung gemäß § 28 a) der Friedhofsordnung (einschließlich Grabmalkosten, Fried­hofsunterhaltungs- und Bestattungs­grundgebühr; Ruhezeit 25 Jahre bei Sargbestattung; Ruhezeit 20 Jahre bei Urnenbeisetzung)

 

1.4.1. für Sargbestattung

 

1. mit Einfassung (sofern zulässig), stehender Stein, Schrift erhaben                                        6079,08 €

2. mit Einfassung (sofern zulässig), stehender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen            6137,99 €

 

3. mit Einfassung (sofern zulässig), stehender Stein, Schrift erhaben, mit Symbol    6131,44 €

 

4. mit Einfassung (sofern zulässig), stehender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen und Symbol

                6190,35 €

 

5. mit Einfassung (sofern zulässig), stehender Stein, Schrift vertieft und getönt       6102,00 €

 

6. mit Einfassung (sofern zulässig), stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit  Jahreszahlen

                6143,24 €

7. mit Einfassung (sofern zulässig), stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit Symbol   6138,65 €

 

8. mit Einfassung (sofern zulässig), stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit Jahreszahlen und Symbol                                        6179,89 €

 

9. mit Einfassung (sofern zulässig), liegender Stein, Schrift erhaben                        5639,91 €

 

10. mit Einfassung (sofern zulässig), liegender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen           5722,38 €

 

11. mit Einfassung (sofern zulässig), liegender Stein, Schrift erhaben, mit Symbol  5713,21 €

 

12. mit Einfassung (sofern zulässig), liegender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen und Symbol

                5795,68 €

 

13. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben             5180,45 €

 

14. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen                                  5239,36 €

 

15. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Symbol                                         5232,81 €

 

16. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen und Symbol              5291,72 €

 

17. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt                                             5203,36 €

 

18. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit Jahreszahlen  5244,60 €

 

19. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit Symbol         5240,02 €

 

20. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit Jahreszahlen und Symbol

                5281,25 €

 

21. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben              4887,88 €

 

22. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen                                  4970,35 €

 

23. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Symbol

                4961,19 €

 

24. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen und Symbol              5043,65 €

 

 

 

1.4.2. für Urnenbeisetzung                    

1. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben               3404,26 €

 

2. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen                                    3463,17 €

 

3. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Symbol                                           3456,62 €

 

4. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen und  Symbol                               3515,53 €

 

5. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt                                               3427,17 €

 

6. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit Jah­reszahlen    3468,41 €

 

7. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit Symbol                           3463,83 €

8. ohne Einfassung, stehender Stein, Schrift vertieft und getönt, mit Jah­reszahlen und Symbol

                3505,06 €

 

9. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben                3111,69 €

 

10. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen                                  3194,16 €

 

11. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Symbol                                          3185,00 €

12. ohne Einfassung, liegender Stein, Schrift erhaben, mit Jahreszahlen und Symbol              3267,46 €

 

 

Artikel II

 

Dieser Nachtrag tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkir­chenamt Dresden am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

 

 

Ebersbach, am 04.04.2011

 

Kirchenvorstand der

Ev.-Luth. Kirchgemeinde

zu Ebersbach

 

Siegel

 

gez. M. Spindler, PfarrerVorsitzendergez. V. Partzsch, Mitglied

Vorsitzender

 

 

BestätigungsvermerkRegionalkirchenamt

 

 

 

B e s t ä t i g t

 

Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

Regionalkirchenamt Dresden

 

 

Siegel

 

gez. am Rhein

Leiter des Regionalkirchenamtes