Satzung
über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung-AbwS)
in der Stadt Radeburg

Auf Grund von § 63 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (Sächsisches Gesetz und Verordnungsblatt -SächsGVBl.- S. 201) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.06.1999 (SächsGVBl. S. 345) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502) beschließt der Stadtrat der Stadt Radeburg zur Vereinheitlichung der unterschiedlichen Satzungsbestimmungen am 18. Mai 2000 folgende Satzung:

I. Teil - Allgemeines

§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt Radeburg (im folgenden: Stadt) betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als eine öffentliche Einrichtung.
(2) Als angefallen gilt Abwasser, das über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage gelangt oder das in abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen gesammelt wird.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Abwasser ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser aus Niederschlägen (Niederschlagswasser) sowie das aus sonstigen Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließende Wasser.
(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Stadtgebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und Klärwerke sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen und keine Gewässer im Sinne von § 24 SächsWG sind. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch die Grundstücksanschlüsse im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze (Anschlusskanäle im Sinne von § 11).
(3) Prüfschächte gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage, sondern gehören zur Grundstücksentwässerungsanlage gem. Abs. 4.
(4) Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen (Grundleitungen) sowie Prüfschächte und solange keine Anschlussmöglichkeit an einen Kanal oder ein Klärwerk besteht auch abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen.

II. Teil - Anschluss und Benutzung

§ 3 Berechtigung und Verpflichtung
zum Anschluss und zur Benutzung
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Stadt im Rahmen des § 63 Abs. 4 SächsWG zu überlassen, soweit die Stadt zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist (Anschluss- und Benutzungszwang). Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.
(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.
(3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.
(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.
(5) Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, die nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, hat der nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete der Stadt oder dem von ihr beauftragten Unternehmer zu überlassen (Benutzungszwang). Dies gilt nicht für Niederschlagswasser, soweit dieses auf andere Weise ordnungsgemäß beseitigt wird.
(6) Bei Grundstücken, die nach dem Ausbauprogramm der Stadt nicht oder noch nicht an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden können, kann der Grundstückseigentümer den Anschluss seines Grundstückes verlangen, wenn er den für den Bau des öffentlichen Kanals entstehenden Aufwand übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet. Einzelheiten, insbesondere die Frage, wer den Unterhalts- und Erneuerungsaufwand trägt, werden durch Vereinbarung geregelt.

§ 4 Anschlussstelle,
vorläufiger Anschluss
(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die Stadt verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.
(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht erstellt, kann die Stadt den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.

§ 5 Befreiungen
Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Verpflichtung zur Benutzung deren Einrichtungen ist der nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss oder die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befrei-
ung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.

§ 6 Allgemeine Ausschlüsse
(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschwe-ren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.

(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:
1. Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand -, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z. B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut und Lederabfälle);
2. feuergefährliche, explosible, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z. B. Benzin,
Karbid, Phenole, Öle und dgl.), Säuren, Laugen, Salze, Reste von Planzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und radioaktive Stoffe;
3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;
4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z. B. Überläufe aus Abortgruben, milchsaure Konzentrate, Krautwasser);
5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;
6. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist;
7. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht.
8. Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage I des
Arbeitsblattes A 115 der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) in der jeweils
gültigen Fassung liegen.
(3) Die Stadt kann im Einzelfall über die nach Absatz 2 einzuhaltenden Grenzwerte hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist.
(4) Die Stadt kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller entstehende Mehrkosten übernimmt.
(5) § 63 Abs. 5 SächsWG bleibt unberührt.

§ 7 Einleitungsbeschränkungen
(1) Die Stadt kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder aus sonstigen öffentlichen Belangen erfordert.
(2) Solange die öffentlichen Abwasseranlagen nicht bedarfsgerecht ausgebaut sind, kann die Stadt mit Zustimmung der höheren Wasserbehörde Abwasser, das wegen seiner Art oder Menge in den vorhandenen Abwasseranlagen nicht abgeleitet oder behandelt werden kann, von der Einleitung befristet ausschließen
(§ 138 Abs. 2 SächsWG).
(3) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden.
(4) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt.

§ 8 Eigenkontrolle
(1) Die Stadt kann verlangen, dass auf Kosten des Grundstückseigentümers oder des Besitzers Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.
(2) Die Stadt kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuches verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und der Stadt auf Verlangen vorzulegen.

§ 9 Abwasseruntersuchungen
(1) Die Stadt kann bei Bedarf Abwasseruntersuchungen auf eigene Kosten vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen die Proben zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.
(2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers eine Überschreitung der festgelegten Grenzwerte festgestellt wird, sind in jedem Fall die gesamten Kosten der Untersuchung vom Grundstückseigentümer zu tragen. Außerdem sind die Mängel unverzüglich zu beseitigen. Bei Nichteinhaltung einer angemessenen Frist ist die Stadt berechtigt, die Mängel auf Kosten des Grundstückseigentümers zu beseitigen.

§ 10 Grundstücksbenutzung
Die Grundstückseigentümer sind im Rahmen der Vorschrift des § 109 SächsWG verpflichtet, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke gegen Entschädigung zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden.

III. Teil - Anschlusskanäle und Grund-
stücksentwässerungsanlagen

§ 11 Anschlusskanäle
(1) Anschlusskanäle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) werden von der Stadt hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
(2) Art, Zahl und Lage der Anschlusskanäle sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Stadt bestimmt.
(3) Die Stadt stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstückes notwendigen Anschlusskanäle bereit. Jedes Grundstück erhält einen Anschlusskanal. Die Stadt kann auf Antrag mehr als einen Anschlusskanal herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält.
(4) In besonders begründeten Fällen
(z. B. bei Sammelgaragen, Reihenhäusern) kann die Stadt den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal vorschreiben oder auf Antrag zulassen.
(5) Die Kosten der für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Anschlusskanäle (Absätze 3 und 4) sind durch den Abwasserbeitrag abgegolten.
(6) Werden Gebiete im Trennverfahren entwässert, gelten die Schmutzwasser- und Regenwasseranschlusskanäle als ein Anschluss.

§ 12 Sonstige Anschlüsse,
Aufwandsersatz
(1) Die Stadt kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Anschlusskanäle sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlusskanäle gelten auch Anschlusskanäle für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht neu gebildet werden.
(2) Den Aufwand für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Abs. 1 genannten Anschlusskanäle und Anschlüsse trägt der Grundstückseigentümer im Zeitpunkt des Abs. 3.
(3) Der Anspruch auf Ersatz des Aufwandes entsteht mit der Herstellung des Anschlusskanals, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.
(4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

§ 13 Genehmigungen
(1) Der schriftlichen Genehmigung der Stadt bedürfen:
a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung;
b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Baugenehmigung durch die Genehmigungsbehörde auf Grund des Einvernehmens der Stadt erteilt ist. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.
(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z. B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.
(3) Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten die Vorschriften der Bauvorlagenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Kanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Stadt einzuholen.

§ 14 Regeln der Technik für Grund-
stücksentwässerungsanlagen
Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt.

§ 15 Herstellung, Änderung und
Unterhaltung der Grundstücks-
entwässerungsanlagen
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf gründlich zu reinigen.
(2) Die Stadt ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit dem Bau der Anschlusskanäle einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich der Prüf- bzw. Kontrollschächte herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist der Stadt vom Grundstückseigentümer zu ersetzen. § 12 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Der Grundstückseigentümer hat die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit den öffentlichen Abwasseranlagen im Einvernehmen mit der Stadt herzustellen. Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§18) wasserdicht ausgeführt sein.
(4) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge oder Art des Abwassers dies notwendig machen.
(5) Änderungen an einer Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt die Stadt auf ihre Kosten aus, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderung oder Stillegung der Grundstücksentwässerungsanlagen dem erstmaligen leitungsgebundenen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage dient.
(6) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage - auch vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann die Stadt den Anschlusskanal verschließen oder beseitigen. Der Aufwand ist vom Grundstückseigentümer zu ersetzen. § 12 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die Stadt kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer übertragen.

§ 16 Abscheider, Hebeanlagen,
Pumpen, Zerkleinerungsgeräte
(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf, zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Stadt schadenersatzpflichtig. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallbeseitigung.
(2) Die Stadt kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 14 bleibt unberührt.
(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dgl. sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.

§ 17 Toiletten mit Wasserspülung,
Kleinkläranlagen
(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung mit zentraler Abwasserreinigung angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Toiletten mit Wasserspülung zulässig (§ 48 Abs. 2 Sächsische Bauordnung).
(2) Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist. Den Aufwand für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer selbst.

§ 18 Sicherung gegen Rückstau
Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, z. B. Toiletten mit Wasserspülung, Bodeneinläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dgl., die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigen-
tümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen.
§ 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 19 Abnahme und Prüfung der
Grundstücksentwässerungsanlagen,
Zutrittsrecht
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach Abnahme durch die Stadt oder deren Beauftragte in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.
(2) Die Stadt ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Den mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen ist zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.

IV. Teil - Anzeigepflicht, Haftung,
Ordnungswidrigkeiten

§ 20 Anzeigepflichten
(1) Binnen eines Monats sind der Stadt anzuzeigen:
1. der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks;
2. die bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und Erwerber. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht.
(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Grundstückseigentümer der Stadt anzuzeigen:
1. die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage
2. die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigungen (§ 7 Abs. 3) und
3. das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser verwendete Niederschlagswasser.
(3) Unverzüglich haben die Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Stadt mitzuteilen:
1. Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;
2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist;
3. den Entleerungsbedarf der abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen.
(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage auch nur vorübergehend außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Anschlusskanal rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.

§ 21 Haftung der Stadt
(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die die Stadt nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von
Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz.
(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 18) bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet die Stadt nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

§ 22 Haftung der Benutzer
Der Grundstückseigentümer und die sonstigen Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustandes der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i. S. von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Stadt überlässt,
2. entgegen § 6 Absätze 1 bis 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die vorgeschriebenen Grenzwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält,
3. entgegen § 7 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,
4. entgegen § 7 Abs. 3 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind,
5. entgegen § 7 Abs. 4 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Stadt in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,
6. entgegen § 12 Abs. 1 einen vorläufigen oder vorübergehenden Anschluss nicht von der Stadt herstellen lässt,
7. entgegen § 13 Abs. 1 einen Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ohne schriftliche Genehmigung der Stadt herstellt, benutzt oder ändert,
8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 14 und des § 15 Abs. 3 Sätze 2 und 3 herstellt,
9. die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlage mit der öffentlichen Abwasseranlage nicht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 im Einvernehmen mit der Stadt herstellt,
10. entgegen § 16 Abs. 1 die notwendigen Entleerungen und Reinigungen der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt,
11. entgegen § 16 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte oder ähnliche Geräte an eine Grundstücksentwässerungsanlage anschließt,
12. entgegen § 19 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor Abnahme in Betrieb nimmt,
13. entgegen § 20 seinen Anzeigepflichten gegenüber der Stadt nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 Nummer 2 SächsKAG handelt, wer seinen Anzeigepflichten nach § 20 nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(3) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.

V. Teil Übergangs- und
Schlussbestimmungen

§ 24 Unklare Rechtsverhältnisse
Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) vom 22. 3. 1991 (BGBl. I S. 766) i.d.F.der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709).

§ 25 Inkrafttreten
(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht auf Grund des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen bereits entstanden sind, gelten an Stelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.
(2) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) in der Stadt Radeburg vom 04.07.1995, geändert durch Änderungssatzung vom 12.03.1998 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Promnitztal (Abwassersatzung - AbwS) Technischer Teil vom 24.10.1996 mit allen nachfolgenden Änderungen außer Kraft und wird durch diese Satzung ersetzt.
(3) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.


Radeburg, den 19. Mai 2000

Stadt Radeburg
gez. J e s s e
Bürgermeister