M a r k t o r d n u n g
zur Durchführung von Wochenmärkten in der Stadt Radeburg
Auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (BVBl. S.301, ber.GVBl. S. 445), i.d.F. vom 14.Juni 1999 (GVBl. S. 345) und der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunal- abgabengesetzes (SächsKAG) vom 16.Juni 1993 (GVBl. S. 502), i.d.F. vom 19.Oktober 1998 (GVBl. S. 505) hat der Stadtrat der Stadt Radeburg in seiner Sitzung am 13. 1. 2000 folgende Satzung beschlossen.
§1 Veranstalter
Die Stadt Radeburg ist Veranstalter des öffentlichen Wochenmarktes. Zuständig für die Durchführung des Marktes ist die Stadt Radeburg als Marktverwaltung.
§ 2 Marktplätze und Marktzeiten
(1) Der Wochenmarkt findet mittwochs in der Zeit von 9 bis 18
Uhr statt.
(2) Der Markt wird von Januar bis Dezember durchgeführt. Für
die Wintermonate wird witterungsbedingt keine Garantie für die
Durchführung des Marktes gegeben.
(3) Werden Ort und / oder Zeit des Marktes in dringenden Fällen
vorübergehend geändert, so wird dies von der Stadt rechtzeitig
bekanntgegeben. Fällt der Markttag auf einen Feiertag, wird die
Durchführung des Marktes ersatzlos gestrichen.
§ 3 Gegenstände des Wochenmarktverkehrs
(1) Auf dem Wochenmarkt dürfen nur die gesetzlich festgelegten
und darüberhinaus die von der Unteren Verwaltungsbehörde bestimmten
Waren feilgeboten werden. Dies sind:
a) Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfgegenständegesetzes
mit Ausnahme alkoholischer Getränke;
b) Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft
und der Fischerei;
c) rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs (kein
Lebendvieh);
d) Holz-, Korb-, Stroh- und Töpferwaren, soweit es sich um Erzeugnisse
der hiesigen Gegend handelt;
e) Textilien und Lederwaren
f) technische Kleinerzeugnisse, Spielwaren.
(2) Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden
entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung
über die Pilzbeschau beigefügt ist.
§ 4 Marktfreiheit
(1) Jedermann ist berechtigt, im Rahmen der für alle Veranstaltungsteilnehmer
geltenden Bestimmungen am Markt als Anbieter, Käufer oder Besucher
teilzunehmen.
(2) Die Marktverwaltung kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen
einzelne Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Ein sachlich
gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn
- der zugewiesene Standplatz wiederholt nicht benutzt wurde,
- der Standplatzinhaber oder seine Bediensteten wiederholt gegen
gesetzliche Bestimmungen dieser Satzung oder gegen die Anweisungen
der Marktaufsicht verstoßen haben,
- die Marktgebühren nicht gezahlt werden,
- bekannt wird, daß bei der Zuweisung Versagungsgründe vorlagen,
- kein öffentliches Interesse vorliegt.
(3) Die Marktverwaltung kann außerdem einzelne Anbieter von der
Teilnahme ausschließen, wenn der für die einzelnen Marktabteilungen
(§ 6) zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.
§ 5 Zuweisung von Standplätzen
(1) Auf dem Markt dürfen Waren nur von einem zugewiesenem Standplatz
aus angeboten und verkauft werden.
(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt nach schriftlichen
Antrag durch die Marktverwaltung entweder für einen 6-monatigen
Zeitraum (Dauerzuweisung) oder für einzelne Tage (Tageszuweisung).
(3) Für die Zuweisung eines Standplatzes sind die marktbetrieblichen
Erfordernisse maßgebend. Ein Anspruch auf
Zuweisung oder Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes besteht
nicht.
(4) Wurde der Standplatz nicht bis
7.30 Uhr in Anspruch genommen oder vor Ablauf der Marktzeit aufgegeben,
kann der Marktverantwortliche einem anderen Anbieter eine Tageszuweisung
für den betreffenden Standplatz erteilen.
(5) Die Zuweisung ist nicht übertragbar sie kann unter Bedingungen
erteilt oder mit Auflagen versehen werden.
(6) Wird eine Zuweisung widerrufen, kann die Marktverwaltung die
sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.
§ 6 Markteinteilung
(1) Die Zuweisung der Standplätze erfolgt getrennt nach Erzeugern
und Händlern, nach Verkaufsständen und geschlossenen Verkaufswagen
sowie nach den verschiedenen Warengattungen. Die Flächen für den
Wochenmarkt sind in folgende Abteilungen eingeteilt:
a) Standplätze für Obst- und Gemüsehändler,
b) Standplätze für Gärtnereierzeugnisse und Schnittblumen,
c) Standplätze für die Abgabe von
Lebensmitteln und Imbiß
d) Standplätze für Holz-, Korb-, Glas- und Töpferwaren,
e) Standplätze für technische Kleinerzeugnisse, Spielwaren, Textilien
und
Lederwaren.
(2) Die Marktverwaltung ist berechtigt, in Zeiten einer geringen
Marktbeschickung oder aus sonstigen Gründen die Einteilung vorübergehend
zu ändern oder Stellplätze einem anderen Bereich zuzuordnen.
§ 7 Auf- und Abbau
Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens ab 6.30 Uhr angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Sie sind im Interesse der Platzreinigung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Stunde nach Beendigung der Marktzeit zu entfernen.
§ 8 Verkaufseinrichtungen
(1) Als Verkaufseinrichtungen sind auf den Wochenmarkt nur Verkaufswagen
und Verkaufsstände zugelassen. Ein Verkauf aus Kraftfahrzeugen
ist nicht gestattet. Die Verkaufseinrichtungen müssen sich in
ihrer äußeren Aufmachung dem Erscheinungsbild des Marktes und
der Umgebung anpassen.
(2) Sonstige Fahrzeuge (Pkw, Lkw, Zugmaschinen) dürfen während
der Marktzeit auf dem Marktgelände nicht ab-
gestellt werden. In begründeten Fällen können Fahrzeuge auf dem
Parkplatz gegen eine Parkgebühr abgestellt werden.
(3) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 Meter sein.
Kisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40 Meter
gestapelt werden. Die Marktverwaltung ist berechtigt, eine bestimmte
Frontlänge und Tiefe der Verkaufseinrichtungen zu verlangen oder
Höchstmaße für die Stellplätze der einzelnen Bereiche festzusetzen,
falls dies aus Platzgründen erforderlich ist.
(4) Der Abstand der Lebensmittel vom Boden muß beim Aufbewahren
oder Feilhalten mindestens 45 cm betragen. Für das Inverkehrbringen
von Lebensmitteln, auch außerhalb von Räumen, gelten die Vorschriften
der 4.DB zum Lebensmittelgesetz.
(5) Vordächer an Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene
Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1,50
Meter überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10
Meter ab Erdoberfläche haben.
(6) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur
so aufgestellt werden, daß die Platzoberfläche nicht beschädigt
wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Marktverwaltung weder an Bäumen
und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech-
oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
(7) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer
Stelle
ihren Familiennamen mit mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich
lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen,
haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzubringen.
(8) Das Anbringen von anderen als in Abs. 7 genannten Schildern,
Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb
der Verkaufseinrichtungen in marktüblichem Rahmen gestattet und
nur, soweit sie sich auf den
Geschäftsbetrieb des Standinhabers beziehen.
(9) In den Gängen, Zwischenräumen und Durchfahrten darf nichts
abgestellt werden.
§ 9 Verhalten auf dem Wochenmarkt
(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des
Wochenmarktes die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen
der Marktverwaltung zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften,
insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisangabenverordnung sowie
die Bestimmungen des Lebensmittel-, Hygiene- und Baurechts sind
einzuhalten.
(2) Jeder Händler und Marktbesucher hat sein Verhalten auf dem
Markt so einzurichten, daß kein anderer geschädigt, gefährdet
oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt
wird.
Unzulässig ist es insbesondere:
a) Waren im Umhergehen anzubieten;
b) Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen;
c) Tiere auf den Marktplatz mitzubringen ausgenommen sind Blindenhunde;
d) Motorräder,Mopeds,Fahrräder oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen;
e) warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen.
(3) Jeder Teilnehmer ist für den ordnungsgemäßen und ungefährlichen
Zustand der von ihm eingebrachten oder mitgeführten Sachen verantwortlich.
(4) Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit
Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten.
Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber
auf Verlangen auszuweisen.
§ 10 Sauberhaltung
(1) Die Reinigung des Standplatzes liegt im Pflichtbereich eines
jeden Händlers.
(2) Jede vermeidbare Verunreinigung des Marktplatzes ist zu unterlassen.
Abfälle dürfen nicht in den Marktbereich eingebracht werden. Der
Standplatzinhaber hat dafür zu sorgen, daß Papier und anderes
Material nicht verweht wird.
(3) Bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung ist die Stadt Radeburg
zur Ersatzvornahme und Kostenberechnung an den Verursacher berechtigt.
§ 11 Haftung
(1) Das Betreten des Marktes geschieht auf eigene Gefahr. Die
Stadt Radeburg haftet für Verschulden ihrerBediensteten nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Handlungen oder Unterlassungen
in Verbindung mit dem Marktbetrieb.
(2) Die Stadt Radeburg übernimmt keine Haftung für die Sicherheit
der von den Anbietern eingebrachten Verkaufsstände und Waren.
(3) Die Standplatzinhaber können gegenüber der Stadt Radeburg
keine Ansprüche erheben, wenn der Marktbetrieb durch ein von der
Stadt Radeburg nicht zu vertretendes äußeres Ereignis entfällt
oder unterbrochen wird. Die Stadt haftet nur für Ausfälle, die
durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten entstanden
ist.
(4) Die Standplatzinhaber haften gegenüber der Stadt Radeburg
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haften auch für Schäden,
die von ihren Bediensteten oder Beauftragten verursacht werden.
§ 12 Gebührenpflicht
Das Feilbieten von Waren auf dem Wochenmarkt ist gebührenpflichtig.
Die Gebühren richten sich nach der Marktgebührenordnung in der
jeweils geltenden Fassung.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen
eine Vorschrift dieser Marktordnung verstößt, insbesondere entgegen:
a) § 5 Abs. 1 Waren von einem anderen als dem zugewiesenen Standplatz
aus anbietet oder verkauft;
b) im Fall des § 5 Abs. 6 dem Räumungsverlangen nicht nachkommt;
c) § 7 Waren, Verkaufseinrichtungen oder sonstige Betriebsgegenstände
früher als 6.30 Uhr anfährt, auspackt oder aufstellt oder sie
nicht spätestens eine Stunde nach Beendigung der Marktzeit vom
Marktplatz entfernt;
d) § 8 Abs. 1 andere Verkaufseinrichtungen verwendet oder die
Auflagen der Marktverwaltung für die äußere Gestaltung der Verkaufsstände
oder Verkaufswagen nicht beachtet;
e) § 8 Abs. 2 Fahrzeuge auf dem Marktgelände während der Marktzeit
ohne Parkgebühr oder nicht am zugewiesenen Platz abstellt;
f) § 8 Abs. 8 Plakate oder sonstige Reklame anbringt;
g) § 8 Abs. 9 Gänge, Zwischenräume und Durchfahrten nicht freihält;
h) den Verboten des § 9 Abs. 2 Buchstabe a-e zuwiderhandelt;
i) § 10 Abs. 1 den Verpflichtungen zur Sauberhaltung des Marktgeländes
nicht nachkommt;
j) § 10 Abs. 2 Abfälle auf den Wochemarkt einbringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens
5,00 DM und höchstens 1.000,00 DM, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung
von höchstens 500,00 DM geahndet werden
(Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i.d.F. der Bekanntmachung vom
19.Februar 1987, BGBl. I S. 602).
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft.
Die Satzung vom 28.3.91 tritt damit außer Kraft.
Radeburg, den 13.01.2000
J e s s e, Bürgermeister
Auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (BVBl. S. 301, ber.GVBl. S.445),i. d. F. vom 14.Juni 1999 (GVBl. S.345) und der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (GVBl. S.502), i.d.F. vom 19. Oktober 1998 (GVBl. S.505) hat der Stadtrat der Stadt Radeburg in seiner Sitzung am 13.1.2000 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührentarif
(1) Für die Nutzung der städtischen Märkte werden entsprechend
dieser Satzung Gebühren erhoben (Anlage).
(2) Die Gebührenerhebung nach anderen Vorschriften wird von dieser
Regelung nicht berührt.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer einen städtischen Markt benutzt oder eine städtische Einrichtung in Anspruch nimmt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit und Zahlung
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Benutzung
oder der Inanspruchnahme der Leistung, sofern im Einzelfall nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Die Gebühren sind grundsätzlich im voraus zu zahlen. Liegen
besondere Gründe vor, so kann die Verwaltung im Einzelfall nachträgliche
Zahlungen gestatten.
(3) Kann nicht sofort festgestellt werden, in welchem Umfang Gebühren
zu entrichten sind, so tritt die Fälligkeit mit der Zustellung
der Kostenforderung ein.
(4) Die Gebühren sind an den Marktverantwortlichen zu zahlen.
Marktteilnehmer, welche beim Einzug der Gebühren übergangen wurden
oder erst später hinzukommen oder deren Zahlungspflicht sich nachträglich
durch Beisetzen eines neuen Tisches, Kleiderständers o. ä. erweitert,
haben die hierfür schuldigen Gebühren unaufgefordert an den Marktverantwortlichen
zu entrichten.
(5) Für die Entrichtung des Standgeldes wird eine Empfangsbescheinigung
erteilt. Sie ist bis zum Ablauf der Zeit, für die Sie erteilt
wurde, aufzubewahren und der Marktbehörde auf Verlangen vorzuzeigen.
(6) Bei Zahlungsverzug können die für Gebühren zulässigen Zuschläge
erhoben werden.
§ 4 Gebührenberechnung
(1) Die Gebühren werden als Tagesgebühren erhoben.
(2) Bemessungsgrundlage für die Gebühr sind die angefangenen Frontmeter
(Vorderseite) der Stellplätze bei Marktschirmen. Bei Verkaufswagen
und Verkaufshängern werden Frontmeter einschließlich Führerhaus
und Hängerkupplung berechnet.
(3) Wer als Benutzer für ihn bereitgehaltene Einrichtungen nicht
oder nur teilweise in Anspruch nimmt, hat keinen Anspruch auf
Ermäßigung oder Rückerstattung der Gebühren.
(4) Vergibt der Marktverantwortliche einen Tagesstand mehrmals,
so wird jedesmal die volle Standgebühr erhoben.
§ 5 Ausgeschlossene Ansprüche
(1) Der Gebührenpflichtige kann gegen die Gebührenforderung nicht
mit Gegenforderungen gegenüber der Stadt Radeburg aufrechnen.
(2) Ein Verwahrungsvertrag für eingebrachte Waren kommt weder
durch die Inanspruchnahme der Einrichtung noch durch die Entrichtung
der Gebühr zustande.
(3) Für gestohlene, verlorene oder abhanden gekommene Rechnungsbelege
oder Quittungen wird kein Ersatz geleistet.
§ 6 Schlußbestimmungen
Die Marktgebührenordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Die Marktgebührenordnung vom 28.3.91 tritt damit außer Kraft.
Radeburg, den 13.01.2000
J e s s e, Bürgermeister
Gebührentarif für die Benutzung der Märkte der Stadt Radeburg
Die Gebühr beträgt je Markttag für einen:
1. Marktstand 6,00 DM/angefangener Frontmeter/Tag
2. Tisch, der zusätzlich zum Stand aufgebaut wird 10,00 DM
3. Kleiderständer außerhalb des Verkaufsstandes 5,00 DM
4. Verkaufsmobile oder Verkaufshänger 7,00 DM / angefangener Frontmeter/Tag
5. Benutzung 220 V Stromanschluß / Tag 5,00 DM
6. Benutzung 380 V Stromanschluß / Tag 10,00 DM
7. Parkplatz / Tag 10,00 DM