Marktordnung und Gebührensatzung für die Benutzung der Märkte

M a r k t o r d n u n g
zur Durchführung von Wochenmärkten in der Stadt Radeburg

Auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (BVBl. S.301, ber.GVBl. S. 445), i.d.F. vom 14.Juni 1999 (GVBl. S. 345) und der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunal- abgabengesetzes (SächsKAG) vom 16.Juni 1993 (GVBl. S. 502), i.d.F. vom 19.Oktober 1998 (GVBl. S. 505) hat der Stadtrat der Stadt Radeburg in seiner Sitzung am 13. 1. 2000 folgende Satzung beschlossen.

§1 Veranstalter

Die Stadt Radeburg ist Veranstalter des öffentlichen Wochenmarktes. Zuständig für die Durchführung des Marktes ist die Stadt Radeburg als Marktverwaltung.

§ 2 Marktplätze und Marktzeiten

(1) Der Wochenmarkt findet mittwochs in der Zeit von 9 bis 18 Uhr statt.
(2) Der Markt wird von Januar bis Dezember durchgeführt. Für die Wintermonate wird witterungsbedingt keine Garantie für die Durchführung des Marktes gegeben.
(3) Werden Ort und / oder Zeit des Marktes in dringenden Fällen vorübergehend geändert, so wird dies von der Stadt rechtzeitig bekanntgegeben. Fällt der Markttag auf einen Feiertag, wird die Durchführung des Marktes ersatzlos gestrichen.

§ 3 Gegenstände des Wochenmarktverkehrs

(1) Auf dem Wochenmarkt dürfen nur die gesetzlich festgelegten und darüberhinaus die von der Unteren Verwaltungsbehörde bestimmten Waren feilgeboten werden. Dies sind:
a) Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke;
b) Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
c) rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs (kein Lebendvieh);
d) Holz-, Korb-, Stroh- und Töpferwaren, soweit es sich um Erzeugnisse der hiesigen Gegend handelt;
e) Textilien und Lederwaren
f) technische Kleinerzeugnisse, Spielwaren.
(2) Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzbeschau beigefügt ist.

§ 4 Marktfreiheit

(1) Jedermann ist berechtigt, im Rahmen der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen am Markt als Anbieter, Käufer oder Besucher teilzunehmen.
(2) Die Marktverwaltung kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn
- der zugewiesene Standplatz wiederholt nicht benutzt wurde,
- der Standplatzinhaber oder seine Bediensteten wiederholt gegen gesetzliche Bestimmungen dieser Satzung oder gegen die Anweisungen der Marktaufsicht verstoßen haben,
- die Marktgebühren nicht gezahlt werden,
- bekannt wird, daß bei der Zuweisung Versagungsgründe vorlagen,
- kein öffentliches Interesse vorliegt.
(3) Die Marktverwaltung kann außerdem einzelne Anbieter von der Teilnahme ausschließen, wenn der für die einzelnen Marktabteilungen (§ 6) zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.

§ 5 Zuweisung von Standplätzen

(1) Auf dem Markt dürfen Waren nur von einem zugewiesenem Standplatz aus angeboten und verkauft werden.
(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt nach schriftlichen Antrag durch die Marktverwaltung entweder für einen 6-monatigen Zeitraum (Dauerzuweisung) oder für einzelne Tage (Tageszuweisung).
(3) Für die Zuweisung eines Standplatzes sind die marktbetrieblichen Erfordernisse maßgebend. Ein Anspruch auf
Zuweisung oder Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht.
(4) Wurde der Standplatz nicht bis
7.30 Uhr in Anspruch genommen oder vor Ablauf der Marktzeit aufgegeben, kann der Marktverantwortliche einem anderen Anbieter eine Tageszuweisung für den betreffenden Standplatz erteilen.
(5) Die Zuweisung ist nicht übertragbar – sie kann unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen versehen werden.
(6) Wird eine Zuweisung widerrufen, kann die Marktverwaltung die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.

§ 6 Markteinteilung

(1) Die Zuweisung der Standplätze erfolgt getrennt nach Erzeugern und Händlern, nach Verkaufsständen und geschlossenen Verkaufswagen sowie nach den verschiedenen Warengattungen. Die Flächen für den Wochenmarkt sind in folgende Abteilungen eingeteilt:
a) Standplätze für Obst- und Gemüsehändler,
b) Standplätze für Gärtnereierzeugnisse und Schnittblumen,
c) Standplätze für die Abgabe von
Lebensmitteln und Imbiß
d) Standplätze für Holz-, Korb-, Glas- und Töpferwaren,
e) Standplätze für technische Kleinerzeugnisse, Spielwaren, Textilien und
Lederwaren.
(2) Die Marktverwaltung ist berechtigt, in Zeiten einer geringen Marktbeschickung oder aus sonstigen Gründen die Einteilung vorübergehend zu ändern oder Stellplätze einem anderen Bereich zuzuordnen.

§ 7 Auf- und Abbau

Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens ab 6.30 Uhr angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Sie sind im Interesse der Platzreinigung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Stunde nach Beendigung der Marktzeit zu entfernen.

§ 8 Verkaufseinrichtungen

(1) Als Verkaufseinrichtungen sind auf den Wochenmarkt nur Verkaufswagen und Verkaufsstände zugelassen. Ein Verkauf aus Kraftfahrzeugen ist nicht gestattet. Die Verkaufseinrichtungen müssen sich in ihrer äußeren Aufmachung dem Erscheinungsbild des Marktes und der Umgebung anpassen.
(2) Sonstige Fahrzeuge (Pkw, Lkw, Zugmaschinen) dürfen während der Marktzeit auf dem Marktgelände nicht ab-
gestellt werden. In begründeten Fällen können Fahrzeuge auf dem Parkplatz gegen eine Parkgebühr abgestellt werden.
(3) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 Meter sein. Kisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40 Meter gestapelt werden. Die Marktverwaltung ist berechtigt, eine bestimmte Frontlänge und Tiefe der Verkaufseinrichtungen zu verlangen oder Höchstmaße für die Stellplätze der einzelnen Bereiche festzusetzen, falls dies aus Platzgründen erforderlich ist.
(4) Der Abstand der Lebensmittel vom Boden muß beim Aufbewahren oder Feilhalten mindestens 45 cm betragen. Für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, auch außerhalb von Räumen, gelten die Vorschriften der 4.DB zum Lebensmittelgesetz.
(5) Vordächer an Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1,50 Meter überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 Meter ab Erdoberfläche haben.
(6) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur so aufgestellt werden, daß die Platzoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Marktverwaltung weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
(7) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle
ihren Familiennamen mit mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzubringen.
(8) Das Anbringen von anderen als in Abs. 7 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in marktüblichem Rahmen gestattet und nur, soweit sie sich auf den
Geschäftsbetrieb des Standinhabers beziehen.
(9) In den Gängen, Zwischenräumen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden.

§ 9 Verhalten auf dem Wochenmarkt

(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Wochenmarktes die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Marktverwaltung zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisangabenverordnung sowie die Bestimmungen des Lebensmittel-, Hygiene- und Baurechts sind einzuhalten.
(2) Jeder Händler und Marktbesucher hat sein Verhalten auf dem Markt so einzurichten, daß kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Unzulässig ist es insbesondere:
a) Waren im Umhergehen anzubieten;
b) Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen;
c) Tiere auf den Marktplatz mitzubringen – ausgenommen sind Blindenhunde;
d) Motorräder,Mopeds,Fahrräder oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen;
e) warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen.
(3) Jeder Teilnehmer ist für den ordnungsgemäßen und ungefährlichen Zustand der von ihm eingebrachten oder mitgeführten Sachen verantwortlich.
(4) Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.

§ 10 Sauberhaltung

(1) Die Reinigung des Standplatzes liegt im Pflichtbereich eines jeden Händlers.
(2) Jede vermeidbare Verunreinigung des Marktplatzes ist zu unterlassen. Abfälle dürfen nicht in den Marktbereich eingebracht werden. Der Standplatzinhaber hat dafür zu sorgen, daß Papier und anderes Material nicht verweht wird.
(3) Bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung ist die Stadt Radeburg zur Ersatzvornahme und Kostenberechnung an den Verursacher berechtigt.

§ 11 Haftung

(1) Das Betreten des Marktes geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt Radeburg haftet für Verschulden ihrerBediensteten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Handlungen oder Unterlassungen in Verbindung mit dem Marktbetrieb.
(2) Die Stadt Radeburg übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der von den Anbietern eingebrachten Verkaufsstände und Waren.
(3) Die Standplatzinhaber können gegenüber der Stadt Radeburg keine Ansprüche erheben, wenn der Marktbetrieb durch ein von der Stadt Radeburg nicht zu vertretendes äußeres Ereignis entfällt oder unterbrochen wird. Die Stadt haftet nur für Ausfälle, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten entstanden ist.
(4) Die Standplatzinhaber haften gegenüber der Stadt Radeburg nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haften auch für Schäden, die von ihren Bediensteten oder Beauftragten verursacht werden.

§ 12 Gebührenpflicht

Das Feilbieten von Waren auf dem Wochenmarkt ist gebührenpflichtig.
Die Gebühren richten sich nach der Marktgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Marktordnung verstößt, insbesondere entgegen:
a) § 5 Abs. 1 Waren von einem anderen als dem zugewiesenen Standplatz aus anbietet oder verkauft;
b) im Fall des § 5 Abs. 6 dem Räumungsverlangen nicht nachkommt;
c) § 7 Waren, Verkaufseinrichtungen oder sonstige Betriebsgegenstände früher als 6.30 Uhr anfährt, auspackt oder aufstellt oder sie nicht spätestens eine Stunde nach Beendigung der Marktzeit vom Marktplatz entfernt;
d) § 8 Abs. 1 andere Verkaufseinrichtungen verwendet oder die Auflagen der Marktverwaltung für die äußere Gestaltung der Verkaufsstände oder Verkaufswagen nicht beachtet;
e) § 8 Abs. 2 Fahrzeuge auf dem Marktgelände während der Marktzeit ohne Parkgebühr oder nicht am zugewiesenen Platz abstellt;
f) § 8 Abs. 8 Plakate oder sonstige Reklame anbringt;
g) § 8 Abs. 9 Gänge, Zwischenräume und Durchfahrten nicht freihält;
h) den Verboten des § 9 Abs. 2 Buchstabe a-e zuwiderhandelt;
i) § 10 Abs. 1 den Verpflichtungen zur Sauberhaltung des Marktgeländes nicht nachkommt;
j) § 10 Abs. 2 Abfälle auf den Wochemarkt einbringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 DM und höchstens 1.000,00 DM, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung von höchstens 500,00 DM geahndet werden
(Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.Februar 1987, BGBl. I S. 602).

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung vom 28.3.91 tritt damit außer Kraft.
Radeburg, den 13.01.2000

J e s s e, Bürgermeister

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S A T Z U N G
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Märkte der Stadt Radeburg

Auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (BVBl. S. 301, ber.GVBl. S.445),i. d. F. vom 14.Juni 1999 (GVBl. S.345) und der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (GVBl. S.502), i.d.F. vom 19. Oktober 1998 (GVBl. S.505) hat der Stadtrat der Stadt Radeburg in seiner Sitzung am 13.1.2000 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührentarif

(1) Für die Nutzung der städtischen Märkte werden entsprechend dieser Satzung Gebühren erhoben (Anlage).
(2) Die Gebührenerhebung nach anderen Vorschriften wird von dieser Regelung nicht berührt.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer einen städtischen Markt benutzt oder eine städtische Einrichtung in Anspruch nimmt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Fälligkeit und Zahlung

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Benutzung oder der Inanspruchnahme der Leistung, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Gebühren sind grundsätzlich im voraus zu zahlen. Liegen besondere Gründe vor, so kann die Verwaltung im Einzelfall nachträgliche Zahlungen gestatten.
(3) Kann nicht sofort festgestellt werden, in welchem Umfang Gebühren zu entrichten sind, so tritt die Fälligkeit mit der Zustellung der Kostenforderung ein.
(4) Die Gebühren sind an den Marktverantwortlichen zu zahlen.
Marktteilnehmer, welche beim Einzug der Gebühren übergangen wurden oder erst später hinzukommen oder deren Zahlungspflicht sich nachträglich durch Beisetzen eines neuen Tisches, Kleiderständers o. ä. erweitert, haben die hierfür schuldigen Gebühren unaufgefordert an den Marktverantwortlichen zu entrichten.
(5) Für die Entrichtung des Standgeldes wird eine Empfangsbescheinigung erteilt. Sie ist bis zum Ablauf der Zeit, für die Sie erteilt wurde, aufzubewahren und der Marktbehörde auf Verlangen vorzuzeigen.
(6) Bei Zahlungsverzug können die für Gebühren zulässigen Zuschläge erhoben werden.

§ 4 Gebührenberechnung

(1) Die Gebühren werden als Tagesgebühren erhoben.
(2) Bemessungsgrundlage für die Gebühr sind die angefangenen Frontmeter (Vorderseite) der Stellplätze bei Marktschirmen. Bei Verkaufswagen und Verkaufshängern werden Frontmeter einschließlich Führerhaus und Hängerkupplung berechnet.
(3) Wer als Benutzer für ihn bereitgehaltene Einrichtungen nicht oder nur teilweise in Anspruch nimmt, hat keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Rückerstattung der Gebühren.
(4) Vergibt der Marktverantwortliche einen Tagesstand mehrmals, so wird jedesmal die volle Standgebühr erhoben.

§ 5 Ausgeschlossene Ansprüche

(1) Der Gebührenpflichtige kann gegen die Gebührenforderung nicht mit Gegenforderungen gegenüber der Stadt Radeburg aufrechnen.
(2) Ein Verwahrungsvertrag für eingebrachte Waren kommt weder durch die Inanspruchnahme der Einrichtung noch durch die Entrichtung der Gebühr zustande.
(3) Für gestohlene, verlorene oder abhanden gekommene Rechnungsbelege oder Quittungen wird kein Ersatz geleistet.

§ 6 Schlußbestimmungen

Die Marktgebührenordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Marktgebührenordnung vom 28.3.91 tritt damit außer Kraft.

Radeburg, den 13.01.2000

J e s s e, Bürgermeister

Gebührentarif für die Benutzung der Märkte der Stadt Radeburg

Die Gebühr beträgt je Markttag für einen:
1. Marktstand 6,00 DM/angefangener Frontmeter/Tag
2. Tisch, der zusätzlich zum Stand aufgebaut wird 10,00 DM
3. Kleiderständer außerhalb des Verkaufsstandes 5,00 DM
4. Verkaufsmobile oder Verkaufshänger 7,00 DM / angefangener Frontmeter/Tag
5. Benutzung 220 V Stromanschluß / Tag 5,00 DM
6. Benutzung 380 V Stromanschluß / Tag 10,00 DM
7. Parkplatz / Tag 10,00 DM

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