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Dienstreisen
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Alle Dienstreisen waren vor Antritt der Dienstreise nicht schriftlich genehmigt worden. Gemäß § 2 Abs. 2 SächsRKG werden Dienstreisen flur nach vorheriger schriftlicher Anordnung und Genehmigung durch die zuständige Behörde durchgeführt.
Die Genehmigung dient dem Nachweis der Notwendigkeit sowie dem Nachweis versicherungstechnischer Art....

Geschäftsbesorgungsvertrag

Mit Datum 01.06./04.06.1992 schloss der AZV mit der Gesellschaft B einen Geschäftsbesorgungsvertrag über ein kreditähnliches Rechtsgeschäft ab. Der Vertrag wurde von der RAB mit Schreiben vom 18.05.1993 in der durch die erste Zusatzvereinbarung geänderten Form unter Auflagen genehmigt.
Gegenstand des Vertrages war die finanzwirtschaffliche Betreuung des Baues einer Abwasseranlage, bestehend aus Kläranlage, Hauptsammlern, Ortskanalisation. Die Gesamtkosten der Maßnahme ohne Finanzierungskosten wurden mit rd. 52 Mio. DM veranschlagt.
Mit der ersten Zusatzvereinbarung wurde die Maßnahme auf den ersten Bauabschnitt und die Kosten von rd. 20,8 Mio. DM beschränkt.
Am 24.02.1997 beschloss die Verbandsversammlung (Beschluss Nr. 10/97) die Aufstockung der Vertragssumme des Geschäftsbesorgungsvertrages um 10 Mio. DM auf 30,8 Mio. DM. Der Nachtrag vom 14.01./30.01.1998 wurde mit Schreiben vom 13.03.1998 durch die RAB unter einschränkenden Bedingungen genehmigt.
Am 04.06.1.999 lief die im Geschäftsbesorgungsvertrag vom 01.06./04.06.1992 festgelegte Vertragsdauer ab.
Die Forderungen zum 3 1.12.1999 betrugen 16.677.374,74 DM.
Fällig wird der Betrag gemäß § 6 Ziff. 2 des Vertrages am 31.12.2000.
In der Nachtragssatzung und dem Nachtragsplan 1999 wurde der Finanzierungssaldo aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag als Kreditermächtigung eingestellt.
Von der RAB wurde die Kreditermächtigung abgelehnt, da § 82 Abs. 2 SächsGemO keine Rechtsgrundlage für den vorliegenden Fall darstellen kann und der Tatbestand einer Umschuldung nicht gegeben ist. (Mehr dazu in usnerer nächsten Ausgabe – d. Red.)
In die Haushaltssatzung 2000 stellte der AZV den Finanzierungssaldo wiederum als Kreditermächtigung ein, da die Forderungen am 3 1.12.2000 fällig werden.
Da nach wie vor haushaltsrechtliche Unklarheiten zur Genehmigungsfähigkeit der beantragten Kreditaufnahme bestanden, wurde das Genehmigungsverfahren bis auf Weiteres durch die RAB ausgesetzt. Zur Klärung der haushaltrechtlichen Behandlung von auslaufenden Zwischenfinanzierungsverträgen wurde von der RAB über das RP Dresden (Regierungspräsidium – d. Red.) eine Anfrage an das SMI gestellt.
Bis zum Abschluss der örtlichen Erhebungen am 28.07.2000 lag dem AZV noch kein Hinweis zur haushaltsrechtlichen Behandlung dieses Finanzierungssaldos durch die RAB vor.
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Baumaßnahmen
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Schwerpunkt der Prüfung waren das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren bei Bauleistungen, die Nachträge, die Abrechnung von Bauleistungen, die Gestaltung von Ingenieurverträgen sowie die Abrechnung von Planungsleistungen.
Der Wertumfang der bis zum Zeitpunkt der örtlichen Erhebungen realisierten Investitionen beträgt 37,5 Mio. DM. Zur vollständigen Erschließung des Verbandsgebietes sind noch Investitionen von rd. 20 Mio. DM notwendig. In die Prüfung wurden insbesondere folgende Maßnahmen einbezogen:
Kanalisation Schönfeld, Bauzeit Februar 1994 bis März 1995, Gesamtkosten 6.090 TDM.Kanalisation Sacka, 1. und 2. Bauabschnitt, Bauzeit Mai bis Juli 1994, August 1996 bis März 1998, Gesamtkosten 4.149 TDM.
Damit sind 27,3 % der bisher erbrachten Bauleistungen umfassend geprüft worden.
Des Weiteren wurden die Planungsleistungen, die sich auf alle Baumaßnahmen beziehen, geprüft.
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Die Führung der Bauakten entsprach bei den geprüften Baumaßnahmen nicht den gestellten Anforderungen.
Die Bauakten waren nicht übersichtlich abgelegt und unvollständig. Einige Unterlagen konnten erst hach mehrmaligem Nachfragen vorgelegt werden.
Die Bauakten, wie z. B. die Verdingungsunterlagen und die Niederschrift über den Eröffnungstermin, für die Baumaßnahmen “Kanalisation Schönfeld“ und “Kanalisation Sacka, 1. Bauabschnitt“ befanden sich noch bei dem beauftragten Ingenieurbüro. Die Prüfung wurde durch die mangelhafte Bauaktenführung erschwert.
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Bei den geprüften Baumaßnahmen sind Nachtragsangebote mit einem größeren Wertumfang eingereicht und abgerechnet worden.
So wurden bei der Baumaßnahrne “Kanalisation Schönfeld“ 9 Nachträge mit einem Wertumfang in Höhe von rd. 1.601,3 1DM, das entspricht 44,8 % der Auftragssumme, eingereicht. Abgerechnet worden sind diese Nachträge mit insgesamt rd. 1.427,0 TDM, das entspricht 40,0 % der Abrechnungssumme.
...Die Bauleistungen für das Vorhaben „Kanalisation Schönfeld“ wurden von der Firma C gegenüber der Auftragssumme von 3.578.092,99 DM um 2.168.961,64 DM, das entspricht 60,6 %&Mac226; höher abgerechnet.
Die deutlich höhere Ahrechnungssumme ist, neben Nachtragsleistungen, durch teilweise erhebl iche Mengenmehrungen insbesondere bei dem
Gewerk „Erdarbeiten“ entstanden. Bei insgesamt rd. 20 Leistungspositionen sind Mengenmehrungen größer als 10 % aufgetreten.
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Vom Auftraggeber wurde kein neuer Preis für Leistungspositionen mit erheblichen Überschreitungen des Mengenansatzes gefordert. Gemäß § 2 Ziff. 3 Abs. 2 VOB/B ist für die über 10 % hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
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Die Abrechnung der Bauleistungen für die Maßnahme “Kanalisation Schönfeld“ durch die Firma C erfolgte mittels 7

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Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung. Die mittels Abschlagsrechnung abgerechneten Leistungen wurden unzureichend nachgewiesen. So wurde mit einer 1.Abschlagsrechnung vom 09.06.1994 ein Betrag in Höhe: von netto 499.500 DM in Rechnung gestellt, das entspricht 90% des gemäß Festlegung im Baurapport vereinbarten Betrages in Höhe von 555.000 DM für die Teilleistungen Schächte 1 - 29, 32-38 und 8-120.
Die so abgerechneten Leistungen sind nicht prüfbar.
Vom beauftragten Ingenieurbüro und vom Auftraggeber wurden diese Rechnungen nicht beanstandet und zur Zahlung angewiesen.
Diese Rechnungen entsprechen nicht den Regelungen des § 16 Ziff. 1 Abs. 1 VOB/B. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss.
Bei o. g. pauschalen Abschlagsrechnungen besteht die Gefahr einer zumindest zeitweiligen Überzahlung, wie das bei der Prüfung der Schlussrechnung auch sichtbar geworden ist. Mit der Schlussrechnung vom 10.09.1996 wurde ein Betrag in Höhe von 6.712.319,57 DM, nach Abzug sämtlicher Abschlagszahlungen ein Betrag in Höhe von 1.307.319,57 DM, abgerechnet.
Vom mit der Rechnungsprüfung beauftragten Ingenieurbüro wurden eine Vielzahl von, Änderungen bei den einzelnen Leistungspositionen vorgenommen.
Der lt. Rechnung ausgewiesene Betrag in Höhe von 6.712.319,57 DM wurde auf 5.747.054,63 DM um 965.264,94 DM, das entspricht 14,4 %&Mac226; geändert bzw. vermindert. Diese notwendigen Änderungen bei der Schlussrechnung sind Ausdruck einer unzureichenden Kontrolle der vorhergehenden Abschlagsrechnungen.

...Die Vergabe der Bauleistungen der Maßnahme “Kanalisation Sacka, 1. Bauabschnitt“ erfolgte auf der Grundlage einer Beschränkten Ausschreibung. Die angewandte Art der Vergabe entspricht nicht den Regelungen der VOB/A.
Gemäß § 3 Ziff. 2 VOB/A muss eine Öffentliche Ausschreibung stattfinden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen. Die in § 3 Ziff. 3 VOB/A genannten Kriterien, wann eine Beschränkte Ausschreibung zulässig ist, sind bei der Ausschreibung für die o. g. Baumaßnahme nicht erfüllt.
Bei der Baumaßnahrne „Kanalisation Sacka, 2. Bauabschnitt“ sind bei den Baulosen 1 und 2, insbesondere bei den Gewerken Erdarbeiten, Landschaftsarbeiten sowie Straßen- und Wegebau, bei einer größeren Anzahl von Leistungspositionen Mengenmehrungen aufgetreten.
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Im Auftrage des AZV forderte das Ingenieurbüro D in einem Schreiben vom 29.12.1997 die Firma F auf, für Mengenmehrungen bei Positionen, die über 110 % der Menge lt. Leistungsverzeichnis liegen, neue Einheitspreise anzubieten. Diese Forderung erfolgte nach der letzten Abschlagsrechnung vor der Schlussrechnung der Firma F.
Das Verlangen des Auftraggebers nach einem neuen Preis für Leistungspositionen mit mehr als 10 % des Mengenansatzes erfolgte zu einem sehr späten Zeitpunkt. Bereits bei den vorhergehenden Abschlagsrechnungen war dies erkennbar.

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Eine Reaktion des Auftragnehmers auf das Verlangen des Auftraggebers ist nicht ersichtlich. Es ist keine Vereinbarung über einen neuen Preis getroffen worden.
In der Schlussrechnung vom 17.12.1998 der Firma F für diese Bauleistungen wurden bei Leistungspositionen mit Mengenmehrungen größer als 10 % die Einheitspreise nicht verändert.
Vom mit der Rechnungsprüfung beauftragten Ingenieurbüro D wurden Änderungen auf der o. g. Rechnung vorgenommen, indem bei Leistungspositionen mit Mengenmehrungen größer als 10 % für die 110 % übersteigende Menge ein neuer, niedrigerer Einzelpreis festgelegt worden ist. Dies führte zu einer Reduzierung des Gesamtpreises für diese Bauleistungen. Diese Verfahrensweise ist ohne vertragliche Regelung nicht korrekt.
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Planungsleistungen
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Zwischen dem AZV als Auftraggeber und dem Ingenieurbüro D als Auftragnehmer wurde ein Ingenieurvertrag über Ingenieurleistungen für das Gesamtvorhaben “Entwässerung AZV Thiendorf/Schönfeld“ vom 18.06.1991/27.03.1992 geschlossen.
Hierzu liegt ein 1. Nachtrag vom 03.12.1991 zu dem o. g. Ingenieurvertrag vor, welcher Terminstellungen und Vergütungsbeträge für die zu erbringenden Leistungen beinhaltet. Des Weiteren liegen Aufträge des AZV an das Ingenieurbüro D für Planungsleistungen bei einzelnen Baumaßnahmen vor.
Nut dem o. g. Ingenieurvertrag wurden sämtliche Baumaßnahmen im Verbandsgebiet, wie Kläranlagen, Ortskanalisationen, Überleitungen usw., übertragen. Es sind Leistungen bei Gebäuden und Freianlagen, für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen, bei der Tragwerksplanung und der technischen Ausrüstung usw. in Auftrag gegeben worden. Die Übertragung der Leistungen erfolgte für sämtliche in der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – d. Red.) jeweils enthaltenen Grundleistungen der einzelnen Leistungsphasen. Weiterhin wurde die Übertragung der örtlichen Bauüberwachung vorgenommen. &Mac226;
Der Wertumfang der beauftragten Planungsleistungen beträgt lt. 1. Nachtrag zum Ingenieur-ertrag rd. 3.621 TDM. Eine stufen- bzw. abschnittsweise Beauftragung der Planungsleistungen für das Gesamtvorhaben ist nicht erfolgt.
Dies hat sich bei der Realisierung der Planungsleistungen als ungünstig erwiesen.&Mac226; In einem Schreiben des AZV vom 27.04.1995 an das Ingenieurbüro D wird darauf hingewiesen, dass die Planungs- und Projektierungsleistungen für die bisher durchgeführten Baumaßnahmen erheblich Mängel aufweisen, die zu beträchtlichen finanziellen Einbußen für den AZV führen.
In dem Ingenieurvertrag vom 18.06.1991/27.03.1992 und in dem Nachtrag vom 03.12.1991 zum Ingenieurvertrag ist die Honorarzone, der die Objekte angehören, nicht angegeben. Die Honorarzone, der das Objekt angehört, ist eine der wesentlichen Grundlagen für die Ermittlung des Honorars.

In dem Ingenieurvertrag vom 18.06.1991/27.03.1992 wurde für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen ein Zusch1ag von 25 % des Honorars vereinbart.

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Die Vereinbarung eines solchen Zuschlages war nicht notwendig, da es sich bei den zu
erbringenden Bauleistungen ausschließlich um Neubauleistungen handelt.
Im o. g. Ingenieurvertrag wurde bei Leistungen für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen jeweils die Leistungsphase 8 -&Mac226; B~uober1eitung— aus dem Leistungsbild des § 55 HOAI und die örtliche Bauüberwachung nach § 57 Abs. 1 HOAI in Auftrag gegeben.
-Zu den Leistungen der Leistungsphase 8 – Bauoberleitung - gehört u. a. die Teilleistung “Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung“, soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung getrennt vergeben werden.
Da die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung nicht getrennt, sondern an das gleiche Ingenieurbüro, vergeben wurden, hätten nicht alle Teilleistungen der Leistungsphase 8 in Auftrag gegeben werden müssen.Damit wären Einsparungen an Honorar möglich gewesen.
In dem o. g. Ingenieurvertrag wurden pauschale Teilrechnungsbeträge, die zu bestimmten Terminen in Rechnung gestellt werden, vereinbart, z. B.:
10.07.1991 über netto 100.000 DM
15.08.1991 über netto 150.000 DM
20.09.1991 über netto 150.000 DM.
Pauschale Teilbeträge, die zu bestimmten Terminen in Rechnung gestellt bzw. vergütet werden sollen, spiegeln in der Regel nicht die tatsächlich erbrachten Planungsleistungen wider. Dies kann dazu führen, dass Rechnungen für Leistungen gestellt werden, obwohl diese Leistungen zum Zeitpunkt der Abrechnung nicht vollständig erbracht sind.
Die Abrechnung der Planungsleistungen für das Gesamtvorhaben ‘Entwässerung AZV Twsz Radeburg“ erfolgte durch das Ingenieurbüro D mittels Abschlagsrechnungen, Teilschlussrechnungen und Schlussrechnungen. Die erste Rechnung über Planungsleistungert für dieses Vorhaben wurde am 21.11.1991 gestellt, die letzte Rechnung datiert vom 15.05.2000.
Vom Ingenieurbüro D wurden für dieses Vorhaben eine Vielzahl Abschlagsrechnungen über Planungsleistungen gestellt. So wurde mit einer 2. Abschlagsrechnung vom 30.03.1992 ein Betrag in Höhe von 570.000 DM in Rechnung gestellt. Hierzu wird im Rechnungstext lediglich ausgeführt, dass die Berechnung des Teilbetrages für die Bearbeitung wesentlicher Teile des Gesamtvorhabens in der Phase der Entwurfsplanung für bestimmte Ortskanalisationen und Verbindungsleitungen erfolgt. Die mittels Abschlagsrechnungen abgerechneten Planungsleistungen wurden unzureichend nachgewiesen und sind somit nicht prüfbar. Vom Auftraggeber wurden diese Rechnungen nicht beanstandet und vergütet. Laut § 8 Abs. 2 HOAI können Abschlagszahlungen in angemessenen zeitlichen Abständen jedoch nur für nachgewiesene Leistungen gefordert werden.

Auf Rechnungen des Ingenieurbüros D der Jahre 1991, 1992 und 1993 über Planungsleistungen für das Gesamtvorhaben erfolgte durch den Auftraggeber keine Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit. Trotzdem sind diese Rechnungen zur Bezahlung angewiesen und vergütet worden.

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